Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG180012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 15. Oktober 2018 in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter,
betreffend vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
Berufung und Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes des Mietge- richtes des Bezirkes Horgen vom 14. September 2018 (MG180006)
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1)
"Ich stelle hiermit ein dringlich zu behandelnder Antrag 1 (für vorsorgliche Massnahmen, wie folgt) (Begründung ab Sei- te 6) auf eine superprovisorische Verfügung zum vorläufigen Weiterbewoh- nen der EG-Mietwohnung C.-Strasse ..., D., durch mich und andere gemäss strittigem Mietvertrag unter Anwendung derselben Kosten und (Dienst)Leistungen gemäss strittigem Mietvertrag und/oder aus Notfallgründen (Erstreckung Mietverhältnis Art. 272 B. I.1. OR) für mich und andere gemäss strittigem Mietvertrag inkl. mindestens eben- bürtigen Leistungen zu gleichen Kosten oder eventuell per (im Anschluss zusätzlicher) provisorischer Verfü- gung auf zu stellende mindestens ebenbürtige Ersatzwohnung (auf Dauer) gemäss oben erwähnten Bedingungen inkl. Lage und Aussicht (u.a. auf See) (Art. 272a B. II.2. OR, gleichwertiger Ersatz) unter entsprechender umgehender Orientierung/Anweisung der ein- schlägigen Gerichte, Behörden und der einschlägigen Polizei, wobei dieses Verfahren aufgrund der Fachbezogenheit des Gerichtes gegen- über anderen diese Sache betreffenden und überschneidenden Verfah- ren Vorrang zu haben hat (ev. am Bez Ger Horgen anhängiges Aus- weisungsverfahren), alles unter aktiver, wirksamer Beachtung des Gerichtes zur Schaden- minderung(spflicht) für beide/alle Parteien. Antrag 2 Es sei der Mieter von allen Verfahrenskosten (Gericht, etc. und Kosten der Gegenpartei freizuhalten und diese der Gegenpartei und/oder Staat aufzuerlegen, wobei allfällige Schadenersatzansprüche der Gegenpar- tei inkl. Besitzer der Liegenschaft abzulehnen sind. Antrag 3 Es seien die mieterseitigen Aufwendungen und Kosten für dieses Ver- fahren von vorerst einmal CHF 3000.– oder gemäss Gericht der Ge- genpartei und/oder dem Staat aufzuerlegen.
Antrag 4 Es sei im Fall einer Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit oder eines anderen Rechtsungenügens des Mietvertrages dem Mieter durch den Vermieter Schadenersatz je nach Ausmass des Rechtsungenügens zu leisten, vorerst im leichten Fall mindestens CHF 2000.– oder gemäss Gericht, zudem im Fall von Absicht des Vermieters darüber hinaus dem Mieter noch Genugtuung von vorerst mindestens CHF 5000.– oder gemäss Gericht durch den Vermieter zu leisten." Verfügungen des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirkes Horgen vom 14. September 2018: (act. 6 = act. 13 [Aktenexemplar] = act. 15) Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgender Verfügung. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für die Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird sodann verfügt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und dem Kläger aufer- legt.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Rechtsmittelanträge: des Berufungsklägers und Beschwerdeführers (act. 14 und 16, sinngemäss):
Es seien die Verfügungen des Mietgerichtes des Bezirkes Horgen vom 14. September 2018 (Geschäfts-Nr. MG180006-F/UB/Bö/Ko) aufzuheben.
Es sei nach Möglichkeit eine mündliche Verhandlung anzusetzen.
Es sei die Zuständigkeit der Gerichte zu klären und die Zuständigkeit des Mietgerichtes festzustellen sowie gleichzeitig die Eingabe des Berufungsklä- gers und Beschwerdeführers vom 5. September 2018 nahtlos an die Aufhe- bung in Kraft zu setzen anstelle des Ausweisungsentscheides ER180049- F/Z01/JJ/Sta.
Es seien alle Vorakten von ER180047 und MG180006 beizuziehen, auch je- ne an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Horgen (inkl. frühere) des Beschwerdeführers soweit dienlich vom Massnahmengericht Horgen diese Sache betreffend und weitere soweit dienlich.
Es sei eine aufsichtsmässige Untersuchung durchzuführen.
Es seien die rechtswidrigen Vorfälle und Fehlverhalten der Gegenparteien (insbesondere staatlicher Behörden und natürlicher und andere Perso- nen/Dienste/Körperschaften, die darin und/oder dafür und/oder mit diesen zusammenarbeiten) umgehen dem Volk uneingeschränkt mitzuteilen, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Es sei dem Berufungskläger und Beschwerdeführer für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Aufwandentschädigung von Fr. 2'000.– oder nach Ermessen zu gewähren.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 5'000.– oder nach Ermessen zu gewähren.
Alles unter Kostenfolgen zulasten des Staates bzw. des Gerichtes und/oder ev. weiteren (unter Freihaltung des Beschwerdeführers). Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Gemäss dem vom Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Mieter) beim Einzelgericht des Mietgerichtes des Bezirkes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eingereichten Mietvertrag vom 26. Januar 2018 (vgl. act. 2/1 und act. 25/4) ist er Mieter der 1.5-Zimmer-Einliegerwohnung im Erdgeschoss, inkl. Abstellraum in Waschküche, C.-Strasse ..., D.. Aus diesem geht weiter hervor, dass das Mietverhältnis bis 31. August 2018 befristet war. Vertragspartner bzw. Ver- mieter dieser Wohnung ist der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Vermieter) (vgl. act. 2/1). 1.2 Der Mieter stellte mit Eingabe vom 5. September 2018 (Datum Poststempel, vgl. act. 1) samt Beilagen (act. 2/1-17) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Dies offenbar mit dem Ziel, die im damals beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen hängigen Verfahren (vgl. Geschäfts-Nr. ER180047-F, nachfolgend: Ausweisungsgericht und Ausweisungsverfahren) dro- hende Ausweisung abzuwenden. 1.3 Mit Schreiben vom 6. September 2018 (act. 3) wies die Vorinstanz den Mie- ter darauf hin, dass ihm mit Verfügung vom 4. September 2018 im Ausweisungs- verfahren eine Frist angesetzt worden sei, um zum Ausweisungsbegehren des Vermieters eine Stellungnahme einzureichen. Ebenso ersuchte es ihn, seine Vor- bringen, die sich in der Sache auf das Verfahren betreffend Ausweisung bezie- hen, innert angesetzter Frist im Rahmen des Ausweisungsverfahrens einzubrin-
gen. In Anbetracht dieser Umstände wies es den Mieter sodann darauf hin, dass seine Eingabe vom 5. September 2018 formlos erledigt und abgelegt werde (act. 3 S. 1). Ferner machte die Vorinstanz den Mieter darauf aufmerksam, dass es auf die Klage nur eintreten könne, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Demnach müsse der Mieter grundsätzlich das Schlich- tungsverfahren vorgängig durchlaufen haben und die Streitsache dürfe überdies nicht anderweitig rechtshängig sein (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Für den Fall, dass er weiterhin an diesem Verfahren festhalte, stellte die Vorinstanz ihm in Aussicht, dass es voraussichtlich nicht darauf eintreten wer- de (act. 3 S. 1 f.). 1.4 Am 7. September 2018 wurde der Vorinstanz vom Ausweisungsgericht eine Kopie einer handschriftlichen Eingabe des Mieters, datierend vom 6. September 2018, zur Kenntnis gebracht. Im Wesentlichen beantragte der Mie- ter darin die sofortige Einstellung des Ausweisungsverfahrens. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das Verfahren vor der Vorinstanz dem Aus- weisungsverfahren vorgehe (vgl. act. 4 S. 1). Mit Eingabe vom 10. September 2018 monierte der Mieter schliesslich im Wesentlichen noch, dass sich die Bearbeitung seiner Eingabe vom 5. September 2018 unrechtmässig verzögert habe und beantragte erneut, das Ausweisungsverfahren sofort zu einzustellen bzw. in das Verfahren vor der Vor- instanz zu integrieren. Da er damit sinngemäss am Verfahren vor der Vorinstanz festhielt, nahm es dieses anhand (vgl. act. 13 E. 1.4). 1.5 Mit Verfügungen vom 14. September 2018 (vgl. act. 6 = act. 13 [Akten- exemplar] = act. 15) entschied die Vorinstanz im eingangs wiedergegebenen Sin- ne. 1.6 Danach stellte der Mieter mit Eingabe vom 18. September 2018 bei der Vor- instanz ein Gesuch um Akteneinsicht (vgl. act. 9). Am 20. September 2018 nahm er sein Recht auf Akteneinsicht wahr; dies betraf neben dem Verfahren
MG180006 auch das Ausweisungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. ER180047 (vgl. act. 10-11). 1.7 Gegen diese Verfügungen der Vorinstanz vom 14. September 2018 erhob der Mieter mit Eingabe vom 27. September 2018 (Datum Poststempel, vgl. act. 14 und act. 16) rechtzeitig (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7/1) Berufung und Beschwerde (vgl. act. 14). Mit der Berufung setzt er sich gegen den Nichteintretensentscheid und mit der Beschwerde gegen den Entscheid betreffend Abweisung seines Ge- suches um unentgeltliche Rechtspflege zur Wehr. 1.8 Die Eingabe des Mieters vom 15. Oktober 2018 im Beschwerdeverfahren PF180043-O (überbracht, act. 27), mit welchem er sinngemäss auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum endgültigen Entscheid in dieser Beschwer- de- und Berufungssache verlangt, ging am Tag des vorliegenden Entscheides ein. Soweit der Mieter damit die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung verlangt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid zum vornherein ge- genstandslos. Doch selbst wenn der Mieter darum in seiner Berufungsschrift er- sucht hätte, wäre dieser Antrag nicht gutzuheissen gewesen, da der erstinstanzli- che Entscheid – wie nachfolgend dargelegt wird – voraussichtlich zu bestätigen war. 1.9 Die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens MG180006-F wurden beigezo- gen (vgl. act. 1-11). Die Akten des Ausweisungsverfahrens ER180047-F wurden im Verfahren betreffend Beschwerde des Mieters gegen das darin ergangene Ausweisungsurteil vom 13. September 2018 beigezogen (vgl. act. 1-15 im Be- schwerdeverfahren bei der Kammer mit der Geschäfts-Nr. PF180043-O). Auf die Einholung einer Beschwerde- und Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 312 Abs. 1 ZPO). Prozessuale Weiterungen sind nicht angezeigt, insbesondere auch keine mündliche Verhandlung. Das Ver- fahren ist spruchreif.
2.3 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass vor Rechtshängigkeit der Hauptsache bei der zuständigen Paritätischen Schlich- tungsbehörde das Einzelgericht als Zivilgericht erstinstanzlich über Gesuche um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entscheide, und nicht wie der Mieter be- haupte, das Einzelgericht des Mietgerichtes. Da der Mieter das Gesuch gestellt habe, bevor er eine Klage in der Hauptsache an der zuständigen Paritätischen Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen rechtshängig gemacht habe, sei das Einzelgericht als Zivilgericht zuständig. Eine Überweisung an das zuständige Einzelgericht als Zivilgericht sei von Gesetzes wegen nicht mehr zulässig. Daher fehle es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe (vgl. act. 12 E. 2.1). 2.4 Der Berufungskläger setzt dem lediglich wiederholt seinen vorinstanzlich be- reits vertretenen Standpunkt entgegen, nicht der Einzelrichter (als Zivilgericht), sondern das Fachgericht, das Mietgericht, sei zuständig (vgl. act. 14 S. 20). Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, weshalb sie nicht zuständig ist. Es kann auf die entsprechende Begründung verwiesen werden (vgl. act. 13 E. 2.1). Im Übrigen hatte sie den Mieter vorgängig darauf aufmerk- sam gemacht, dass sie auf die Klage nur eintreten könne, wenn der Mieter vor- gängig das Schlichtungsverfahren durchlaufen habe und die Streitsache überdies nicht anderweitig rechtshängig sei (vgl. act. 3). Es hätte dem Mieter daher auch nichts genützt, wenn die Vorinstanz schneller (als das Ausweisungsgericht) ent- schieden hätte. An dem angefochtenen Nichteintretensentscheid ändert es daher nichts mehr, dass der Mieter offenbar mit Eingabe vom 30. September 2018 bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen in Horgen eine Klage einge- reicht hat, worin er im Wesentlichen eine "aufschiebend" anzusetzende Verhand- lung beantragt sowie Schadenersatz wegen Mängeln geltend macht (vgl. act. 25/4 in Geschäfts-Nr. PF180043-O). 2.5 Weitere Beanstandungen, die am angefochtenen Nichteintretensentscheid etwas ändern würden, sind nicht erkennbar. Soweit der Mieter weiter ausführt, es sei keine übliche Auseinandersetzung um das zuständige Gericht, sondern es gehe um absichtliche Manipulationen zu seinem Nachteil u.a. zur Bestimmung
des zuständigen Gerichts (vgl. act. 14 Rz. 4), ist auf das oben zur Verschwörung Gesagte zu verweisen (vgl. E. 2.2). 2.6 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Mieters abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs des Mieters um unent- geltliche Rechtspflege 3.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO). 3.2 Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Be- gründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei fehlender Ausei- nandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (vgl. OGer ZH RB180012 vom 17. April 2018, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklar- heiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Ver- ständnis daraus entnehmen kann (vgl. OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 3.3 Die Beschwerde des Mieters vom 27. September 2018 (Datum Poststempel, act. 14 S. 1 und act. 16) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7/1), schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht, weshalb insofern einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegenstünde.
3.4 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Mieters damit, dass die vorläufigen Gewinnaussichten des Mie- ters nicht bestehen würden, weshalb das Gesuch aussichtslos und ohne Weite- rungen abzuweisen sei (vgl. act. 13 E. 2.3). 3.5 Der Mieter bringt dagegen einzig vor, für die erste Verfügung auf Seite 9 be- treffend unentgeltliche Rechtspflege sei kein Rechtsmittel und keine Rechtsmitte- linstanz angegeben worden, was rechtsungenügend sei (vgl. act. 14 S. 2). Dies trifft nicht zu (vgl. act. 13 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3 der erwähnten Verfü- gung). Es enthalten beide angefochtenen Verfügungen Rechtsmittelbelehrungen, in welchen die anzurufende Rechtsmittelinstanz aufgeführt ist (vgl. auch act. 13 S. 10). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, worin sein Nachteil bestünde, wenn seine Behauptung zutreffen würde: er erhob rechtzeitig Beschwerde und hätte darin vorbringen können, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen hat. 3.6 Dies tut der Mieter jedoch in seiner Beschwerde nicht: Seiner Eingabe kön- nen keinerlei konkrete Beanstandungen am Entscheid der Vorinstanz entnommen werden. Er führt zwar aus, die Verfügung betreffend die abgewiesene unentgeltli- che Rechtspflege spiele in die Sache hinein, in welcher es um absichtliche Mani- pulationen zu seinem Nachteil u.a. zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ge- he und es sei "kaum nur das Zivilgericht dafür zuständig" (vgl. act. 14 Rz. 4 und 5). Dies geht jedoch an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Der Mieter be- hauptet denn auch mit keinem Wort, dass die Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit entgegen der Vorinstanz gegeben sei. Soweit der Mieter diesbe- züglich eine Verschwörung gegen ihn erblickt, ist auf das hierzu bereits Gesagte zu verweisen (vgl. oben E. 2.2). 3.7 Auf seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege ist nicht einzutreten.
Die obigen Ausführungen unter dem Titel "Berufung" (vgl. E. 2) und "B e- schwerde" (vgl. E. 3) zeigen, dass sowohl die Berufung als auch die Beschwerde des Mieters aussichtslos ist. Das Gesuch des Mieters um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist somit ohne Weiteres abzuweisen. 5.3 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 und § 7 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen; jene für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen; beide Entscheidgebühren sind aus- gangsgemäss dem Mieter aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 5.4 Parteientschädigungen sind weder im Berufungs- noch im Beschwerdever- fahren zuzusprechen; dem Mieter nicht, weil er unterliegt, und dem Vermieter nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Auf den Antrag des Mieters auf Zusprechung einer Genugtuung ist mangels sachlicher Zuständigkeit zum vornherein nicht einzutreten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers und Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen. 3. Auf die sinngemäss erhobene Aufsichtsbeschwerde des Berufungsklägers und Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 4. Auf den Antrag des Berufungsklägers und Beschwerdeführers auf Zuspre- chung einer Genugtuung wird nicht eingetreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 15. Oktober 2018