Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 1. Februar 2018 in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter,
betreffend Anfechtung Kündigung
Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 30. November 2017 (MB170005)
Rechtsbegehren: (sinngemäss, act. 1) Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 14. Juni 2017 ungültig sei. Urteil des Mietgerichtes Winterthur vom 3. November 2017: (act. 4 = act. 7 = act. 9, S. 3 f.) 1. Auf die Klage vom 23. November 2017 betreffend Anfechtung der Kün- digung vom 14. Juni 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. [Mitteilungen.] 5. [Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsantrag: (act. 8, sinngemäss) Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur Beurteilung der Un- gültigkeit der Kündigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen: 1. Die Klägerin ist Mieterin eines Geschäftsraumes an der C._____-Strasse ... in Winterthur (act. 2). Mit amtlich genehmigtem Formular vom 14. Juni 2017 kündig- te der Beklagte und Vermieter den Mietvertrag per 31. März 2018 (act. 3/2). Die Klägerin focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur an (act. 3/1), woraufhin diese am 5. September 2017 eine Schlich- tungsverhandlung durchführte und den Parteien im Anschluss daran einen schrift- lichen Urteilsvorschlag unterbreitete (act. 3/6). Nachdem dieser durch die Klägerin
abgelehnt worden war, erteilte die Schlichtungsbehörde der Klägerin mit Be- schluss vom 10. Oktober 2017 die Klagebewilligung (act. 3/11). Die Klägerin wur- de darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Klage innert 30 Tagen ab Zustel- lung und unter Beilage des Beschlusses schriftlich beim Mietgericht Winterthur einreichen müsse, ansonsten der Urteilsvorschlag als anerkannt gelte und diesem die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides zukommen werden. 2. Am 23. November 2017 erhob die Klägerin mit persönlich überbrachter Eingabe beim Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) Klage. Sie beantragte sinngemäss, es sei die Ungültigkeit der Kündigung vom 14. Juni 2017 festzustellen (act. 1). 3. Mit Beschluss vom 30. November 2017 (zugestellt der Klägerin am 18. Dezember 2017, act. 5) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr (act. 4 = act. 7 = act. 9). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Berufung (act. 8). 4. 4.1. Die Vorinstanz ist auf die Klage zufolge Verspätung derselben nicht eingetre- ten. Die Frist zur Klageeinreichung sei am 22. November 2017 abgelaufen, die Klage aber erst am 23. November 2017 persönlich überbracht worden (vgl. act. 7). 4.2. Die Klägerin bringt in ihrer – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien frist- gemäss eingereichten – Berufung vor, die Klage vor Vorinstanz sei rechtzeitig er- folgt. Sie könne den vorinstanzlichen Entscheid nicht verstehen und halte an der Missbräuchlichkeit der Kündigung fest. Zur Rechtzeitigkeit führt sie aus, ihres Wissens sei der Poststempel "gültig". Da es zeitlich nicht gereicht habe, die Un- terlagen rechtzeitig zur Post zu bringen, habe sie beschlossen, diese am nächs- ten Tag persönlich beim Gericht abzugeben. Auch auf dem Postweg wären die Unterlagen erst am 23. November 2017 eingetroffen, weshalb sie die "Absage"
der Vorinstanz nicht verstehen könne. Sie halte weiterhin an der Missbräuchlich- keit der Kündigung fest. 4.3. Die Klägerin verlangt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe- ben und zur Beurteilung der Ungültigkeit der Kündigung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Auch eine summarische Begründung ist vorhanden. Die Klägerin ver- kennt jedoch, was das Gesetz im Hinblick auf die Fristwahrung verlangt: Gestützt auf Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) müssen Ein- gaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Wird die Eingabe erst am darauffolgenden Tag dem Gericht übergeben, ist dies zu spät, selbst wenn die Eingabe das Gericht auf dem Postweg auch frühestens an diesem Tag erreichen würde. Massgeblich ist, dass die Eingabe am Tag der Frist ans Gericht gelangt oder der Post zu Handen des Gerichts übergeben worden ist. Der Beschluss vom 10. Oktober 2017 wurde der Klägerin am 23. Oktober 2017 zugestellt (act. 3/12). Die Frist von 30 Tagen endete daher, wie die Vorinstanz richtigerweise festge- stellt hat, am 22. November 2017. Die am 23. November 2017 der Vorinstanz übergebene Eingabe war somit verspätet. Damit gilt der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde als anerkannt und hat er die Wirkungen eines rechtskräfti- gen Entscheids (Art. 211 Abs. 3 ZPO). 4.4. Sollte die Klägerin am Versäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden ge- troffen haben – was sie nicht dargelegt hat – hätte ihr allenfalls die Möglichkeit der Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) offen gestanden. Die Wiederherstellung hätte allerdings beim für die Klageanhebung zuständigen Gericht (vgl. dazu etwa B AR- BARA MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N. 38) und unter Berück- sichtigung der hierfür geltenden Fristen verlangt werden müssen. 5. Da die Klägerin im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegt, wird sie kos- tenpflichtig (Art. 106 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streit- wert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Beim Streit um die Gültigkeit einer Kündigung berechnet sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach dem Bruttomietzins ab Eingang des
Rechtsmittels bis zum Ablauf der dreijährigen Sperrfrist zuzüglich der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Berufung ging am 24. Januar 2018 bei der Kammer ein. Un- ter Berücksichtigung der dreijährigen Sperrfrist (Art. 271 Abs. 1 lit. e OR) und der Kündigungstermine per Ende März, Juni und September resultiert bei einem Miet- zins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'480.00 monatlich (vgl. act. 7 E. 2) ein Streitwert von rund Fr. 60'000.00. Gestützt auf § 4 Abs. 1 - 3, § 7 lit. a sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Berücksichtigt ist damit bereits, dass ein einfacher Fall vorliegt, der eine über die Reduktion von § 4 Abs. 3 GebV OG hinausgehende maximale Reduktion im Sinne von § 4 Abs. 2 GebV OG gestattet, indes von ei- nem Kollegium zu beurteilen war. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm im vor- liegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Mietgerichtes Winterthur vom 30. November 2017 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Klägerin auf- erlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von act. 8, sowie an das Mietgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am: 2. Februar 2018