Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG150021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 16. November 2015 i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 24. September 2015 (MD150003)
Erwägungen:
act. 15). Auch di e Zustellungsversuche der Verfügung vom 1. Juli 2015 durch das Stadtammannamt Zürich 10 während zwei bis drei Wochen blieben erfolglos (act. 16 und act. 17), weshalb die Verfügung schliesslich am 14. August 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert wurde (act. 19 und act. 20). Mit Urteil vom 24. September 2015 hiess das Mietgericht Zürich die Ausweisungsklage der Be- rufungsbeklagten gut und verpflichtete den Berufungskläger, die 1-Zimmer- wohnung in der Liegenschaft C._____-Strasse ..., 8037 Züri ch, unverzüg li ch zu räumen und der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 22 = act. 28). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. Okto- ber 2015 Berufung bei der Kammer (act. 29). Er verlangt sinngemäss, es sei das Urteil aufzuheben, die Ausweisungsklage abzuweisen oder die Sache an die Vor- i nstanz zurückzuwei sen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-26). Auf die Anord- nung weiterer prozessleitender Schritte wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist. 2. 2.1. D as Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. D i e Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet ei nzurei chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich fer- ner, dass die Berufung zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichti- ge Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksi chtigt, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Das Urteil vom 24. September 2015 wurde dem Berufungskläger am 12. Oktober 2015 durch das Stadtammannamt Zürich 10 zugestellt (act. 25 und act. 26). Die vorliegende Berufung vom 14. Oktober 2015 wurde somit innert der
Rechtsmittelfrist bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht. D i e Berufung enthält eine – wenn auch knappe – Begründung und si ch aus dieser sinngemäss ergebende Anträge. Das ist vorliegend rechtsgenügend, da es sich beim Berufungskläger um keine juristisch fachkundige Person handelt. Fer- ner i st der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die Voraussetzungen der Publikati- on gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO, die Säumnisfolgen sowie die allgemeinen rechtli chen Grundlagen der Ausweisung detailliert dar (act. 28 S. 5, S. 6 und S. 7). Da sie im Wesentlichen unangefochten blieben, kann – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden. 3.2. Zudem erwog die Vorinstanz, dem Berufungskläger hätten sämtliche gericht- li che Sendungen ni cht zugestellt werden können und sie seien retourniert worden, obwohl der Berufungskläger gemäss Personenmeldeamt an der C._____-Strasse ..., 8037 Züri ch, gemeldet sei. Auch die Zustellungsversuche über das Stadtam- mannamt Zürich 10 seien gescheitert. Aus diesem Grund habe sich die Zustellung als unmöglich erwiesen, weshalb die Publikation im Amtsblatt gesetzeskonform sei. Die am 14. August 2015 publizierte Verfügung vom 1. Juli 2015 gelte daher als am 14. August 2015 zugestellt. Da der Berufungskläger dennoch keine Kla- geantwort eingereicht habe, gelte er als säumig und die Vorbringen der Beru- fungsbeklagten als unbestritten. Da die unbestritten gebliebene Sachverhaltsdar- stellung der Berufungsbeklagten zudem klar, widerspruchslos und vollständig sei, erweise sich der Prozess als spruchreif, sodass das Urteil zu fällen sei (act. 6 f.). Die Berufungsbeklagte habe den Mietvertrag mit amtlich genehmigtem Formular vom 25. September 2014 auf den 31. März 2015 gekündigt. Diese Kündigung sei dem Berufungskläger am 26. September 2014 per Einschreiben zugesandt wor- den und gelte somit als zugestellt. Der Mietvertrag der Parteien könne unter Ein- haltung einer viermonatigen Kündigungsfrist auf Ende März/Ende September ge- kündigt werden. Die Kündigung sei demnach form-, frist- und termingerecht erfolgt
und erweise sich als gültig. Zudem sei die Kündigung nicht angefochten worden. Mithin sei von einer auf den 31. März 2015 wirksamen Kündigung auszugehen und das Mietverhältnis sei auf diesen Zeitpunkt beendet worden. Ab dem 1. April 2015 habe der Berufungskläger daher keinen Anspruch mehr auf die Ge- brauchsüberlassung der Wohnung, weshalb die Ausweisungsklage gutzuheissen sei (act. 28 S. 7 f.). 3.3. Der Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren dagegen sinngemäss vor, der Sachverhalt stimme nicht mit den Daten und Fakten überein. Er habe im August 2013 zwei Hirnschläge erlitten, weil sich ein Gerinnsel an der Schläfe ge- bildet gehabt habe. Zudem habe er einen Herzschlag erlitten, weshalb er einen Herzschrittmacher bekommen habe. Nach diesen Schlägen habe er vieles wieder neu lernen müssen, beispielsweise das Sprechen, Schreiben und Aufräumen. Manches gelinge mehr oder weniger gut. Die Hilfe der Spitex habe er jedoch ab- gelehnt, weil er bis heute vieles auf die Reihe bekommen habe. An manchen Sa- chen mangle es jedoch. In den 8 Jahren davor habe das Mietverhältnis aber ge- klappt. Im September 2014 sei niemand bei ihm in der Wohnung gewesen. Erst im März/April 2015 sei ein seltsames Paar unter falschem Namen zu ihm gekom- men und habe Fotos gemacht. Danach habe er keine Vorladung für eine gerichtli- che Verhandlung bekommen (act. 29). 4. 4.1. Der Berufungskläger macht damit einerseits geltend, er sei im vorinstanzli- chen Verfahren ni cht zu ei ner Verhandlung vorgeladen worden. Auf der anderen Seite rügt er die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und bestreitet die Zuläs- sigkeit der Kündigung. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Ausweisungsverfah- ren um ein ordentliches Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO handelt. Wie die Vor- instanz bereits zutreffend festgehalten hat, findet in diesem Verfahren zunächst ei n Schri ftenwechsel und anschliessend eine Hauptverhandlung statt. Letztere wird im Falle einer versäumten Klageantwort aber nur dann durchgeführt , wenn sich die Angelegenheit gestützt auf die Klageschrift als nicht spruchreif erweist
(Art. 223 ZPO). Versäumt die beklagte Partei die schriftliche Klageantwort, be- steht daher kein grundsätzli cher Anspruch auf D urchführung ei ner Hauptverhand- lung mehr. 4.3. Der Berufungskläger macht vorliegend nicht geltend, die Publikation der Ver- fügung vom 1. Juli 2015, mit welcher ihm Frist zur Erstattung der Klageantwort unter Säumnisandrohung angesetzt worden ist, sei unrechtmässig erfolgt. Ferner behauptet er ni cht, bei der Vorinstanz eine Klageantwort eingereicht zu haben. Demnach hätte die Vorinstanz nur dann zur Hauptverhandlung vorladen müssen, wenn sich das Verfahren als nicht spruchreif erwiesen hätte. Dadurch, dass sich der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren ni cht hat vernehmen lassen, blieben die Vorbringen der Berufungsbeklagten jedoch unbestritten. Zudem be- steht für das Nachholen von Bestreitungen im Berufungsverfahren auf Grund der geltenden Novenbeschränkung (vgl. E. 2.1. vorstehend) kein Raum, weshalb auch ni cht wei ter auf di e Ausführunge n des Berufungsklägers zum Sachverhalt ei nzugehen i st. Diese hätte er i m vori nstanzli chen Verfahren machen können und müssen. Ferner hat die Vorinstanz bereits zutreffend die Schlüssigkeit der Vor- bringen der Berufungsbeklagten festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der von der Berufungsbeklagten dargestellte Sachverhalt den in den Akten enthalte- nen Unterlagen widersprechen würde. D emnach hat die Vorinstanz den Sachver- halt richtig festgestellt und i nfolge der Spruchreife auch zu Recht auf die Vorla- dung zur Hauptverhandlung verzichtet. 4.4. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos- tenpfli chtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berech- net sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG).
5.2. Der Berufungskläger bestreitet im Rahmen des Ausweisungsverfahren im Wesentlichen die gültige Auflösung des Mietverhältnisses, weshalb der Streitwert des Berufungsverfahrens dem Mietzins entspricht, der für die Dauer bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin geschuldet ist, gerechnet ab dem bestrittenen Kündi gungstermi n (31. März 2015; act. 3/8). Dabei ist auch der Kündigungsschutz (Sperrfrist) von drei Jahren gemäss Art. 271a lit. e OR zu berücksi chti gen (D IG- GELMANN , D IK E-Komm-ZPO, Art. 91 N 44). Der nächstmögliche Kündigungstermin wäre somit der 31. März 2019 (vgl. act. 3/1). Demzufolge ist bei einem monatli- chen Mi etzi ns von Fr. 9'90.-- (vgl. act. 3/1) von einem Streitwert von Fr. 47'520.-- auszugehen. 5.3. D i e Geri chtsgebühr i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuer- legen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten mangels ihr entstan- dener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Mietgerichtes Zürich vom 24. September 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Bei la- ge einer Kopie von act. 29, sowie an das Mietgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 18. November 2015