Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG150010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 28. Mai 2015 i n Sachen
A._____, Dr. iur., Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. i ur. X2._____,
gegen
B._____ Gesellschaft, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
betreffend Mietzinsanfechtung / Rückweisung
Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Februar 2014 (MA1300001)
Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 (NG140002)
Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 18. Mai 2015 (4A_92/2015)
Rechtsbegehren: Ursprüngliches Rechtsbegehren (act. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung vom 24. Oktober 2012 gültig ist und der ab 1. April 2013 für das Mietobjekt C.strasse ..., ... D., geltende Nettomietzins CHF 10'255 pro Monat beträgt. 2. Eventualiter sei der monatliche Nettomietzins für das 10-Zimmer- Ei nfami li enhaus C.strasse ..., ... D., per 1. April 2013 durch das Gericht festzulegen, soweit dieser den bisherigen Nettomiet- zi ns von C HF 7'400 übersteigt. 3. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten über das 10-Zimmer-Ei nfami li enhaus C.strasse ..., ... D., durch die Optionsausübung nicht wirksam um fünf Jahre bis zum 31. März 2018 verlängert wurde. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten."
Modifiziertes Rechtsbegehren (act. 21): "1. Es sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung vom 24. Oktober 2012 gültig ist und der ab 1. April 2013 für das Mietobjekt C.strasse ..., ... D., geltende Nettomietzins CHF 10'255 pro Monat beträgt. 2. Eventualiter sei ein Schiedsgutachter durch das Gericht zu bestimmen, welcher den Mietzins für das 10-Zimmer-Ei nfami li enhaus C.strasse ..., ... D., aufgrund der herrschenden orts- und quartierüblichen Marktverhältnisse auf den 1. April 2013 für beide Par- teien verbindlich festlegt. 3. Es sei der Beklagte unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, bei der Erstellung eines Schiedsgutachtens gemäss Ziff. 2 hiervor gehörig mitzuwirken.
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 55): "1. Es sei das Urteil des Mietgerichtes Meilen vom 4. Februar 2014 (MA130001) vollumfänglich aufzuheben und damit festzustellen, dass die mit amtlichem Formular vom 24. Oktober 2012 ange- zeigte Mietzinserhöhung missbräuchlich ist; 2. eventualiter sei das Urteil des Mietgerichtes Meilen vom 4. Februar 2014 (MA130001) vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurtei lung zurückzuwei se n; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
der Berufungsbeklagten (act. 64): "1. Es sei die Berufung vom 12. März 2014 vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Es sei das Urteil des Mietgerichts Meilen vom 4. Februar 2014 (MA130001) zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägers."
Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 6. Januar 2015: (act. 68 = act. 73) (Beschluss) 1. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers auf D urchführung ei nes Augenscheins im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. [Mitteilung]
(Urteil) 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Miet- gericht, vom 4. Februar 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 7'000.00 verrechnet. 4. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'400.00 (enthaltend die Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung]
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. z ivilrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2015: (act. 71 = act. 74) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 werden aufgeho- ben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Mitteilung]
Erwägungen: 1. Am 29./30. Oktober 1997 schlossen der Beklagte und Berufungskläger (im Fol- genden Beklagter) sowie E._____ als Mieter mit der Klägerin und Berufungsbe- klagten (im Folgenden: Klägerin) einen Mietvertrag über die 10-Zimmervilla an der C.strasse ..., ... D.. Sie vereinbarten einen monatlichen Mietzins von CHF 7'900.00 und erklärten die Zusatzvereinbarung vom 17. Oktober 1997 zum Bestandteil des Mietvertrages. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 teilte der Beklag- te der Klägerin mit, er übe das ihm zustehende Optionsrecht aus und verlängere den Mietvertrag um 5 Jahre bis am 31. März 2018. Mit Brief vom 21. August 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie gestützt auf die erste Zusatzver- einbarung zum Mietvertrag berechtigt sei, den Mietzins per 1. April 2013 den herrschenden orts- und quarti erübli chen Marktverhältnissen anzupassen. Gestützt auf die Berechnung eines renommierten Immobilien-Unternehmens werde der Mietzins auf CHF 11'660.00 erhöht. Die Parteien konnten sich in der Folge nicht einigen. Die Klägerin liess beim Hauseigentümerverband Zürich (HEV) ei n Gut- achten erstellen und erhob schli essli ch – nachdem ein Einigungsversuch vor der Schlichtungsbehörde gescheitert war – am 31. Januar 2013 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 4. Februar 2014 hiess die Vorinstanz die Klage teilweise gut. Sie stützte sich dabei auf das Schiedsgutachten des HEV. Mit Urteil vom 6. Januar 2015 wies die Kammer die dagegen vom Beklagten erhobene Berufung ab. Be- züglich der Einzelheiten wird auf die Begründung im soeben genannten Entscheid verwiesen (act. 73 S. 4-6). Eine gegen den Entscheid vom 6. Januar 2015 erho- bene Beschwerde des Beklagten hiess das schweizerische Bundesgericht mit Ur- teil vom 18. Mai 2015 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurtei lung an die Kammer zurück (act. 74).
Das Beweisverfahren wird zur Frage des orts- bzw. quartierüblichen Mietzinses neu aufzunehme n sei n. Der Prozess ist daher zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an das Mietgericht Meilen zurückzuwei sen. Die Rückweisung rechtfertigt sich auch unter dem Ge- sichtspunkt der Wahrung des Instanzenzuges. 3. Ist der Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist das angefochtene Urtei l auch hi nsi chtli ch der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Vori nstanz wird i n i hrem neuen Entscheid auch darüber erneut zu befinden haben. Im Berufungsverfahren ist die Mietzinsdifferenz von CHF 2'255.00 (9'655 - 7'400) für die Dauer von 60 Monaten (April 2013 bis März 2018) strittig, was einem Streitwert von CHF 135'300.00 entspricht. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf CHF 7'000.00 festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Dem Beklagten ist Recht zu geben, soweit er die Unzu- lässigkeit des Schiedsgutachtens moniert, dringt aber mit seiner Rüge, die streit- betroffene Liegenschaft sei kein Luxusobjekt, nicht durch. Wer schliesslich den Prozess gewinnen wird, ist heute offen. Die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Festlegung einer allfälligen Prozessentschädigung für das vorliegende Beru- fungsverfahre n bleibt deshalb dem neuen Entscheid des Mietgerichts Meilen vor- behalten. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Mietgericht, vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben und der Prozess wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entschei dung an di e Vori nstanz zurückge- wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 7'000.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic.iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 1. Juni 2015