Appeal against non-entry and denial of legal aid dismissed

NG140007Obergericht18.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court dismissed the tenant's appeal against the Dietikon Rent Court's non-entry decision. It held that requesting a court advance was not inconsistent with an ex officio review of jurisdiction and that a second legal-aid request on the same facts is merely a reconsideration request unless changed circumstances are shown. Because the appellant did not pay the advance and did not challenge the earlier refusal of legal aid, the first-instance non-entry was upheld. Appellate legal aid was also refused because the appeal was hopeless; the appellant was ordered to pay CHF 500 in costs and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 59, 60, 117 and 119 ZPO; court advance and legal aid in the context of jurisdictional doubts and renewed applications: the court examines procedural prerequisites ex officio and may make payment of the advance a condition for proceeding. A renewed request for unentgeltliche Rechtspflege based on the same facts has the character of a reconsideration request; absent alleged or proven changed circumstances, there is no entitlement to a new merits review. If legal aid is refused and the advance remains unpaid after warning, non-entry is permissible. Legal aid in appeal proceedings requires, cumulatively, indigence and non-hoplness of the appeal (consid. 1-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG140007-O/ U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 18. Juni 2014 in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger,

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Aberkennung Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Dietikon vom 8. April 2014 (MD140001)

Rechtsbegehren: (sinngemäss act. 2 und 3/1) Es sei die in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel, Zah- lungsbefehl vom 10. April 2013, betriebene Forderung im Umfang der mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. EB130346-G) gewährten provisorischen Rechtsöffnung ab- zuerkennen.

Beschluss des Mietgerichts Dietikon vom 8. April 2014 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge (act. 17): " 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und den angefochtenen Beschluss des Mietgerichts Dietikon vom 8. April 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Mietgericht Dietikon im Aberkennungsver- fahren sachlich und örtlich zuständig ist. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, mir wegen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Folge auf den Fall einzutreten. Gleichzeitig sei die, mir im Beschluss der Vorinstanz aufer- legte Gerichtsgebühr abzuschreiben. 3. Es sei mir im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor ihrer Instanz we- gen Mittellosigkeit und Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von einem allfälligen Kostenvorschuss diesbezüg- lich abzusehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse."

Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung und Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Dezember 2013 wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfol- gend Beklagte) provisorische Rechtsöffnung erteilt (act. 3/1). Daraufhin reichte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) mit Eingabe vom 25. Januar 2014 beim Mietgericht Dietikon eine Aberkennungsklage ein (act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 17. Februar 2014 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 4). Mit Eingabe vom 10. März 2014 stellte der Kläger ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7). Mit Beschluss vom 21. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Kläger eine Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 10). Daraufhin stellte der Kläger er- neut ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 12). Mit Beschluss vom 8. April 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege erneut abgewiesen (Dispositivziffer 1) und auf die Klage nicht eingetreten (Dispositivziffer 2, act. 13 = act. 16). 2. Gegen diesen Beschluss vom 8. April 2014 richtet sich die vom Kläger rechtzeitig (vgl. act. 14/1) mit Eingabe vom 5. Mai 2014 erhobene Berufung (als Berufung/Beschwerde betitelt) mit den vorstehenden Anträgen (act. 17). 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-14). Auf das Ein- holen eines Kostenvorschusses bzw. einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 98 und Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe ausgeführt, nur für Strei- tigkeiten aus Wohn- und Geschäftsräumen, und damit nicht für den streitgegen- ständlichen Abstellplatz im Freien, zuständig zu sein, und dennoch habe sie einen Kostenvorschuss für das von ihm angehobene Verfahren verlangt. Es sei für ihn

nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz einen Kostenvorschuss erhebe, wenn sie sich ohnehin als unzuständig betrachte (act. 17 S. 4). Ein solcher Widerspruch betreffend fehlender Zuständigkeit und Einholung eines Kostenvorschusses besteht nicht. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), und tritt nur auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern diese gegeben sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat somit von Amtes wegen zu prüfen, ob sie sachlich und örtlich zu- ständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Sofern das Gericht – wie vorliegend ge- schehen – von der klagenden Partei einen Vorschuss in der Höhe der mutmassli- chen Gerichtskosten verlangt, wird die Leistung desselben auch zur Prozessvor- aussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, ZK ZPO-Z ÜRCHER, Art. 59 N 50 ff.). 2. Bereits mit Beschluss vom 17. Februar 2014 hat die Vorinstanz den Kläger mit Blick auf ein allfälliges Armenrechtsgesuch darauf hingewiesen, dass Zweifel an der örtlichen sowie sachlichen Zuständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Verfahren bestünden (act. 4 S. 2). Dennoch stellte der Kläger mit Ein- gabe vom 10. März 2014 ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7) und reichte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (act. 8 und act. 9/1-9). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 21. März 2014 abgewiesen. Die Vor- instanz begründete dies damit, dass die Mittellosigkeit des Klägers aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht liquid sei und verwies bezüglich Aussichtslosigkeit der Klage auf die bereits vorgenommene Einschätzung zur fraglichen Zuständig- keit. Dem Kläger wurde eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 10 S. 2). In der Fol- ge stellte der Kläger erneut ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und führte aus, dass er die vorinstanzlichen Ausführungen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen nicht nachvollziehen könne; zur Problematik der Aussichtslosigkeit äusserte er sich nicht (act. 12). Der Beschluss vom 21. März 2014 blieb unangefochten. 3. Ein neuerliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege aufgrund desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwä-

gungsgesuches, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiederer- wägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlas- sen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Anders stellt sich die Situation nur dar, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch geändert haben. Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches auf der Basis geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein prozess- leitender Entscheid ist, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird (BGer 5A_430/2010 vom 13. August 2010 mit Hinweis auf Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2.a). 4. Die Vorinstanz hat das zweite (hier angefochtene) Armenrechtsgesuch des Klägers zu Recht abgewiesen, da der Kläger ihr gegenüber namentlich auch nicht behauptete, sein (Wiedererwägungs-)Gesuch auf zwischenzeitlich veränder- te Verhältnisse zurückzuführen, die eine andere Schlussfolgerung zulassen wür- den. Die Vorinstanz hat auch richtig gehandelt, indem sie androhungsgemäss – ohne weitere Fristansetzung – auf die Klage wegen Nichtleistung des Kosten- vorschusses nicht eingetreten ist. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die erste Abweisung seines Armenrechtsgesuchs mit Beschwerde an- zufechten, worauf er im Beschluss vom 21. März 2014 auch ausdrücklich hinge- wiesen wurde (vgl. act. 10 Dispositivziffer 4). Seine diesbezüglichen Rügen sind im Berufungsverfahren nicht mehr anzuhören. Der Vollständigkeit halber ist anzu- fügen, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit aufgrund der klägerischen Vorbrin- gen zu Recht verneinte (act. 16 S. 3). 5. Dem Vorstehenden folgend erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Der Kläger stellte auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu be-

antragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, er- weist sich die Berufung von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch ab- zuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung an die Beklagte ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der Beschluss des Mietgerichts Dietikon vom 8. April 2014 wird bestätigt. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 17, sowie an das Mietgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 64'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Schlagwörter

court advancelegal aidnon-entryjurisdictionreconsiderationhopeless appealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Mietgericht could require a court advance despite doubts about its own jurisdiction

Extrahierter Entscheid

Yes. The court must examine jurisdiction ex officio, and a requested advance for expected court costs is a procedural prerequisite even if jurisdiction is questioned.

Extrahierte Begründung

There is no contradiction between examining jurisdiction and requesting an advance; under Arts. 59 and 60 ZPO, the court must verify prerequisites and may make payment of the advance a condition for proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the second legal-aid application based on the same facts should be granted

Extrahierter Entscheid

No. A renewed application on the same facts is treated as a reconsideration request and is only admissible if changed circumstances are alleged.

Extrahierte Begründung

Without alleged changed circumstances, the party has no entitlement to reconsideration; otherwise litigation would be delayed indefinitely. The earlier refusal was not challenged and remained in force.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance non-entry decision for non-payment of the advance was lawful

Extrahierter Entscheid

Yes. After refusal of legal aid and expiry of the deadline, the court could refuse to enter the action without granting another extension.

Extrahierte Begründung

The appellant ignored the warning in the first refusal decision and did not challenge it; the lower court properly enforced the consequence announced for non-payment.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the confirmation of the first-instance decision

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was unfounded.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show any error in the lower court’s handling of legal aid, advance payment, or jurisdiction.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appellate proceedings

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 117 ZPO, legal aid requires both indigence and non-hoplness; the appeal failed the latter requirement.

Kernrechtsfrage

How appellate costs and party compensation should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the second-instance fee; no party compensation is awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; no compensable effort by the respondent was shown.

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