Repeat inspection on appeal requires expected evidentiary gain

NG140002Obergericht06.01.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Obergericht in a tenancy appeal refused the tenant’s request for a повторed on-site inspection. Although Art. 316(3) CPC allows the appellate court to repeat evidence, this is only justified where an evidentiary gain is to be expected. Because the first-instance inspection had been carefully documented by transcript and photographs, and the reasoning could be reviewed without repeating the inspection, the request was denied.

Regest

Art. 316 Abs. 3 ZPO; Wiederholung der Beweisabnahme in der Berufung nur bei zu erwartendem Erkenntnisgewinn. Die Berufungsinstanz darf erhobene Beweise erneut abnehmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Eine Wiederholung, namentlich eines Augenscheins, rechtfertigt sich nur, wenn sie für die Überprüfung des angefochtenen Entscheids zusätzliche erhebliche Erkenntnisse verspricht. Ist der erstinstanzliche Augenschein durch Protokoll und Fotos hinreichend dokumentiert und kann der Entscheid ohne Weiteres überprüft werden, ist das Wiederholungsbegehren abzuweisen (vgl. Erwägungen des Obergerichts).

Gesamter Gesetzestext

Art. 316 Abs. 3 ZPO, Beweisabnahme in der Berufung. Auch das Wiederholen einer Beweisabnahme ist möglich; das ist aber nur anzuordnen, wenn davon ein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

Es geht um die Frage, ob das streitige Mietobjekt luxuriös sei (Art. 253b Abs. 2 OR). Der beklagte Mieter verwehrte dem gerichtlich bestellten Gut- achter den Zugang zum Haus, so dass das Gutachten aufgrund einer Be- sichtigung von aussen und anderen Grundlagen erstellt werden musste. Das Gericht beliess es nicht bei der Anwendung von Art. 164 ZPO, sondern nahm noch selber einen Augenschein vor. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) (Die Mieter tragen vor,) zu Unrecht sei die Vorinstanz zum Schluss gekom- men, dass das Mietobjekt luxuriös sei. Die Vorinstanz habe sich bei [ihrem] Urteil massgeblich auf einen Augenschein gestützt. Da der Entscheid über den Luxus- charakter ausgesprochen subjektiv sei, stellte der Beklagte den Antrag, dass durch die Berufungsinstanz ein erneuter Augenschein durchzuführen sei. (...) Der Beklagte stellt den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins durch die Berufungsinstanz. Die nochmalige Abnahme eines Beweises durch die Beru- fungsinstanz ist zulässig (Art. 316 Abs. 3 ZPO), aber nur vorzunehmen, wenn da- von ein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat den Augenschein durch Wortprotokoll und Fotos sorgfältig doku- mentiert und sich mit den Feststellungen in der Entscheidbegründung einlässlich auseinandergesetzt. Die Überprüfung des Entscheides ist ohne Wiederholung des Augenscheins ohne weiteres möglich. Der Antrag ist abzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 6. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: NG140002-O/U

Schlagwörter

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