Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG110013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth. Urteil vom 21. Februar 2012
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung
Berufung gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2011 (MF110003)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. August 2011 focht die Berufungsklägerin (sinn- gemäss) die Kündigung vom 17. Mai 2011 für die Gewerbehalle nach Plan inkl. Vorplatz an der C.strasse ..., D., beim Mietgericht Pfäffikon an und ersuchte um Erstreckung (act. 21). Am 15. August 2011 wurde ihr Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 5'000.-- und dem Berufungsbe- klagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 24). Da der Kostenvor- schuss innert Frist nicht bezahlt wurde, setzte die Vorinstanz der Berufungskläge- rin mit Verfügung vom 1. September 2011 eine fünftägige Nachfrist an und wi es ferner den mit der Klageantwort gestellten Antrag des Berufungsbeklagten um Si- cherstellung der Parteientschädigung (act. 26) unter Hinweis auf Art. 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ab (act. 31). Innert Frist bezahlte die Beru- fungsklägerin lediglich einen Teil des Vorschusses in Höhe von Fr. 3'500.-- (Prot. I S. 4). Mit Eingabe vom 19. September 2011, zur Post gegeben am 20. September 2011 und damit einen Tag nach Ablauf der Nachfrist (act. 32/2), stellte sie sodann ein Gesuch um (teilweise) Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. 33). Da dieses Gesuch erst nach Fristablauf gestellt wurde, trat die Vorinstanz am 23. September 2011 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (act. 38). 2. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Kün- digung sei aufzuheben und das Mietverhältnis zu erstrecken. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie - wohl der jeweils ihre Eingaben unterzeich- nende Geschäftsführer E._____ (act. 42) - habe zufolge Krankheit innert Frist we- der ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Prozessführung stellen noch den restlichen Vorschuss von Fr. 1'500.-- zahlen können. Sodann erhebt sie ver- schiedene Einwendungen gegen die Gültigkeit der Kündigung. Sie habe keine Kündigungsandrohung mit einer Zahlungsfristansetzung erhalten und erachte den Mietzinsausstand überdies als beglichen. Ferner sei sie daran, eine Ersatzimmo- bilie zu suchen (act. 39).
tober 2011 abgelaufen. Ein erst mit der Berufungsschrift am 4. November 2011 al- lenfalls gestelltes Wiederherstellungsgesuch wäre somit auf jeden Fall verspätet. Aber selbst wenn das Wiederherstellungsgesuch als rechtzeitig zu behan- deln wäre, wäre es mangels hinreichender Begründung abzuweisen. So begnügt sich die Berufungsklägerin mit dem pauschalen Hinweis auf die Erkrankung ihres Geschäftsführers. Krankheit bedeutet indes nicht von vornherein gänzliche Hand- lungsunfähi gkeit. Die Berufungsklägerin äussert sich weder zur Art noch zur Dau- er der Beschwerden und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern der Geschäftsführer aufgrund seines Gesundheitszustandes daran gehindert war, rechtzeitig die nöti- gen Vorkehren zu treffen oder zumindest eine Drittperson zu instruieren. Ebenso weni g wi rd aus i hren Ausführunge n ersi chtli ch, weshalb si e zur Bezahlung ledig- lich eines (des grösseren) Teils des Vorschusses innert Frist in der Lage war, mit dem Rest hingegen säumig blieb. 5. Da die Vorinstanz letztlich zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist, erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen der Berufungsklägerin zur Gültigkeit der Kündigung ist damit nicht wei- ter ei nzugehen. 6. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Für das Berufungsverfahren stellte sie kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Zufolge Aussichtslosigkeit wäre ein solches ohnehin abzuweisen. Dem Berufungsbeklag- ten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzuspreche n. 7. Ist die Gültigkeit der Kündigung streitig, bestimmt sich der Streitwert aufgrund des Mietzinses, der für diejenige Dauer geschuldet ist, während welcher der Mietvertrag unter der Annahme, dass die Kündigung zu Recht angefochten wurde, zwingend weiterbestehen würde, bevor eine neue Kündigung ausgespro- chen werden könnte (BGer 4A_274/2010 vom 12. August 2010). Da das Mietver- hältnis gemäss Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Pfäffikon vom 20. Oktober 2010 definitiv (d.h. ohne Erstreckungsmöglichkeit) am 30. Juni 2012 endet (act. 6/14), ist - ausgehend von der Klageeinleitung bei der Schlichtungsbe-
hörde - eine Berechnungsperiode von 12 Monten anzunehmen. Bei einem monat- lichen Mietzins von Fr. 2'150.-- (act. 3) beläuft sich der Streitwert demnach auf rund Fr. 25'800.-- . Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 23. September 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 39, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: