NG110010•Wiederherstellung/endgültiger Entscheid
NG110010Obergericht Zürich / II. Zivilkammer07.10.2011
Der Ausschluss des Rechtsmittels gilt nur, wenn die Wiederherstellung durch einen prozessleitenden Entscheid während des laufenden Verfahrens verweigert wurde. Die Verweigerung ist entweder anfechtbar zusammen mit dem späteren Endentscheid, oder wenn sie (im Sinne von Art. 148 Abs. 3 ZPO) erst nach dem Endentscheid erfolgte.
Art. 149 ZPO, Wiederherstellung/endgültiger Entscheid
Der Ausschluss des Rechtsmittels gilt nur, wenn die Wiederherstellung durch einen prozessleitenden Entscheid während des laufenden Verfahrens verweigert wurde. Die Verweigerung ist entweder anfechtbar zusammen mit dem späteren Endentscheid, oder wenn sie (im Sinne von Art. 148 Abs. 3 ZPO) erst nach dem Endentscheid erfolgte.
Die Schlichtungsbehörde schrieb ihr Verfahren ab, weil der Kläger nicht erschienen war. Darauf hin stellte dieser ein Gesuch um Wiederherstellung. Die Schlichtungsbehörde setzte ihm Frist an zum Einreichen von Belegen, und dagegen führte er Beschwerde. Aus den beigezogenen Akten ergab sich, dass die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch in der Folge (am 3. Oktober 2011) abgewiesen hatte, weil die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden waren.
(das Obergericht weist die Beschwerde gegen die Fristansetzung ab und erwägt weiter:)
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. Oktober 2011 NG110010-O/U