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NF070008 ΓÇó Negative declaratory action admissible after definitive debt collection opening
NF070008Obergericht31.10.2007Dismissed
The Zurich High Court considered an appeal against a first-instance decision admitting a debtor’s negative declaratory action under Art. 85a SchKG after definitive legal opening had already been granted on the basis of a final judgment. The court held that the action is admissible at any time while enforcement is pending and that it does not reopen the merits of the enforceable judgment. It concerns only extinction, deferral, or limitation of the claim. The appeal failed, and the first-instance approach was upheld, including the provisional stay of enforcement.
Art. 85a SchKG; negative Feststellungsklage auch nach definitiver Rechtsöffnung zulässig. Die Klage kann vom Betriebenen jederzeit erhoben werden, solange eine Betreibung hängig ist, mithin auch nach rechtskräftiger Aufhebung des Rechtsvorschlags und definitiver Rechtsöffnung. Unzulässig ist einzig die indirekte Anfechtung des Vollstreckungstitels bzw. der materiellen Rechtskraft des ursprünglichen Urteils. Streitgegenstand sind ausschliesslich Tilgung, Stundung und Verjährung; Tilgung umfasst auch andere zivilrechtliche Untergangsgründe, namentlich Erlass (vgl. Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG; consid. 2). Die Klage berührt die laufende Betreibung zunächst nicht, kann aber bei überwiegender Begründetheit vorsorglich zur vorläufigen Einstellung führen (§ 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).
SchKG 85a, negative Feststellungsklage. Die Klage ist namentlich auch zuläs- sig, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils definitive Rechtsöffnung gewährt worden ist. (Aus den Erwägungen eines Berufungsentscheides:) „2.Der Einzelrichter trat entgegen dem Einwand der Beklagten auf die Klage ein. Er erwog, dass Art. 85a SchKG dem Schuldner „jederzeit“ auf Fest- stellung zu klagen erlaube, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung nicht be- stehe, damit insbesondere auch nach einer definitiven Rechtsöffnung. Die Beklagte lässt das in der Berufung nicht gelten. Die Feststellungsklage von Art. 85a SchKG sei für den Fall gedacht, wo ein Schuldner vom Zahlungsbe- fehl überrumpelt keinen Rechtsvorschlag erhebe. Gehe es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, seien die Einreden vom Gesetz beschränkt, und die- se Ordnung würde aus den Angeln gehoben, wenn die negative Feststellungskla- ge auch nach definitiver Rechtsöffnung zugelassen würde. Vorerst hat die Beklagte den Wortlaut des Gesetzes gegen sich. Wenn „der Betriebene“ die Klage „jederzeit“ erheben kann (Art. 85a Abs. 1 SchKG), ist auf den ersten Blick die einzige Einschränkung, dass eine Betreibung hängig sein muss - und das ist nach einer definitiven Rechtsöffnung der Fall. Zudem erklärt das Gesetz ausdrücklich, dass die Betreibung in einem fortgeschrittenen Stadium vorläufig eingestellt werden kann (Art. 85a Abs. 2 SchKG), ohne dass es danach differenziert, ob das Fortsetzungsbegehren mangels Rechtsvorschlages oder ge- stützt auf dessen rechtskräftiger Aufhebung gestellt wurde. Der Einwand der Be- klagten wäre berechtigt, wenn die Klage nach Art. 85a SchKG den (definitiven) Rechtsöffnungstitel in Frage zu stellen erlaubte; das tangierte die materielle Rechtskraft des seinerzeitigen Urteils und wäre unzulässig. Das ist aber nicht der Inhalt der Klage, und auch der Einzelrichter hat es nicht so verstanden. Wie schon in der Rechtsöffnung kann im Verfahren nach Art. 85a SchKG nicht das ursprüng- liche und zu vollstreckende Urteil überprüft werden. Thema sind nur aber immer- hin Tilgung, Stundung und Verjährung (wobei Tilgung nicht nur im Sinne von Er-
füllung zu verstehen ist, sondern auch alle anderen zivilrechtlichen Untergangs- gründe mit einschliesst, namentlich den heute streitigen Erlass: BSK SchKG I-Staehelin, N. 10 ff. und 14 ff. zu Art. 81 SchKG). Wie der Einzelrichter (...) richtig erkannte, hat die Klage nach Art. 85a SchKG zunächst keinen Einfluss auf die laufende Betreibung. Unter Abwägung der Prozessaussichten beurteilte er die Klage als sehr wahrscheinlich begründet und stellte die Betreibung gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig ein. Das war eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, und entsprechend wies der Entscheid auf die Möglichkeit eines Rekurses hin (welchen die Beklagte freilich nicht einlegte). Die Auffassung des Einzelrichters wird gestützt durch die Lehre (Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts 7. Aufl. 2003, § 20 Rz. 19 f., und Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG I 4. Aufl. 1997, N. 8 und 15 zu Art. 85a SchKG), und sie entspricht der Gerichtspraxis (Entscheide des Bun- desgerichts vom 27. November 2006, 5P.337/2006, und des Zürcher Oberge- richtes vom 9. April 1997, ZR 97/1998 Nr. 2). Auf die Klage ist einzutreten.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Oktober 2007 NF070008