Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Januar 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. November 2024 (FO240001-E)
Erwägungen: 1.a)Am 9. August 2024 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Bezirks- gericht Hinwil (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage über Fr. 200'000.-- im Sinne von Art. 85a SchKG ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 12'750.-- an (Urk. 3). Infolge Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 6) nahm die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 24. September 2024 die Frist zur Vorschussleistung ab und setzte ihm Frist zur Einreichung einer den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügenden Klageschrift an; insbesondere habe er darzulegen, gestützt auf welchen Sachverhalt er die Klage geltend mache und er habe die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen und insbesondere die Be- lege der streitgegenständlichen Betreibungen über Fr. 200'000.-- einzureichen (Urk. 8). Hierfür setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 6. November 2024 eine Nachfrist von 10 Tagen an, unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Klage eingetreten werde (Urk. 12). Schliesslich entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2024 (Urk. 14 = Urk. 17, je S. 4): 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird bewilligt. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'250.– festgesetzt. 4.Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. 5.Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7.[Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b)Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (Eingang am Obergericht am 6. Januar 2025) fristgerecht Berufung und stellte darin die fol- genden Berufungsanträge (Urk. 16 S. 1-2): "Es sei festzustellen/festzuhalten, dass der Kläger nicht Schuldner der betrie- benen Forderungen im Umfang von CHF 200'000.– ist.
Folglich sei das Betreibungsamt Wetzikon anzuweisen, den Registereintrag zu löschen" "Die Gerichtskosten über CHF 4'250.– seien dem Beklagten aufzuerlegen" "Ich bitte das Obergericht Zürich höflich dem Beklagten auch die Gerichtskos- ten für das Obergericht aufzuerlegen." c)Der Kläger hat seine Rechtsmitteleingabe als Beschwerde bezeichnet (Urk. 16 S. 1). Da jedoch die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 ZPO; von der Vorinstanz korrekt belehrt, Urk. 17 S. 4), ist die Rechtsmitteleingabe des Klägers als Berufung entgegenzunehmen. d)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretens- voraussetzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dement- sprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderset- zen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht ge- nügt nicht. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Be- anstandungen. Die Berufungsinstanz hat sich demgemäss (abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klageschrift habe den ge- setzlichen Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht entsprochen, weshalb dem Kläger Frist zur Verbesserung angesetzt worden sei. Da innert dieser Frist keine Klageverbesserung eingegangen sei, sei dem Kläger eine entsprechende
Nachfrist angesetzt worden, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Nachfristverfügung sei vom Kläger am 8. November 2024 in Empfang genommen worden, womit die 10-tägige Nachfrist am 18. Novem- ber 2024 abgelaufen sei. Der Kläger habe sich nicht verlauten lassen, weshalb auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 17 S. 2). c)Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, es sei gerichtlich festzustellen, dass er nicht Schuldner der Forderungen im Umfang von Fr. 200'000.-- sei, weil der Beklagte nicht zu beweisen vermöge, dass ihm ein Scha- den von Fr. 200'000.-- durch eine Google-Rezension entstanden sei. Die Gerichts- kosten der Vorinstanz seien dem Beklagten aufzuerlegen, da der Betreibungs- registereintrag über Monate hinweg die Bonität des Klägers geschmälert und ihm die Wohnungssuche verunmöglicht habe. Die Forderungen seien absurd und un- haltbar. Der Schaden habe seitens des Beklagten nicht einmal ansatzweise bewie- sen werden können (Urk. 16). d)Damit genügt die Berufungsschrift den Anforderungen an genügende Beanstandungen nicht (oben Erwägung 2.a). Der Kläger beschränkt sich in seiner Berufung auf Vorbringen zur Sache; diese materielle Rechtslage ist jedoch gar nicht Thema des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hat die Klage inhaltlich (die materielle Rechtslage) gar nicht prüfen müssen, denn sie ist, wie erwähnt (oben Erwägung 2.b) auf die Klage nicht eingetreten, weil die Klageschrift die gesetzli- chen Anforderungen nicht erfüllt und der Kläger auch innert Nachfrist keine Verbes- serung (und auch keine Belege über die streitgegenständlichen Betreibungen) ein- gereicht habe. Diese – für das Nichteintreten einzig relevanten – Erwägungen wer- den in der Berufung in keiner Weise beanstandet. e)Nach dem Gesagten kann mangels Beanstandungen der vorinstanzli- chen Erwägungen auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3.a)Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 200'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.
b)Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Kläger hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt (Urk. 16). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewe- sen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen). d)Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm