Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X1. vertreten durch Rechtsanwalt X2._____ gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. August 2024; Proz. FO200009
Erwägungen: I. 1.Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Guthaben von rund USD 12 Mio. auf einem Konto bei der UBS Switzerland AG (vormals Credit Suisse (Schweiz) AG), an dem der Beklagte und die am tt.mm.2015 in Monaco verstorbene Mutter der Parteien berechtigt waren. Als der Kläger seine Zustimmung zur Überweisung des Restguthabens an den Beklagten verweigerte, liess dieser im Jahr 2020 darauf ei- nen Arrest legen, den er mit Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2020 des Betreibungs- amtes Zürich 1 in der Betreibung Nr. 1 prosequierte. 2.Im vorliegenden Verfahren will der Kläger, dessen Rechtsmittel gegen den erwähnten Arrest abgewiesen wurden, gestützt auf Art. 85a SchKG die Aufhe- bung der Betreibung erreichen. Darüber wurde noch nicht entschieden. Mit Verfü- gung vom 30. August 2023 sistierte die Vorinstanz den Hauptprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Gerichtsverfahrens des Cour de Revision des Fürstentums Monaco (act. 152). 3.Als vorsorgliche Massnahme beantragte der Kläger vor Vorinstanz gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibung (act. 1 S. 2). Nachdem die Vorinstanz diesen Antrag mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (act. 5) superprovisorisch abgewiesen hatte, ordnete sie nach einer Verhandlung am 7. Juli 2021 mit Verfügung vom 10. August 2021 (act. 47) die vorläufige Ein- stellung der Betreibung an, die jedoch im Rechtsmittelverfahren mit Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2021 (act. 72) wieder aufgehoben wurde, was das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2022 (act. 101A) bestätigte. Auf ei- nen neuen Antrag des Klägers vom 1. Juni 2024 (act. 125) hin wurde die Betrei- bung von der Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2023 erneut vorläufig ein- gestellt (act. 146), welchen Entscheid das Obergericht am 30. November 2023 bestätigte (act. 158). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 21. März 2024 auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (act. 158A).
4.Unter Berufung auf ein Urteil des Cour de Revision des Fürstentums Mona- co vom 18. März 2024 (act. 160), mit dem ein früheres Urteil des Cour d'Appel des Fürstentums Monaco aufgehoben worden war, stellte der Beklagte mit Einga- be an die Vorinstanz vom 30. April 2024 (act. 161) den folgenden Abänderungsantrag (Art. 268 Abs. 1 ZPO) Es sei die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 1 gegen den Kläger A._____ aufzuheben und das Betrei- bungsverfahren entsprechend weiterzuführen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers vom 3. Juni 2024 (act. 166), zu der sich der Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (act. 172) erneut vernehmen liess, entsprach die Vorinstanz diesem Antrag mit Entscheid vom 28. August 2024 (act. 175) und hob die Einstellung der Betreibung auf. 5.Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 28. August 2024, der ihm am 30. August 2024 eröffnet worden war (act. 176), erhob der Kläger und Berufungs- kläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 9. September 2024 (act. 2) rechtzeitig Be- rufung an die Kammer und stellte (neben prozessualen Anträgen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung) das folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei den Entscheid vom 28. August 2024 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. FO2000009-L /Z25 vollum- fänglich aufzuheben. Das Gesuch des Beklagten, es sei die vor- läufige Einstellung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen den Berufungskläger A._____ aufzuheben sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist; die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 gegen den Kläger/Berufungskläger A._____ sei im Sinne einer provisorischen, vorsorglichen Mass- nahme gem. Art. 252 ff. ZPO für die Dauer des Prozesses vor dem Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. FO2000009-L vorläufig einzustellen. 2.Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 28. Au- gust 2024 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. FO2000009-L /Z25 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der erst- und zwei- tinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten/ Beklagten B._____.
6.Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. 5) wurde vom Kläger die Leis- tung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens verlangt und dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 17. Septem- ber 2024 (act. 8) wurde das aufgrund der Einreichung der Schutzschrift des Be- klagten vom 9. September 2024 eröffnete Verfahren RX240002 in dieses Verfah- ren integriert. Mit Noveneingabe vom 19. September 2024 (act. 10) teilte der Klä- ger mit, dass im monegassischen Verfahren zwischen den Parteien am 2. Okto- ber 2024 plädiert werde und eine Entscheidung in der Sache bereits am 9. Okto- ber 2024 erwartet werde. 7.Mit Eingabe vom 23. September 2024 (act. 15) nahm der Beklagte Stellung zu den prozessualen Anträgen des Klägers, verlangte deren Abweisung und stell- te einen Antrag auf Berichtigung des Mitteilungssatzes des angefochtenen Ent- scheides, auf den mit Beschluss vom 26. September 2024 nicht eingetreten wur- de (act. 18). Mit Noveneingabe vom 26. September 2024 (act. 20) reichte der Klä- ger Orientierungskopien von zwei gleichlautenden Schreiben des Betreibungsam- tes Zürich 1 an verschiedene Abteilungen der UBS Switzerland AG vom 25. Sep- tember 2024 ein mit der Aufforderung zur Verwertung und Ablieferung des Pfän- dungssubstrats vom 25. September 2024 (act. 21/10). Daraufhin wurde der Beru- fung mit Verfügung vom 27. September 2024 die aufschiebende Wirkung super- provisorisch erteilt und dem Beklagten dazu eine Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 22). 8.Daraufhin replizierte der Kläger mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (act. 25) unaufgefordert auf die Antwort des Beklagten auf seine prozessualen Anträge. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 nahm der Beklagte innert erstreckter Frist Stel- lung zur Frage der aufschiebenden Wirkung und zur Noveneingabe des Beru- fungsklägers (act. 33). Diese Eingabe wurde dem Kläger zugestellt (act. 35), der sich nicht mehr dazu vernehmen liess. 9.Die Einholung einer Berufungsantwort erübrigt sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif und die Berufung ist abzuweisen, wie nachfolgend
gezeigt wird. Damit fällt die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung der Berufung dahin, ohne dass über ihre Aufrechterhaltung zu entscheiden ist. Der entsprechende prozessuale Antrag ist daher abzuschreiben. Das gleiche gilt für den prozessualen Antrag auf Sistierung. II. 1.Die Vorinstanz erwähnte einleitend, über die vorsorgliche Einstellung der Betreibung sei im Rahmen dieses Verfahrens schon mehrmals und in unter- schiedlichem Sinne entschieden worden. Zuletzt sei die Betreibung vorsorglich eingestellt worden, was im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden sei. Zur vom Kläger erhobenen Einrede der abgeurteilten Sache erwog die Vorin- stanz, diese stehe einem neuen Gesuch des Beklagten um Aufhebung der Ein- stellung nur entgegen, wenn das Gesuch auf dem völlig gleichen Sachverhalt be- ruhe, was jedoch nicht der Fall sei, da sich der Beklagte auf einen neuen Ent- scheid des Cour de Revision vom 18. März 2024 (act. 160) berufe (act. 12 S. 2). In der Sache hielt die Vorinstanz sodann fest, sowohl die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vom 25. August 2023 als auch das Obergericht in seinem bestätigenden Urteil vom 30. November 2023 seien vom Entscheid des monegassischen Cour d'Appel vom 23. Mai 2023 ausgegangen, auf dessen Grundlage überhaupt auf das damalige, bereits zweite Gesuch um Einstellung der Betreibung eingetreten worden sei und der letztlich die Grundlage für den - vom früheren anderslauten- den Entscheid abweichenden - Entscheid vom 25. August 2023 gebildet habe, mit dem die Betreibung vorläufig eingestellt worden sei (act. 12 S. 3). Der monegassische Cour de Revision habe am 18. März 2024 den Entscheid des Cour d'Appel vom 23. Mai 2023 kassiert und annulliert. Der Kläger betrachte die für das vorliegende Verfahren relevante rechtliche Lage dennoch als unverändert. Er stelle im Wesentlichen weiterhin auf die Feststellungen des Entscheides des Cour d'Appel vom 23. Mai 2023 ab, da der Cour de Revision über die Tragweite der Erbverzichtserklärung des Beklagten oder die Zuständigkeit der monegassi- schen Behörden für die Nachlassabwicklungen noch nichts gesagt habe, sondern
den Entscheid über die materiell-rechtlichen Fragen auf die nächste Tagung ver- schoben habe, die voraussichtlich im Oktober 2024 stattfinde. Im Gegensatz dazu sei den beklagtischen Ausführungen zu folgen, dass mit der Aufhebung des Entscheides des Cour d'Appel nachträglich der Grund bzw. die neuen Tatsachen für die Neubeurteilung in den Entscheiden der Vorinstanz vom 25. August 2023 bzw. des Obergerichts vom 30. November 2023 entfalle. Dass das Verfahren in Monaco offen sei und auch zugunsten des Klägers ausfallen könne, sei bereits zum Zeitpunkt der ober- und bundesgerichtlichen Entscheide vom 6. Dezember 2021 bzw. 22. September 2022 der Fall gewesen, welche beide die Fortführung der Betreibung angeordnet hätten (act. 12 S. 3 f.). Auf die von beiden Parteien vorgebrachten Gutachten sei im Rahmen der vor- sorglichen Massnahmen nicht einzugehen, weil die Parteien gegensätzliche An- sichten hätten, die sie jeweils zusätzlich durch Gutachten untermauerten. Die Vor- instanz verwies sodann auf die demnach weiterhin bindenden Ausführungen des bundesgerichtlich bestätigten Entscheids des Obergerichts vom 6. Dezember 2021, die sie zur Erinnerung auszugsweise wiedergab (act. 12 S. 4 f. m.H. auf act. 72 E. 8 f.). 2.Der Kläger macht mit der Berufung geltend, die Vorinstanz hätte nur bei ei- ner erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse auf die früher er- folgte Anordnung der Einstellung der Betreibung zurückkommen dürfen. Die Vor- instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der neue Entscheid der monegassi- schen Cour de Revision erfülle diese Voraussetzung. Nach einem mehrjährigen Schriftenwechsel vor der Vorinstanz und unter tiefge- hender Berücksichtigung der zahlreichen Beilagen und Noveneingaben der Par- teien und eingehender Prüfung aller möglichen Forderungsgründe und Argumente der Gegenpartei, welche vollumfänglich zurückgewiesen worden seien, hätten so- wohl die Vorinstanz als auch die Kammer die Betreibung vorsorglich eingestellt, und das Bundesgericht sei auf eine Beschwerde dagegen nicht einmal eingetre- ten (act. 2 S. 17).
Das vom Beklagten als Novum eingebrachte Urteil des monegassischen Cour de Revision vom 18. März 2024 sei offensichtlich nicht in der Lage, "diese relativ komplizierte und facettenreiche" Hauptsachenprognose zu ändern. Insbesondere habe die Cour de Revision noch nichts über die allgemeine Tragweite der Erbver- zichtserklärung, über die Zuständigkeit der monegassischen Behörden für die Nachlassabwicklung sowie über die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbver- zichtserklärung des Beklagten gesagt und damit noch absolut nichts von Rele- vanz für die Hauptsachenprognose entschieden. Mit dem Entscheid vom 18. März 2024 sei die Betrachtung dieser materiell-rechtlich relevanten Fragen einfach auf die nächste Sitzung verschoben worden, die voraussichtlich im Oktober 2024 stattfinden werde (act. 2 S. 18 Rz 46). Damit bestreitet der Kläger sowohl die Erheblichkeit als auch die Dauerhaftigkeit der vom Beklagten behaupteten Veränderung der Verhältnisse und macht gel- tend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Antrag des Beklagten auf eine Aufhe- bung der vorsorglichen Einstellung der Betreibung eingetreten. Die Aufhebung der Einstellung der Betreibung kurz bevor im Verfahren in Monaco über die materiell-rechtlich relevante Rechtsfrage zur Tragweite der Erbverzichts- erklärung entschieden werde, verstosse zudem gegen die Prozessökonomie und die Rechtssicherheit. Wenn die Vorinstanz das Verfahren in Monaco für aus- schlaggebend halte, hätte sie ihr Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Ab- schluss sistieren sollen (act. 2 S. 22 f., S. 30 Rz 87 und S. 31 Rz 90). Aus prozessualer Sicht betont der Kläger weiter, das Urteil des monegassischen Cour de Revision sei am 18. März 2024 ergangen, d.h. bevor die Einstellung der Betreibung mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2024 rechtskräftig geworden sei. Er macht geltend, der Beklagte hätte diese neue Tatsache in jenem Verfahren einbringen können und müssen. Im vorliegenden Verfahren handle es sich dagegen um ein verspätetes unechtes Novum (act. 2 S. 20). Auch als echtes Novum wäre dieses überdies verspätet, weil der Beklagte es nicht unverzüglich, sondern erst nach mehr als sechs Wochen eingereicht habe (act. 2 S. 21).
Im Übrigen fehle es dem Beklagten auch an einem Rechtsschutzinteresse, weil er seinen Antrag auf Aufhebung der vorsorglichen Einstellung der Betreibung mit ei- nem Entscheid aus dem Verfahren in Monaco begründe, nachdem er sich bisher auf den Standpunkt gestellt habe, jenes Verfahren sei überhaupt nicht relevant, was widersprüchliches Verhalten darstelle und rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 2 S. 19 Rz 50 und S. 21 f.). In der Sache verweist der Kläger darauf, dass die Kammer unter Berücksichti- gung aller möglichen Forderungsgründe und Argumente nicht nur erbrechtlicher, sondern auch dinglicher bzw. vertraglicher Natur der Gegenpartei zu Recht zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass eine Vereinbarung jeglicher Art über die Teilung des streitgegenständlichen Kontos zwischen den Parteien nie zustande gekommen sei und dass das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Beklag- ten unbegründet und unsubstantiiert sei. Die uneingeschränkte Tragweite des Erbverzichts ergebe sich aus seinem Wortlaut und das Fehlen einer anderslau- tenden Teilungsvereinbarung (negativ) aus den Akten der Vorinstanz. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ihre Kognition auf den 6. Dezember 2021 zurück befristet und eingeschränkt, als die Kammer noch Zweifel hinsichtlich des möglichen Beste- hens einer Teilungsvereinbarung gehabt habe, was sich jedoch in der Folge als völlig falsch und unbegründet erwiesen habe (act. 2 S. 23 f.). Der Kläger verweist sodann auf verschiedene Rechtsgutachten und zitiert daraus (act. 2 S. 24 ff.). Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Par- teien einfach gegensätzliche Ansichten hätten, die durch Gutachten untermauert würden, sondern habe nicht berücksichtigt, dass das Gutachten der Gegenpartei eine reine Parteiaussage darstelle, da seine Autoren die Rechtsvertreter des Be- klagten im Verfahren in Monaco seien, während die zahlreichen anderen Rechts- gutachten zugunsten der rechtlichen Thesen des Klägers von führenden unab- hängigen internationalen Experten verfasst worden seien (act. 2 S. 30 Rz 86). III. 1.Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nicht mehr mit einem or- dentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, werden formell rechtskräftig
und damit vollstreckbar. Aus ihrer vorläufigen Natur folgt allerdings, dass sie einer Abänderung oder Aufhebung zugänglich sind und somit nur eingeschränkt materi- ell rechtskräftig werden. Bei vorsorglichen Anordnungen, die nicht in einem eige- nen Verfahren, sondern innerhalb eines Hauptsachenprozesses getroffen werden, ergibt sich das auch aus ihrem prozessleitenden Charakter (DIKE Komm ZPO- Zürcher, Art. 268 N 1; ZK ZPO-Huber, Art. 268 N 1 f.; BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 3 ff.). Von Gesetzes wegen ist eine Änderung oder Aufhebung von vorsorglichen Mass- nahmen möglich, wenn sich die Umstände geändert haben oder sie sich nach- träglich als ungerechtfertigt erweisen (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Während eine Verän- derung der Umstände auf neuen Tatsachen beruht, die sich seit der ursprüngli- chen Anordnung ereigneten (sogenannte echte Noven), beruht die nachträgliche Ungerechtfertigkeit auf der neuen Erkenntnis von Umständen, die bereits früher bestanden, aber noch nicht bekannt waren (sogenannte unechte Noven) (BSK ZPO-Sprecher, Art. 268 N 17). Mit dem Entscheid des monegassischen Cour de Revision vom 18. März 2024 beruft sich der Kläger auf eine neue Tatsache. Der Einwand, dass dieser Ent- scheid vor dem bundesgerichtlichen Entscheid im Rechtsmittelverfahren über die vorsorgliche Einstellung der Betreibung ergangen sei und der Beklagte ihn daher im bundesgerichtlichen Verfahren hätte einreichen müssen, ist unbehelflich. Zum einen erging der Bundesgerichtsentscheid nur drei Tage später, so dass es kaum mehr möglich gewesen wäre, diesen Entscheid zuvor noch einzureichen, und dem Beklagten jedenfalls nicht vorzuwerfen ist, er habe zu lange zugewartet, wenn er dies unterliess. Zum andern legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG) und dür- fen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Das Bundesgericht hätte diesen neuen Entscheid daher ohnehin nicht mehr berücksichtigen dürfen. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 BGG nicht eingetreten, weil es sich bei einem selbständig eröffneten Massnahmeentscheid während des Hauptverfahrens um einen prozessleitenden Entscheid i.S. von Art. 93 BGG han-
delt, gegen den eine Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, der überdies rechtlicher Natur sein muss, was bei der vorläufigen Einstel- lung einer Betreibung (anders als beim gegenteiligen Entscheid) kaum je der Fall sein wird (act. 158A S. 2 ff.). Daran hätte der neue Entscheid des monegassi- schen Cour de Revision nichts geändert. Angesichts der prozessualen Begrün- dung kann der Kläger aus seinem Obsiegen vor Bundesgericht nichts für seinen Standpunkt in der Sache ableiten. Ebenfalls nichts für seinen Standpunkt ableiten kann der Kläger daraus, dass der Beklagte seine Argumentation der äusseren Entwicklung anpasst und sich heute auf das parallele Verfahren im Fürstentum Monaco beruft, nachdem er dessen Relevanz früher noch abgestritten hatte, als dieses weniger günstig für ihn zu ver- laufen schien (act. 2 S. 8 Rz 13). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mit seinen formellen Einwän- den dagegen, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der vorsorglichen Einstellung der Betreibung eingetreten ist, nicht durchdringt. 2.Gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint, d.h. wenn die Prozesschancen des klagenden Schuldners als deutlich besser erscheinen als jene des Gläubigers (BGer 4A_286/2020 vom 25. August 2020 E. 3.1; 4A_2019 vom 16. April 2020 E. 3.1). Das Erfordernis der sehr wahrscheinlichen Begründet- heit geht über die normalerweise im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verlang- te Glaubhaftmachung hinaus (BSK SchKG I-Bangert, Art. 85a N 21). Die Hauptsachenprognose erfordert keine abschliessende Beurteilung, sondern lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage, bei der es darauf ankommt, ob eine bestimmte Schwelle erreicht wird, die hier gegenüber anderen Fällen von vorsorg- lichen Massnahmen erhöht ist. Das bedeutet, dass es verhältnismässig viel braucht, bis diese Schwelle erreicht ist. Für die Abänderung der Massnahme bzw. die Aufhebung der Einstellung der Betreibung kann hingegen bereits eine verhält-
nismässig geringfügige Verschlechterung der Prozesschancen genügen, je nach- dem wie deutlich diese Schwelle vorher überschritten war. 3.Im Entscheid vom 25. August 2023 war die Vorinstanz nach einer Prüfung aller vom Beklagten für die Betreibungsforderung angerufenen Anspruchsgrundla- gen (Eigentum, Erbrecht, abweichende Vereinbarung nach Erbverzicht, Schen- kung und einfache Gesellschaft) zum Schluss gekommen, die Prozesschancen des Klägers, dass kein Anspruch des Beklagten am verarrestierten Bankguthaben bestehe, seien deutlich besser als diejenigen des Beklagten, und ordnete gestützt darauf die vorsorgliche Einstellung der Betreibung an (vgl. act. 146 S. 8 f., insbes. E. 8. Fazit). Die erwähnten Anspruchsgrundlagen stehen zueinander im Verhältnis der Alter- nativität, d.h. es bedarf nur einer von ihnen, damit der Anspruch des Beklagten begründet ist und er sich erfolgreich gegen die Klage zur Wehr setzen kann. Für die Hauptsachenprognose ist daher eine separate Betrachtung der einzelnen An- spruchsgrundlagen vorzunehmen und es genügt eine Änderung mit Bezug auf eine einzige von ihnen, damit sich das Resultat ändert, und es findet keine Kom- pensation der Chancen zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen statt. Dass die Vorinstanz im erwähnten Entscheid sämtliche Anspruchsgrundlagen "unter Berücksichtigung aller möglichen Forderungsgründe und Argumente" (act. 2 S. 17 und S. 23) geprüft und zurückgewiesen und die Kammer im Rechts- mittelverfahren dieses Ergebnis mit einer eingehenden Begründung bestätigt hat- te (act.158 S. 11 ff.), nützt dem Kläger daher nichts, wenn es auch nur in Bezug auf eine von ihnen zu einer im Ergebnis erheblichen Änderung der Chancenbeur- teilung kommt. 4.Die vom Beklagten als Grund für seinen Abänderungsgrund geltend ge- machte neue Tatsache ist ein ausländischer Entscheid, der sich auf die erbrechtli- che Anspruchsgrundlage bezieht. Dem von Gesetzes wegen gegebenen erb- rechtlichen Anspruch des Beklagten als Sohn der Erblasserin hält der Kläger eine Erbverzichtserklärung des Beklagten entgegen, deren Wirkung auf den Nachlass in der Schweiz jedoch vom Beklagten bestritten wird und der Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens zwischen den Parteien im Fürstentum Monaco ist, in dem als Vorfrage das anwendbare Sachrecht zu bestimmen ist nach dem einschlägigen monegassischen Kollisionsrecht, das seit der Abgabe dieser Erklärung revidiert wurde, so dass sich die Frage einer Rückwirkung stellt. 5.Anlass für den Entscheid vom 25. August 2023, mit dem die Vorinstanz in Abweichung vom Rechtsmittelentscheid der Kammer vom 6. Dezember 2021 die vorläufige Einstellung der Betreibung anordnete, war ein Entscheid des Cour d'Appel des Fürstentums Monaco vom 23. Mai 2023, der festhielt, dass der vom Beklagten formulierte und am 24. November 2015 eingetragene Erbverzicht auf den Nachlass seiner Mutter betreffend die in Monaco, in der Schweiz und in Ita- lien entstandenen Rechte und Pflichten wirksam sei (act. 146 S. 5). Aufgrund dieses Entscheides, den sie als bindend erachtete (act. 146 S. 5 f.), ging die Vorinstanz nicht nur von der Wirksamkeit des Erbverzichts aus, den der Kläger der erbrechtlichen Begründung der Ansprüche des Beklagten entgegen- setzt, sondern sie hielt auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Zahlungsinstruktionen nicht mehr für erklärungsbedürftig, wie es die Kammer im Entscheid vom 6. Dezember 2021 noch getan hatte, und verwarf deshalb eine nach der Abgabe der Erbverzichtserklärung getroffene Vereinbarung als An- spruchsgrundlage des Beklagten ebenso wie einen Eigentumsanspruch, eine Schenkung oder eine einfache Gesellschaft. Daraus folgerte die Vorinstanz, die Prozesschancen des Klägers, dass kein Anspruch des Beklagten am verarrestier- ten Bankkonto bestehe, seien deutlich besser als diejenigen des Beklagten, und stellte die Betreibung vorläufig ein (act. 146 S. 7 ff.). Mit der Aufhebung des Entscheids des Cour d'Appel des Fürstentums Monaco vom 23. Mai 2023 ist ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung der Pro- zesschancen im Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2023, der im Rechts- mittelverfahren mit Urteil vom 30. November 2023 von der Kammer bestätigt wurde, dahingefallen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass es sich beim Entscheid des Cour de Revision vom 18. März 2024 um eine wesentliche Verän- derung handelt und eine neue Beurteilung der Prozesschancen vorzunehmen ist.
6.Das Gericht wendet das ausländische Recht grundsätzlich von Amtes we- gen an und stellt bei der Auslegung nicht auf Expertenmeinungen ab, sondern bil- det sich aufgrund der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, deren Nach- weis bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Parteien überbunden werden kann, eine eigene Überzeugung (Art. 16 IPRG). Der Kläger versucht deshalb ver- geblich, die von der Gegenseite angerufenen Rechtsauffassungen als Parteiaus- sagen zu entkräften (act. 2 S. 30 Rz 86). Da es sich nicht um formelle Gutachten handelt, kommt es nicht auf die Unabhängigkeit ihrer Urheber, sondern auf die Überzeugungskraft der Argumente an. Dem Einwand, dass es sich bei den Auto- ren um die Vertreter des Beklagten vor der Cour de Revision handle, ist zudem entgegen zu halten, dass der Beklagte in jenem Verfahren zuletzt erfolgreich war, was zumindest nicht gegen ihren Standpunkt spricht. Wie aus der Wiedergabe der Prozessgeschichte im aktuellsten Entscheid des Cour de Revision vom 18. März 2024 sowie aus dessen Ergebnis hervorgeht, wurde die Frage des anwendbaren Rechts vom erstinstanzlichen Gericht, dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht jeweils unterschiedlich beurteilt. Da- bei handelt es sich um eine Rechtsfrage, so dass im Rechtsmittelverfahren unab- hängig von einer allenfalls eingeschränkten Kognition in Tatfragen eine volle Überprüfung möglich ist. Anders als der Kläger meint, scheint es sich mithin nicht um eine klare und eindeutige Angelegenheit zu handeln, so dass dem Entscheid des letztinstanzlich zuständigen monegassischen Gerichts nicht vorgegriffen wer- den kann, während es einstweilen mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Be- wenden haben muss, dass die Parteien gegensätzliche Ansichten hätten, die je- weils durch Gutachten untermauert würden (act. 175 S. 4). 7.Entgegen den Erwartungen des Klägers (act. 2 S. 24 Rz 75, act. 10 und act. 11/9) wurde in Monaco ein neuer Entscheid noch nicht getroffen, sondern steht weiterhin aus (act. 33 S. 17 f.). Die präjudizierende Wirkung des Verfahrens im Fürstentum Monaco für das vorliegende Verfahren ist unbestritten und kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Verfahren in der Sache vor der Vorinstanz bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Verfahrens sistiert wurde. Der Umstand, dass ein Entscheid in der Sache im vorliegenden Verfahren gegenwärtig nicht
möglich ist, und die Ungewissheit über seinen Ausgang, schliesst eine Anpassung der Hauptsachenprognose an die veränderten Verhältnisse jedoch nicht aus und ist kein Anlass, das Verfahren auch mit Bezug darauf zu sistieren. Der Massstab dieser Prognose ist, wie erwähnt, ob die Klage sehr wahrscheinlich begründet ist. Wie oben dargestellt, muss der Ausgang des parallelen Verfahrens zwischen den Parteien im Fürstentum Monaco als offen bezeichnet werden, was wegen dessen präjudizierender Wirkung auch für das vorliegende Verfahren gilt. Die gestellte Frage ist daher zu verneinen, so dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Betreibung nicht mehr gegeben sind. 8.Demnach ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz, mit dem die vorläufige Einstellung der Betreibung aufgehoben wurde, zu bestäti- gen. IV. Der Kläger unterliegt im Berufungsverfahren. Er hat daher die Kosten zu tragen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, bei deren Bemessung zu berücksichtigen ist, dass dem Beklagten zwar zu verschiedenen Eingaben das rechtliche Gehör gewährt wurde, aber dass er nur zu den prozessualen Anträgen Stellung nehmen musste. Mit der Parteientschädigung ist kein Mehrwertsteuerzu- schlag zu ersetzen, weil der Klient im Ausland wohnhaft ist. Es wird beschlossen: 1.Die prozessualen Anträge des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung und Sistierung werden abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachstehenden Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2024 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 30'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 30'000.– verrechnet. Der vom Berufungsbeklagten für das Verfahren RX24002 geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3.Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu zahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 12 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: