Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 20. Januar 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. November 2022; Proz. FO220006
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 (Poststempel: 13. Oktober 2022) reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Bülach eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein (act. 1), worauf das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) dem Kläger mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte (act. 2). Nachdem der Vorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 7. November 2022 eine Nachfrist an mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 6). Am 18. November 2022 überbrachte der Kläger der Vorinstanz ein vom 16. November 2022 datierendes Schreiben, mit dem er um Fristerstreckung ersuchte (act. 8). Mit Verfügung vom 24. November 2022 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 9). 2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2020 (korrekt: 2022; Poststempel 21. De- zember 2022) erhob der Kläger Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2022 (act. 15). Die fälschlicherweise bei der Vorinstanz einge- reichte Eingabe wurde an die Kammer weitergeleitet und ging hierorts am 13. Ja- nuar 2023 ein (vgl. act. 14 und 15). Der Kläger beantragt die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. II. 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Aus-
einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid wie folgt: Die Ver- fügung vom 7. November 2022, womit dem Kläger eine Nachfrist von sieben Ta- gen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (act. 6; vorne E. I.1), habe diesem am 10. November 2022 zugestellt werden können. Folglich sei die Nachfrist am 17. November 2022 verstrichen. Daran ändere auch die Eingabe des Klägers vom 16. November 2022 nichts, könne eine gerichtliche Frist doch nur dann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werde. Da der Kläger sein Erstreckungsgesuch am 18. November 2022 überbracht habe, habe er nicht vor Fristablauf am 17. No- vember 2022 um Erstreckung ersucht. Demzufolge sei sein Erstreckungsgesuch unbeachtlich und es bleibe dabei, dass die Nachfrist am 17. November 2022 ab- gelaufen sei. Innert dieser Nachfrist habe der Kläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Damit fehle es an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und sei androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten (act. 17 S. 2 m.H.a. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in der Berufung in keiner Weise auseinander. Der Kläger tut nicht dar, in welchen Punkten er die Begründung der Vorinstanz als falsch erachtet bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen. Er beschränkt sich vielmehr darauf auszuführen, welche "Sachlage" seiner Ansicht nach der von ihm erhobenen Klage zugrunde liegt (act. 15 S. 2). Damit genügt die Berufungsschrift auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. III. 1. Der Kläger hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ein entsprechender Anspruch besteht, wenn eine Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Klägers aussichts- los. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen. 2. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 400'000.– (act. 1; act. 2 S. 2) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 800.– festzusetzen. 3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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