Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE210009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 6. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Y2.,
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. August 2021; Proz. FO200009
Rechtsbegehren: (act. 6/1 S. 2) "1. [...] 2. PROVISORISCHE MASSNAHMEN: Die Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 1 gegen den Kläger B._____ sei im Sinne einer provisorischen, vorsorglichen Massnahme gem. Art. 252 ff. ZPO und Art. 85a SchKG für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen. 3. [...] 4. [...] 5. [...]" Urteil des Einzelgerichtes: 1. Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 1 wird gutgeheissen. Demnach wird die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 auf den Zeitpunkt vor der Verwertung vorläufig eingestellt. 2. Über die Prozesskosten dieses Gesuchs wird mit der Hauptsache entschie- den. 3. Dem Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klageantwort mit dem Inhalt gemäss Art. 221 ZPO im Doppel einzureichen. 4./5.(Mitteilungen und Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2): 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. August 2021 im Verfahren Geschäfts-Nr. FO200009-L aufzuheben und die Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 1 weiterzuführen; 2. eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirks- gerichts Zürich vom 10. August 2021 im Verfahren Geschäfts-Nr.
FO200009-L aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten.
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): 1. Es sei die Berufung abzuweisen und die Verfügung des Bezirks- gericht Zürich vom 10. August 2021 (Geschäfts-Nr. FO200009-L) sei zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- rufungsklägers und Beklagten A._____. Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 machte der Kläger eine Klage auf Auf- hebung der Betreibung nach Art. 85a SchKG anhängig. Das in diesem Rahmen gestellte Gesuch um superprovisorische Einstellung der Betreibung wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 abgewiesen (act. 6/5). Mit Verfügung vom 9. März 2021 wurde ein erneutes entsprechendes Gesuch abgewiesen und das Verfahren bis zur Erledigung eines Verfahrens vor der unteren kantonalen Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter sistiert. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und ein weiteres Gesuch des Klägers um Ein- stellung der Betreibung abgewiesen (act. 6/38). Nach Durchführung einer Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen am 7. Juli 2021 (Prot. VI S. 11 ff.) hiess die Vorinstanz das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung mit Verfügung vom 10. August 2021 gut und setzte Frist für die Klageantwort an (act. 6/47 = act. 5). 2. Gegen die Verfügung vom 10. August 2021, die seinem Vertreter am 12. August 2021 zugestellt wurde (act. 6/49), erhob der Beklagte und Berufungsklä- ger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. August 2021 rechtzeitig Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (act. 2). Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) beantwortete die Berufung mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (act. 12).
II. 1. Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Guthaben von rund USD 12 Mio. auf einem Konto bei der C._____ AG, an dem der Beklagte und die am 30. Septem- ber 2015 in Monaco verstorbene Mutter der Parteien berechtigt waren. Als der Kläger seine Zustimmung zur Überweisung des Restguthabens an den Beklagten verweigerte, liess dieser im Jahr 2020 darauf einen Arrest legen, den er mit Zah- lungsbefehl vom 30. Juni 2020 des Betreibungsamtes Zürich 1 in der Betreibung Nr. 1 prosequierte. Im vorliegenden Verfahren will der Kläger, dessen Rechtsmittel gegen den er- wähnten Arrest abgewiesen wurden, gestützt auf Art. 85a SchKG die Aufhebung der Betreibung erreichen. Darüber wurde noch nicht entschieden. Als vorsorgliche Massnahme beantragte er gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG die Einstellung der Betreibung, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bewilligte. 2. Gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Dazu hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid grundsätzlich zutreffend fest, das Er- fordernis der sehr wahrscheinlichen Begründetheit gehe über die im Rahmen vor- sorglicher Massnahmen normalerweise erforderliche überwiegende Wahrschein- lichkeit hinaus und verlange, dass die Prozesschancen deutlich besser erschie- nen als jene des Gläubigers (act. 5 S. 10 f. E. 1.1). Die Lehre warnt allerdings da- vor, die Anforderungen zu hoch anzusetzen, und verweist auf das richterliche Er- messen, welches eine präzise abstrakte Erfassung dieses Massstabs verunmög- liche (BSK SCHKG I-Bodmer / Bangert, Art. 85a N 21). 3. Die Vorinstanz merkte vorab an, da auf die Arresteinsprache des Klägers nicht eingetreten worden sei und mithin keine Überprüfung der Arrestvorausset- zungen stattgefunden habe, könne der Beklagte aus der Gutheissung des Arrest- begehrens für die in diesem Verfahren vorzunehmende Hauptsachenprognose nichts ableiten (act. 5 S. 11 E. 1.2). a) Weiter hielt die Vorinstanz fest, aus den vom Kläger eingereichten Urkunden ergebe sich, dass die Erblasserin ohne letztwillige Verfügung verstorben sei und
als ihre gesetzlichen Erben grundsätzlich den Kläger und den Beklagten hinter- lassen habe, wobei der Beklagte eine Erbverzichtserklärung abgegeben habe, mit der er auf alle Rechte jeglicher Art am Nachlass seiner Mutter verzichtet habe. Die Erbverzichtserklärung habe gemäss monegassischem Recht die Wirkung, dass der verzichtende Erbe so gestellt werde, als wäre er nie Erbe gewesen. Sie habe damit vergleichbare Wirkungen wie eine Ausschlagung nach schweizeri- schem Recht. Aus ihrem vorbehaltlos und bedingungslos formulierten Wortlaut lasse sich nicht schliessen, dass sie nur das Grundeigentum in Monaco umfassen solle. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der Erbverzicht vollumfänglich sei und das streitgegenständliche Bankkonto einschliesse (act. 5 S. 12 E. 2.1- 2.3). b) Ob es den Parteien nach monegassischem Recht nach Abgabe der Ver- zichtserklärung offenstand, eine davon abweichende Teilungsregelung zu treffen, liess die Vorinstanz offen, da sie eine solche Einigung nicht als glaubhaft erachte- te (act. 5 S. 13 E. 2.4). Weder die hälftige Aufteilung eines anderen Kontos bei der D._____ [Bank] noch die Tatsache, dass lediglich die Hälfte des damaligen Kontoguthabens bei der C._____ an den Kläger überwiesen wurde, vermöge die vor einem monegassi- schen Gericht abgegebene Erbverzichtserklärung zu entkräften, insbesondere da sich der Kläger gestützt auf die Erbverzichtserklärung gegen eine Überweisung der verbleibenden Hälfte an den Beklagten gestellt habe (act. 5 S. 13 f. E. 2.5). c) Zur Frage, ob auf den Nachlass das neue monegassische internationale Pri- vatrecht, zur Anwendung komme, das vom Grundsatz der Nachlasseinheit ge- prägt sei, oder das alte monegassische internationale Privatrecht, welches eine Nachlassspaltung zur Folge habe, hielt die Vorinstanz dafür, dass das neue Recht seit seinem Inkrafttreten auf hängige Verfahren zur Anwendung komme und des- halb auch für die vorliegende Streitsache massgebend sei. Daraus folgerte die Vorinstanz, aufgrund der Nachlasseinheit könne die Ver- zichtserklärung in ihren Wirkungen nicht räumlich auf einzelne Vermögenswerte
beschränkt sein, was die Behauptung des Beklagten entkräfte, die monegassi- sche Erbverzichtserklärung beschlage nur das monegassische (Grund-) Eigentum (act. 5 S. 15 E. 3.3). Auch im Falle einer Anwendung des alten monegassischen internationalen Privat- rechts, hielt die Vorinstanz weiter fest, würde sich die Zuständigkeit der monegas- sischen Behörden auf sämtliches bewegliches Nachlassvermögen erstrecken, mit hin auch auf das streitgegenständliche Bankkonto (act. 5 S. 16 E. 3.4). d) Als Fazit erwog die Vorinstanz, die Vorbringen des Beklagten, die Erbver- zichtserklärung würde sich lediglich auf das Grundeigentum in Monaco beschrän- ken und die Parteien seien sich über eine hälftige Teilung des Nachlasses nicht einig gewesen, seien nicht überzeugend. Vielmehr erscheine heute wahrschein- lich, dass sich die Verzichtserklärung auf das gesamte Nachlassvermögen der Erblasserin beziehe und demzufolge der Erbanspruch des Beklagten untergegan- gen sei. Die Prozesschancen des Klägers erschienen demnach deutlich besser als diejenigen des Beklagten (act. 5 S. 16 f. E. 4.1). 4. a) Zu Beginn seiner Berufung betont der Beklagte, die streitgegenständliche Forderung betreffe 50% der Guthaben auf einem compte-joint (sog. und / oder- Konto), das vor vielen Jahren von ihm und von der Erblasserin gemeinsam eröff- net worden sei (act. 2 S. 4 Rz 7). Als Hauptstandpunkt wirft er der Vorinstanz vor, sie lege ihrem Entscheid die falsche Annahme zugrunde, dass sich die auf dem compte-joint befindlichen Mittel im ausschliesslichen Eigentum der Erblasserin be- fanden und damit in globo in den Nachlass fielen. Vielmehr sei nach den allge- meinen Regeln des gemeinschaftlichen Eigentums von einer hälftigen Berechti- gung am Gemeinschaftsgut auszugehen, was dazu führe, dass der Kläger an der nach der Überweisung der einen Hälfte an ihn verbliebenen anderen Hälfte ohne- hin keine Rechte besitze, da diese niemals Gegenstand des Nachlasses der Erb- lasserin bilde. Der Entscheid verletze daher auch erb- und eigentumsrechtliche Normen, könne doch der Nachlass nur aus Vermögenswerten bestehen, welche in der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Erblassers waren (act. 2 S. 5 f. Rz 13 ff.).
b) Eventualiter macht der Beklagte daneben einen erbrechtlichen Anspruch geltend. Dass sich die Erbverzichtserklärung auch auf das streitgegenständliche Bankkonto beziehe, greife zu kurz. Als der Beklagte die Erbverzichtserklärung abgegeben habe, sei noch das alte monegassische IPRG in Kraft gewesen. Erst rund zwei Jahre später sei das neue monegassische IPRG in Kraft getreten. Die- ses enthalte keine materielle Rückwirkungsklausel. Vorliegend gehe es nicht um die Anwendung des neuen Rechts auf ein hängiges Verfahren, sondern um die Hauptsachenprognose bezüglich des materiellen Erbrechts, worauf sich das neue monegassische IPRG nicht auswirke. Aus der Anwendbarkeit des alten mone- gassischen IPRG schliesst der Beklagte, dass sich der Erbverzicht auf das mone- gassische Vermögen beschränke (act. 2 S. 6 ff.). Durch den Erbverzicht in Monaco habe lediglich die Erbteilung hinsichtlich der monegassischen Grundstücke abgeschlossen werden sollen. Der Beklagte habe vor der Vorinstanz substanziiert dargelegt, dass der Erbverzicht weitere Teilungs- handlungen zwischen den Parteien nicht ausgeschlossen habe. So seien bei- spielsweise die Vermögenswerte bei der D._____ nach der Erbverzichtserklärung geteilt worden (act. 2 S. 8 f. Rz 24 f.). Die Auffassung der Vorinstanz, der Erbverzicht umfasse auch nach altem mone- gassischem IPRG die streitgegenständlichen Aktiven, beruhe auf einer unvoll- ständigen Wiedergabe des als Begründung angeführten Gutachtens. Die Vor- instanz übersehe die Passage, wonach, sofern die monegassischen Behörden sich nicht mit der Erbfolge des Bankkontos und des Vermögens in der Schweiz befassten, die schweizerischen Behörden des Herkunftsortes des Erblassers für die erforderlichen Massnahmen zur Regelung des Nachlasses zuständig seien und die Erbfolge dem schweizerischen Recht unterliege, sofern der Erblasser kei- ne Wahl getroffen habe (act. 2 S. 9 f. Rz 26 f.). c) Als Fazit hält der Beklagte fest, unabhängig von der Qualifikation des Erb- verzichts lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass ihm das compte-joint bei der C._____ bereits zur Hälfte gehöre. Ihre Hauptsachenprognose sei deshalb fak- tenwidrig und willkürlich. Wenn dieses Argument nicht verfange, habe die Vor- instanz das auf das ausländische mobile Vermögen anzuwendende Recht falsch
bestimmt. Werde auf das Bankkonto Schweizer Recht angewendet, könne der Erbverzicht nicht so interpretiert werden, dass er auch das mobile Vermögen im Ausland erfasse. Auch aus diesem Grund könne die Hauptsachenprognose nicht als sehr wahrscheinlich zugunsten des Klägers beurteilt werden (act. 2 S. 10 f. Rz 28 f.). 5. a) In der Berufungsantwort verweist der Kläger darauf, es entspreche nicht nur der materiellen Wahrheit, sondern sei bis jetzt auch völlig unbestritten geblieben, dass sich die Mittel auf dem streitgegenständlichen Konto im ausschliesslichen Eigentum der Erblasserin befunden hätten. Hätte der Beklagte wirklich dingliche Ansprüche geltend machen wollen, wäre seine Forderung offensichtlich von An- fang an wörtlich, rechtlich und numerisch komplett anders gestaltet worden (act. 12 S. 6). Die Unterzeichnungsberechtigung und auf wen das Konto lautete, spiele absolut keine Rolle für die Eigentumsbeteiligung an den dort deponierten Vermögenswer- ten. Auf wen ein Bankkonto formell laute und insbesondere die Bezeichnung als compte-joint oder und / oder-Konto betreffe eigentlich nur die Rechtsbeziehung zwischen der Bank und ihren Kunden und sei völlig unabhängig von der Frage der internen Verhältnisse des Bankkunden und seinen dinglichen Rechten auf das deponierte Vermögen. Bei einem compte-joint träten die Bankkunden einfach ge- genüber der Bank (im Aussenverhältnis) als Solidargläubiger auf. Ein derartiges Konto lasse aber nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (im Innenverhältnis) schliessen und die Eigentums- verhältnisse an den eingebrachten Vermögenswerten könnten verschieden sein (act. 12 S. 7 f.). Bis jetzt habe der Beklagte nie irgendwelche dinglichen Ansprüche auf das streit- gegenständliche Bankkonto behauptet, das entspreche auch nicht der materiellen Wahrheit, und er könne das sicherlich nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens zum ersten Mal behaupten, hält der Kläger unter Verweis auf Art. 317 ZPO fest (act. 12 S. 8).
b) Die erbrechtliche Forderung sei der einzige Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens gewesen und stelle keine Eventualforderung dar, bringt der Klä- ger weiter vor (act. 12 S. 9). Die Frage der Anwendbarkeit des alten oder des neuen monegassischen IPRG sei völlig irrelevant, da sich auch im Fall der Anwendung des alten monegassi- schen internationalen Privatrechts die Zuständigkeit der monegassischen Behör- den mindestens auf sämtliches bewegliches Nachlassvermögen und somit auf das streitgegenständliche Bankkonto erstrecken würde. Die entsprechenden rechtlichen Ausführungen des Beklagten seien daher nicht relevant. Die Behörden hätten sich tatsächlich mit dem gesamten beweglichen Nachlassvermögen be- fasst und sie müssten sich auch damit befassen. Die Bedeutung der in der Beru- fung zitierten hypothetischen Überlegungen des Gutachters für den Fall, dass das nicht so wäre, sei daher nicht verständlich (act. 12 S. 10 f.). Als Fazit hält der Kläger fest, der Beklagte habe tatsächlich auf alle Rechte ver- zichtet, die ihm aus der Erbschaft seiner Mutter zustehen könnten, und das schliesse offensichtlich auch das bewegliche Vermögen in der Schweiz ein, wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt habe (act. 12 S. 11). 6. Wie der Kläger anmerkt, beruft sich der Beklagte mit der Berufung neu auf eine dingliche Grundlage für seinen Anspruch, indem er geltend macht, er sei Eigentümer der sich auf dem streitgegenständlichen Konto befindenden Vermö- genswerte. Diese Rechtsfolge begründet er mit seiner Unterschriftsberechtigung und der Be- zeichnung des Kontos als compte-joint bzw. und / oder-Konto. Diese Umstände sind unbestritten. Wie der Kläger zutreffend bemerkt, betreffen diese Umstände jedoch das Verhältnis der Kontoinhaber zur Bank und lassen keine Schlüsse zu auf das Verhältnis zwischen den Kontoinhabern und die dingliche Berechtigung des Beklagten (act. 12 S. 7 f. m.w.H.). Ausserhalb des ehelichen Güterrechts (Art. 200 Abs. 2 ZGB; Art. 248 Abs. 2 ZGB; ebenso Art. 19 Abs. 2 PartG) besteht keine Rechtsvermutung einer gemeinsamen
Berechtigung an einem compte-joint. Dass der Beklagte Eigentümer der auf die- sem Konto liegenden Vermögenswerte ist, stellt daher nicht die unmittelbare Fol- ge der Bezeichnung des Kontos als compte-joint und seiner Unterschriftsberech- tigung dar und ergibt sich nicht direkt aus diesen (unbestrittenen) Tatumständen, sondern hängt von der konkreten Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Beklagten und seiner verstorbenen Mutter ab, was eine Tatfrage ist. Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, beim Schluss von der Konto- bezeichnung bzw. der Unterschriftsberechtigung auf die dingliche Berechtigung handle es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, die vom Gericht von Amtes wegen vorzunehmen sei. Indem sich der Beklagte auf seine dingliche Berechti- gung beruft, stellt er äusserlich zwar keine Tatsachenbehauptung auf, sondern beruft sich lediglich auf eine Rechtsfolge, doch zumindest implizit behauptet er damit ein mit dieser Rechtslage übereinstimmendes Innenverhältnis, was eine Tatsachenbehauptung ist . Indem der Beklagte vor Vorinstanz erwähnte, er stehe als selbständig verfü- gungsberechtigte Partei der Erbengemeinschaft der verstorbenen Mutter, beste- hend aus ihm und dem Kläger, gegenüber (act. 42 S. 4 Rz 17), bezog er sich auf das Aussenverhältnis zur Bank, ohne daraus etwas abzuleiten. Damit stellte der Beklagte weder explizit noch implizit eine Behauptung über das Innenverhältnis auf, die den Kläger allenfalls zu einer Bestreitung veranlasst hätte. Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine neue Behauptung, von welcher der Beklagte nicht begründet, weshalb er sie nicht schon vor Vorinstanz vorbringen konnte. Seine sinngemässe Behauptung, aus dem Innenverhältnis ergebe sich eine ding- liche Berechtigung, ist somit verspätet und aus diesem Grund nicht zu berücksich- tigen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 7. Die intertemporalrechtliche Frage, ob für die Auslegung der Erbverzichter- klärung des Beklagten vom 24. November 2015 (act. 6/4/11 Blatt 4) das alte oder das am 7. Juli 2017 veröffentlichte neue monegassische IPRG einschlägig ist, zu welcher der Kläger ein Rechtsgutachten eingereicht hatte (act. 4/12), entschied die Vorinstanz zugunsten des neuen Rechts, da dieses seit seinem Inkrafttreten auf hängige Verfahren zur Anwendung komme (act. 5 S. 14 f. E. 3.2).
Dagegen merkt der Beklagte zu Recht an, dass es nicht um die Anwendung des monegassischen Kollisionsrechts auf ein hängiges Verfahren gehe, sondern da- rum, ob bei der Auslegung einer Willenserklärung von der damaligen oder von der heutigen Rechtslage auszugehen sei (vgl. act. 2 S. 7 f.). Es geht um eine Gestal- tungserklärung, deren Wirkung bei ihrer Abgabe eintritt (allenfalls zurückbezogen auf den Todeszeitpunkt, also ex tunc) und sich nachträglich nicht mehr ändert, so dass für ihre Auslegung die damalige Rechtslage massgebend sein muss. Die Nichtrückwirkung ist ein allgemeiner Grundsatz für solche Sachverhalte, der im Schweizerischen IPRG in Art. 196 Abs. 1 IPRG festgehalten ist und vorbehält- lich einer anderslautenden Regelung auch in Monaco gilt. Wie es sich damit ver- hält, kann jedoch offen bleiben, da der Beklagte auch aus dem alten monegassi- schen IPRG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es ihm daher nichts nützt, wenn er mit seiner Kritik in diesem Punkt durchdringen würde. Zur Anwendung des alten monegassischen IPRG wirft der Beklagte der Vor- instanz vor, sie habe eine Passage des Rechtsgutachtens von Prof. E._____ übersehen. Diese Passage stellt darauf ab, dass sich die ausländischen Behör- den am letzten Wohnsitz nicht mit der Erbfolge befasst haben (vgl. act. 2 S. 9 f.) und nimmt damit Bezug auf Art. 87 Abs. 1 IPRG, wonach für diese Fälle subsidiär eine Heimatzuständigkeit besteht. Damit will der Beklagte wohl geltend machen, es komme zu einer Nachlassspaltung und im Umfang dieser Heimatzuständigkeit sei der Erbverzicht unwirksam. Die Inaktivität der ausländischen Wohnsitzbehörde kann rechtlicher oder tatsäch- licher Natur sein. Von rechtlicher Inaktivität ist auszugehen, wenn es an einer Zu- ständigkeit fehlt. Das ist hier nicht ersichtlich. Eine tatsächliche Inaktivität liegt vor, wenn die ausländischen Behörden den Erbgang nicht eröffnet hat. Das wird aller- dings durch die von einem monegassischen Notar ausgestellte Urkunde über die Eröffnung des Erbgangs widerlegt (act. 4/11) und wäre im Übrigen vom Beklagten darzutun (vgl. ZK IPRG-Künzle, Art. 87 N 9), was er nicht tut, so dass er sich nicht erfolgreich auf diese Bestimmung berufen kann.
an ihn selbst auszuzahlen, genügte nicht, um diese Überweisung auszulösen, oh- ne die Zustimmung des Beklagten, welche in Form der von ihm unterzeichneten Zahlungsinstruktion vorlag. Die beiden Zahlungsanweisungen waren nur in Kom- bination bzw. zusammengesetzt wirksam. Der Umstand, dass die vom Beklagten unterzeichnete Zahlungsinstruktion (einen Monat) älter ist, ändert nichts am Verhältnis zwischen den beiden Zahlungsin- struktionen und führt insbesondere nicht dazu, dass die vom Kläger unterzeichne- te Zahlungsinstruktion unabhängig von der anderen geeignet gewesen wäre, eine (zweite) Zahlung an ihn selbst auszulösen. Das bestätigen die weiteren Gescheh- nisse: Beide Parteien scheiterten mit ihren Versuchen, die Auszahlung des Rest- guthabens aufgrund einer einseitigen Erklärung und ohne Zustimmung der Ge- genpartei zu erwirken, was zu verschiedenen Verfahren führte. Die vorliegenden Zahlungsinstruktionen deuten darauf hin, dass die Parteien die auf dem Konto bei der C._____ liegenden Vermögenswerte hälftig teilen wollten. Da es sich um einen Teil des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter handelte, liegt die Erklärung nahe, dass der Grund dafür die Erbteilung war. Darauf lässt insbe- sondere der Umstand schliessen, dass nicht ein bestimmter Betrag, sondern ein Bruchteil überwiesen wurde, der im Übrigen dem Erbteil entsprach. Dieses Verhalten scheint die Darstellung des Beklagten zu bestätigen, dass sein Erbverzicht diese Werte nicht erfasste, und steht im Widerspruch zur klägerischen Behauptung eines umfassenden Erbverzichts bzw. ist vor diesem Hintergrund zumindest erklärungsbedürftig. Mit Blick darauf, dass der Rest heute blockiert ist, drängt sich die Frage auf, weshalb sich der Kläger damals nur 50% überweisen liess, wenn er von Anfang an alles erhalten sollte. Der Verweis der Vorinstanz auf den heutigen Widerstand des Klägers gegen das Verständnis des Beklagten (act. 5 S. 14 oben) greift zu kurz und räumt diesen Einwand nicht aus. Offensichtlich sind sich die Parteien heute nicht einig über die Auslegung des Erbverzichts, was darauf hindeutet, dass einer von ihnen nach- träglich seine Meinung geändert hat, wobei offen ist, welcher von ihnen, so dass keine Seite daraus etwas für ihren Standpunkt ableiten kann.
Diese Überlegungen widersprechen der Einschätzung der Vorinstanz, die Erbver- zichtserklärung beziehe sich sehr wahrscheinlich auf das gesamte Nachlassver- mögen. Daran kann unter diesen Umständen nicht festgehalten werden. 9. Die Klage stützt sich im Wesentlichen auf die Erbverzichtserklärung des Be- klagten, deren Wirkungen umstritten sind. Wie gezeigt, gibt es Indizien dafür, dass sich deren Wirkung nach dem Willen der Parteien nicht auf die Vermögens- werte auf dem verarrestierten Konto bei der C._____ erstrecken sollte. Die ab- schliessende Beurteilung kann hier nicht vorweggenommen werden und bleibt dem vorinstanzlichen Endentscheid vorbehalten. Bei einer vorläufigen Beurteilung erscheint die Klage jedoch nicht als sehr wahrscheinlich begründet i.S. von Art. 85a Abs. 2 SchKG. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzu- heben, was bedeutet, dass von einer vorläufigen Einstellung der vom Beklagten gegen den Kläger angehobenen Betreibung abzusehen und der entsprechende klägerische Antrag abzuweisen ist. III. Die Vorinstanz regelt die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Massnahmen- verfahrens im Endentscheid. Da der Beklagte mit der Berufung obsiegt, hat in diesem Verfahren ausgangsgemäss der Kläger die Kosten zu tragen und dem Beklagten eine Parteientschädigung (ohne Mehrwertsteuerersatz) zu bezahlen. Die ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 12 Mio. bestimmte Gebühr ist wegen des summarischen Verfahrens und des Zeitaufwands jeweils auf Fr. 30'000.00 zu ermässigen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG; § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 13 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 10. August 2021 wird aufgehoben und
das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. 1 wird abgewie- sen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 30'000.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 30'000.– bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 30'000.– zu ersetzen. 3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.– zu zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage der Berufungsantwort samt Beilagen (act. 12 und act. 14/B und C), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'358'443.81. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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