Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 20. November 2023
in Sachen
Hilfskonkursmasse von A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Konkursamt Küsnacht vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X3._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Widerspruchsklage Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. März 2021; Proz. FO190006
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass dem Kläger an den in der Geschäftsbeziehung Nr. ... mit der C._____ AG [Bank] ausgewiesenen Vermögenswerten ein hälftiger Mitei- gentumsanteil zusteht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 9'290.– bezogen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 23 S. 2):
Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2021 (Ge- schäfts-Nr. FO190006) aufzuheben und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO190006 weiterzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 54 S. 2):
Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2021 (Geschäfts- Nr. FO190006) sei aufzuheben und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO190006 sei weiterzuführen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beklagten und Berufungs- klägerin. Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ war als einer der Hauptbeschuldigten am sog. "...-Skandal" betei- ligt, bei dem in D._____ [Staat in Europa] in den 1990er Jahren durch den Handel mit ...-maschinen ein Deliktsbetrag von mehreren Milliarden ... [Währung] ent- stand. Über A._____ wurde kurz nach seiner Verhaftung in D._____ ein Insol- venzverfahren eröffnet. Der ... Insolvenzverwalter [des Staates D.] schloss mit der geschiedenen Ehefrau von A., E., Vereinbarungen ab. Entge- gen diesen Vereinbarungen behielt sie den Erlös aus dem Verkauf der Villa F. in G._____ für sich. Zur Verfolgung der daraus entstandenen Ansprüche wurde in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren eröffnet. Die Hilfskonkursmasse von A._____ (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) machte Forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 39 Mio. gegen E._____ geltend. Der betreffende Forderungsprozess wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht beur- teilt. 1.2. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, ein grosser Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Villa F._____ sei von E._____ auf ein Konto bei der C._____ AG, lau- tend auf ihre Kinder H.______ und B., überwiesen worden. Das Konto und das Depot Nr. ... bei der C. AG, lautend auf B._____ und H., wurden Ende Juni 2019 verarrestiert. In der Folge wurde der im Betreibungsverfahren ge- gen E. von B._____ jun. (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend Klä- ger) geltend gemachte Drittanspruch von der Beklagten mit Eingabe vom 20. Sep- tember 2019 bestritten (act. 3/2). Mit Schreiben vom 15. November 2019 setzte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon dem Kläger Frist zur Klage nach Art. 107 Abs. 5 SchKG an (act. 3/3). 1.3. Hierauf erhob der Kläger am 9. Dezember 2019 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Widerspruchs-
klage, wobei er den prozessualen Antrag stellte, im Hinblick auf den vor Bundes- gericht hängigen Forderungsprozess zwischen der Beklagten und E._____ sei das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid (Verfahren 4A_496/2019) zu sistieren (act. 1). Nachdem der Kläger den verlangten Kostenvorschuss be- zahlt (act. 7) und die Beklagte zum Sistierungsgesuch Stellung genommen hatte (act. 12), sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2020 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 4A_496/2019 (act. 14). Mit Verfügung vom 17. März 2021 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf und schrieb es ab, nachdem im bundesge- richtlichen Verfahren am 1. Februar 2021 ein Entscheid ergangen und über die Schuldnerin, E., gemäss Meldung im SHAB vom tt.mm.2021 der Konkurs eröffnet worden war (act. 18). 1.4. Die Beklagte erhob am 19. April 2021 Berufung gegen diese Verfügung der Vorinstanz (act. 23). Nach Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 29) und Nach- reichung einer Vollmacht (act. 30, 31/A-B) wurde das Berufungsverfahren mit Be- schluss vom 10. November 2021 – nachdem die Beklagte Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben und den im Beschwerdeverfahren ergangenen Nicht- eintretensentscheid der Kammer vom 3. Mai 2021 an das Bundesgericht weiter gezogen hatte – sistiert (act. 43). Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 informierte die Beklagte, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2021 mit Urteil vom 14. Dezember 2022 gutgeheissen, den Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Kammer zurückgewiesen habe. Dem Antrag der Beklagten, das vorliegende Berufungsverfahren sei weiterhin sis- tiert zu halten (act. 45), widersetzte sich der Kläger nicht (vgl. act. 47). Mit Einga- be vom 13. Juli 2023 teilte die Beklagte schliesslich mit, mit Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 sei die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung über D. gutgeheissen und das Urteil des Konkursgerichts Meilen vom 12. März 2021 auf- gehoben worden. Sie beantragte, die vorliegende Sistierung sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen (act. 49). Nachdem das Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 rechtskräftig geworden war (act. 51), wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 28. September 2023 fortgeführt und dem Kläger Frist für die Beru- fungsantwort angesetzt (act. 52). Die Berufungsantwort ging fristgerecht ein
(act. 54). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten ist das Doppel der Berufungsantwort mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2. Keine Konkurseröffnung über E._____ Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sind die sich auf dem Konto und dem Depot Nr. ... bei der B._____ AG befindenden Vermögenswerte von E.. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 aufgrund der mit Urteil des Konkursgerichts vom 12. März 2021 erfolgten Konkurseröffnung da- von aus, dass diese Vermögenswerte vom Konkursbeschlag erfasst würden (act. 26). In der Zwischenzeit wurde die Konkurseröffnung über E. mit Urteil der Kammer vom 4. Juli 2023 aufgehoben. Damit können die Vermögenswerte der Schuldnerin nicht vom Konkursbeschlag erfasst sein; der Grund für die Abschrei- bung des Verfahrens ist weggefallen. Entsprechend ist die Verfügung der Vo- rinstanz vom 17. März 2021 aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Diese Regel gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfah- ren. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in gewissen Fällen von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann das Gericht aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Wenn der angefochtene Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, der korrigierte Fehler einzig vom erstinstanzlichen Gericht zu verantworten ist und sich der Rechtsmittelbeklagte – wie hier – nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, kann Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Anwendung kommen. Nach der Zür- cher Praxis führt dies dazu, dass die Kosten ausser Ansatz fallen. Ein solches Vorgehen ist hier angezeigt. 3.2. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich mangelt es im Falle der Kostenübernahme auf die Staatskasse wegen eines Fehlers der Vor-
instanz an einer gesetzlichen Grundlage für eine an sich korrespondierende Ent- schädigung der Partei(en) durch den Staat. Eine Entschädigung aus der Staats- kasse wird nur dann ausgerichtet, wenn der Staat materiell als Gegenpartei anzu- sehen ist (so etwa bei einem Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege) oder wenn der entsprechenden Instanz ein gravierender, von den Parteien nicht ver- schuldeter Verfahrensfehler vorzuwerfen ist (sog. "Justizpanne"; vgl. BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Das Vorgehen der Vorinstanz war falsch, als sie das Verfahren abschrieb, ohne die Rechtskraft der Konkurseröffnung ab- zuwarten und ohne den Parteien das rechtliche Gehör zum geplanten Vorgehen zu gewähren. Ein qualifizierter Verfahrensfehler, der zur Ausrichtung von Partei- entschädigungen aus der Staatskasse führen würde, liegt aber nicht vor. Demzu- folge ist den Parteien keine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Der Berufungsklägerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurück- erstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 54, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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