Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 29. August 2019 (FO190003-E)
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. August 2019: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten die Beträge von Fr. 35'100.–, Fr. 4'575.– und Fr. 2'200.– nicht schuldet. 2. Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2018) wird aufgehoben. 3. Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 30. November 2017) wird für den Betrag von Fr. 2'200.– aufgehoben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine Begründung des Entscheids, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilungen] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Am 10. April 2019 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Klage auf Feststellung des Nichtbeste- hens der mit den Betreibungen Nrn. 2 und 1 des Betreibungsamts Rüti betriebe- nen Forderungen und auf vorläufige Einstellung und Aufhebung dieser Betreibun- gen (Urk. 1). Mit Verfügungen vom 17. April 2019 und 29. Mai 2019 wurden die genannten Betreibungen zuerst vorläufig und sodann für die weitere Dauer des Verfahrens eingestellt (Urk. 5, Urk. 8). Nach Durchführung des Verfahrens fällte die Vorinstanz am 29. August 2019 das Urteil (nachträglich begründet, Urk. 17 = Urk. 20; Entscheiddispositiv oben wiedergegeben). b) Gegen dieses ihm am 18. Dezember 2019 zugestellte (Urk. 18) be- gründete Urteil hat der Beklagte am 13. Januar 2020 (Postaufgabe) eine Berufung eingereicht (Urk. 19). Am 14. Januar 2020 (Postaufgabe) reichte er eine weitere (gegenüber der ersten nur in der Überschrift geänderte) Ausfertigung der Beru- fung ein (Urk. 21). Beide Eingaben erfolgten innerhalb der Berufungsfrist.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Am 17. Ja- nuar 2020 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe des Klägers (Urk. 24; dem Be- klagten am 5. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt, von diesem jedoch nicht abgeholt, vgl. Urk. 26). Da sich die Berufung nunmehr sogleich als unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 22 S. 13) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutre- ten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine ge- nügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Be- klagten nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge. In der Berufungsbegründung bringt der Beklagte zwar vor "Meine Forderungen bestehen zu Recht" (Urk. 21 S. 1; ähnlich nochmals S. 2), woraus an sich möglicherweise vermutet werden könnte, dass der Beklagte mit seiner Berufung die Abweisung der negativen Fest- stellungsklage erreichen will; dieses Vorbringen (und die weitere Begründung) steht jedoch unter der Überschrift "Verursachung der Kosten – Verursacherprin- zip", womit letztlich nicht klar ist, ob sich die Rechtsmitteleingabe womöglich nur gegen die vorinstanzliche Kostenauflage richten soll. Aufgrund der mehrfachen Vorbringen, dass die Forderungen zu Recht bestehen würden, wäre wohl eher ei- ne mit dem Rechtsmittel beabsichtigte vollumfängliche Abweisung der negativen
Feststellungsklage zu vermuten. Dies reicht jedoch nicht, denn es ist der Beru- fungsinstanz verwehrt, Annahmen zu Gunsten einer Partei zu treffen. Auf die Be- rufung des Beklagten kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, wä- re ihr kein Erfolg beschieden. Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungs- schrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am ange- fochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Berufungsinstanz (abgesehen von offensichtlichen Män- geln) nicht überprüft zu werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Vorlie- gend stehen drei Forderungen im Streit: Mietzinse von insgesamt Fr. 35'000.-- aus der Vermietung einer (damals dem Beklagten gehörenden) Wohnung, Repa- raturkosten von Fr. 4'575.-- betreffend diese Wohnung und Mietzinse von insge- samt Fr. 2'200.-- aus der Untervermietung eines Lagerraums (Urk. 20 S. 3). b) Zu den Wohnungsmietzinsen erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beklagte behaupte einen mündlichen Mietvertrag um das Jahr 2000. Seine Darstellungen zum Vertragsschluss und -inhalt seien aber sehr vage und er habe auch keine tauglichen Beweismittel offeriert. Damit könne kein tatsächlicher oder normativer Konsens bewiesen werden und eine Schuld des Klägers aus einem Mietvertrag bestehe nicht (Urk. 20 Erw. IV.2). Diese Erwägungen werden in der Berufung nicht konkret beanstandet; dass der Beklagte den Kläger immer wieder aufgefordert habe, die Miete zu bezahlen (Urk. 21 S. 1), stellt keine konkrete Beanstandung dar. Dass die vom Kläger ein- gereichte Wohnsitzbestätigung (welche ausweist, dass der Kläger nie Wohnsitz am Ort der fraglichen Wohnung hatte) fingiert sei (Urk. 21 S. 2), hilft dem Beklag- ten nicht, denn er ist beweispflichtig und nachdem schon Zustandekommen und Inhalt eines Mietvertrags nicht bewiesen ist, kommt einem allfälligen Gegenbe- weis keine eigenständige Bedeutung zu. c) Zu den Reparaturkosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beklagte habe den Schaden nicht konkretisiert; darüber hinaus habe er in keiner
Weise dargelegt, inwiefern der Kläger für die Verursachung der Schäden verant- wortlich sein sollte. Damit bestehe auch diese Forderung nicht (Urk. 20 Erw. IV.4). Diese Erwägungen werden in der Berufung nur insoweit beanstandet, als der Beklagte Zeugen für den Nachweis der Verursachung der Schäden durch den Kläger offeriert (Urk. 21 S. 2). Die – für den Nichtbestand der Forderung bereits genügende – Erwägung, dass der Beklagte den Schaden nicht konkretisiert habe, wird dagegen nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. d) Zu den Lagerraummietzinsen erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Kläger im Lagerraum von Bekannten des Beklagten vorübergehend Sachen gelagert habe; der Kläger habe dies als Gefälligkeit auf- gefasst, während der Beklagte einen mündlichen Untermietvertrag behaupte. Auch hier sei das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses zu verneinen. Es sei daher auszulegen, wie die Erklärungen der Parteien "aus objektiven Gesichts- punkten" hätten verstanden werden dürfen. Der Beklagte habe als (einziges) Be- weismittel diese Bekannten als Zeugen offeriert. Auf das Einholen von deren Aus- sagen könne jedoch verzichtet werden, da sie das Zustandekommen eines münd- lichen Untermietvertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger nicht unmittel- bar bezeugen könnten. Auch diese Forderung bestehe daher nicht (Urk. 20 Erw. IV.7). Der Beklagte macht hierzu in der Berufung geltend, es sei unzutreffend, dass 99 % des Lagerinhalts ihm selber gehört hätten; seine Bekannte hätte be- zeugen können, dass nur der Kläger "einen Schlüssel hatte, über die Menge der Lagerfüllung und Miete" (Urk. 21 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass unbestrit- ten ist, dass der Kläger Sachen von ihm im fraglichen Lagerraum gelagert hatte (über einen prozentualen Anteil hat die Vorinstanz nichts erwogen). Entscheidend ist jedoch, ob vereinbart war, dass der Kläger dafür einen (Unter-) Mietzins zu be- zahlen hatte; einen entsprechenden Vertrag hatte wiederum der Beklagte zu be- weisen. Hierzu hatte er als einzige Beweismittel die Zeugenaussage seiner Be- kannten angeboten. Dass diese bei einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Kläger zugegen gewesen wären und so unmittelbar einen Vertrags- schluss bezeugen könnten, macht der Beklagte nicht geltend; damit konnte die
Vorinstanz zu Recht auf die Einholung der Zeugenaussagen dieser Bekannten verzichten. Mangels anderer Beweisofferten bleibt es dabei, dass vom Beklagten auch das Zustandekommen eines Untermietvertrags über die Lagerräumlichkei- ten nicht bewiesen wurde. e) Die Berufung des Beklagten wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 41'875.-- (mangels einschränkenden Anträgen ist von den ganzen Forderungen auszuge- hen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein entschädi- gungsberechtigender Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
Zürich, 25. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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