Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE180003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Mai 2018
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ [Bank], Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfah- ren am Bezirksgericht Uster vom 29. März 2018 (FO170002-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob die Klägerin beim Bezirks- gericht Uster (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung, dass die in Betreibung ge- setzte Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.-- (Betreibungsamt Uster, Betrei- bung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 5. August 2013), sichergestellt durch eine Hypo- thek zu Lasten eines Stockwerkeigentumsanteils in Uster, nicht bestehe (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das von der Klägerin am 15. August 2017 (Urk. 6) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 18'750.-- an (Urk. 19). Auf eine dagegen von der Klägerin erhobene Be- schwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 27. November 2017 nicht ein, wo- bei die Nachfrist neu angesetzt wurde (Urk. 26, Geschäfts-Nr. PE170003). Auf ei- ne dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2018 nicht ein (Urk. 31). Mit Verfügung vom 29. März 2018 trat schliesslich die Vorinstanz auf die negative Feststellungsklage nicht ein, auferlegte die Kosten von Fr. 6'250.-- der Klägerin und verpflichtete diese zur Zahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 3'570.-- an die Beklagte (Urk. 32 = Urk.35). b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 33) Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 34 S. 1): "Es sie die festzustellen, dass der Betreibung Nr. ... die Hypothek B._____ 1. Ranges zu Lasten des Stockwerkeigentums an der C._____-Strasse ..., 8610 Uster nicht mehr besteht." "Prozessualer Antrag: Der Prozess sei wegen der Strafanzeige gegen die [Beklagte] zu sistieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin begründet ihr Sistierungsgesuch damit, dass sie gegen die Beklagte eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Nötigung einge- reicht habe (Urk. 34 S. 2, Urk. 36). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erwä-
gung 3), ist im Berufungsverfahren der Streit nicht materiell zu prüfen, weshalb die Ergebnisse eines allfälligen Strafverfahrens keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens haben. Das Sistierungsgesuch der Kläge- rin ist demgemäss abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der Leistung des Ge- richtskostenvorschusses handle es sich um eine Prozessvoraussetzung; wenn der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet werde, sei auf die Klage nicht einzutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich habe der Klägerin mit dem Be- schluss vom 27. November 2017 eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskosten- vorschusses angesetzt und diese Nachfrist sei am 13. Dezember 2017 abgelau- fen. Da die Klägerin auch innert dieser Nachfrist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet habe, sei auf ihre negative Feststellungsklage androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 35 S. 4). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung – dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementspre- chend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grund- sätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beru- fungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). c) Die Klägerin macht in ihrer Berufung, soweit ersichtlich (ihre Ausfüh- rungen sind weitgehend nicht aus sich selbst verständlich), geltend, die in Betrei- bung gesetzte Forderung der Beklagten bestehe nicht, weil ein Hypotheken Dar- lehensvertrag nie geschlossen worden sei und deswegen ihr Konto bei der Be- klagten keinen Minussaldo aufgewiesen habe, sondern letzterer nur eine Erfin- dung der Beklagten sei (Urk. 34, beso. S. 2). Mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz – Nichteintreten auf die Klage aufgrund des nicht geleisteten Gerichts-
kostenvorschusses – setzt sich die Klägerin jedoch mit keinem Wort auseinander und bringt diesbezüglich keinerlei Beanstandungen vor (vgl. Urk. 34). Auf die Be- rufung kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 400'000.-- (Urk. 35 Erwägung 3.1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 34). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aus- sichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien der Urk. 34 und 36, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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