Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin lic. i ur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 14. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Lügen und Unterstellungen
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Mai 2017; Proz. FO170003
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wohnt im Alterszentrum C._____ i n ... . Mit Schreiben vom 8. November 2016 kündigte das Alterszent- rum, vertreten durch die Zentrumsleiterin B._____ sowie den Fürsorgevorstand D., den mit der Klägerin am 30. Juli 2014 geschlossenen Betreuungs- und Pensionsvertrag auf den 31. März 2017 (act. 6/2/3). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2016 gelangte die Klägerin mit dem sinngemässen Begehren, dass die Kündigung vom 8. November 2016 für ungültig zu erklären sei, an die Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen. Diese stellte der Kläge- rin mit Beschluss vom 21. Februar 2017 die Klagebewilligung aus (act. 2). 2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 gelangte die Klägerin an das Mietge- richt des Bezirks Meilen und erklärte, dass sie Klage einreiche. Gleichzeitig wünschte sie, dass ihre "Eingabe mit sehr vielen belastenden Beilagen für die 'C.' i m Allgemei nen und für Frau B._____ im Besonderen vom Bezirksge- richt Meilen" beurteilt werden solle, da ihres Erachtens weder das Mietgericht noch die Schlichtungsbehörde für den Fall zuständig seien (act. 1). 3. Das Bezirksgericht Meilen legte darauf ein Präsidialgeschäft an (Verfahrens- Nr. BU170005-G), wie sich aus den Überschriften der nachfolgend erwähnten Schreiben der Klägerin (act. 3 und act. 4) ergibt. Auf schriftliche Nachfrage der Gerichtsleitung, in welcher diese die Klägerin u.a. auch über Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden aufgeklärt haben soll, reagierte die Klägerin am 19. März 2017 im Wesentlichen wie folgt (act. 3): "Ich wünsche, dass meine Eingabe mit sehr vielen belastenden Beilagen für die 'C.' im Allgemeinen und für Frau B. im Besonderen vom Bezirksgericht M eilen beurteilt wird; die Kündigung an und für sich mag Sache des M ietgerichtes M eilen sein." Da dem Gericht auch dieses Schreiben – nach Angaben des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) – ni cht vollumfängli c h verständli ch er-
schien, forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2017 erneut auf, sich zu erklären (act. 14 S. 2). Tags darauf liess sich die Klägerin wie folgt vernehmen (act. 4): "(...) würde man die beiden Eingaben (detaillierte Briefe plus Beilagen [gemeint ist act. 2 sowie act. 4] genau lesen, sollte daraus hervorgehen und klar sein, dass das Mietgericht zuständig ist für die Kündigung, das Einzelgericht jedoch für den Rest!" 4. Wie der Kammer und sämtlichen Verfahrensbeteiligten aus dem am Oberge- richt geführten Parallelverfahren (NG170011-O) bekannt ist , teilte der Geri chts- präsident die Eingaben der Klägerin (act. 1 sowie act. 3) i m Anschluss mit Präsi- dialverfügung vom 28. März 2017 dem Mietgericht und dem Bezirksgericht Meilen zu und erklärte das Präsidialgeschäft für erledigt. Darauf eröffnete das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Meilen – wie es scheint – ein erneutes Vizepräsidialge- schäft (Verfahrens-Nr. BU170007-G) und erkundi gte si ch mit Schreiben vom 30. März 2017 abermals über das eigentliche Ansinnen der Klägeri n (act. 13 S. 2 i.V.m. act. 5). Die Klägerin informierte das Gericht darauf im Wesentlichen wie folgt (act. 5): "Aus meinen Unterlagen ist m.E. klar ersichtlich, dass ich gegen Frau B._____ kla- ge (Zentrumsleiterin 'C.'), und zwar im ordentlichen Zivilverfahren." 5. Mit Verfügung vom 10. April 2017 nahm der Vizepräsident die Eingaben der Klägerin sodann unter der Geschäftsnummer "FO" ans Register und erklärte das Vizepräsidialgeschäft für erledigt (act. 7). Im Anschluss trat die Vorinstanz – das Einzelgericht Meilen – mit Verfügung vom 2. Mai 2017 ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin eine Spruchgebühr von Fr. 500.– (act. 8 = act. 14). Dagegen erhob sie am 19. Mai 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 12). 6. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-10) und holte mit Ver- fügung vom 19. Mai 2017 bei der Leiterin des Alterszentrums C., Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) eine Berufungsantwort ein (act. 15), welche rechtzeitig einging (act. 17). Die Sache ist spruchreif. Der Klägerin ist in- des zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 17 zur Kenntni snahme zuzustelle n.
II. 1. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids erwog die Vorinstanz, dass letztlich ni cht geklärt sei, welchen Anspruch die Klägerin gegen B., Zent- rumsleiterin des Alterszentrums C., geltend mache. Klar sei nur, dass die Klägerin ihren behaupteten Anspruch im ordentlichen Verfahren vor dem Einzel- gericht behandelt wissen möchte. Soweit die Klägerin eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung geltend mache, sei die Vorinstanz funktionell unzuständig. Weiter mangle es an einer Klagebewilligung des zuständigen Friedensrichter- amts. Soweit die Klägerin beabsichtige, der Beklagten ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen, so sei die Vorinstanz auch dafür ni cht zuständi g (act. 14 S. 3 f.). 2. Berufungen sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten ha- ben, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). In der Be- gründung haben sich die Rechtsmittelkläger mit den Entscheiderwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, was am angefochtenen Ent- scheid falsch ist (ZK-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 mit zahlreichen Hinweisen). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie wenigstens rudimen- tär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entschei d i hrer Ansi cht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (OGer ZH, RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II./2 f.). 3. 3.1. Die Klägerin stellt keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag. Sie erwähnt ein- zig, dass sie Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz einlege und wieder- holt, dass aus ihren Unterlagen klar ersichtlich sei, dass sie gegen die Zentrumlei- teri n B._____ klage (act. 12). Nach Erhalt des angefochtenen Entscheids (act. 14) wandte sich die Klägerin darüber hinaus mit Schreiben vom 18. Mai 2017 an die Vorinstanz und erklärte, dass sie die Entscheidgebühr von Fr. 500.– ni cht bezah-
len könne, da sie weder über das nötige Einkommen noch über das nötige Ver- mögen verfüge (act. 10). 3.2. Die Beklagte stellt sinngemäss den Antrag, die Berufung abzuweisen. Die Klägerin zeige seit ihrem Eintritt in das Alterszentrum vor drei Jahren ein sehr auf- fälliges Verhalten, welches das Zusammenleben mit den anderen Bewohnern zu- nehmend belaste. Mit ihrer dominanten Art belaste und verängstige sie andere Mitbewohner. Der ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung der Kläge- rin sei nicht beizukommen; alle angewandten Lösungsstrategien hätten versagt. Das Alterszentrum C._____ sei nicht die geeignete Wohnform für die Klägerin. Es bestehe dringender Handlungsbedarf. Für die Klägerin möge wohl der Eindruck entstehen, dass andere lügen würden. Dies treffe jedoch nicht zu. Sie – die Be- klagte – habe den Anspruch an si ch, i hre Funkti on als verantwortli che Hei mlei tung sachli ch, korrekt und kunden- sowie lösungsorientiert zu erfüllen. Lügen und Un- terstellungen zu unterbrei ten sei en mi t i hrer ethi schen und morali schen Grundhal- tung sowi e mi t i hrem Menschenbild nicht vereinbar (act. 17). 4. Die Vorinstanz trat wegen mangelnder Prozessvoraussetzungen (funktionel- le Unzuständigkeit, fehlende Klagebewilligung sowie – eventualiter – mangelnde Zivilsache) nicht auf die Klage ein (act. 14). Weder die Klägerin noch die Beklagte setzen sich in der Sache mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Die Klägerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe fast wörtlich ihr Kernanliegen aus ihren vorangegangenen Schreiben (act. 3-5) und nimmt keinen Bezug auf die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz. Damit genügt sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht, weshalb auf das Rechtsmittel in der Sa- che grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Davon kann vorliegend indes abgese- hen werden: Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass letztlich ni cht geklärt sei, welchen Anspruch die Klägerin geltend mache. Ebenso zutreffend erwog sie, dass es – soweit eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ff. ZGB im Raum stehe – am erforderlichen Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedens- richter mangle. Das Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde (act. 2) vermag diesen Mangel nicht zu hei len. Zu Recht wies die Vorinstanz auch eine Zustän- digkeit von sich, soweit die Klägerin der Beklagten ein strafrechtlich relevantes
Verhalten vorwerfen möchte. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich im Er- gebnis als sachlich zutreffend. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Vor- instanz, dass sie mit der Entscheidgebühr von Fr. 500.– ni cht einverstanden sei (act. 10). Der Sache nach erhebt sie damit ein Rechtsmittel gegen die verfügten Kosten. Rechtsmittel sind bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 so- wie Art. 321 ZPO). Die Klägerin richtete sich jedoch ausdrücklich an die Vor- i nstanz (act. 10). Sie ist nicht anwaltlich vertreten, war es auch vor der Vori nstanz ni cht. Sie ist augenscheinlich eine juristische Laiin, die mit dem Ablauf eines Ge- richtsprozesses nicht vertraut ist . Da Rechtssuchende nach einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden dürfen (BGE 118 Ia 241, E. 3c m.w.H.; 121 I 93, E. 1d und insbes. BGE 140 III 636, E. 3.5 m.w.H.; vgl. auch OGer ZH, RU170031 vom 29. Mai 2017, E. II./2 m.w.H.) und die Eingabe die Kammer noch während der laufenden Rechtsmittelfrist erreichte, ist das erhobene Rechtsmittel auch als Rechtsmittel gegen den Kostenentscheid entgegenzunehmen. 5.2. Die Vorinstanz begründete die Kostenhöhe nicht, sondern hielt einzig fest, dass die Klägerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen habe (act. 14 S. 4). Eine fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann der Klägerin deshalb ni cht vorgeworfen werden. Aus ihrer Eingabe ergibt sich, dass sie keine Kosten tragen möchte (act. 10). Wenn besondere Um- stände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als un- billig erscheinen lassen, kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abgewichen werden (Art. 107 Abs.1 lit. f ZPO). Es ist nicht an der Kammer, sich über die i nterne Organisation des Bezirksgerichts Meilen auszulassen. Wunder- lich erscheint aber jedenfalls, dass aus der Eingabe der Klägerin vom 27. Februar 2017, welche sich über knapp eine halbe Seite erstreckt (act. 1), gleich vier Ver- fahren hervorgingen (BU170005-G, BU170007-G, FO170003-G sowie MG170002-G). Als ebenso unglücklich erweist es sich, dass die Klägerin drei Mal
schri ftli ch angehalten wurde, um si ch über ihr Begehren zu erklären (vgl. Ziff. I./3 ff.). Dem Gericht muss bekannt gewesen sein, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Laiin handelt. Sie trotzdem mehrmals schriftlich zu einer Erklärung über die sachliche Zuständigkeit anzuhalten, deren Besti mmung si ch auch für ausgebildete Juristen zuweilen schwierig gestaltet, zeugt von einem zu formalen Begriff der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO. Das vorliegende Verfah- ren hätte sich verhindern lassen, wäre das Gericht situationsadäquat (bspw. mit einem Telefonat oder einer persönlichen Aussprache) auf die Klägerin eingegan- gen und hätte die Umstände aufgeklärt. Nach dem Gesagten erscheint es nicht gerechtfertigt, die Klägerin für den durch das Bezirksgericht ausgelösten und nicht zi elführenden Aufwand haften zu lassen. Entsprechend ist die erstinstanzliche Kostenauflage an die Klägerin aufzuheben und es ist die erhobene Gebühr von Fr. 500.– auf die Gerichtskasse zu nehmen. III. Umständehalber sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Mangels eines ent- sprechenden Antrags sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels der Klägerin wird Dispositiv- Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Kosten werden auf die Geri chtskasse genommen." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelge- richts Meilen vom 2. Mai 2017 bestätigt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- tel fri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
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