Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE160010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 7. Juli 2017
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Fürsprecheri n li c. i ur. X2._____
gegen
Konkursmasse der C1._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Liquidatorin D._____ AG
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. i ur. Y2._____ und / oder Rechtsanwälti n D r. i ur. Y3._____
betreffend Kollokation
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 16. September 2016 (FO130016-L)
Rechtsbegehren der beiden Klägerinnen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei die im Konkursverfahren der Beklagten beim Liquidator angemeldete Forderung Nr. 1 der Klägerin 1 [A'.] unter Aufhebung des Kollokationsentscheids Nr. 2 vom 3. April 2013 in den Beträgen von - CHF 270'588'921.44 (EUR 177'880'000 umgerechnet in CHF mit Kurs von EUR/CHF 1.521188; Forderung gestützt auf die Variable Forward Transaction und das A'. ISDA Master Ag- reement); zzgl. - CHF 3'798'728.37 (Zinsen von EONIA {Euro OverNight Index Average} +4,5% auf EUR 177'880'000 für die Zeit vom 16. Okto- ber 2008 bis und mit am 22. Dezember 2008 {umzurechnen in CHF mit Kurs von EUR/CHF 1.521188}); und - CHF 278'276.32 (GBP 66'754.91, USD 2'388.75, CHF 24'456.25 und EUR 94'163.14 umgerechnet in CHF mit Kursen von GBP/ CHF 1.61746, USD/CHF 1.0913 und EUR/CHF 1.521188; ohne Zinsen; Kosten für die Rechtsberatung bis am 22. Dezember 2008) als unbedingte Forderungen im Kollokationsplan der Beklagten in der dritten Klasse als anerkannt zu kollozieren. 2. Es sei die im Konkursverfahren der Beklagten beim Liquidator ange- meldete Forderung Nr. 3 der Klägerin 2 [B'.] unter Aufhebung des Kollokationsentscheids Nr. 4 vom 3. April 2013 in den Beträgen von - CHF 354'817'101 (EUR 233'250'000 umgerechnet in CHF mit Kurs von EUR/CHF 1.521188; Forderung gestützt auf die Variable Forward Transaction und das B'. ISDA Master Ag- reement); zzgl. - CHF 9'266'135.84 (Zinsen auf EONIA {Euro OverNight Index Average} +11% auf EUR 233'250'000 für die Zeit vom 16. Okto- ber 2008 bis und mit am 22. Dezember 2008 {umzurechnen in CHF mit Kurs von EUR/CHF 1.521188}); und - CHF 298'272.36 (GBP 81'589.37, USD 2'388.75, CHF 24.456.25 und EUR 91'534.86 umgerechnet in CHF mit Kursen von GBP/ CHF 1.61746, USD/CHF 1.0913 und EUR/CHF 1.521188; Kosten für die Rechtsberatung bis am 19. Dezember 2008) als unbedingte Forderungen im Kollokationsplan der Beklagten in der dritten Klasse als anerkannt zu kollozieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht) vom 16. September 2016 (Urk. 106): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'987'895. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin 1 im Umfang von CHF 854'795 und der Klägerin 2 im Umfang von C HF 1'133'100 auferlegt. Sie wird mit den Kostenvorschüssen der Klägerinnen verrechnet. 4. Die Klägerinnen werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung von C HF 3'031'365 (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen, wovon die Klä- gerin 1 den Betrag von C HF 1'303'487 (plus MwSt) und die Klägerin 2 den Betrag von CHF 1'727'878 (plus MwSt) zu leisten hat. 5. [Mi ttei lungen]. 6. [Rechtsmittel].
Berufungsanträge: der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen (Urk. 105 S. 2 ff.):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgeri chts Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen, vom 16. September 2016 (Geschäfts-Nr. FO130016-L) vollumfängli ch aufzuheben, und 2. i) es sei die im Konkursverfahren der Beklagten beim Liquidator angemeldete Forderung Nr. 1 der Klägerin 1 [A'.] unter Aufhebung des Kollokationsentscheids Nr. 2 vom 3. April 2013 in den Beträgen von - CHF 270'588'921.44 (EUR 177'880'000 umgerechnet i n C HF mi t Kurs von EUR/CHF 1.521188; Forderung gestützt auf die Variable Forward Transaction und das B'. ISDA Master Ag- reement); zzgl. - CHF 3'798'728.37 (Zinsen von EONIA {Euro OverNight Index Average} +4,5% auf EUR 177'880'000 für die Zeit vom 16. Okto- ber 2008 bis und mit am 22. Dezember 2008 {umzurechne n i n CHF mi t Kurs von EUR/CHF 1.521188}); und - CHF 278'276.32 (GBP 66'754.91, USD 2'388.75, CHF 24'456.25 und EUR 94'163.14 umgerechnet in CHF mit Kursen von
GBP/CHF 1.61746, USD/CHF 1.0913 und EUR/CHF 1.521188; ohne Zi nsen; Kosten für die Rechtsberatung bis am 22. Dezem- ber 2008),
als unbedingte Forderungen im Kollokationsplan der Beklagten in der dritten Klasse als anerkannt zu kollozieren; sowie
ii) es sei die im Konkursverfahren der Beklagten beim Liquidator an- gemeldete Forderung Nr. 3 der Klägerin 2 [B'.] unter Aufhebung des Kollokationsentscheids Nr. 4 vom 3. April 2013 in den Beträgen von - CHF 354'817'101 (EUR 233'250'000 umgerechnet in CHF mit Kurs von EUR/CHF 1.521188; Forderung gestützt auf die Variable Forward Transaction und das B'. ISDA Master Ag- reement); zzgl. - CHF 9'266'135.84 (Zi nsen auf EONIA {Euro OverNight Index Average} +11% auf EUR 233'250'000 für die Zeit vom 16. Okto- ber 2008 bis und mit am 22. Dezember 2008 {umzurechne n i n CHF mit Kurs von EUR/CHF 1.521188}); und - CHF 298'272.36 (GBP 81'589.37, USD 2'388.75, CHF 24.456.25 und EUR 91'534.86 umgerechnet in CHF mit Kursen von GBP/CHF 1.61746, USD/CHF 1.0913 und EUR/CHF 1.521188; Kosten für die Rechtsberatung bis am 19. Dezember 2008),
als unbedingte Forderungen im Kollokationsplan der Beklagten in der dritten Klasse als anerkannt zu kollozieren.
iii) Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersti nstanzli- chen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 119 S. 2):
"1. Die Berufung sei abzuweisen.
Inhaltsverzeichnis:
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Klägerinnen: 1.1.1. Die Klägerin 1 (A._____ Stiftung, gemeinnützige Gesellschaft mit be- schränkter Haftung) ist eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz in ... [D eutschland] und wurde am 22. Dezember 1995 gegründet. Gemäss der Eintragung im Han- delsregister verfolgt die Gesellschaft "ausschliesslich und unmittelbar wissen- schaftliche, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke". Ei nzelzei chnungs- berechtigt sind die Geschäftsführer E., F. und G._____ (Urk. 115/3). 1.1.2. Die Klägerin 2 (B._____ GmbH & Co. KG) ist eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mi t Si tz i n H._____ (Baden-Württemberg) (Urk. 1 Rz 43; Urk. 25 Rz 31). Als persönlich haftende Gesellschafterin mit Einzelvertretungsbe- fugnis ist die "B1._____ GmbH" mit Sitz in ... (Baden-Württemberg) im Handels- register eingetragen, während zwei weiteren GmbH (I._____ GmbH bzw. J._____ GmbH) mit Sitz in H._____ die Funktion von Kommanditi sti nnen zukommt (Urk. 115/4). Einzelvertretungsberechtigt für die "B1._____ GmbH" sind F._____ und G._____ (Urk. 115/5).
1.1.3. Das Vermögen beider Klägerinnen besteht grösstenteils aus Aktien der K._____ AG. Die K._____ AG mit Sitz in H._____ ist eines der weltweit grössten Softwareunternehme n. Si e wurde von L., einem am tt.mm.2015 verstorbe- nen deutschen Unternehmer und Physi ker, im Jahre 1972 mitbegründet. Mit sei- nem Vermögen gründete L. die Klägerin 1. Einen weiteren Teil seines Ver- mögens brachte er in die Klägerin 2 ein. Zusammen mit den beiden Klägerinnen hielt er knapp 10% des Aktienbestandes der K._____ AG. Diese Gesellschaft ist auf Software zur Abwicklung von Geschäftsprozessen wie Buchführung, Control- ling, Produktion und Personalwesen spezialisiert und beschäftigte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung rund 65'000 Mitarbeiter (Urk. 106 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 36 und Urk. 65 S. 2; Urk. 25 Rz 347). 1.2. Die Beklagte ist die Konkursmasse der C1._____ AG. Die C1._____ AG bzw. die C1._____ SA (im Folgenden: Kridarin) war eine nach schweizerischem Recht organisierte Aktiengesellschaft und mit einem Aktienkapital von 6 Mio. Franken im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckte ge- mäss Eintrag im Handelsregister die "Vornahme von Finanzgeschäften, insbe- sondere Strukturierung, Begebung und Abschluss von Transaktionen in Deriva- ten". Die Kridarin war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der "C._____ Holdings Inc.", welche im Zuge der Finanzkrise am 15. September 2008 in den USA um Gläubigerschutz gemäss Chapter 11 des US-Bankruptcy Code nachsu- chen musste (Urk. 1 Rz 32, 49, 52 ff.; Urk. 25 Rz 28, 90). Am 29. Oktober 2008 wurde die Kridarin durch Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation gesetzt, wobei die Gesellschaft gemäss Anordnung der Bankenkom- mission einstweilen "nur zum Zweck der Liquidation unter der Firma C1._____ AG in Liquidation weitergeführt" wurde. Als Liquidatorin wurde die D._____ AG, Zü- rich, eingesetzt. Wenige Wochen später, am 19. Dezember 2008, eröffnete die Eidgenössische Bankenkommission "über die bereits aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2008, 08.00 Uhr, de[n] Konkurs". Gleichzeitig wurde die D._____ AG zur Konkursliquidatorin bestimmt (vgl. Handelsregister- auszug Urk. 121/5).
1.3. Das Vermögen der beiden Klägerinnen besteht bzw. bestand im Wesentli- chen aus ei nem sehr hohen Bestand von K.-Stammaktien. Wegen der in der Vergangenheit beobachteten hohen Volatilität der Kurse der K.- Stammaktien trachteten die beiden Klägerinnen danach, sich gegen den Kurszer- fall abzusichern (vgl. Urk. 1 Rz 96, Urk. 25 Rz 427). 1.3.1. Im Hi nbli ck auf die geplante Absicherung ihrer Vermögenswerte schlossen die beiden Klägerinnen am 16./23. Mai 2007 mit der Kridarin (vertreten durch ih- ren "M._____ Branch") ei nen Rahmenvertrag gemäss dem von der "International Swap Dealers Association" herausgegebenen "1992 ISDA Master Agreement" (Klägerin 1: Urk. 3/23; Klägerin 2: Urk. 3/25; im Folgenden "Master Agreement"). Konkretisiert wurde die Vereinbarung durch das dazugehörige "Schedule to the Master Agreement" (Urk. 3/23 bzw. Urk. 3/25, je S. 19 ff.; im Folgenden "Schedu- le"). Mit dem Schedule wurde festgelegt, welche Teile bzw. Varianten des Rah- menvertrages bzw. des Master Agreements auf die Parteien bei künftigen Ge- schäften anwendbar sein sollen. Am 14./15. Juli 2008 schlossen die gleichen Ver- tragsparteien ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Master Agreements ab (für Klägerin 1: Urk. 3/24; für Klägerin 2: Urk. 3/26). Mit Part 4 lit. h des "Schedule" (Urk. 3/23 S. 23 und Urk. 3/25 S. 23) wurde von den Vertragsparteien wie folgt eine Rechtswahl getroffen: "Governing Law. This Agreement will be governed by and construed in accordance with the laws of England and Wales." 1.3.2. Zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den erwähnten Rahmenverträ- gen schlossen die beiden Klägerinnen am 16. Mai 2007 in ihrer Eigenschaft als "Clients" (Auftraggeberinnen) mit der Kridarin (wiederum vertreten durch ihren "M._____ Branch") als "Chargee" (Pfandgläubigerin) einerseits und der "C2." in London (im Folgenden: C2'.) als "Custodian" (Aufbewahrer) je einen Rahmenvertrag betreffend die Verpfändung von Aktien ("Master Custody Deed"; Urk. 3/33: Vertrag betreffend die Klägerin 1; Urk. 3/34: Vertrag betreffend die Klägerin 2; Urk. 1 Rz 89 f.). Vereinbart wurde, dass bezüglich der zu verpfän- denden Aktien keine Vollrechtsabtretung erfolge, indem sowohl das Stimm- als auch das Dividendenrecht bei den Klägerinnen verbleiben sollte (Urk. 1 Rz 91,
Urk. 25 Rz 422). Auf die erwähnten "Master Custody Deeds" nahmen die Schedules zum "Master Agreement" ausdrücklich Bezug (Urk. 3/23 S. 23 und Urk. 3/25 S. 23). 1.3.3. Am 23. Mai 2007 unterzeichneten die Klägerinnen einerseits und die Krida- rin (wiederum vertreten durch i hren "M._____ Branch") anderseits die "Confirma- tion" über die Verpfändung von Stammaktien zugunsten der Kridarin (vgl. auch unten E. 1.4.). In diesem Sinne verpfändete die Klägerin 1 27'000'000 Aktien der K._____ AG (Urk. 3/36) und die Klägerin 2 32'000'000 Aktien der K._____ AG zu- gunsten der Kridarin (Urk. 3/39). 1.3.4. Die erwähnten "Master Custody Agreements" erfassten auch nicht verpfän- dete Aktien der K._____ AG (sog. "free shares"). In diesem Sinne hinterlegten die beiden Klägerinnen 12'576'305 solcher Aktien; diese Aktien stehen allerdings in keinem Zusammenhang mit den in diesem Verfahren interessierenden Transakti- onen (Urk. 1 Rz 92 und Urk. 25 Rz 423). 1.3.5. Die Klägerin 1 verpfändete bei andern Banken, namentlich bei N., im Hinblick auf andere Absicherungsgeschäfte K.-Aktien, nämlich insgesamt weitere 40 Mio. Aktien. Neben den bei der C2'._____ hi nterlegten "free shares" standen den Klägerinnen keine weiteren K.-Akti en mehr zur Verfügung (Urk. 1 Rz 95, Urk. 25 Rz 426). 1.4. Um sich gegen einen allfälligen Kursverlust auf den K.-Aktien abzu- sichern, schlossen die beiden Klägerinnen am 23. Mai 2007 mit der Beklagten je ein Derivatgeschäft ab. Diese Absicherungsgeschäfte bestanden aus einem "Collar" aus Put- und C all-Optionen ("Variable Forward Sale") (vgl. für die Kläge- rin 1: Urk. 3/36-37; für die Klägerin 2: Urk. 3/39-40). Sie wurden am 18. April 2008 durch sog. "Reverse Collars" ("Variable Forward Purchases") ergänzt (vgl. für die Klägerin 1: Urk. 3/38; für die Klägerin 2: Urk. 3/41). Die zugrunde liegenden Aktien wurden gemäss den oben beschriebenen Verträgen zugunsten der Beklagten verpfändet und bei der C2'._____ hi nterlegt (vgl. Urk. 1 Rz 97 f. und Rz 113; Urk. 25 Rz 428 f. und 447).
1.4.1. Um das Risiko zu reduzieren, wurden die Fälligkeitsdaten angesichts der Grösse der Transaktion in 45 Tranchen zwischen dem 30. Januar 2012 und dem 15. Februar 2013 aufgeteilt (Urk. 1 Rz 104, Urk. 25 Rz 435; Urk. 3/36 S. 14 f. und Urk. 3/39 S. 13 f.). 1.4.2. Mit dem Collar aus Put- und C all-Optionen wurde eine Absicherung er- reicht, indem die Stiftung von der Kridarin das Recht erwarb, die unterliegende Anzahl Aktien am Laufzeitende zum vereinbarten Ausübungspreis ("Strike") an die Kridarin zu verkaufen (Put-Option) (Urk. 1 Rz 98; Urk. 25 Rz 429). Die Kläge- rinnen beschreiben in der Klageschrift den Mechanismus des "Variable Forward Sale" unwidersprochen wie folgt (Urk. 1 Rz 103 und Urk. 25 Rz 434): "Die Mechanismen der Transaktion können anhand von drei Szenarien ver- anschaulicht werden (welche der Einfachheit halber die Absicherung zwi- schen C1'._____ [= Kridarin] und beiden Klägerinnen berücksichtigen): 1
Szenario 1: Wäre der Kurs der K.-Stammaktie am Fälligkeitstag bei EUR 0 gelegen, so hätte C1'. [= Kridarin] den Klägerinnen im Gegen- zug zur Übertragung von 59 Millionen K._____-Stammaktien (welche nun ei- nen Wert von EUR 0 hätten), EUR 1.733 Milliarden (59 Mio. x EUR 29.38) bezahlen müssen.
Szenario 2: Wäre der Aktienkurs am Fälligkeitstag bei EUR 45 gelegen, hätte A/B._____ [= Klägerinnen] keine Aktien an C1'._____ [= Kridarin] verkauft, es wäre lediglich zu der Zahlung der Prämie gekommen (cash settlement).
1 Erstes Wort in der Grafik = Aktienkurs (EUR); letztes Wort in der Grafik: Laufzeitende
Szenario 3: Hätte der Kurs der K.-Stammaktie am Fälligkeitstag über EUR 55.70 gelegen, hätte C1'. [= Kridarin] 59 Millionen K.- Stammaktien von A/B. [= Klägerinnen] zum Preis von EUR rund 3.286 Milliarden (59 Mio. x EUR 55.70) erwerben können.
In allen Szenarien wäre die Optionsprämie dem Verkaufserlös in Abzug ge- zogen worden." 1.4.3. Dafür, dass die Klägerinnen das Recht erwarben, Aktien zum bestimmten Laufzeitende zu einem festgelegten Preis verkaufen zu können, hatten sie Prä- mien zu bezahlen. Mittels des "Variable Forward Sale" bzw. des "Reverse Collar" sollte unter gewissen Bedingungen die Optionsprämie reduziert werden (Urk. 1 Rz 97 f. und Rz 113 ff.; Urk. 25 Rz 428 f. und Rz 447 ff.). D i esen Mechani smus beschreiben die Klägerinnen in der Klageschrift unwidersprochen wie folgt (Urk. 1 Rz 110; Urk. 25 Rz 444):
"Die Mechanismen der Transaktion können an folgenden zwei Szenarien ver- anschaulicht werden (welche der Einfachheit halber die Absicherungstransak- tionen zwischen C1'._____ [= Kridarin] und beiden Klägerinnen berücksichti- gen): 2
Szenario 1: Wäre der Kurs niemals unter EUR 26.50 gesunken, wären sämtli- che Elemente der Transaktion von 2007 (Variable Forward Sale) erhalten ge- blieben, wobei die zu zahlende Prämie reduziert worden wäre.
Szenario 2: Wäre der Kurs unter EUR 26.50 gesunken, hätten A/B._____ [= Klägerinnen] eine Zahlung am Laufzeitende von EUR 2.89 (EUR 29.39 -
2 Zeile 1: "Scenario 1a: 59 Mio. x EUR 55.70 – reduzierte Prämie. Zeile 2: "Scenario 1b: Kein Verkauf (cash settlement) Zahlung der reduzierten Prämie Zeile 3: "Scenario 2: 15/8 Mio. x EUR 2.89 – reduzierte Prämie. Bei den verbleibenden 73.8% bleibt die Absicherung unverändert.
EUR 26.50) pro unterliegende Aktie erhalten und ökonomisch wäre das Absi- cherungsgeschäft aufgelöst worden. Die zu zahlende Prämie wäre ebenfalls reduziert worden." 1.5. Nach der Konkurseröffnung über die Kridarin publizierte die FINMA im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. Januar 2009 einen Schuldenruf (Urk. 3/19). In einer gemeinsamen an die Konkursliquidatorin gerichteten Eingabe vom 27. Februar 2009 (Urk. 3/20) meldeten die Klägerinnen ihre Forderung unter Hinweis auf ihre Ansprüche aus dem "1992 ISDA Master Agreement" an. Die Klä- gerin 1 machte einen Betrag von Fr. 278'097'592.00 nebst Zinsen und Kosten gel- tend, und die Klägerin 2 machte eine Forderung von Fr. 364'663'050.00 nebst Zinsen und Kosten geltend. 1.6. Mit praktisch gleichlautenden Verfügungen Nr. 2 (betreffend die Klägerin 1) und Nr. 4 (betreffend Klägerin 2) vom 3. April 2013 wies die Konkursliquidatorin die von den Klägerinnen geltend gemachten Forderungen ab (Urk. 3/21-22). Im Wesentlichen wurde wie folgt argumentiert: "Am 15. September 2008 hatte die C._____ Holdings Inc. ('C'.HI) das Chap- ter 11-Verfahren unter dem United States Bankruptcy Act beantragt, welches glei- chentags eröffnet wurde. Dies begründete nach Section 5(a)(vii)(4) des ISDA Ag- reements einen Event of Default seitens der Konkursitin, da C'.HI Credit Support Provider war. Die Parteien des ISDA Agreements hatten 'Automatic Early Termination' vereinbart. Daher ist als Early Termination Date der 15. September 2008 massgebend. ... Die Konkursgläubigerin hat den Loss per 16. Oktober 2008 berechnet. Diese Be- stimmung des 'Loss' widerspricht den diesbezüglichen Pflichten nach dem ISDA Agreement. Die Definition des 'Loss' in Section 14 des ISDA Agreements bestimmt, dass die Parteien ihren 'Loss' zum massgebenden Early Termination Date zu be- stimmen haben. Nur wenn eine solche Bestimmung vernünftigerweise nicht durch- führbar ist, kann auf einen späteren Zeitpunkt zurückgegriffen werden. Die Konkursgläubigerin macht geltend, sie habe von C2'. die Herausgabe der K.-Aktien verlangt, um diese als Sicherheiten für ein Ersatzgeschäft verwen- den zu können. Erst am 16. Oktober 2008 habe festgestanden, dass C2'._____ die an die Konkursitin verpfändeten K.-Aktien nicht habe freigeben wollen. Da- her, so die Konkursgläubigerin, sei für die Bestimmung des 'Loss' der 16. Oktober 2008 und nicht das Early Termination Date (15. September 2008) massgebend. Die Frage, ob C2'. zur Herausgabe der K.-Aktien bereit war und wann die Konkursgläubigerin hierüber über genügend Informationen verfügt haben will, ist für die Berechnung des 'Loss' gemäss dem ISDA Agreement irrelevant. Selbst wenn die Konkursgläubigerin erst am 16. Oktober 2008 in der Lage gewesen wäre, die Berechnungen vorzunehmen - was bestritten wird -, hätte sie die Berechnung ge- mäss dem ISDA Agreement dennoch per 15. September 2008 vornehmen müssen. Die von der Konkursgläubigerin zur Substantiierung der Bewertung der Ersatz- transaktionen vorgebrachten E-Mails von N. vom 19. September 2008 und
von O._____ vom 22. September 2008 belegen, dass die Konkursgläubigerin be- reits vor dem 16. Oktober 2008 in der Lage war, die Berechnung vorzunehmen, und dass die Bewertung der Transaktionen zum 15. September 2008 möglich war. So- wohl N._____ als auch O._____ haben die Transaktionen per 15. September 2008 bewertet. In Anbetracht erheblicher Marktbewegungen im September und Oktober 2008 hatte das Datum, per welchem die Berechnung erfolgt ist, erheblichen Ein- fluss auf die Höhe des 'Loss' und hat sich bei der Berechnung des 'Loss' durch die Konkursgläubigerin zu Lasten der Konkursitin ausgewirkt. Die Definition von 'Loss' gemäss Section 14 des Agreements verlangt zudem, dass die Konkursgläubigerin ihre Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit den be- endeten Einzeltransaktionen 'reasonably' und nach Treu und Glauben berechnet. Die Konkursgläubigerin hat kein Ersatzgeschäft abgeschlossen, sondern ihren 'Loss' auf der Basis der hypothetischen Kosten berechnet, welche laut der Kon- kursgläubigerin entstanden wären, wenn sie zum 16. Oktober 2008 Ersatzgeschäf- te für die Forward-Transaktionen eingegangen wäre, ohne die Berücksichtigung von gestellten Sicherheiten. Nach englischem Recht, welches gemäss ISDA Agreement anwendbar ist, hätte die Konkursgläubigerin den 'Loss' jedoch bezogen auf ein besichertes Ersatzgeschäft berechnen müssen. Die Berechnung für ein un- besichertes Ersatzgeschäft hatte einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des 'Loss' und hat sich bei der Berechnung zu Lasten der Konkursitin ausgewirkt. Unter Berücksichtigung der per 15. September 2008 verfügbaren umfangreichen Marktdaten ist die Berechnung der Konkursgläubigerin auch im Übrigen der Höhe nach nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt. Insbesondere hätte die Kon- kursgläubigerin nicht willkürlich auf den Eröffnungs- statt auf den Schlusskurs der den Forward-Transaktionen zugrunde liegenden Aktien der K._____ AG abstellen dürfen. Aufgrund der der Konkursliquidatorin vorliegenden Informationen und unter Berück- sichtigung der massgeblichen Prinzipien und des Collaterals kommt die Konkursli- quidatorin zum Schluss, dass keine Forderung zu Gunsten der Konkursgläubigerin besteht. ..." 2. Prozessverlauf 2.1. Mit Klageschrift vom 22. April 2013 (Postaufgabe am gleichen Tag: vgl. Urk. 1 S. 1) erhob die Klägerin gegen die Konkursmasse der Kridarin Kollokati- onsklage. Da der Kollokationsplan ab dem 3. April 2013 öffentlich auflag (Urk. 3/4), wurde die Klagefrist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG eingehalten. Im Übrigen sei für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf das angefochte- ne Urteil verwiesen (Urk. 106 S. 8-10). 2.2. Das am 16. September 2016 ergangene vorinstanzliche Urteil wurde den Klägerinnen am 20. September 2016 zugestellt (Urk. 100). Ihre vom 20. Oktober 2016 datierende und gleichentags zur Post gegebene Berufung ist rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
2.3. Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der von der Klägerin 1 zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 430'000.00 und der von der Klägerin 2 zu leis- tende Kostenvorschuss auf Fr. 570'000.00 festgelegt (Urk. 110). 2.4. Nach rechtzeitiger Leistung der Kostenvorschüsse durch die Klägerinnen (Urk. 111-112) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (U rk. 118) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner wurde beiden Parteien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG aufgege- ben, das massgebliche ausländische Recht nachzuweisen (Dispositiv-Ziff. 2). Alsdann wurde den Parteien aufgegeben, für den Fall, dass sie sich auf fremd- sprachige Rechtsgutachten berufen wollten, deutschsprachige Übersetzungen dieser Gutachten einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2). Überdies wurde den Parteien für das Berufungsverfa hre n ei n zwei ter Schri ftenwechsel gemäss Art. 316 Abs. 2 ZPO in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurde die Prozessleitung gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO an den Referenten delegiert (Dispositiv-Ziff. 4 und 5). 2.5. Die Berufungsantwort wurde seitens der Beklagten am 30. Januar 2017 er- stattet (Urk. 119). In der Folge reichten die Klägerinnen am 9. März 2017 die Be- rufungsreplik (Urk. 123) und die Beklagte am 4. Mai 2017 die Berufungsduplik (Urk. 127) ei n. 2.6. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (Urk. 131) wurde die Berufungsduplikschri f t den Klägerinnen zugestellt und es wurde den Parteien eröffnet, dass keine Beru- fungsverhandlung stattfinde und dass die Sache in die Phase der Urteilsberatung gehe und dass die Beurteilung der Berufung frühestens am 29. Mai 2017 erfolgen werde. In der Folge äusserten sich die Parteien nicht mehr. 3. Prozessuales 3.1. Aktenschluss. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfah- rens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang:
führungen zum ausländischen Recht. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass für die Klägerinnen die Novenschranke mit dem Einreichen ihrer Replikschrift fiel, nicht erst mit dem Einreichen der Duplikschrift durch die Beklagte. 3.4. Zu den einzelnen Noveneingaben der Parteien: 3.4.1. Noveneingabe der Beklagten vom 17. März 2016 (Urk. 86). Die Beklagte macht geltend, dass ihr am 7. März 2016 auf Grund einer Verfügung des High Court of Justice vom 28. Januar 2016 in London (Urk. 87/1, Ziff. 3a) i m Rahmen eines sog. Disclosure-Verfahrens Akten zugegangen seien, über die sie vorher ni cht verfügt habe. Diese Akten umfassen namentlich eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Vertretern der Klägerinnen (P._____ und Q._____ von der "R._____ Holding GmbH", früher "R._____ Holding AG" mit Sitz in ..., Kanton Schwyz) einerseits und der "O." (S. und T.) anderseits. Es sind 13 E-Mails, die zwischen dem 15. September 2008 und dem 9. Dezember 2008 datiert wurden (Urk. 87/2-10, 87/12, 87/14-16). Ferner gehört zu diesen Akten ein Memorandum der O. betreffend die Bewertung vom 18. September 2008 (Urk. 87/11) sowie die Jahresrechnungen der Klägerin 1 der Jahre 2006, 2007 und 2008 (Urk. 87/13, 87/17-18). Die "R._____ Holding GmbH" ist das Familiy Office der beiden Klägerinnen (vgl. Urk. 1 Rz 46 f., Urk. 25 Rz 353). Die "O._____ S.p.A." ist eine italienische In- vestmentbank mit Sitz in Mailand. Fest steht, dass die "O." kurz vor dem Zusammenbruch des C.-Konzerns die früheren Mitarbeiter des Equity- Derivatives-Teams von C2._____ in London, zu dem auch S._____ gehörte, übernahm. Das Team von S._____ ist jenes, das seinerzeit für die Kridarin die Transaktion mit den Klägeri nnen strukturi ert und implementiert hatte (Urk. 1 Rz 151, Urk. 25 Rz 488). 3.4.1.1. Die Beklagte leitet aus den erwähnten Dokumenten konkrete Behauptun- gen ab, für welche sie sich jeweils auf den Urkundenbeweis, d.h. auf die neu vor- gelegten Urkunden, beruft (Urk. 86). Die Beklagte weist in diesem Zusammen- hang namentlich auf die folgenden Themenkreise bzw. Behauptungen hin:
3.4.2. Noveneingabe der Klägerinnen vom 11. April 2016 (Urk. 89). Mit ihrer Ein- gabe vom 11. April 2016 nahmen die Klägerinnen nicht nur zu den Noven der Be- klagten gemäss ihrer Eingabe vom 17. März 2016 Stellung, sondern beriefen sich ihrerseits auf Noven, die sie in den Prozess einführen möchten. In diesem Zu- sammenhang nannten sie neu 15 weitere Urkunden (Urk. 90/1-15), benannten S._____ als Zeugen (Urk. 89 Rz 11, 13, 23, 25, 33 und 35) und riefen ei n Gutach- ten von U._____ (Urk. 89 Rz 52) bzw. ei n gerichtlich anzuordnendes Gutachten an (Urk. 89 Rz 49 und S. 23). 3.4.2.1. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 229 ZPO ist von Belang, dass die Klä- gerinnen mit der hier interessierenden Eingabe vom 11. April 2016 geltend ma- chen, sie hätten die "im Beweismittelverzeichnis markierten" Dokumente erst am 4. April 2016 "im Rahmen der englischen Disclosure" von der Beklagten erhalten (Urk. 89 Rz 2). Es betrifft dies die Urk. 90/1-4 und 90/13-14. Dass diese Urkunden den Klägerinnen erst seit dem 4. April 2016 zugänglich waren, wird von der Be- klagten anerkannt (Prot. I S. 17). Damit haben die Klägerinnen i n di eser Hi nsi cht ihre Vorbringen "ohne Verzug" im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht. Allerdings leiten die Klägerinnen aus den ihnen neu zugegangenen Do- kumenten keine neuen Tatsachenbehauptungen ab, sondern sehen i n i hnen ei ne Bestätigung ihrer früheren Darlegungen (Urk. 89 Rz 9 f., 14, 42). Namentli ch se- hen die Klägerinnen in den Urk. 90/13-14 Gründe dafür, dass dem von der Be- klagten mit der Duplik angerufenen Zeugen V._____ die Zeugenqualität abgehe (Urk. 89 Rz 51). Sie verkennen aber, dass das Zeugnis auch dann ein vollwerti- ges Beweismittel ist, wenn der betreffende Zeuge in einem Näheverhältnis zu ei- ner Partei steht. 3.4.2.2. Im Übrigen tun die Klägerinnen mit ihrer Eingabe vom 11. April 2016 (Urk. 89) mit keinem Wort dar, weshalb sie nach längst erfolgtem Aktenschluss immer noch befugt sein sollten, neue Beweisanträge zu stellen, die über die neu aufgetauchten Urkunden hi nausgehen. Es sind denn auch keine Gründe ersicht- lich, welche das Vorgehen der Klägerinnen rechtfertigen könnten. Mit ihrer Beru- fung begründen die Klägerinnen zwar ihr Vorgehen damit, dass es deshalb "not- wendig" geworden sei, neue Unterlagen in den Prozess einzubringen, weil die
Beklagte mit der Noveneingabe vom 17. März 2016 (Urk. 86) die Kosten für die alternati ven Si cherheiten ins Feld geführt habe (Urk. 105 Rz 20). Die Frage der al- ternativen Sicherheiten und deren Kosten waren indessen schon vor Akten- schluss ei n Thema (Urk. 25 Rz 160, 163, 164, 177, 178, 394, 495, 498, 507, 541). Mit ihrer Replik haben sich die Klägerinnen denn auch durchaus mit dieser The- matik befasst (Urk. 71 Rz 198 f., 202, 226, 235, 331, 532, 541, 553, 569, 580, 584, 660). Wenn Urkunden in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen sollten, die den Klägerinnen schon vor Aktenschluss bekannt waren, hätten sie diese spä- testens mit ihrer Replik vorzulegen gehabt, denn zu spät angerufene Beweismittel si nd unbeachtli ch. 3.4.2.3. Mit der Noveneingabe berufen sich die Klägerinnen neu auf S._____ als Zeugen, obwohl sie das weder mit der Klageschrift noch mit der Replikschrift ge- tan haben (vgl. Urk. 1 S. 113 und Urk. 71 S. 175 f.). Da weder mit der Novenein- gabe der Beklagten vom 17. März 2016 (Urk. 86) noch mit jener der Klägerinnen vom 11. April 2016 (Urk. 89) das Prozessthema erweitert wurde, ist das unzuläs- sig. 3.4.2.4. Gleiches ist zu sagen bezüglich der von den Klägerinnen mit ihrer Einga- be vom 11. April 2016 erst nach Aktenschluss gestellten Anträge auf Einholung gerichtlicher Gutachten (Urk. 89 Rz 49 und 52 bzw. S. 23). Die Klägerinnen sind daran zu erinnern, dass sie in den Beweismittelverzeichnissen von Klageschrift und Replikschrift ausdrücklich festgehalten haben, dass keine gerichtlichen Gut- achten einzuholen seien (Urk. 1 S. 113 und Urk. 71 S. 176). Den Klägerinnen hilft es auch ni cht, wenn si e si ch nach erfolgtem Aktenschluss ei nem Gutachtensan- trag der Beklagten einfach anschliessen (vgl. Urk. 89 Rz 49 mit sinngemässem Hinweis auf Urk. 78 Rz 216). 3.4.3. Noven der Klägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2016 (Prot. I S. 15-27; Urk. 91). 3.4.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung riefen die Klägerinnen erneut zu ver- schi edenen Punkten S._____ als Zeugen an (Urk. 91 Rz 16, 21, 23, 25; Prot. I S. 23). Auch in diesem Zusammenhang erklären sie nicht, weshalb dies nach Ak-
tenschluss zulässig sein soll. Der Beweisantrag ist offensichtlich verspätet und damit unzulässig. 3.4.3.2. Gleiches ist zu sagen bezüglich des von den Klägerinnen angerufenen "sachverständigen Zeugen" U._____ sowie dessen schriftlicher Stellungnahme (Urk. 91 Rz 16-18, 21, 23-26; Urk. 92/1). Dazu kommt, dass nach der Rechtspre- chung sachverständige Zeugen nur in ausgesprochenen Bagatellfällen angerufen werden können, weil ein Zeuge von den Parteien bezeichnet, indessen ein Gut- achter, der überdies unabhängig zu sein hat, vom Gericht ernannt wird (ZR 115/2016 Nr. 45). Fest steht zwar, dass U._____ unterm 30. September 2016 im Auftrage der Klägerinnen ein Privatgutachten erstattet hat (Urk. 108/6, insbe- sondere Rz 6). Solche Privatgutachten sind aber keine Beweismittel im Sinne des Gesetzes (BGE 141 III 433); die gesetzliche Ordnung kann namentli ch auch ni cht dadurch, dass der Privatgutachter als sog. sachverständiger Zeuge angerufen wird, ausgehebelt werden. Die Vernehmung eines Privatgutachters als Zeuge käme nur i n Ausnahmefällen in Frage, z.B. dann, wenn er i m Rahmen seines pri- vaten Gutachtensauftrages Beobachtungen gemacht haben sollte, die für den Ge- richtsgutachter von Belang wären. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 3.4.3.3. Weiter berufen sich die Klägerinnen auf das von ihnen bei Prof. Dr. W._____ eingeholte Pri vatgutachten vom 5. Mai 2016 (Urk. 91 Rz 2, 27; Urk. 92/2), das Tatfragen betrifft. Auch dieser Beweisantrag ist untauglich. Pri vat- gutachten, wie jenes von Prof. W., haben lediglich die Qualität einer Partei- behauptung und ni cht diejenige eines Beweismittels (BGE 141 III 433). Die Einho- lung eines Parteigutachtens durch eine Partei kann daher nicht dazu führen, dass nach Aktenschluss von dieser Partei neue Behauptungen aufgestellt werden kön- nen. Ein Privatgutachten bietet kei nen Weg dafür, prozessualen Präklusi onen zu entgehen. 3.4.3.4. Demgegenüber ist es denkbar, dass das Gericht das von den Klägerin- nen anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Gutachten zum englischen Recht von AA. vom 9. Mai 2016 in seine rechtliche Würdigung einbeziehen wird (vgl. Urk. 91 Rz 37 mit Hinweis auf Urk. 92/3). Der Aktenschluss betrifft näm- lich nur Tatfragen, nicht aber Rechtsfragen. Entsprechendes gilt – soweit es ledig-
lich um Rechtsfragen geht – auch für das Präjudiz gemäss dem von den Kläge- rinnen ins Recht gelegten Urteil des Southern District Court of New York vom 16. September 2015 (Urk. 91 Rz 38 mit Hinweis auf Urk. 92/4) bzw. für die von den Parteien vorgelegten Präjudizien englischer Gerichte. 3.4.4. Noveneingabe der Klägerinnen vom 20. Juni 2016 (Urk. 97). 3.4.4.1. Im Prozess vor dem High Court of Justice in London hatten die Parteien gemäss der Verfügung des Gerichts vom 24. Mai 2016 sog. Witness Statements vorzulegen (Urk. 97 Rz 1 mit Hinweis auf Urk. 98/1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 legten die Klägerinnen die Witness Statements von P._____ und S._____ vor (Urk. 97 mit Hinweis auf Urk. 98/2 und 98/3). Das Witness Statement von P._____ – abgefasst in der Form einer eigentlichen Rechtsschrift – umfasst 50 Seiten mit 200 Randziffern (Urk. 98/2); das ähnlich aufgemachte Witness State- ment von S._____ umfasst 18 Seiten mit 74 Randziffern (Urk. 98/3). Die Klägerin- nen nehmen diese Witness Statements ni cht etwa zum Anlass, neue Tatsachen- behauptungen in den Prozess einzuführen. In ihrer Noveneingabe verweisen sie im Gegenteil auf ihre früheren Vorbringen in der Klageschrift und in der Replik- schrift. Die Witness Statements legen sie als eigentliche Beweismittel für ihre Be- hauptungen vor. Als Beweismittel sind die Witness Statements im schweizeri- schen Zivilprozess aber untauglich (M ÜLLER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 168 N 3 und Art. 171 N 4), denn sie gehören nicht zum Numerus clausus der zugelassenen Beweismittel (vgl. Art. 168 Abs. 1 ZPO). So wenig wie Privatgutachten als Be- weisurkunden gewertet werden können, können auch Witness Statements als Beweisurkunden im Sinne von Art. 177 ZPO gewertet werden (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Dass vor ausländischen Gerichten zu ähnlichen Streitgegenstän- den, aber nach andern Prozessordnungen, Prozesse geführt worden sind, ändert daran ni chts. 3.4.4.2. Mit ihrer Noveneingabe stellen die Klägerinnen weitere Beweisanträge bzw. wiederholen frühere nicht prozessrechtskonform gestellte Anträge. Nament- lich stellen sie Anträge auf Vernehmung von S._____ und P._____. Wiederum sagen sie mit keinem Wort, warum dies nach Aktenschluss zulässig sein soll (vgl. Urk. 97 Rz 26 f.). Auf diese Anträge ist daher nicht weiter einzugehen.
3.5. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist vom Gesetz als eigen- ständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tat- sächliche Mängel hin überprüfen. Die Berufungsinstanz ist aber nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tat- sächli chen und rechtli chen Fragen zu untersuchen, wenn di e Partei en di ese i n oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich vielmehr – von offensi chtli chen Mängeln abgesehen – auf die Beurteilung der in der schriftli chen Begründung und i n der Berufungsantwo rt (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken; sie nimmt daher keine eigene Prüfung der sich stellenden Rechts- und Tatfragen vor, sondern überprüft den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der erhobenen Beanstandun- gen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder gar die Aus- übung des sog. "Replikrechts" dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen. Mittels Noven kann eine unrichtige (bzw. unvollständige) Sachverhaltsfeststellung i m Si nne von Art. 310 lit. b ZPO geltend gemacht und begründet werden. Wie alle anderen Beanstandungen des ange- fochtenen Entschei ds sind daher auch Noven grundsätzlich im ersten Schriften- wechsel vorzutragen. Dafür spricht namentli ch, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO Noven "ohne Verzug" vorgebracht werden müssen, d.h. grundsätzlich bei erster Gelegenheit, also im ersten Schriftenwechsel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Generell si nd gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahre n Noven nur ausnahmswei se und unter restri ktiven Vorausset- zungen zulässi g. Verwehrt ist es den Parteien in jedem Fall, echte und unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess in die Phase der Urteilsbera- tung übergeht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das Berufungsgericht den Partei- en mitteilt, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Ur-
teilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Im vorliegenden Fall ist das mit der Verfügung vom 9. Mai 2017 geschehen (Urk. 131). Auch für das Berufungsverfahren gilt, dass Noven im Sinne des Gesetzes entweder Tatsachen oder Beweismittel (vgl. die Wortlaute von Art. 229 und 317 Abs. 1 ZPO) betreffen. Für Vorbringen zum schweizerischen oder ausländischen Recht – einschliesslich Privatgutachten zum ausländi schen Recht – gibt es keine Novenschranke, denn derartige Vorbringen sind rechtlicher und nicht tatsächlicher Art. 3.5.1. D i e Klägeri nnen fassen i n i hrer Berufungsschri ft auf weiten Strecken i hre erstinstanzlichen Vorbringen zusammen (vgl. z.B. Urk. 105 Rz 30-72). Das ist oh- ne Belang. Interessieren können nämli ch nur konkrete Sachverhalts- und Rechts- rügen. Aufzuzeigen wäre, inwiefern die Vorinstanz zulässige Tatsachenvorbringen nicht prozessrechtskonform behandelt haben soll. 3.5.2. D i e Klägeri nnen führen mit der Berufung aus, sie hätten bereits mit der Stellungnahme zur Noveneingabe der Gegenpartei zum Ausdruck gebracht, dass sie sich den Anträgen der Beklagten auf Einholung eines gerichtlichen Gutach- tens "ni cht verschli essen würden", wenn si ch das Geri cht "wider Erwarten ni cht auf das Bewertungsgutachten von Prof. W._____", dem von den Klägerinnen zu den Akten gegebenen Privatgutachten (vgl. zu diesem Beweisantrag: unten E. 8.5), abstützen sollte (Urk. 105 Rz 88 mit Hinweis auf Urk. 89 Rz 49). Und an anderer Stelle der Berufung tragen sie sinngemäss vor, dass es der Vorinstanz an jener Sachkunde fehle, die es ihr erlaubte, die massgeblichen Transaktionen "in diesem komplexen Bereich" (Urk. 105 Rz 121, 128) zu erfassen, weshalb sie zwingend hätte ein gerichtliches Gutachten einholen müssen (Urk. 105 Rz 103, 121, 128, 141, 156, 348; in diesem Sinne auch Berufungsreplik Urk. 123 Rz 251, 253). Einen förmlichen Beweisantrag auf Ei nholung ei nes geri chtli chen Gutach- tens – der ohnehin verspätet gewesen wäre – stellten die Klägerinnen allerdings auch mi t der Berufung ni cht. In i hrem "Bewei smi ttelverzei chni s zur Berufung" ver- langen die Klägerinnen zwar die Einholung eines "gerichtlich anzuordnenden Gutachtens" zum engli schen Recht (Urk. 105 S. 131), nicht aber ein solches zu Tatfragen.
und Forderungen fällig zu stellen sind, sobald eines von mehreren genau festge- legten Ereignissen eintritt. In diesem Sinne wird auch festgelegt, unter welchen Umständen die vertraglichen Beziehungen beendet werden und wie "ein einheitli- cher Schadensbetrag" berechnet werden kann (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 4 f., S. 9 und S. 62). Das Master Agreement ist ein blosser Rahmen- oder Mantelvertrag, der lediglich die Rahmenbedingungen für künftige Einzelverträge festlegt. Im vor- liegenden Fall sind das die Schedules vom 16. Mai 2007 (Urk. 3/23 und 3/25). Tragende Prinzipien sind Treu und Glauben ("good faith") und kaufmännische Zweckmässigkeit ("commercial reasonableness"). Jedenfalls sollten die Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung für die vertragstreue Partei (Non-Defaulting Party) möglichst gemildert werden (R EINER, a.a.O., Einleitung Rz 22 und Rz 6/28). Namentlich soll vermieden werden, dass im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter nur diejenigen Derivate fortsetzt, die angesichts ihres gegenwärtigen Marktwerts einen zukünftigen Gewinn für die Insolvenzmasse versprechen, indessen die Fort- führung jener Geschäfte ablehnt, die zu einem Verlust führen. Aus diesem Grun- de werden im Insolvenzfall gemäss dem Master Agreement sämtliche Ein- zeltransaktionen einheitlich beendet (R EINER, a.a.O., S. 51 f.). 6.4. Gemäss Ziff. 6 lit. a in Verbindung mit Ziff. 5 lit. a (vii) des Master Agree- ments führt daher ein Insolvenzfall ("bankruptcy") betreffend eine Vertragspartei oder einen ihrer "Credit Support Provider" zur "Automatic Early Termination", d.h. zur automatischen Vertragsbeendigung. Der Begriff "bankruptcy" ist dabei weit auszulegen, denn dieser Begriff ist vom angloamerikanischen Insolvenzrecht ge- prägt (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 76). Die vom Master Agreement erfassten Trans- aktionen stehen mithin unter der auflösenden Bedingung eines Falles von "bank- ruptcy" (ZOBL/WERLEN, a.a.O., S. 82). Da die US-amerikanische Muttergesell- schaft der Kridarin dieser als "Credit Support Provider" gedient hatte, trat die "Au- tomatic Early Termination" des Vertrages mit dem Gesuch der Muttergesellschaft um Gläubigerschutz gemäss Chapter 11 am 15. September 2008 ein. Insoweit sind sich die Parteien einig (Urk. 1 Rz 146 und Urk. 25 Rz 477). 6.5. Unter dem anzuwendenden britischen Recht spielen im hier interessieren- den Zusammenhang Auslegungsregeln eine Rolle, die im Wesentlichen von Treu
und Glauben bestimmt sind. Nicht von ungefähr weisen beide Rechtsgutachter immer wieder auf die vorrangige Bedeutung von Treu und Glauben hin (AA.: Urk. 125/2 Rz 28, 32, 33, 35, 38, 43, 55, 72, 81, 83, Urk. 125/3 Rz 2, 5, 7, 10, 25, Urk. 125/4 Rz 1, 5, 6, 7, 8, 10, 13, 16, 19, Urk. 125/6 Rz 9, 17, 18, 21; AB.: Urk. 121/1 Rz 10/17, Urk. 121/3 Rz 4, 8, 23, 24). Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ist denn auch seit je festes Gemeingut jeder Rechtsordnung. Es findet sich bereits in der Antike bei den Griechen und bei den Römern ("fides") (BK ZGB-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 2 N 36). Treu und Glau- ben ist namentlich auch für die schweizerische Rechtsordnung ein fundamentales Rechtsprinzip. Geht es, wie hier, um die Anwendung der Pri nzi pi en von Treu und Glauben auf die Auslegung eines Vertrages (bzw. eines Rahmenvertrages), hängt das Ergebnis im Streitfalle weitestgehend von der Einschätzung und vom Ermes- sen der mit der Beurteilung befassten Gerichte ab. Das ist in der Schweiz nicht anders als in England. Weiterer Abklärungen bedarf es in dieser Hinsicht ni cht. Ohne jeden Belang sind demgegenüber die Meinungsäusserungen der Gutachter, soweit sie auf prozessuale Regeln hinweisen (vgl. z.B. Urk. 121/3 Rz 31 f.). Für das anwendbare Prozessrecht gilt nämli ch ausschliesslich die lex fori (vgl. BSK IP RG-B E RTI/DROESE, vor Art. 2 N 13). Alle prozessrechtlichen Fragen entscheiden sich vorliegend mithin nach schweizerischem Recht. 7. Die Liquidationszahlung: Die gemäss Master Agreement anwendbaren Krite- rien 7.1. Ziff. 6 lit. e des Master Agreements lautet wie folgt: "Payments on Early Termination. If an Early Termination Date occurs, the following provisions shall apply based on the parties’ election in the Schedule of a payment measure, either 'Market Quotation' or 'Loss', and a payment method, either the 'First Method' or the 'Second Method'. ..." Gemäss dem ENASARCO-Urteil lautet die Übersetzung wie folgt (Urk. 108/4 S. 29): "Zahlungen bei Vorzeitiger Beendigung. Sofern ein Vorzeitiger Beendigungs- termin eintritt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen gestützt auf die von den Parteien getroffenen Wahlerklärungen, d.h. entweder 'Market Quotation' oder 'Loss' als Berechnungsmethoden und die 'Erste Methode' oder die 'Zwei- te Methode' als Zahlungsmethoden."
In Part 1 lit. f der "Schedules" wurde von den Vertragsparteien dazu Folgen- des festgelegt: "Payments on Early Termination. For the purpose of Section 6(e) of this Agreement, Loss and the Second Method will apply." Gemäss dem ENASARCO-Urteil lautet die Übersetzung wie folgt (Urk. 108/4 S. 29): "Zahlungen bei Vorzeitiger Beendigung. Für die Zwecke von Ziff. 6(e) dieses Vertrages sind 'Loss' und 'Zweite Methode' anwendbar." 7.2. Eine "Early Termination" führt gemäss dem Master Agreement zu Li qui da- tionszahlungen. Solche Liquidationszahlungen werden in der Literatur auf das schweizerische Recht übertragen mit den Ersatzpflichten gemäss den Art. 97 ff. OR verglichen (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 65 FN 275). Um einen klassischen Schadenersatzanspruch kann es sich dabei aber nicht handeln, weil die Liquidati- onszahlung bzw. der Loss sowohl positive als auch negative Werte erreichen kann (vgl. unten E. 7.5.). Bereits oben wurde erörtert, dass das Master Agreement darauf ausgerichtet ist, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auch alle Ein- zeltransaktionen einheitlich beendet werden. Das ist jedenfalls ein wichtiger Punkt für die Auslegung des Master Agreements.
7.3. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Kridarin als "Defaulting Par- ty" und die Klägerinnen als "Non-Defaulting Parties" zu gelten haben (vgl. Urk. 105 Rz 64 f.; Urk. 119 Rz 11). Ziff. 14 des Master Agreements enthält ver- schiedene Definitionen. Bezüglich der Begriffe "Defaulting Party" und "Non- Defaulting Party" wird allerdings auf Ziff. 6 lit. a des Master Agreements verwie- sen, wo sich der folgende Satzteil findet, der in diesem Zusammenhang interes- siert: "If at any time an Event of Default with respect to a party (the 'Defaulting Par- ty' ) has occurred and is then continuing, the other party (the 'Non-defaulting Party') may ...." Mit den Rechtsgutachtern der Parteien kann gesagt werden, dass mit dem Ausdruck "Defaulting Party" nicht auf ein Verschulden der betreffenden Vertrags- partei hingewiesen werden soll (Urk. 121/1 Rz 17-19; Urk. 125/3 Rz 23). Ander- seits kann dann, wenn ein Ermessensentscheid nach Treu und Glauben getroffen werden muss, ni cht ei nfach mit dem Gutachter der Beklagten gesagt werden,
dass die "Defaulting Party" nie ein grösseres Risiko von Marktschwankungen tra- gen soll als die Gegenpartei (so aber Urk. 121/1 Rz 20), ist doch die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen, die im Geschäftsbereich der "Defaulting Party" liegen. Dem darf nach Treu und Glauben in Zweifelsfällen Rechnung getragen werden. Nicht von ungefähr verweist Ziff. 14 des Master Agreements darauf, dass die Ausgleichszahlung "Loss" in "vernünftiger Weise" und i n "guten Treuen" ("reasonably" bzw. "in good faith") zu bestimmen ist (vgl. unten E. 7.6.). Ist eine Berechnung einer Partei in diesem Zusammenhang ge- richtlich zu überprüfen, so kommt dem erkennenden Gericht daher von vornherei n ein weites Ermessen zu. Dieses Ermessen führt dazu, dass im Zweifel zu Lasten der "Defaulting Party" zu entscheiden sein wird, weil die vorzeitige Vertragsbeen- di gung auf Vorgänge zurückzuführen ist, die auf ihrer Seite und ni cht auf jener der Gegenpartei entstanden sind. 7.4. In Ziff. 6 lit. e sieht das "Master Agreement" zur Berechnung der Liquidati- onszahlung eine "First Method" sowie eine "Second Method" vor, die beide ent- sprechend der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung entweder mit der weiteren Berechnungsweise "Market Quotation" bzw. mit der Berechnungs- weise "Loss" zu verknüpfen sind. Nach der "First Method" sind Zahlungen an die "Defaulting Party" von vornherein ausgeschlossen. Demgegenüber hat bei der "Second Method" die "Non-Defaulting Party" zwar bei einem positiven Rech- nungsergebnis eine Liquidationszahlung zugute, während sie bei einem negativen Rechnungsergebnis der "Defaulting Party" eine Liquidationszahlung schuldet. In der Lehre wird die "First Method" unter dem Gesichtspunkt des schweize- rischen ordre public als problematisch angesehen, während bezüglich der im vor- liegenden Fall von den Vertragsparteien vereinbarten "Second Method" keine Be- denken erhoben werden (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 134, S. 176). 7.5. In Ziff. 6 lit. e/i/1-4 des Master Agreements werden vier verschiedene Be- rechnungsmethoden der Liquidationszahlung beschrieben (1. "First Method and Market Quotation", 2. "First Method and Loss", 3. "Second Method and Market Quotation", 4. "Second Method and Loss"). Angesichts der Vereinbarung der Par- teien in den Schedules (vgl. Urk. 3/23 bzw. Urk. 3/25, je S. 20, Part 1 lit. f) kommt
die vierte Variante zum Zuge. Diese lautet gemäss Ziff. 6 lit. e/i/4 des "Master Agreements" , auf welche die Schedules verweisen, wie folgt: "Second Method and Loss. If the Second Method and Loss apply, an amount will be payable equal to the Non-defaulting Party’s Loss in respect of this Agreement. If that amount is a positive number, the Defaulting Party will pay it to the Non-defaulting Party; if it is a negative number, the Non-defaulting Par- ty will pay the absolute value of that amount to the Defaulting Party." Gemäss dem ENASARCO-Urteil lautet die Übersetzung wie folgt (Urk. 108/4 S. 30): "'Zweite Methode' und 'Loss'. Sofern 'Zweite Methode' und 'Loss' anwendbar sind, ist ein Betrag in der Höhe des 'Loss' derjenigen Partei, die den Verzugs- fall nicht verursacht hat, geschuldet. Handelt es sich um eine positive Zahl, so bezahlt diejenige Partei, die den Verzugsfall verursacht hat, den betreffenden Betrag an die andere Partei; handelt es sich um eine negative Zahl, so be- zahlt diejenige Partei, die den Verzugsfall nicht verursacht hat, den absoluten Wert des betreffenden Betrages an die andere Partei." Da gemäss der Vereinbarung der Parteien die Berechnungsweise "Loss" mit der "Second Method" verknüpft ist, führt das bei einem positiven Loss-Wert zu ei- ner Liquidationszahlung der Kridarin an die Klägerinnen und bei einem negativen Loss-Wert zu einer Liquidationszahlung der Klägerinnen an die Kridarin. 7.6. Bestand und Umfang der zur Kollokation angemeldeten Forderung hängen nach dem Gesagten davon ab, ob und in welchem Umfange die Berechnung des "Loss" der Klägerinnen einen positiven Wert ergibt. Von Belang ist der Passus von Ziff. 14 des Master Agreements, wo der Begriff des "Loss" wie folgt definiert wird: “'Loss' means, with respect to this Agreement or one or more Terminated Transactions, as the case may be, and a party, the Termination Currency Equivalent of an amount that party reasonably determines in good faith to be its total losses and costs (or gain, in which case expressed as a negative number) in connection with this Agreement or that Terminated Transaction or group of Terminated Transactions, as the case may be, including any loss of bargain, cost of funding or, at the election of such party but without duplica- tion, loss or cost incurred as a result of its terminating, liquidating, obtaining or reestablishing any hedge or related trading position (or any gain resulting from any of them). Loss includes losses and costs (or gains) in respect of any payment or delivery required to have been made (assuming satisfaction of each applicable condition precedent) on or before the relevant Early Termina- tion Date and not made, except, so as to avoid duplication, if Section 6(e)(i)(1) or (3) or 6(e)(ii)(2)(A) applies. Loss does not include a party’s legal fees and out-of-pocket expenses referred to under Section 11. A party will determine its Loss as of the relevant Early Termination Date, or, if that is not reasonably
practicable, as of the earliest date thereafter as is reasonably practicable. A party may (but need not) determine its Loss by reference to quotations of rel- evant rates or prices from one or more leading dealers in the relevant mar- kets." Gemäss dem ENASARCO-Urteil ist dieser Passus wie folgt zu übersetzen (Urk. 108/4 S. 31): "'Loss' bedeutet bezüglich dieses Rahmenvertrags bzw. bezüglich einer oder mehrerer beendeter Transaktionen und der betreffenden Partei den in die Beendigungswährung konvertierten Betrag ['Termination Currency Equiva- lent'], den diese Partei in vernünftiger Weise und in guten Treuen bestimmt als den Gesamtbetrag ihrer Verluste und Kosten (oder ihren Gewinn, der ge- gebenenfalls als negative Zahl auszudrücken ist) im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Rahmenvertrages bzw. der betreffenden Transaktionen, einschliesslich eines allfällig entgangenen Gewinns, der im Zusammenhang mit der Beendigung stehenden Finanzierungskosten oder, nach Wahl dieser Partei, aber ohne Doppelzählung, Verluste bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Liquidation, dem Abschluss oder der Wiederherstellung von Hedging-Transaktionen oder damit im Zusammenhang stehenden ande- ren Handelspositionen durch diese Partei (oder allfälligen Gewinnen, die dar- aus resultieren). [...] Die Partei wird ihren 'Loss' auf den betreffenden Vorzei- tigen Beendigungstermin bestimmen oder, soweit dies nicht praktikabel ist, auf das nächste Datum, auf das ihr 'Loss' vernünftigerweise berechnet wer- den kann. Eine Partei kann ihren 'Loss' unter Bezugnahme auf indikative Schätzungen oder Preise von einem oder mehreren im relevanten Markt füh- renden Händler bestimmen, ohne aber zur Verwendung solcher Daten ver- pflichtet zu sein." 7.7. Das Master Agreement stellt die Berechnungsmethode "Loss" in den Ge- gensatz zur Berechnungsmethode "Market Quotation". Ziel beider Berechnungs- methoden ist es, die von der sofortigen Beendigung des Vertrages betroffene Par- tei so zu stellen, wie wenn der Vertrag vertragskonform erfüllt worden wäre. Oder mit andern Worten: Beide Berechnungsmethoden zielen darauf ab, dass derjeni- gen Partei, welche durch die sofortige Vertragsbeendigung zu Schaden gekom- men ist, das Erfüllungsinteresse ersetzt wird (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 132, S. 175 und S. 83 FN 346; vgl. R EINER, a.a.O., Rz 6/118). 7.7.1. Die "Market Quotation" ist eine abstrakte Schadensberechnungsmethode, die auf einem hypothetisch und zu Marktpreisen abgeschlossenen Ersatzgeschäft beruht (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 83 f.). Kommt sie zum Zuge, sind bei führenden Derivathändlern die Marktwerte von Ersatztransaktionen zu erfragen (REINER, a.a.O., Rz 6/118).
7.7.2. Demgegenüber ist die von den Vertragsparteien vereinbarte Berechnungs- methode "Loss" eine konkrete Berechnungsmethode. Sie beruht auf dem von der betroffenen Partei "in guten Treuen tatsächlich erlittenen und substantiierten Schaden", sei es im Hinblick auf das damnum emergens, d.h. auf eine Vermö- gensreduktion, sei es im Hinblick auf das lucrum cessans, d.h. auf den entgange- nen Gewi nn (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 84). Die Methode "Loss" entspricht mehr oder weniger der auch dem schweizerischen Recht bekannten Schadensberech- nungsmethode (ZOBL/WERLEN, a.a.O., S. 175). Allerdings ist es denkbar, dass der "Loss" – entgegen seinem Wortsinn – einen negativen Wert annimmt und damit ei nen zu erstattenden Vorteil ausdrückt, den die vertragstreue Partei durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erzielt (R EINER, a.a.O., Rz 6/88). Bei der von den Parteien gewählten "Second Method" wäre diese Differenz auszugleichen, wobei eine Differenz zu Gunsten der Beklagten nicht Gegenstand dieses Prozesses ist. Grundsätzlich wird der "Loss" anhand von tatsächlichen Ersatzbeschaffungskos- ten ermittelt. Die Loss-Methode ist darauf ausgerichtet, den Parteien bei der Schadensberechnung eine möglichst grosse Flexibilität einzuräumen. Namentlich bedarf es – im Gegensatz zur abstrakten "Market Quotation" – keiner umständli- chen Erhebungen über den Marktdurchschni t t (R EINER, a.a.O., Rz 6/89 f.). Auch in diesem Zusammenhang haben sich die Parteien vielmehr von der "commercial reasonableness" leiten zu lassen (vgl. REINER, a.a.O., Einleitung Rz 22 und Rz 6/28). 7.8. Das "Master Agreement" ist darauf ausgerichtet, eine möglichst einfache und möglichst schnelle Auseinandersetzung zwischen den Parteien herbeizufüh- ren. Diesem Zwecke soll die vom "Master Agreement" vorgesehene Schadens- pauschalierung dienen (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 133 f.). Stützt sich der Anspre- cher zur Berechnung des "Loss" im Sinne der "commercial reasonableness" auf Umstände, die im Sinne des "Master Agreements" "prima facie" massgebend sind, so hat die Gegenpartei darzutun, dass die "commercial reasonableness" ge- rade nicht gegeben ist, wobei in diesem Zusammenhang entsprechende Tatsa- chen nachzuwei sen si nd. Im ENASARCO-Urteil wies die Kammer auf entspre- chende überzeugende Überlegungen in dem gegen die Beklagte durch Richter
Briggs ergangenen Urteil des High Court of Justice in London vom 15. Juli 2011 hin (vgl. Urk. 104/8 S. 32 f.). 7.9. Der soeben beschriebene Weg zur Ermittlung des Loss stimmt durchaus überein mit der massgeblichen "normativen" Auslegungsart (vgl. oben E. 6.2.), die im Sinne der englischen Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trägt, dass das weit verbreitete Vertragswerk ("one of the most widely used forms of agree- ment in the world") für alle Anwender möglichst einheitlich ausgelegt werden soll. Der Standardvertrag ist daher vor allem auf Grund seines Wortlautes und nach den Prinzipien von Treu und Glauben ("good faith") und der "reasonableness" (bzw. "commercial reasonableness") – ähnlich wie ein Gesetz – in allen Fällen möglichst gleich auszulegen. Das ergibt sich denn auch aus den erwähnten Lehrmeinungen und im Ergebnis auch auf Grund der Darlegungen der Rechts- gutachter der Parteien (vgl. oben E. 6.5.). 7.10. Damit sind die Auslegungskriterien des Master Agreements nach engli- schem Recht ermittelt; weiterer Abklärungen bedarf es in dieser Hinsicht ni cht. 8. Die Berechnung des "Loss" durch die Klägerinnen 8.1. Rechtli cher Rahmen. Ausgangspunkt für die Loss-Berechnung ist Ziff. 14 des Master Agreements (vgl. dazu oben E. 7.6.). Demgemäss haben die Kläge- ri nnen als "Non-D efaulti ng Parties" ihren Loss auf den "Vorzeitigen Beendigungs- termin" ("Early Termination Date") zu bestimmen oder, soweit dies vernünfti ger- weise nicht praktikabel (" not reasonably practicable") ist, auf das nächste Datum ("earliest date"), auf das ihr "Loss'"vernünftigerweise ("reasonably practicable") berechnet werden kann. Die Frage, ob und wie weit der Zeitpunkt für die Ermitt- lung des Loss hinausgeschoben werden darf, hängt von der Anwendung unbe- stimmter Rechtsbegriffe ("reasonably practicable"; "earliest date") ab. Ihre An- wendung im konkreten Fall ist weitgehend Ermessensfrage. Das verhält sich nach dem Gesagten nach englischem und schweizerischem Recht gleich. 8.1.1. Fest steht, dass die vom Master Agreement erfassten variablen Forward- Transaktionen am 15. September 2008, dem "Early Termination Date" (ETD), be-
endet wurden (Urk. 106 S. 28; Urk. 105 Rz 44, Urk. 119 Rz 8 und 18). Damit ist der den Klägerinnen zustehende Loss grundsätzlich per dieses Datum zu ermit- teln, es wäre denn, dass dies "vernünftigerweise nicht praktikabel ist" ("if that is not reasonably practicable": Master Agreement Ziff. 14, bei "Loss"). Und wenn ei- ne solche Ausnahmesituation vorläge, wäre der Loss per nächstmöglichen ver- nünftigerweise praktikablen Zeitpunkt nach dem ETD zu berechnen (vgl. Master Agreement Ziff. 14). Insoweit sind sich beide Rechtsgutachter der Parteien einig (Urk. 121/1 Rz 9 lit. f und Urk. 125/3 Rz 6). Das ergibt sich denn auch ohne weite- res aus dem Wortlaut des Master Agreements, was entscheidend ist. Der Rechts- gutachter der Klägerinnen weist auf ein Urteil des District Court of New York vom 16. September 2015 hi n, das in einer C._____-Angelegenheit ergangen ist. Die- sem Urteil misst er auch für ein Verfahren vor einem englischen Gericht "über- zeugende Wirkung" zu. Unter dem Gesichtspunkt, dass nach dem Gesagten für die Auslegung des Master Agreements Treu und Glauben oberste Ri chtschnur sein sollen, überzeugen die folgenden Erwägungen des vom Rechtsgutachter der Klägerinnen zitierten New Yorker Urteils (vgl. Urk. 125/3 S. 2 f.): - dass die Loss-Methode darauf ausgerichtet ist, den Parteien eine gewisse Flexibilität bei der Methodenwahl betreffend die Berechnung des "Early Termination Payments" ei nzuräumen; - dass die Non-Defaulting Party eine Methode zur Loss-Berechnung wäh- len muss, di e vernünfti g i st und Treu und Glauben entspri cht; - dass es aus diesem Grunde nicht eine einzige richtige Methode zur Loss- Ermittlung gibt. Vielmehr wird der Non-Defaulting Party ein gewisses Er- messen eingeräumt, um eine Methode zur Loss-Ermi ttlung zu wählen, so- lange diese Methode vernünftig ist und auf Treu und Glauben beruht. Es si nd dies die Gesichtspunkte, die bei der Ermittlung des Loss von Belang si nd. Es ist mithin in erster Linie Sache der Klägerinnen als Non-Defaulting Par- ties, den Loss nach den erwähnten Grundsätzen zu berechnen. Der Loss ist nach dem Gesagten grundsätzli ch per Early Termination Day (ETD), d.h. per 15. Sep- tember 2008 zu berechnen (vgl. oben E. 6.4.), es wäre denn, der Vorbehalt von Ziff. 14 des Master Agreements komme zum Tragen, der wie folgt lautet: "... if that is not reasonably practicable, as of the earliest date thereafter as is reasonably practicable".
Der Wortlaut des Master Agreements ("reasonably practicable") belegt er- neut, dass Treu und Glauben für die Loss-Ermi ttlung eine grosse Rolle spielen. Nochmals sei daran erinnert, dass das Vertragswerk darauf ausgerichtet ist, dass die Vertragsparteien innert vernünfti ger Fri st zu einem gerechten Ergebnis gelan- gen sollen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der "Loss" gemäss Ziff. 14 des Master Agreements auch unter Hinweis auf die Angebote und Preise von ei- nem oder mehreren Händlern gebildet werden kann 3 . 8.1.2. Si nn und Gei st des Master Agreements entspricht es, dass die Non- Defaulting Party ihren "Loss" auf möglichst einfache Art und Weise berechnen können soll. Ri chtschnur des Master Agreements ist das Handeln nach Treu und Glauben. Ausgeschlossen soll namentlich sein, dass die Non-Defaulting Party ei- nen Berechnungszeitpunkt wählt, der sie in ungerechtfertigter Weise und wider Treu und Glauben zu gut stellt. Eine derartige Berechnung könnte allerdings nicht einfach zur Abweisung der Klage führen, sondern es wäre im Prozess vielmehr Sache der Defaulting Party, eine Gegenberechnung zu liefern. Insoweit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Urteil darlegt, dass dann, wenn die Loss-Berechnung der Klägerinnen vom Gericht nicht übernom- men werde, dies zur Abweisung der Klage führe (Urk. 105 Rz 267 ff. mit Hinweis auf Urk. 106 S. 81 ff.). Liegen Tatsachenbehauptungen (verbunden mit prozess- rechtskonformen Beweisanträgen) vor, die eine Loss-Berechnung i m Si nne der gerichtlichen Rechtsauffassung zulassen, ist dies mit dem Urteil vorzunehmen, soweit ein Anspruch vom Rechtsbegehren gedeckt ist. 8.2. Das Master Agreement si eht sodann vor, dass die Parteien ein sog. "Cal- cu lation Statement" zu erstellen haben. Zu diesem "Calculation Statement" be- stimmt das Master Agreement in Ziff. 6 lit. d (i) Folgendes: "Statement. On or as soon as reasonably practicable following the occurrence of an Early Termination Date, each party will make the calculations on its part, if any, con- templated by Section 6(e) and will provide to the other party a statement (1) show- ing, in reasonable detail, such calculations (including all relevant quotations and specifying any amount payable under Section 6(e)) [Payments on Early Termina- tion] and (2) giving details of the relevant account to which any amount payable to it is to be paid."
3 "A party may (but need not) determine its Loss by reference to quotations of relevant rates or prices from one or more leading dealers in the relevant markets."
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass sich im Falle einer Early Termina- tion beide Parteien um die Berechnung des Loss zu kümmern haben. Das ändert freilich nichts daran, dass diejenige Partei, die im Prozess den Ausgleich des Loss geltend macht, diesen im Einzelnen zu substantiieren und zu beweisen hat. 8.3. Im ENASARCO-Urteil (Urk. 108/4) führte die Kammer zur Loss- Berechnung Folgendes aus: - E. 9.2.1. (S. 34 f.): "Die Frage, ob eine Offerte oder Ersatztransaktion die Grundlage für die Berechnung des Loss bilden kann, hängt nicht nur von Rechtsfragen, sondern ebenso von Tatfragen ab, welche im vorliegenden Fall in finanztechnischer Hinsicht grösstenteils höchst komplex sind. Das gilt nicht nur für die Frage der Vergleichbarkeit und damit der Massgeb- lichkeit der zum Vergleich herangezogenen Transaktion, sondern auch für die Frage, zu welcher konkreten Berechnung eine solche Transaktion führt. Die Vorinstanz setzte sich einlässlich mit der Frage auseinander, ob die ...-Transaktion die Grundlage für die Loss-Berechnung darstellen könne (...), ob die konkrete ...-Transaktion als Ersatztransaktion ange- messen sei (...) und ob schliesslich das Calculation Statement von der Klägerin rechtzeitig und genügend detailliert erstellt worden ist". [Hi nge- wiesen wird im Folgenden darauf, dass das Bezirksgericht die Tatsachen- feststellungen der englischen Gerichte für bindend ansah, was nach Auf- fassung der Berufungsinstanz nicht angängig ist ]. - E. 9.2.3. (S. 35): "Die Klägerin stützt ihre Ausführungen zur Loss- Ermi ttlung auf ei n hochtechnisches, 146 Seiten umfassendes Privatgut- achten, das ihr am 23. Mai 2014 von der ...-Consulting ... erstattet wurde (...). Demgegenüber stützt sich die Beklagte für die Loss-Ermi ttlung i hrer- seits auf ein 65seitiges Privatgutachten, das unterm 27. September 2013 von ... Partners erstattet wurde". - E. 9.2.4. (S. 36 f.): "Zwar verlangt das Agreement eine möglichst einfa- che, auf eine Offerte oder eine Ersatztransaktion gestützte Schadensbe- rechnung. D i e fi nanztechni sche n Hi ntergründe di eser Berechnungen si nd dennoch äusserst komplex. Um ein Gerichtsgutachten kommt man in die- ser Si tuati on ni cht herum. ... Bei hochtechni schen Fragen, wi e si e hi er vorliegen, dürfen die Anforderungen an die Substantiierung der Parteibe- hauptungen jedenfalls nicht überspannt werden. Wenn in diesem Zu- sammenhang die Einholung eines Gerichtsgutachtens verlangt wird, muss das genügen. Auch unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime ist es bei hochtechnischen Fragen Sache des Gutachters, Fakten in den Prozess einfliessen zu lassen. Nicht umsonst sieht das Gesetz in Art. 186 ZPO vor, dass die vom Gericht beauftragte sachverständige Person eige- ne Abklärungen machen kann." Diese Überlegungen des ENASARCO-Urteils gelten sinngemäss auch für den vorliegenden Fall. Es ist daher an i hnen festzuhalten.
8.4. Die konkrete Loss-Ermittlung durch die Klägerinnen 8.4.1. Die Klägerinnen legten zwei Loss-Berechnungen vor, eine für eine besi- cherte Transaktion per 15. September 2008 (Urk. 1 Rz 156; vgl. Urk. 3/49 und so- gleich E. 8.4.3.) und eine für eine unbesicherte Transaktion per 16. Oktober 2008 (Urk. 1 Rz 183 f.; vgl. Urk. 3/73 und E. 8.4.5. ff.). Beide Berechnungen stammen von der italienischen O.. 8.4.2. Der letzte Satz der Loss-Definition gemäss Ziff. 14 des Master Agreements lautet wie folgt: "A party may (but need not) determine its Loss by reference to quotations of relevant rates or prices from one or more leading dealers in the relevant mar- kets." Diese Bestimmung umschreibt eine mögliche Variante, wie das Erfüllungsinteres- se der Non-D efaulti ng Party (und bei der hier anzuwendenden Second Method gegebenenfalls auch der Defaulting Party) konkret zu ermitteln ist. Diese Variante der Ermittlung des Loss soll es derjenigen Partei, die einen Loss zu ihren Gunsten geltend macht, ermöglichen, bei der Bestimmung des Loss auf die Preisangaben eines einzelnen führenden Marktteilnehmers abzustellen. Eine solche Preisbe- stimmung muss jedenfalls prima facie angemessen sein. Letzteres ergibt sich aus der vertraglichen Vorgabe (vgl. Definition "Loss" in Ziff. 14), wonach der Loss von der von der Vertragsbeendigung betroffenen Partei in guten Treuen und sachge- recht zu bestimmen ist ("party reasonably determines in good faith") (REINER, a.a.O., Rz 6/89). Eine Offerte der O. ist für die Loss-Berechnung nur dann taugli ch, wenn die O._____ im Sinne von Ziff. 14 des Master Agreements als "leading dea- ler" qualifiziert werden kann. Die Klägerinnen werfen der Vorinstanz mit der Beru- fung vor, dass sie sich mit der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die O._____ als "leading dealer" anzusprechen sei, nicht befasst habe (Urk. 105 Rz 111). Die Beklagte sieht das deshalb als irrelevant an, weil eine Offerte per 16. Oktober 2008, wie sie von der O._____ abgegeben wurde, ohnehin untauglich sei (Urk. 119 Rz 173, 175). Mit ihrer Berufungsreplik verweisen die Klägerinnen auf ihre einschlägigen erstinstanzlichen Vorbringen (Urk. 123 Rz 121 mit Hinweis
auf Urk. 1 Rz 183 und Urk. 71 Rz 73). Diese erstinstanzlichen Sachdarstellungen der Klägerinnen befassten sich allerdings nicht mit der von den Klägerinnen in der Berufung monierten Marktführerschaft der O.: - In der Klageschrift (Urk. 1 Rz 183) und auch in der Replikschrift (Urk. 71 Rz 73) führten die Klägerinnen aus, dass die O. "nach i nternen Ab- klärungen ... in der Lage [gewesen sei], eine unbesicherte Ablösetransak- tion zum 16. Oktober 2008 ... anzubieten". - Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass die konkrete Offerte der O._____ als Grundlage für die Loss-Berechnung dienen konnte (Urk. 25 Rz 545 und Urk. 78 Rz 355). Entgegen dem, was die Klägerinnen mit der Berufung unterstellen (Urk. 105 Rz 111), war im vorinstanzlichen Verfahren die Frage, ob die O._____ ei n "lea- ding dealer" im Sinne des Master Agreements war, nicht Thema der Parteivorträ- ge; jedenfalls wird mit der Berufung nicht auf derartige Vorbringen konkret hinge- wiesen. Die Eigenschaft der O._____ als "leading dealer" wurde vor Vorinstanz von keiner Partei in Frage gestellt, und zwar zu Recht: Immerhi n handelt es si ch bei der O._____ um die grösste italienische Investmentbank mit Sitz in Mailand. Sie ist daher ohne weiteres als "leading dealer" einzustufen. 8.4.3. Die erste Berechnung der O._____ datiert vom 19. September 2008 (vgl. Urk. 106 S. 55 mit Hinweis auf Urk. 3/49). Die Klägerinnen trugen dazu vor Vo- ri nstanz vor, dass sie dieses Angebot, das die Klägerin 1 EUR 20,16 Mio. und die Klägerin 2 EUR 8,06 Mio. gekostet hätte, ni cht hätten annehmen können, wei l di e 59 Mio. K.-Aktien, welche für die Absicherung des von der O. vorge- schlagenen Geschäfts benötigt worden wären, nach wie vor bei der Kridarin ver- pfändet geblieben seien (Urk. 1 Rz 156). D i e Konkursverwalterin habe erst im Mai 2011 einem "Mechanismus der Pfandentlassung" zugestimmt (Urk. 1 Rz 186). Die Beklagte bestreitet diesen Vorgang nicht (Urk. 25 Rz 493-495 und Rz 548). Ihr Argument, dass die Klägerinnen nicht einmal dargelegt hätten, "dass sie O._____ gemäss den Bestimmungen der ursprünglichen Transaktionen gefragt haben, ob und in welchem Umfang andere Sicherheiten akzeptiert werden würden" (Urk. 25 Rz 495), sticht nicht. Zu erinnern ist daran, dass die Klägerinnen Anspruch darauf
hatten, so gestellt zu werden, wie wenn sie das Geschäft mit der Kridarin nicht abgeschlossen hätten. Entscheidend ist, dass die Kridarin die verpfändeten Ak- tien nicht freigab, wiewohl der Vertrag beendet wurde. Dass die Kridarin vor einer Freigabe umfangreiche Abklärungen tätigen musste, wie das die Beklagte vor- bringt (Urk. 25 Rz 160 und 520), ändert daran nichts, war dies doch ein Umstand, der die Non-Defaulting Party nicht zu vertreten hatte. Vor Obergericht halten die Klägerinnen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 105 Rz 48, 57, 65, 104, 106, 108). Da die verpfändeten Aktien von der Kridarin nach dem Zusammenbruch ihres Mut- terhauses nicht freigegeben wurden, mussten sich die Klägerinnen aus rechtli- chen Gründen, d.h. i m Si nne des Master Agreements, für die Loss-Berechnung nicht auf Angebote abstützen, welche auf der Verpfändung eben dieser Werte be- ruhten. Ebenso wenig waren sie gehalten, neue Sicherheiten zu beschaffen, wel- che nur gegen Gegenleistung zu erlangen gewesen wären. Solches sieht das Master Agreement nicht vor. 8.4.4. Die Klägerinnen machten sodann geltend, dass der Zusammenbruch des C.-Konzerns unmittelbar nach dem 15. September 2008 zu Verwerfungen auf den Finanzmärkten geführt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Urk. 106 S. 56 ff.). Umstritten ist zwischen den Parteien namentlich, ob die K.-Aktienkurse unmittelbar nach dem Zusammenbruch des C.-Konzerns einem sog. "Short Squeeze Effekt" unterlagen, indem die Kurse der K.-Akti en auf Grund der Turbulenzen zunächst stiegen, um später deutlich abzusinken, wie das die Kläge- rinnen geltend machen (Urk. 106 S. 20 f.; Urk. 105 Rz 46). Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Zusammenbruch des C._____- Konzerns zu keinen Marktstörungen geführt habe (Urk. 119 Rz 99). Dazu führte die Kammer im ENASARCO-Urteil vom 11. August 2016 aus (Urk. 108/4 S. 43): "Der Loss ist grundsätzlich per 'Early Termination Date' zu ermitteln, hier per 15. September 2008. Das war hier indessen klarerweise 'not reasonably practi- cable', weil es hier um eine 'Automatic Early Termination' ging, die unvorbereitet und gleichsam von der einen Stunde auf die andere wirksam wurde. Offenkundig im Sinne von Art. 151 ZPO ist sodann, dass der Zusammenbruch des Mutterhau- ses der Kridarin den Höhepunkt der seinerzeitigen Finanzkrise bildete und damit auf den Finanzmärkten einen Schock auslöste. Allgemein bekannt ist daher auch, dass mit dem Zusammenbruch des Mutterhauses der Kridarin das Geschäft mit strukturierten Produkten einbrach (T H OMAS JUTZI/SIMON SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagerechts, Bern 2014, S. 303), war doch das Mutter- haus der Kridarin weltweit einer der grössten Derivatehändler (H AN S KUHN, Die Re-
gulierung des Derivatehandels im künftigen Finanzmarktinfrastrukturgesetz, in GesKR 2014 S. 164). Unter diesen Umständen musste die Klägerin nach den Re- geln der 'commercial reasonableness' vernünftigerweise nicht an eine sofortige Er- satztransaktion, mit der eine Investition von immerhin über ¾ Milliarden Euro hätte abgesichert werden sollen, denken. Grundsätzlich ist angesichts der notorischen Verwerfungen auf den Finanzmärkten in jener Zeit das Datum vom 6. Mai 2009 der hier zu beurteilenden Ersatztransaktion nicht als gegen die Regeln des 'good faith' verstossend anzusehen." An dieser Beurteilung ist auch für den vorliegenden Fall, in dem es um weit höhere Absicherungsgeschäfte geht als im ENASARCO-Fall, ohne weiteres fest- zuhalten, zumal im ENASARCO-Fall eine Ersatztransaktion zu r Diskussion stand, die erst am 6. Mai 2009 ausgeführt wurde, d.h. erst 233 Tage nach dem Zusam- menbruch des Mutterhauses der Kridarin. Demgegenüber möchten si ch hi er die Klägerinnen dieses Prozesses auf eine Berechnung stützen, di e bereits per 16. Oktober 2008 (d.h. bereits 31 Tage nach dem Zusammenbruch des Mutter- hauses der Kridarin) erstellt wurde. Aus rechtlichen Gründen, d.h. nach der vom Master Agreement stipulierten "commercial reasonableness" und nach den Re- geln des "good faith", erscheint dies ohne weiteres als zulässig unter der Voraus- setzung allerdings, dass die von den Klägerinnen gelieferte Berechnung im Pro- zess erhärtet werden kann. Hinzuweisen ist darauf, dass nach dem Master Agree- ment nur bei der (hier nicht anwendbaren) Methode "Market Quotation" die Be- rechnung zwingend per "Early Termination Date" zu erfolgen hat (R EINER, a.a.O., Rz 6/30). 8.4.5. Die Klägerinnen berechnen schliesslich ihren Loss per 16. Oktober 2008, d.h. per Datum, an dem feststand, dass die Kridarin die verpfändeten Aktien nicht freigeben wollte (vgl. dazu Urk. 105 Rz 35, 51; Urk. 1 Rz 92, 176 ff., Urk. 119 Rz 96). Ob die Klägerinnen andere Mittel gehabt hätten, um die Ersatztransaktion zu besi chern, kann nach Treu und Glauben keine Rolle spielen. Wenn die Kridarin die ihr verpfändeten 59 Mio. K.-Aktien nicht freigab, durften die Klägerinnen nach Treu und Glauben die Loss-Berechnung auf Grund von ni cht besi cherten Transaktionen vornehmen. Die Klägerinnen berufen sich in diesem Zusammen- hang auf das Angebot der O., welches mit E-Mail vom 1. Dezember 2008 (Urk. 3/73) übermittelt wurde und sich an das Modell hält, das die Bank bereits am 19. September 2008 (Urk. 3/49) für besicherte Transkationen unterbreitet hat
(Urk. 105 Rz 52 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 183 f.). Auf Grund dieses Angebots der O._____ vom 1. Dezember 2008 ermittelten die Klägerinnen ihren Loss per 16. Oktober 2008 (Urk. 105 Rz 67). Das darauf beruhende Calculation Statement der Klägerinnen wurde der Beklagten am 19. Dezember 2008 durch die Forde- rungsanmeldung i m Konkurs zugestellt (Urk. 106 S. 69 mit Hinweis auf Urk. 78 Rz 54 und Urk. 3/18). 8.4.6. Die Klägerin 1 verlangt mit der Berufung die Kollokation eines Betrages von EURO 177'880'000.00 bzw. von Fr. 270'588'921.44 und die Klägerin 2 die Kollo- kation eines Betrages von EUR 233'250'000.00 bzw. Fr. 354'817'101.00 (je zu- züglich Zinsen und Rechtsberatungskosten) (Urk. 105 Rz 69 und 70). Mit der For- derungseingabe im Konkurs vom 19. Dezember 2008 (Urk. 3/18) wurden von den Klägerinnen Beträge von EUR 177'880'000.00 bzw. EUR 223'250'000.00 (ni cht EUR 233'250'000.00) geltend gemacht. Verwiesen wurde dabei auf ei n Schreiben der Anwaltskanzlei AC._____ vom 16. Dezember 2008, welches sich aber nicht bei den Akten findet. Statt dessen verweisen die Klägerinnen mit der Berufung auf ihre Loss-Berechnungen in Klagebegründung und Replik (Urk. 1 Rz 247 4 bzw. 250 5 und Urk. 71 Rz 210 6 -216 bzw. 219 7 -221). Geltend gemacht wird jeweils, dass die Klägerinnen die entsprechenden Beträge "auf Basis des O._____ Quote für eine Ersatztransaktion" hätten bezahlen müssen (Urk. 1 Rz 246 und 249 bzw. Urk. 71 Rz 209 und 218). Im Berufungsverfahre n wird in diesem Zusammenhang überdies auf Urk. 1 Rz 183 f. verwiesen. Dort wird das Angebot der O._____ für eine "unbesicherte Ablösetransaktion" zum 16. Oktober 2008 beschrieben. Für diese Transaktion hätte die Klägerin 1 nach klägerischer Sachdarstellung der O._____ EUR 223'880'000.00 bezahlen müssen und die Klägerin 2 einen Betrag von EUR 287'250'000.00. Basis dieser Berechnung sei einerseits das Memoran- dum der O._____ vom 19. September 2008 (Urk. 3/49) und anderseits die E-Mail der O._____ (durch den Mitarbeiter S.) an R. (Family Office der Klä- gerinnen bzw. P._____) (Urk. 3/73).
4 recte: Rz 246 5 recte: Rz 249 6 recte: Rz 209 7 recte: Rz 218
Die Beklagte bestreitet mit der Klageantwort die Berechnungsweise der Klä- gerinnen und macht geltend, nicht den Klägerinnen, sondern ihr stehe eine Aus- gleichszahlung zu (Urk. 25 Rz 643 und 646). Sie verweist auf i hre eigene Berech- nungsweise in der Klageantwort (Urk. 25 Rz 259 ff.). Dort wirft sie den Klägerin- nen vor, den Loss "nicht vernünftig" ermittelt zu haben (Urk. 25 Rz 259-288). Sie bestreitet, dass das Angebot der O._____ für die Loss-Berechnung taugli ch ist . Bereits zurückgewiesen wurde die Haltung der Beklagten, dass der Loss zwin- gend per 15. September 2008 hätte ermittelt werden müssen (Urk. 25 Rz 259; vgl. oben E. 8.4.4.). Unzutreffe nd i st namentli ch auch das Argument der Beklagten, wonach ein einziges Angebot nicht genüge (U rk. 25 Rz 261 ff.), reicht doch gemäss Master Agreement das Angebot von "one or more leading dealers" aus (Master Agreement Ziff. 14, Definition des Loss). Auch der Umstand, dass das Angebot der O._____ unter dem Vorbehalt der Vorlage aller Akten gemacht wurde (Urk. 25 Rz 262), kann entgegen der Meinung der Beklagten ni cht dazu führen, dass es unbeachtlich wäre. Die Beklagte beanstandet überdies, dass das Angebot nicht detailliert sei und weder Berechnungsmethode noch Marktdaten of- fen lege (Urk. 25 Rz 267 ff.) und auch sachlich nicht angemessen sei. Und weiter meint die Beklagte, dass der Loss der Klägerin 1 höchstens EUR 85'980'0000.00 und jener der Klägerin 2 höchstens EUR 88'990'000.00 betrüge, wenn er per 16. Oktober 2008 ermittelt würde (Urk. 78 Rz 561 und Rz 568 mit Hinweis auf Urk. 78 Rz 299). Das alles hängt allerdings von der fachtechnischen Beurteilung von Tatfragen ab, die, wie zu zeigen sein wird, Gutachtensfrage ist. Und wenn die Beklagte meint, eine vernünftige Partei hätte insbesondere auch N._____ und AD._____ zur Abgabe einer Offerte unter Annahme einer Besicherung veranlasst (Urk. 25 Rz 284), dann ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen gemäss dem Master Agreement einzig gehalten waren, die Offerte von "one or more leading dealers" einzuholen. 8.4.7. Mit ihrer erstinstanzlichen Replikschrift vom 1. Juli 2015 (Urk. 71) legten die Klägerinnen ein von Prof. Dr. W._____ am 19. Juni 2015 erstattetes und 33 Sei- ten umfassendes Privatgutachten vor, überschrieben mit "Bewertung des Absi- cherungsgeschäfts der A._____ Sti ftung ... und der B._____ GmbH & Co. KG mit der C1._____ AG" (Urk. 72/24). Dort setzte sich Prof. W._____ mit den von der
O._____ eingeholten Offerten für Ersatztransaktionen auseinander (vgl. Urk. 72/24 S. 13). Prof. W.s Berechnungen beruhen auf dem sog. "Black- Scholes-Modell" (Urk. 71 Rz 5, 95). Anhand des Gutachtens von Prof. W. stellten die Klägerinnen mit ihrer Replik detaillierte Behauptungen zu den Themen "Variable Forward Sale" (Urk. 71 Rz 95-115; vgl. dazu Urk. 72/24 insbesondere S. 4-6 und S. 9-20) und "Variable Forward Purchase" (Urk. 71 Rz 116-126; vgl. dazu Urk. 72/24 S. 6-8 und S. 20-22) auf. Alsdann folgten die Klägerinnen den Bewertungen dieser Absicherungsgeschäfte durch Prof. W._____ und kamen mi t ihrem Privatgutachter zum Schluss, dass "bei einer konservativen Bewertung" (vgl. Urk. 71 Rz 139) der Wert einer besicherten Transaktion für die Klägerin 1 per 16. Oktober 2008 EUR 210'500'000.00 und für die Klägerin 2 einen Betrag von EUR 273'300'000.00 ausmache, wogegen die entsprechenden Werte für unbesi- cherte Transaktionen für die Klägerin 1 EUR 211'900'000.00 und für die Kläge- rin 2 EUR 279'300'000.00 betrügen (Urk. 71 Rz 127-140; vgl. dazu Urk. 72/24 S. 23-27). Alsdann präzisierten die Klägerinnen anhand des Privatgutachtens von Prof. W._____ i hre bi sheri gen Ausführunge n zum sog. "Short Squeeze Effekt" und dessen Ei nfluss auf den Kurs der K.-Akti en nach dem Zusammenbruch des Mutterhauses der Kridarin (Urk. 71 Rz 141-146; vgl. dazu Urk. 72/24 S. 28- 31). 8.4.7.1. Auf diese Sachdarstellung der Klägerinnen antwortete die Beklagte mit ih- rer Duplikschrift vom 14. Oktober 2015 (Urk. 78). Zunächst stellt sie sich i n pau- schaler Art auf den Standpunkt, dass die von den Klägerinnen beigezogene O. keine führende Händlerin im Sinne des Master Agreements sei, die eine für die Berechnung des Loss verbindliche Offerte abgeben könne (Urk. 78 Rz 212). Sie geht überdies davon aus, dass die Berechnung der O._____ für be- sicherte und unbesicherte Transaktionen falsch sei (Urk. 78 Rz 213-243). Alsdann geht die Beklagte in ihrer Duplik im Einzelnen auf das von den Klägerinnen vorge- legte Privatgutachten von Prof. W._____ ein (Urk. 78 Rz 244-300) und bestreitet es i n allen Einzelheiten; ihre Bestreitungen will die Beklagte namentli ch auch als Bestrei tung der Sachdarstellung der Klägerinnen verstanden wissen, soweit diese auf dem Gutachten von Prof. W._____ beruht (Urk. 78 Rz 248). Die Beklagte stützt sich auf einen von ihr beigezogenen Sachverständigen, V._____, den sie
als Zeugen anruft. Ferner macht sie geltend, die Bewertungen von Prof. W._____ lägen höher als jene der O._____ (Urk. 78 Rz 250). Im Einzelnen legt die Beklag- te dar, dass das Privatgutachten von Prof. W._____ "unerklärbare Differenzen" aufweise (Urk. 78 Rz 255, 257, 259, 261). Auf das Gutachten W._____ könne nicht abgestellt werden, denn es sei inhaltlich falsch (Urk. 78 Rz 285). 8.4.7.2. Die Loss-Berechnung und das Privatgutachten von Prof. W._____ waren in der Folge auch Thema anlässlich der nach Aktenschluss durchgeführten vori n- stanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Mai 2016. Anlässlich der Hauptverhand- lung reichten die Klägerinnen als sog. Novum ein ergänzendes, 37seitiges Privat- gutachten von Prof. W._____ ein, datierend vom 5. Mai 2016 (Urk. 91 Rz 2 und Rz 20 ff. mit Hinweis auf Urk 92/2). Auf Grund di eses Gutachtens stellten sie neue Tatsachenbehauptungen auf, ohne allerdings darzutun, warum diese Noven zu- lässig sein sollten. Der blosse Umstand, dass die Beklagte den Klägerinnen mit i hrer "Noveneingabe" vorgeworfen haben soll, sie strebten mit ihrer Loss-Berech- nung ei ne Gewinnmaximierung an, gibt keinen rechtlichen Anlass, irgendwelche Noven vorzutragen (vgl. Urk. 91 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 86): D i e Berechnung des Loss war während des ganzen erstinstanzlichen Hauptverfahrens zentrales Prozessthema. Bezeichnenderweise wurde der Vorwurf der sog. Gewinnmaximie- rung von der Beklagten bereits mit der Klageantwort (Urk. 25 Rz 132, 290, 292, 467) sowie mit der Duplik (Urk. 78 Rz 1, 49, 376, 492, 497, 501, 517, 534, 662, 684, 745, 817, 819 und 918) erhoben. Anlass, an der Hauptverhandlung Noven vorzutragen, hatten die Klägerinnen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht. Die Beklagte trug in diesem Zusammenhang vor, dass die Höhe des Loss we- sentlich vom Kurs der K.-Aktie abhänge und damit vom Tag, an welchem die Berechnung erfolge (Urk. 25 Rz 127 mit Hinweis auf das von der Beklagten eingeholte Privatgutachten von "AE. Partners" vom 21. Oktober 2013, Urk. 26/11). Das ist indessen ein Umstand, der sich von selbst versteht. Und dass die Klägerinnen angesichts der durch den Zusammenbruch des Mutterhauses der Kridarin bewirkten Verwerfungen auf dem Fi nanzmarkt nach Treu und Glauben den Loss per 16. Oktober 2008 berechnen durften, wurde bereits erörtert (vgl. oben E. 8.4.4.).
8.4.8. Privatgutachten, wie das von den Klägerinnen vorgelegte Gutachten Prof. W.s, sind keine Beweismittel im Sinne der Prozessordnung, hat doch der Gesetzgeber ganz bewusst das Privatgutachten nicht in den Katalog der zulässi- gen Beweismittel gemäss Art. 168 Abs. 1 ZPO aufgenommen (BGE 141 III 433 insbesondere E. 2.5.2 und E. 2.6). Pri vatgutachten gelten namentli ch auch ni cht als Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO (BGE 141 III 433 E. 2.5.3). Nach ständiger Rechtsprechung kommt ihnen lediglich die Qualität blosser Parteibehauptungen zu (BGE 141 III 433 E. 2.6, BGE 140 III 24 E. 3.3.3 und BGE 140 III 16 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Allerdings sind Parteibehaup- tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, in der Regel besonders sub- stantiiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung seitens der Gegen- partei nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein- zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so bedarf es zusätzli ch förmlicher Beweismittel, um auf der Linie des eingeholten Privatgutachtens liegende Tatsa- chenbehauptunge n zu beweisen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die beweisbelastete Partei ihre Behauptungen mit konkreten Beweisanträgen zu verknüpfen. Das hat vor Aktenschluss zu geschehen. Wie oben dargelegt und bereits im ENASARCO-Urteil erörtert, ist die kon- krete Berechnung des Loss eine hochkomplexe finanztechnische Angelegenheit, die einen Sachverstand erfordert, welcher einem Gericht in aller Regel abgeht. Anhand des Privatgutachtens von Prof. W. haben die Klägerinnen zur Loss- Berechnung konkrete Behauptungen aufgestellt, die von der Beklagten ebenso detailliert bestritten wurden (oben E. 8.4.7.). 8.4.9. Zunächst stellt sich die Frage, wem im hier interessierenden Zusammen- hang die Behauptungs- und Beweislast zukommt. Mit dieser Frage setzten sich die Gutachter der Parteien auseinander, nämlich der Rechtsgutachter der Kläge- rinnen in seinen Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 125/4 S. 1-3; Originalfas- sung auf Englisch: Urk. 108/7) und vom 6. März 2017 (Urk. 125/6; Originalfassung auf Englisch: Urk. 125/5) und der Rechtsgutachter der Beklagten i n sei nen Gut- achten vom 24. Januar 2017 (Urk. 121/3; Ori gi nalfassung auf Engli sch:
Urk. 121/2) und vom 28. April 2017 (Urk. 129/40; Ori gi nalfassung auf Engli sch: Urk. 129/39). 8.4.9.1. AA., der Rechtsgutachter der Klägerinnen, führte dazu i n sei nem Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 125/4; englische Originalfassung: Urk. 108/7) im Wesentlichen Folgendes aus: - Die Beweislast ("burden of proof") beziehe sich auf die Last, die für das Obsiegen im Prozess erforderlichen Behauptungen zu beweisen (Urk. 125/4 Rz 3). - Präjudizien, welche das Thema der Beweislast i m Zusammenhang mi t dem Master Agreement behandeln, gibt es nach den Hinweisen des Rechtsgutachters nicht (Urk. 125/4 Rz 4). - Bezüglich der Frage, ob ein Ausfallereignis (Event of Default) eingetreten sei, liege die Beweislast bei den Klägerinnen als der Determining Party, wogegen die Beweislast bezüglich der Frage, ob die Loss-Ermi ttlung un- vernünfti g und/oder nicht gemäss Treu und Glauben erfolgt sei, bei der Beklagten liege (Urk. 125/4 Rz 7). - Bezüglich der Frage, wie ein englisches Gericht vorginge, wenn es zum Schlusse käme, dass die Non-Defaulting Party (Experte: Determining Par- ty) den Loss nicht nach Treu und Glauben, sondern mit dem Ziel der Ver- lustmaxi mi erung ermittelte, gebe es ebenfalls kein Präjudiz (Urk. 125/4 Rz 8 f.). - Nach Auffassung des Experten würde ein Gericht eine Klage ni cht schon deshalb abweisen, weil es zum Schlusse kommt, dass der Loss von der Non-Defaulting Party nicht gemäss Treu und Glauben ermittelt worden sei. Vielmehr würde das Gericht den Loss ermitteln (Urk. 125/4 Rz 10-21). 8.4.9.2. Der Rechtsgutachter der Beklagten, AB., legte i n sei nem Gutachten vom 24. Januar 2017 (Urk. 121/3; englische Originalfassung: Urk. 121/2) zur Be- weislast Folgendes dar: - Dem Experten ist nicht klar, ob das zuständige schweizerische Gericht gegebenenfalls englisches Verfahrensrecht anwenden würde (Urk. 121/3 Rz 6). - Fragen der Beweislast (einschliesslich Beweismass) würden in England traditionellerweise der lex fori, d.h. dem Recht des angerufenen Gerichts zugeordnet (Urk. 121/3 Rz 7). - Wenn der Gutachter AA._____ dies in Urk. 125/4 Rz 8 FN 5 dem materi- ellen Recht zuordne, sei dies nicht richtig. Die Auslegung eines Vertrages werde zwar vom materiellen Recht erfasst. Die Frage, wie der Inhalt er- mittelt werde, sei eine Verfahrensfrage, die dem Recht des angerufenen Geri chts unterstehe. Allerdings könnte das, was dem materiellen Recht
und was dem Verfahrensrecht zugeordnet werde, vom schweizerischen Recht abhängen (Urk. 121/3 Rz 8). - Die Beweislast ("legal burden") werde bisweilen auch als "Überzeugungs- last" ("persuasive burden") bezeichnet. Sie werde in der einschlägigen Li- teratur beschrieben als "Last, die Tatsachen und Behauptungen nachzu- weisen, welche die Argumentation einer Partei stützen, oder das Gericht von der Richtigkeit der Behauptungen einer Partei ... überzeugen" (Urk. 121/3 Rz 11). - Die "legal burden" liege "normalerweise bei der Partei, welche vom Ge- ri cht ei n Täti gwerden wünscht". In diesem Sinne "muss ein Kläger das Gericht überzeugen, dass die ihn zu einem Anspruch berechtigenden Voraussetzungen erfüllt ... sind". Die Überzeugungslast liege daher bei jener Partei, "welche ... die Bejahung der streitgegenständlichen Frage geltend macht" (Urk. 121/3 Rz 12). - Wo eine bestimmte Behauptung einen wesentlichen Teil der Argumenta- tion einer Partei darstelle, obliege dieser Partei auch der Nachweis dieser Behauptung (Urk. 121/3 Rz 13). - In Überei nsti mmung mi t dem Experten der Klägerinnen hält der Experte der Beklagten fest, dass es keinen englischen Entscheid gibt, der sich mit der Beweislast im Zusammenhang mit der Loss-Ermittlung gemäss dem Master Agreement befasst (Urk. 121/3 Rz 14). - Richtig sei aber, dass dann, wenn der Vertrag ei nen Mechani smus zur Ermittlung der Beendigungszahlung festlege, die ermittelnde Partei die Last hinsichtlich der Frage treffe, "dass der festgelegte vertragliche Me- chanismus richtig angewendet wurde" (Urk. 121/3 Rz 14). - Wenn ei n englisches Gericht auf die Loss-Ermittlung der ermittelnden Partei nicht abstellen sollte, würde es den korrekten Loss nur dann ermit- teln, wenn die Parteien dies verlangt hätten und die für eine solche Ermitt- lung notwendigen Tatsachen vorgebracht hätten (Urk. 121/3 Rz 26 und 31). - Unter Hinweis auf ein englisches Urteil hält der Experte fest, dass derje- nige die Beweislast für eine Behauptung trägt, der sie behauptet, und nicht derjenige, der sie bestreitet (Urk. 121/3 Rz 29). 8.4.9.3. In seinem Gutachten vom 6. März 2017 (Urk. 125/6; englische Original- fassung: Urk. 125/5) führte der Rechtsgutachter der Klägerinnen, AA._____, im Wesentlichen ergänzend Folgendes aus: - Die Determining Party treffe keine Beweislast (Original: "burden"), denn sonst wäre die Non-D efaulti ng Party nicht berechtigt, die Abschlusskosten geltend zu machen, wenn sie nicht nachweisen könne, dass sie den "Close-Out Amount" in Übereinstimmung mit dem Vertragsmechanismus ermittelt habe (Urk. 125/6 Rz 1-3).
Unter Hinweis auf ein Urteil eines "Court of Appeal" meint AA., dass diejenige Partei, die einen "Close-Out Amount" fordere, für dessen Be- rechnung nicht verantwortlich sei bzw. nicht den "burden" dafür trage. Freilich gesteht der Experte ein, dass in dem von ihm erwähnten Präjudiz ein anderer Aspekt des Vertragsmechanismus geprüft worden sei (Urk. 125/6 Rz 4 und 5). - Dennoch ergebe sich aus der Entscheidung des "Court of Appeal", dass diejenige Partei, die der Zahlungsverpflichtung entgehen wolle, darzule- gen habe ("the burden lies"), "dass die Partei, welche den vertraglichen Mechani smus für Zahlungen angewendet hat, dies nicht in Übereinstim- mung mit den einschlägigen Bestimmungen getan hat" (Urk. 125/6 Rz 6). - Allerdings weist der Gutachter weiter auf ein Urteil betreffend einen Fall hi n, in dem die "Non-Defaulting Party den Vertragsmechanismus des ISDA MA bezüglich der Ermittlung des Close-Out Amount ... korrekt an- gewendet" habe. In einem solchen Falle sei es Sache der Defaulting Par- ty zu zeigen, dass die Berechnung nicht korrekt sei (Urk. 125/6 Rz 7). - Die Frage, wer die Beweislast ("burden of proof") trage, hänge jedenfalls nicht von der Parteirolle im Prozess ab (Urk. 125/6 Rz 9). - Das Datum für die Loss-Berechnung i st sodann nach Auffassung von AA. blosser Ermessensentscheid (Urk. 125/6 Rz 11). - Wenn die Determining Party den Loss unangemessen ermittelt habe, sei es Sache des Gerichts, den Loss zu bestimmen (Urk. 125/6 Rz 13 und Rz 21). - Entgegen dem Gutachter der Beklagten meint der Gutachter der Kläge- rinnen, dass die Frage der Beweislast nicht dem Prozessrecht zuzuord- nen sei. Vielmehr sei das eine Frage der Vertragsauslegung (Urk. 125/6 Rz 15 f.). - Der Gutachter der Klägerinnen stimmt jenem der Gegenpartei allerdings darin zu, dass "die Vorgehensweise eines englischen Gerichts davon ab- hängen würde, (a) welche Streitpunkte in den Plädoyers geltend gemacht werden und (b) welche Beweismittel von den Parteien im Zusammenhang mit diesen Streitpunkten angeführt werden" (Urk. 125/6 Rz 19; in diesem Si nne auch Rz 20, 22). 8.4.9.4. In sei nem Gutachten vom 28. April 2017 (Urk. 129/40; englische Original- fassung: Urk. 129/39) führte der Rechtsgutachter der Beklagten, AB._____, im Wesentlichen ergänzend Folgendes aus: - An sei nem früheren Gutachten halte er fest. - Die Non-Defaulting Party trage die Beweislast dafür, dass das Datum, per welches der Loss ermittelt wurde, das frühestmögliche Datum war (Urk. 129/40 Rz 2).
Mit dem Rechtsgutachter der Gegenpartei sei festzustellen, dass es zur Frage der Beweislast keine einschlägigen Präjudizien gebe (Urk. 129/40 Rz 3). - Das Datum, per welches der Loss zu berechnen sei, sei keine Ermes- sensfrage. Aber auch dazu gebe es keine Präjudizien. Massgebend sei der klare Wortlaut des Master Agreements (Urk. 129/40 Rz 7). 8.4.10. Konkrete Präjudizien, welche sich mit der Beweislast im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Master Agreement befassen, vermögen die von den Parteien herangezogenen Rechtsgutachter nicht zu benennen. Das ist des- halb von Belang, weil das englische Recht ein Case Law ist, in dem jedenfalls aussagekräftige Präjudizien erhöhte Bedeutung haben, auch wenn si e ni cht förm- li ch bindend sind und vom erkennenden Gericht im Hinblick auf den konkreten Fall eingestuft werden müssen. Müsste die Sache vor einem englischen Gericht beurteilt werden, dann gäbe es mithin keine festen Regeln für die Beurteilung. Gerade weil das Master Agreement vo m Prinzip von Treu und Glauben und der "commercial reasonableness" beherrscht wird, sind Gerichtsentscheide in diesen Belangen weitgehend vom richterlichen Ermessen geprägt, welches i n hohem Masse von der Person des Richters abhängt. Insofern spielt es keine Rolle, ob ein englisches oder ob ein schweizerisches Gericht entscheidet. Die Beweislast, wie sie im schweizerischen Recht in Art. 8 ZGB geregelt ist, folgt allgemeinen Rechtsprinzipien, die auch von den Gutachtern der Parteien ni cht anders darge- stellt werden. Dass derjenige, der aus einer von ihm behaupteten Tatsache Rech- te ableitet, diese zu beweisen hat, entspricht letztlich auch dem Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Hi nzuweisen ist auf di e Ausführunge n des Gutachters der Beklagten, der im Ergebnis – sehr nahe bei Art. 8 ZGB liegend – ausführt, dass diejenige Partei, die einen Anspruch durchsetzen will, das Gericht von dessen tatsächlichen Grundlagen überzeugen muss (Urk. 121/3 Rz 12). Bei- de Gutachter weisen darauf hin, dass die Loss-Ermi ttlung durch ei n engli sches Gericht davon abhinge, welche Streitpunkte dem Gericht unterbreitet und welche Beweismittel genannt werden (Urk. 121/3 Rz 26 und 31; Urk. 125/6 Rz 19 ff.). So verhielte es sich auch nach schweizerischem Recht. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass im Ergebnis die Beweislast nach dem anzuwendenden englischen Recht mit Art. 8 ZGB übereinstimmt. Es geht in diesem Zusammenhang um derart
allgemeine Rechtsprinzipien, die von den Parteien im Berufungsverfahren umfas- send dargestellt worden sind, dass sich in dieser Hinsicht eine eigentliche Be- weisabnahme im Sinne von Art. 150 Abs. 2 ZPO zum ausländischen Recht erüb- rigt. 8.4.11. Auf Grund der von den Parteien vorgelegten Rechtsgutachten i st sodann davon auszugehen, dass ein englisches Gericht sich vom Wortlaut des Master Agreements und sei nem Si nn und Zweck lei ten liesse. Entscheidend ist das Prin- zip von Treu und Glauben. Nach dem Master Agreement ist zunächst diejenige Partei am Zuge, welche eine Loss-Zahlung geltend macht. Diese hat den Loss mit nachvollziehbaren Argumenten zu berechnen. Wenn sich bei diesen Berechnun- gen komplexe finanztechnische Fragen stellen, dann ist die tatsächliche Basis der Berechnung im Prozess zu überprüfen und dazu bedarf es Beweismittel. Es kann nicht genügen, einfach eine Berechnung aufzustellen. Gericht und Gegenpartei müssen diese Berechnung nachvollziehen können (vgl. dazu die Gutachter der Parteien Urk. 125/6 Rz 19 ff. und 121/3 Rz 26 und 31). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass es Treu und Glauben widerspräche, wenn die Rechnung der Klägerinnen darauf angelegt wäre, eine Gewinnmaximierung zu erzielen. Das wä- re ein Umstand, den allerdings die Beklagte zu beweisen hätte. Ausgangspunkt für di e Berechnung des Loss ist das "Calculation Statement" der Klägerinnen. Dieses muss nicht detailliert sein, soll sich aber auf konkrete Fakten stützen und muss nachvollziehbar sein. Soweit die Beklagte allerdings geltend macht, dass es wegen der hohen Volatilität der K._____-Aktie darauf ankomme, an welchem Tag die Berechnung erfolge (vgl. Urk. 25 Rz 127), ist ihr entgegenzuhalten, dass das "Master Agreement" vom Geist von Treu und Glauben sowie der "commercial reasonableness" geprägt ist. Bei der Loss-Berechnung dürfen es die Klägerinnen zwar nicht darauf angelegt haben, eine Gewinnmaximierung zu erzielen. Wenn die Klägerinnen nun im Prozess vom Stichtag 16. Oktober 2008 zur Lossberech- nung ausgehen, erscheint dies angesichts der Verwerfungen, welche der Zu- sammenbruch des Mutterhauses der Kridarin im Sinne von Art. 151 ZPO bekann- termassen auf dem Finanzmarkt weltweit bewirkt hat, durchaus nicht als abwegig. Erscheint die Berechnung aber als vertretbar, muss die Beklagte sie sich entge- genhalten lassen.
8.4.11.1. Es fragt sich sodann, ob das einmal erstattete Calculation Statement von derjenigen Partei, die von der Gegenpartei einen sog. Loss einfordert, im nachfolgenden Prozess verbessert werden kann. Der Zweck eines Rahmenver- trages der vorliegenden Art liegt darin, die Rechtsbeziehungen zwischen den Par- teien zu vereinfachen und zu standardisieren. In diesem Sinne hat der Rahmen- vertrag bzw. das hier interessierende Master Agreement di e Funkti on von AGB. Die Bestimmungen über die Lossberechnung sollen verhindern, dass im Falle ei- ner Insolvenz der Insolvenzverwalter nur diejenigen Derivate fortsetzt, "die ange- sichts ihres gegenwärtigen positiven Marktwertes einen zukünftigen Gewinn für die Insolvenzmasse versprechen", während "bei Geschäften mit negativem Marktwert" die Erfüllung abgelehnt und die Gegenpartei auf die Konkursdividende verwiesen wird. Um ein sog. Rosinenpicken zu vermeiden, sollen daher i m Ins ol- venzfall sämtliche Einzeltransaktionen einheitlich beendet werden (R EINER, a.a.O., Einleitung Rz 9 und 11; Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 82 f.). Sichergestellt wer- den muss, dass bei Vertragsbeendigung ein einheitlicher Schadensbetrag be- rechnet werden kann (Z OBL/WERLEN, a.a.O., S. 62). 8.4.11.2. Wie erwähnt (vgl. oben E. 8.2.), hat eine Partei, die von der Gegenpartei die Ausgleichung eines Loss verlangt, der Gegenpartei gemäss Ziff. 6 lit. d (i) des Master Agreements eine Berechnung dieses Loss zukommen zu lassen. Die Be- rechnung dieses Loss ist allerdings finanztechnisch höchst komplex. Die Kläge- rinnen haben dies mit ihrer Replik eindrücklich dargetan, indem sie sich die tat- sächli chen Annahmen i hres Pri vatgutachters Prof. Dr. W._____ zu eigen gemacht haben (Urk. 71 Rz 95 ff.). Dass die Berechnung des Loss alles andere als einfach ist, ergibt sich auch aus dem ENASARCO-Urteil der Kammer. Dort wurde festge- halten, dass die Frage, ob eine Offerte oder Ersatztransaktion die Grundlage für die Berechnung des Loss bilden könne, ni cht nur von Rechtsfragen, sondern ebenso von Tatfragen abhänge, welche in finanztechnischer Hinsicht grössten- teils höchst komplex seien. Das gelte nicht nur für die Frage der Vergleichbarkeit und damit der Massgeblichkeit der zum Vergleich herangezogenen Transaktion, sondern auch für die Frage, zu welcher konkreten Berechnung eine solche Transaktion führe (Urk. 108/4 S. 34 f.). Demgegenüber beruft sich die Beklagte im Prozess auf ihren eigenen finanztechni sc he n Pri vatgutachter, V._____ (vgl. Urk.
78 Rz 215, 221, 226, 252). Damit steht fest, dass die Erstellung des vom Master Agreement vorgesehenen Calculation Statements komplex ist und Sachverstand erfordert. Gemäss Master Agreement ist das Calculation Statement der Gegen- partei "in reasonable detail" zu unterbreiten. Das kann nur heissen, dass das Cal- culati on Statement nur so detailliert sein muss, wie das nach Treu und Glauben zumutbar i st. In einer ersten Phase der Auseinandersetzung ist jedenfalls der Bei- zug eines Finanzexperten zwecks Erstellung eines Calculation Statements nach Treu und Glauben nicht zumutbar. Gleiches gilt für die Konkurseingabe der Kläge- rinnen vom 27. Februar 2009 (Urk. 3/20), die in der Folge von der Beklagten mit ihren Verfügungen vom 3. April 2013 (Urk. 3/21-22) beantwortet wurde. D as führ- te dazu, dass sich die Parteien über die Richtigkeit der von den Klägerinnen vor- genommenen Berechnung im Rahmen des vorliegenden Kollokationsprozesses auseinandersetzen müssen. In welcher Form die Parteien ihre Vorbringen dem Gericht zu unterbreiten haben, bestimmt das Verfahrensrecht der lex fori. Das wä- re im Übrigen auch so, wenn dieser Prozess in England geführt werden müsste, und zwar nach dem dortigen Verfahrensrecht, das hier ohnehin keine Rolle spielt (vgl. dazu die Ausführungen des Rechtsgutachters der Klägerinnen in Urk. 125/4 Rz 10-21, Urk. 125/6 Rz 19 ff. bzw. des Rechtsgutachters der Beklagten in Urk. 121/3 Rz 7, 13, 14, 26 und 31). 8.5. Die Beweisanträge der Parteien zur Loss-Ermi ttlung 8.5.1. Mi t i hrer Berufung monieren die Klägerinnen, dass sich das vorinstanzliche Urteil an keiner Stelle mit den Vorbringen der Parteien bezüglich der Parameter der Bemessung des Loss durch die Klägerinnen im Quote von O._____ ausei- nandersetze (Urk. 105 Rz 113 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 183 f. und insbesondere Urk. 3/49; Urk. 71 Rz 93 ff.; Urk. 25 Rz 126 ff., 242 ff., 297 ff.; Urk. 78 Rz 208 ff., 250 ff.). Weder gehe die Vorinstanz auf das Gutachten von Prof. W._____ (Urk. 72/24) ei n noch nehme sie auf den von der Beklagten eingereichten Beri cht von "AE._____ Partners" vom 21. Oktober 2013 (Urk. 26/11) Bezug (Urk. 105 Rz 113). Die Vorinstanz setze sich namentlich nicht damit auseinander, dass die Klägerinnen den Quote von O._____ mittels des Gutachtens von Prof. W._____ sowie mittels des Quotes von N._____ vom 11. November 2008 "plausibilisiert"
hätten (Urk. 105 Rz 113). Schliesslich hätten die Klägerinnen vor Vorinstanz dar- getan, dass die O._____ den "Risikoappetit" und di e Strukturen gehabt habe, eine derartige Transaktion tatsächli ch auch ei nzugehen, was auch von D r. U._____ i n seinem Expert Report vom 30. September 2016 bestätigt werde (Urk. 105 Rz 113 mit Hinweis auf Urk. 108/6). 8.5.2. Da die Klägerinnen und nicht – was durchaus auch denkbar wäre – die Be- klagte einen Loss einfordern, obliegt nach dem Gesagten den Klägerinnen für die tatsächlichen Grundlagen dieser Loss-Berechnung die Behauptungs- und Beweis- last. Es ist daher grundsätzlich ihre Sache, vor dem Aktenschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens entsprechende Tatsachenbehauptungen aufzustellen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) und diese Tatsachenbehauptungen mit konkreten Be- weisanträgen zu verknüpfen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). 8.5.3. Da für die Loss-Berechnung die Behauptungs- und Beweislast die Kläge- rinnen trifft und da im vorliegenden Prozess der Aktenschluss mi t dem zwei ten ersti nstanzli chen Schri ftenwechsel ei ngetreten ist, kommt es – unter dem Vorbe- halt zulässiger Noven – einzig auf die Behauptungen und Beweisanträge an, wel- che die Klägerinnen mit der Klageschrift (Urk. 1) und der Replikschrift (Urk. 71) in den Prozess eingebracht haben. Im Mi ttelpunkt stehen hochkomplexe finanztech- nische Fragen. Die Sachdarstellung der Klägerinnen wird von der Beklagten im Ei nzelnen bestritten, weshalb dem von den Klägerinnen eingereichten Privatgut- achten von Prof. W._____ keine beweisbildende Wirkung zukommen kann. Als einziges taugliches Beweismittel käme angesichts der sich stellenden komplexen Sachfragen ein gerichtliches Gutachten im Sinne der Art. 183 ff. ZPO in Frage. Ein solches ist im Bereiche des Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich unter Bezugnahme auf die entsprechenden Tatsachenbehauptungen von der beweis- belasteten Partei ausdrücklich zu beantragen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Da- zu ist Folgendes zu sagen: 8.5.3.1. In der Klageschrift stellten die Klägerinnen kei nen Antrag auf Anordnung eines geri chtli chen Gutachtens. In ihrem Beweismittelverzeichnis gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO hielten sie im Gegenteil fest (Urk. 1 S. 113):
"D. Gericht[l ]ich anzuordnende Gutachten (keine)" In der Replik sodann verwiesen die Klägerinnen auf das von ihnen eingehol- te Privatgutachten von Prof. Dr. W._____ (vgl. Urk. 71 Rz 5 und 93 mit Hinweis auf Urk. 72/24). Im Beweismittelverzeichnis der Replik wiederholten sie das, was sie bereits im Beweismittelverzeichnis der Klageschri ft festgehalten hatten (Urk. 71 S. 176): "D. Gericht[l ]ich anzuordnende Gutachten (keine)" Damit steht fest, dass die Klägerinnen vor Aktenschluss zweimal ausdrück- lich erklärten, sich nicht auf ei n geri chtli ches Gutachten berufen zu wollen. Ei n ge- ri chtliches Gutachten zu den hochkomplexen Fragestellungen wäre indessen nach dem Gesagten das einzige taugliche Beweismittel gewesen. Namentlich hät- ten die Zeugenbefragungen der auf der Seite der Klägerinnen in die Abläufe ver- wickelten Personen, S._____ von der O._____ und P._____ vom Family Office der Klägerinnen (vgl. Urk. 105 Rz 303), die Einholung eines Gerichtsgutachtens zu den erwähnten hochkomplexen Fragen von vornherein nicht erübrigt. Der Um- stand, dass die Klägerinnen vor Aktenschluss nicht nur keinen Antrag auf Ei nho- lung eines gerichtlichen Gutachtens stellten, sondern darüber hi naus kli pp und klar ihrer Meinung Ausdruck verliehen, dass sich ein gerichtliches Gutachten er- übrige, stellt einen Mangel dar, der nicht mehr geheilt werden kann. 8.5.3.2. Mi t i hrer Berufung weisen die Klägerinnen allerdings darauf hi n, dass sie mit ihrer ersti nstanzli chen Replikschrift angeboten hätten, auch das Gutachten ih- res Experten im Verfahren vor den englischen Gerichten einzureichen, sobald dieses vorliegen werde (U rk. 105 Rz 85 mit Hinweis auf Urk. 71 Rz 94). Dieses Gutachten sei am 30. September 2016 – also während laufender Berufungsfrist – "unterzei chnet und bei m [britischen] Gericht eingereicht" worden. Mit ihrer Beru- fung reichten die Klägerinnen denn auch diesen "Expert Report" von Dr. U._____ im Verfahren vor dem High Court of Justice ein (Urk. 105 Rz 85 mit Hinweis auf Urk. 108/6). Die Beklagte hält dem entgegen, dass auch das Gutachten von Dr. U._____ ein Privatgutachten im Sinne der Rechtsprechung sei (Urk. 119 Rz 144). In der Tat ist das so, wurde doch Dr. U._____ gemäss seinem eigenen
Bekunden nicht etwa vom englischen Gericht, sondern von den Klägerinnen in- struiert (Urk. 108/6 Rz 6 f.). Sog. Fremdgutachten aus andern Verfahren können zwar nach der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Beweismittel berücksichtigt werden und unterliegen der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO. Solche Fremdgutachten müssen aber nach dem hier anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht "von einer andern Behörde" – und ni cht von ei- ner Partei – in Auftrag gegeben worden sei n, um vom Zivilrichter als förmliches Beweismittel näher geprüft werden zu können (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Akzep- tiert eine ausländische Verfahrensordnung Privatgutachten als taugliche Beweis- mittel, dann kann im schweizerischen Zivilprozess ein solches Privatgutachten von vornherei n nicht als beweiskräftiges Fremdgutachten berücksichtigt werden, wenn seine Schlussfolgerungen, wie hier, von der Gegenpartei bestritten werden. 8.5.3.3. Die Beklagte ihrerseits stützte mit ihrer Klageantwort i hre Thesen zur Be- rechnung des Loss auf das von ihr bei AE._____ Partners eingeholte Privatgut- achten vom 21. Oktober 2013 (Urk. 25 Rz 195 mit Hinweis auf Urk. 26/11). Aller- dings berief sich die Beklagte mit ihrer Klageantwort zu ihrer These, dass die Loss-Berechnung der Klägerinnen "substantiell höher" ausgefallen sei, weil diese Berechnung per 16. Oktober 2008 und nicht per 15. September 2008 erfolgt sei, ausdrücklich auf ein gerichtliches Gutachten (Urk. 25 Rz 291). Gleiches tat sie auch zu weiteren Bewertungsfragen, namentlich hinsichtlich der Höhe des Opti- onspreises bzw. der Kosten einer Ersatztransaktion (Urk. 25 Rz 317). In der Dup- lik sodann berief sich die Beklagte wiederum auf gerichtliche Gutachten hinsicht- lich der Berechnung einer besicherten bzw. einer unbesicherten Transaktion (Urk. 78 Rz 166 und Rz 172; vgl. sodann das Beweismittelverzeichnis in der Dup- lik, Urk. 78 S. 184, aus dem hervorgeht, dass die Beklagte sich zu insgesamt 13 Aspekten der Loss-Berechnung auf ei n geri chtli ches Gutachten berufen hat). Da- mit steht fest, dass sich die Beklagte – im Gegensatz zu den Klägerinnen – i n den entschei denden Punkten in ihren beiden Vorträgen vor Aktenschluss mit ihrem Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens auf ein beweistaugliches Be- weismittel berufen hat. Das kann den Klägerinnen aber nicht helfen, weil nach dem Gesagten sie beweispflichtig sind und sie sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen können, von der Gegenpartei anerbotene Beweise seien
nicht erhoben worden (OGer ZH NP150031 vom 02.08.2016, E. III.6.4 mit Hin- weis auf ZR 107/2008 Nr. 2, E. II.3.5). Ebenso wenig hilft den Klägerinnen, dass sie sich nach Aktenschluss dem förmlichen Antrag der Beklagten auf Einholung ei nes Gutachtens ni cht "verschlossen" (Urk. 89 Rz 49). Vielmehr hätte vor Akten- schluss ei n förmli cher Antrag auf Ei nholung ei nes geri chtli chen Gutachtens erfol- gen müssen. 8.5.4. Im Zusammenhang mit der Frage, ob durch die Berufungsinstanz ein Gut- achten zur Ermittlung des Loss zu veranlassen sei, weisen die Klägerinnen mit ih- rer Berufung auf die folgende Passage des ENASARCO-Urteils der Kammer hin (Urk. 105 Rz 79 mit Hinweis auf Urk. 108/4 S. 36 f.): "Die Vorinstanz erwähnt eine erst nach Aktenschluss erstattete Eingabe der Be- klagten und wirft ihr vor, sie ersetze substantiierte Behauptungen durch 'inflationäre Gutachtensanträge' (...). Die Beklagte rügt das mit der Berufung zu Recht (...). Zwar verlangt das Agreement eine möglichst einfache, auf eine Offerte oder eine Ersatztransaktion gestützte Schadensberechnung. Die finanztechnischen Hinter- gründe dieser Berechnungen sind dennoch äusserst komplex. Um ein Gerichtsgut- achten kommt man in dieser Situation nicht herum. Nicht undenkbar wäre es bei der gegebenen komplexen Thematik, in Anwendung von Art. 183 Abs. 1 ZPO ein Gutachten von Amtes wegen anzuordnen. Für die Einzelheiten sei auf nachstehen- de Erwägungen verwiesen. Bei hochtechnischen Fragen, wie sie hier vorliegen, dürfen die Anforderungen an die Substantiierung der Parteibehauptungen jedenfalls nicht überspannt werden. Wenn in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gerichtsgutachtens verlangt wird, muss das genügen. Auch unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime ist es bei hochtechnischen Fragen Sache des Gutach- ters, Fakten in den Prozess einfliessen zu lassen. Nicht umsonst sieht das Gesetz in Art. 186 ZPO vor, dass die vom Gericht beauftragte sachverständige Person ei- gene Abklärungen machen kann." In dieser Passage des ENASARCO-Urteils wird im Sinne eines obiter dic- tums auf den Wortlaut von Art. 183 ZPO hingewiesen, aus dem sich ergibt, dass ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO "auf Antrag ei- ner Partei oder von Amtes wegen" angeordnet werden kann. Während mit diesem Passus eine ungenügende Substantiierung des Sachverhalts durch die Parteien anvisiert wird, steht solches hier nicht zur Diskussion. Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob ein gerichtliches Gutachten zu den im Zusammenhang mit der Berech- nung des Loss rechtserheblichen streitigen Tatsachen anzuordnen ist, obwohl die beweispflichtigen Klägerinnen vor Aktenschluss keinen derartigen Antrag gestellt haben, sondern im Gegenteil zu erkennen gaben, dass sie ein gerichtliches Gut- achten ni cht für nöti g erachteten.
D as Gutachten kann (wi e auch der Augenschein) sowohl Aufklärungsmittel als auch Beweismittel sein. Als Aufklärungsmittel kommt es dann zum Zuge, wenn es "nur der Klärung des Sachverhalts" dienen soll. In einem solchen Fall kann es vom Gericht von Amtes wegen angeordnet werden (M ÜLLER, D IK E- Komm-ZPO, Art. 183 N 3 f. mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7324). Die Lehre ist sich aber weitestgehend einig darin, dass dann, wenn das Gutachten als eigentliches Beweismittel zum Zuge kommen soll, dies im Bereiche des Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich nur auf Parteiantrag hin geschehen soll und nur ganz ausnahmsweise von Amtes wegen erfolgen darf (ZK ZPO- W EIBEL, Art. 183 ZPO N 9; BSK ZPO-DOLGE, Art. 183 N 2; MÜLLER, D IK E-Komm- ZPO, Art. 183 N 5 f.; KUKO ZPO-S CHMID, Art. 183 N 4; SCHW EIZER, in Code de procédure civile commenté, Art. 183 N 5 f.; a. M. allerdings: BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 183 N 7). Dieser Lehre ist ohne weiteres zu folgen, denn eine beweisbelaste- te Partei, die zu einer rechtserheblichen Tatsache nach den üblichen prozessua- len Regeln keinen Beweisantrag stellt, soll nicht auf Kosten der Gegenpartei un- gerechtfertigt bevorzugt werden. Das muss auch hier gelten, zumal die Klägerin- nen vor Aktenschluss mit ihren Beweismittelverzeichnissen zu Klagebegründung und Replik ausdrücklich erklärt haben, dass sie ein förmliches Gerichtsgutachten nicht beantragen. Steht aber fest, dass das an und für sich notwendige Beweis- mittel zur Loss-Ermittlung mangels Antrags der Klägerinnen nicht abgenommen werden kann, so führt das ohne weiteres zur Abweisung der Klage, weil die stritti- ge Loss-Berechnung der Klägerinnen nicht im Rahmen eines Beweisverfahrens überprüft werden kann. In der Sache ist das angefochtene Urteil daher im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Angesichts der mutmasslichen Konkursdividende von 60% hat die Vor- instanz den Streitwert in Anwendung von Art. 93 Abs.1 ZPO zu Recht auf Fr. 383'428'461.20 festgelegt (vgl. Urk. 106 S. 84). Vor Obergericht ist dieser Streitwert unverändert. 9.2. Die Klägerinnen beanstanden die von der Vorinstanz festgesetzte Ent- scheidgebühr von Fr. 1'987'895.00. Sie weisen auf BGE 139 III 334 hin und ma-
chen geltend, dass durch die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt werde (Urk. 105 Rz 349-362). Mit ihrem Subeventu- alantrag Ziff. 4 verlangen sie nun, dass die Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 750'000.00 festgesetzt werde. Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass es den Klägerinnen angesichts ihrer überrissenen Forderung schlecht anstehe, sich auf das Äquivalenzprinzip zu stützen (Urk. 119 Rz 401). Unbestritten ist, dass der Streitwert der zu beurteilenden Klagen Fr. 383'428'461.20 beträgt (Urk. 106 S. 84 und Urk. 105 Rz 359). Gemäss § 4 GebV OG ergibt das eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'987'892.30, die von der Vor- instanz mit dem angefochtenen Urteil auf Fr. 1'987'895.00 aufgerundet worden ist. Nicht angefochten wird von den Klägerinnen allerdings das Quantitativ der von der Vorinstanz der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'031'365.00 zuzüglich 8% MwSt (= Fr. 3'273'874.20). 9.3. Bei der Festsetzung von Gebühren ist einerseits das Kostendeckungsprin- zip und anderseits das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Kostendeckungsprin- zip, welches besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betref- fenden Verwaltungszweigs nur geringfügig übersteigen soll, spielt bei Gerichtsge- bühren keine Rolle, weil die Gebühren der Gerichte, wi e das namentli ch auch für den Kanton Zürich zutrifft, die Kosten der Rechtspflege bei weitem nicht decken (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Demgegenüber verlangt das Äquivalenzprinzip in Kon- kretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Ge- bühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezo- genen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnah- me im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beru- hende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Ge- bühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen in- dessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterschei- dungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Fest-
setzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rah- mens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Be- lastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt. Die hier anwendbare GebV OG zieht als Grundlage für die Bemessung der Gerichts- gebühr allerdings nicht allein den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse heran, sondern berücksichtigt auch den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls. § 4 Abs. 2 GebV OG erlaubt eine Ermässigung der Grundgebühr unter Berücksichtigung dieser Kriterien ohne Begrenzung nach un- ten. Insgesamt ist sowohl dem Nutzen für den Gebührenpflichtigen als auch dem Aufwandkri teri um hi nrei chend Rechnung zu tragen. Entscheidend ist, dass die Gerichtsgebühr so festgesetzt wird, dass si e si ch i n vernünfti gen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezo- genen Leistung steht. Da die GebV OG es erlaubt, im Sinne des Gesagten den Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen, hält sie nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor der Verfassung stand (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist dem Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, und die rechnerisch nach Promille ermittelte Gebühr ist nötigenfalls herabzuset- zen (BGE 130 III 225 E. 2.5). 9.4. Wie bereits erwähnt, führt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG ein Streitwert von Fr. 383'428'461.20 zu einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'987'892.30. Dieser Betrag dürfte – wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen – über dem Betrag liegen, den das erstinstanzliche Verfahren den Staat insgesamt tatsächlich kostet, zumal der Aufwand für dieses Verfahren zwar durchaus beachtlich war, sich – gemes- sen am hohen Streitwert – aber dennoch im Rahmen hielt, nachdem insbesonde- re kein Beweisverfahren durchzuführen war. Entsprechend fällt eine Erhöhung der Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG von vornherein ausser Betracht. Auf der
anderen Seite drängt sich unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips aber auch keine Ermässigung im Sinne dieser Vorschrift auf. Die von der Vorinstanz gemäss Tarif festgesetzte (und marginal aufgrundete) Gebühr erscheint betrags- mässig zwar als sehr hoch. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze ver- letzt sie das Äquivalenzprinzip aber nicht. Einerseits ist der Streitwert, der bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten das vorrangige Bemessungskriterium für die Gerichtsgebühr bildet (und auch bilden darf), aussergewöhnlich hoch und das Streitinteresse der Klägerinnen bzw. der wirtschaftliche Nutzen der abzugeltenden (gerichtlichen) Leistung dementsprechend enorm und sehr bedeutsam. Die Kläge- ri nnen si nd aufgrund i hrer wi rtschaftli chen Si tuati on auch ohne wei teres i n der La- ge, eine Gebühr in der festgesetzten Höhe zu tragen. Sodann betrifft der Streit der Parteien kein alltägliches, sondern ein eher entlegenes und für hiesige Ge- ric hte anspruchsvolles Rechtsgebiet. Der Fall weist eine erhebliche Schwierigkeit auf und der Prozessstoff präsentiert sich insbesondere in sachverhaltlicher Hin- sicht als äusserst komplex. Er stellt hohe Anforderungen an das Gericht. Ausser- dem musste ausländisches Recht herangezogen werden und sind zahlreiche ein- gereichte Dokumente in englischer Sprache abgefasst. Und schliesslich darf die (die konkreten Kosten übersteigende) Gebühr für das vorliegende, bedeutende Geschäft auch einen gewissen Ausgleich für den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen schaffen. All diese Umstände, angesichts derer der vorliegende Fall zwei- fellos ausserhalb des Bereichs des Üblichen anzusiedeln ist, sind im Übrigen auch der Grund dafür, dass die Vorinstanz nicht nur eine sehr hohe Entscheidge- bühr, sondern daneben auch eine äusserst hohe Parteientschädigung (von Fr. 3'031'365.00 zuzüglich 8% MwSt) festgesetzt hat, die von den entschädi- gungspflichtigen Klägerinnen – aus welchen Gründen auch i mmer – allerdings nicht mitangefochten, sondern akzeptiert wurde. Unter gesamthafter Würdigung der massgeblichen Kriterien liegt die für das erstinstanzliche Verfahren nach Massgabe von § 4 Abs. 1 GebV OG festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'987'895.00 zwar am ober(st)en Rand des Zulässigen. Sie steht aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leis- tung und erschei nt daher ni cht als unverhältni smässi g bzw. unvernünfti g hoch.
Sie bewegt sich vielmehr noch innerhalb der von der Verfassung gezogenen ver- nünftigen Grenzen und ist daher zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren gelten gemäss § 12 Abs. 1 GebV OG die glei- chen Kriterien für die Gebührenfestsetzung wie für das erstinstanzliche Verfahren. Der Aufwand im Berufungsverfahren ist allerdings geringer als im ersti nstanzli- chen Verfahren, denn es liegt ein erstinstanzliches Urteil vor, mit dem sich die Parteien im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen hatten. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzlic he Verfahren ist auf Fr. 1'000'000.00 festzusetzen. 9.5. Für die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Kläge- rinnen auf der ganzen Linie die unterliegende Partei. Sie werden daher vollum- fängli ch kosten- und entschädigungspflichtig. Unangefochten ist, dass die Kläge- rin 1 43% und die Klägerin 2 57% der Prozesskosten zu übernehmen hat (vgl. Urk. 106 S. 85). 9.6. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung ist vor Oberge- richt unangefochten und ohne weiteres zu bestätigen. Für das obergerichtli che Verfahren ist von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 1'973'542.00 auszugehen (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV ist die Gebühr um ca. 60% zu reduzieren, wobei wiederum für die zwei- te Rechtsschrift ein Zuschlag zu berechnen ist. Unter Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer ist die Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten für das Beru- fungsverfahre n auf Fr. 1'000'000.00 anzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen) vom 16. September 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000'000.00 festgesetzt. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (gemäss Ziff. 2 hiervor) werden zu 43% der Klägerin 1 und zu 57% der Klägerin 2 auferlegt und mit den geleis- teten Vorschüssen verrechnet. 4. Die Klägerinnen werden verpflichtet, der Beklagten unter solidarischer Haf- tung für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000'000.00 zu bezahlen. Der Anteil der Klägerin 1 beträgt 43%; der An- teil der Klägerin 2 beträgt 57%. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 383'428'461.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: kt