Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NE130010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____-Weg ..., Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch B._____ AG
gegen
Konkursmasse C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Konkursamt D._____
betreffend Kollokationsklage
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. September 2013 (FO120002-F)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) Es sei die Forderung von Fr. 189'338.20 im Konkurs der Beklagten zu kollozieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten.
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 27): " das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei die Forderung von Fr. 189'338.20 im Konkurs der Beklagten zu kollozieren, eventuell sei die Forderung als bedingte Forderung und mit dem Vermerk, dass es sich um einen Vorschuss handle, über den eine Ab- rechnung zu erstellen sei, zu kollozieren. eventuell sei das Verfahren gestützt auf Art. 318c.2. in Verbindung mit Art. 56 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen, um der Klägerin Ge- legenheit zu geben, ihren unvollständigen Parteivortrag zu ergänzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen zulasten der Beklagten und Berufungsgegnerin"
Erwägungen: A. Sachverhaltsübersicht/Prozessgeschichte 1. Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Kollokationsklage ist der Kollo- kationsplan im Konkursverfahren Nr. ... des Konkursamtes D._____ über C.. 2. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) hat im Konkursverfah- ren diverse Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 310'112.40 angemeldet, wovon Fr. 74'836.20 zugelassen wurden. Im Restbetrag wurde die Forde- rung vom Konkursamt nicht anerkannt und abgewiesen (Urk. 4/4). 3. Die Klägerin erhob bei der Vorinstanz rechtzeitig Kollokationsklage und ver- langte die Kollozierung einer Forderung von Fr. 189'338.20 (Urk. 1). Dieses Begehren wies die Vorinstanz nach durchgeführtem doppeltem Schriften- wechsel mit Urteil vom 24. September 2013 ab (Urk. 28). 4. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. November 2013 innert Frist Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 27). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden. B. Parteistandpunkte 1. Die Klägerin stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Forderung im Betrag von Fr. 189'338.20 beruhe auf dem Beschluss der Stockwerkei- gentümerversammlung A.-Weg vom 19. November 2008 über eine Vorschusspflicht betreffend eines Bauvorhabens. Dieser Beschluss sei formgerecht ergangen und innert Frist nicht angefochten worden, weshalb er rechtswirksam sei. Der Konkursit habe die festgesetzten Vorschüsse nie be- zahlt. Da die Konkurseröffnung die Fälligkeit sämtlicher Forderungen bewirkt habe, könne sich die Konkursmasse nicht auf die üblichen Fälligkeiten je
nach Baufortschritt berufen. Eine Vorschussleistungspflicht sei in diesem Sinne durchaus ein möglicher Inhalt einer Forderung (Urk. 1 und 16). 2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) hielt demgegenüber dafür, dass die Kollozierung einer pauschalisierten Forderung nicht mehr möglich sei, da der Klägerin andernfalls eine zu hohe Konkursdividende ausbezahlt würde. Die Arbeiten seien bereits ausgeführt worden und die Rechnungen der Handwerker würden vorliegen. Die Kosten des Bauvorha- bens müssten daher positionsbezogen in den Kollokationsplan aufgenom- men werden (Urk. 8). 3. Die Vorinstanz wies die Kollokationsklage ab und begründete dies wie folgt: Abgesehen davon, dass die Klage bereits zufolge ungenügender Substanti- ierung abzuweisen wäre, gelinge es der Klägerin nicht, den Bestand einer Beitragsforderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen den Kon- kursiten zu beweisen. Zwar gehe aus dem Protokoll der Stockwerkeigentü- merversammlung vom 19. November 2008 hervor, dass die Stockwerkei- gentümerversammlung einstimmig die Durchführung von Unterhalts- und In- standstellungsarbeiten im Betrag von Fr. 558'000.– beschlossen habe (Urk. 2/5). Auch sei die entsprechende Aufteilung der Fr. 558'000.– auf die entsprechenden Wertquoten der Stockwerkeigentümer ersichtlich. Dass die Stockwerkeigentümerversammlung diese Beitragsforderung im Sinne einer Vorschussleistung beschlossen hätte, gehe aus dem Protokoll aber nicht hervor. Mit keinem Wort werde erwähnt, dass die einzelnen Stockwerkeigen- tümer die entsprechenden Beträge für die Unterhalts- und Instandstellungs- arbeiten bereits im Voraus zu leisten hätten. Zur Begründung einer Vor- schussleistung bedürfe es aber eines ausdrücklichen Beschlusses, da die Stockwerkeigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet seien, Vorschüsse zu leisten. In diesem Sinne liege lediglich ein Beschluss über die Bewilligung bzw. Durchführung der entsprechenden Unterhalts- und Instandstellungsar- beiten vor. Eine Verpflichtung zur Vorschussleistung sei damit aber nicht begründet worden. Vor diesem Hintergrund habe die Begleichung der Un- terhalts- und Instandstellungsarbeiten mittels Beitragsforderungen im Sinne
von Deckungsbeiträgen zu erfolgen, welche zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung gegenüber Dritten ex lege entstünden. Solche gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen würden von der Klägerin aber nicht konkret behauptet und seien daher nicht Gegenstand der vorliegenden Kla- ge (Urk. 28 S. 5-10). 4. Die Klägerin führt berufungsweise an, es sei bedeutungslos, dass der Be- schluss vom 19. November 2008 nicht sämtliche Voraussetzungen zur Be- gründung einer Vorschusspflicht erfülle. Zum Urteilszeitpunkt habe nämlich ein rechtsgenügender Beschluss zur Festsetzung einer Vorschusspflicht vorgelegen. Als die Verwaltung die Vorschussforderung im Konkursverfah- ren angemeldet habe, habe sie ohne rechtsgenügende Grundlage gehan- delt. Das Gesetz vermeide indessen solche allfälligen Diskrepanzen zwi- schen prozessualen Handlungen der Verwaltung und den Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, also ein im eigentlichen Sinne voll- machtloses Prozessieren der Verwaltung, indem ausdrücklich vorgesehen sei, dass die Prozessführung einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfe. Diese Ermächtigung sei mit Beschluss vom 9. September 2013 erteilt wor- den und könne in ihrer Bedeutung gewiss nicht auf das rein Prozessuale re- duziert werden. Werde die Verwaltung ermächtigt, im Prozess einen Vor- schuss geltend zu machen, sei damit auch zugleich beschlossen, diesen Vorschuss zu fordern (Urk. 27 S. 6-8). C. Beschluss über die Vorschusspflicht 1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschluss vom 19. No- vember 2008 keine rechtsgenügende Grundlage zur Installierung einer Vor- schusspflicht darstellt. Dies wird von der Klägerin im Berufungsverfahren auch gar nicht bestritten. Vielmehr macht die Klägerin neu geltend, sie habe den fehlenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch die Forderungseingabe im Konkursverfahren und die anschliessende Ermächti- gung zur Kollokationsklage durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft "nachgeholt". Die Ermächtigung, eine Vorschussleistung im Konkursverfah-
ren geltend zu machen, bedeute gleichzeitig auch den Beschluss, eine Vor- schussleistung zu fordern. 2. Die klägerische Ansicht geht fehl. Zunächst ist die Behauptung der nachträg- lichen Beschlussfassung im Rahmen der Erteilung der Ermächtigung neu und damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Unbesehen davon hat die Vorinstanz bereits ausgeführt, dass es zur Festsetzung einer Vorschuss- pflicht eines ausdrücklichen Beschlusses bedarf. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Beschluss der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft vom 9. September 2013 spricht sich in keiner Art und Weise über die Festsetzung einer Vorschussleistung aus. Mit dem Be- schluss wird lediglich der Verwaltung der Auftrag erteilt, eine Kollokations- klage zu führen. Es wird nicht einmal erwähnt, dass diese Kollokationsklage Vorschussleistungen zum Gegenstand haben könnte. Vor diesem Hinter- grund von einem ausdrücklichen Beschluss zur Festsetzung einer Vor- schusspflicht auszugehen, geht nicht an. Damit bleibt es dabei, dass kein rechtsgenügender Beschluss vorliegt, mit welchem eine Pflicht des Konkur- siten zur Vorschussleistung begründet wird. 3. Die Klägerin lässt unbestritten, dass gegenüber dem Konkursiten auch keine Forderung zur Bezahlung von Deckungsbeiträgen besteht. Daher ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Klägerin nicht gelingt, den Bestand ei- ner Beitragsforderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber dem Konkursiten zu beweisen. D. Eventualantrag: Kollozierung als bedingte Forderung 1. Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren eventualiter die Kollozierung der Forderung als bedingte Forderung mit dem Vermerk, dass es sich um einen Vorschuss handle, über den eine Abrechnung zu erstellen sei. 2. Da der Klägerin - wie unter Ziffer C festgehalten - der Nachweis über den Bestand einer Beitragsforderung (sei es als Vorschussleistung oder als De- ckungsbeitrag) nicht gelingt, kommt auch eine Kollozierung als bedingte
Forderung nicht in Frage, da auch eine bedingte Forderung den Bestand der Forderung voraussetzt. E. Subeventualantrag: Rückweisung zufolge Verletzung von Art. 56 ZPO 1. Im Subeventualstandpunkt verlangt die Klägerin die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie führt in diesem Zusammenhang an, das Gericht treffe gemäss Art. 56 ZPO die Pflicht, den Prozessstoff durch Fragen zu ergänzen, falls es der Ansicht sei, den Fall nur ungenügend zu verstehen (Urk. 27 S. 2). In diesem Sinne sei ihr - der Klägerin - Gelegenheit einzuräumen, ih- ren unvollständigen Parteivortrag zu ergänzen. 2. Die Klägerin stellt diesen Rückweisungsantrag offensichtlich im Zusammen- hang mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur ungenügenden Substantiie- rung der Klage (vgl. Urk. 28 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat die Klage aber letzt- lich nicht wegen ungenügender Substantiierung abgewiesen. Vielmehr hat eine materielle Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Abweisung der Klage geführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf den Rückweisungsan- trag der Klägerin einzugehen. F. Zusammenfassung Der Klägerin gelingt es nicht, den Bestand einer Beitragsforderung gegen den Konkursiten nachzuweisen, weshalb die Kollokationsklage abzuweisen ist. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, ist das erstinstanzliche Kos- tendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) zu bestätigen. 3. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts
vom 8. September 2010 auf Fr. 10'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Da der Beklagten kein relevanter Aufwand entstanden ist, ist von der Zu- sprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 27 und 29, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 189'338.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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