Transition to new ZPO: oral dispositive counts as opening

NE110005Obergericht09.03.2011Other

Zusammenfassung

The Obergericht held that the applicable appeal law depends on when the first-instance decision was 'opened' under Art. 405(1) ZPO. A judgment announced orally only by dispositive is already opened within the meaning of the new Code, even if the reasoned text is served later. Because the decision had been orally communicated before the end of 2010, the appeal proceedings were subject to the old procedural law. The court noted that this also accords with the fact that the trial court can no longer change its mind once the dispositive has been announced.

Regest

Art. 405 Abs. 1 ZPO; Art. 239 ZPO; Übergangsrecht zum Rechtsmittelverfahren: Massgebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist der Zeitpunkt der Eröffnung. Eröffnung liegt bereits vor, wenn der Entscheid mündlich mit gleichzeitiger Übergabe oder Bekanntgabe des Dispositivs eröffnet wird, auch wenn die schriftliche Begründung erst später zugestellt wird. Der Begriff der Eröffnung ist nach neuem Recht auszulegen. Mit der mündlichen Eröffnung tritt formelle Rechtskraft ein; das Gericht kann auf den Entscheid nicht mehr zurückkommen. Folglich bestimmt die vor dem Inkrafttreten erfolgte dispositivmässige Eröffnung die Geltung des alten Rechts im Rechtsmittelverfahren (consid. ...).

Gesamter Gesetzestext

Art. 405 Abs. 1 ZPO, Eröffnung nur des Dispositivs. Auch die Eröffnung vorerst nur im Dispositiv fixiert für das Rechtsmittel das alte Recht.

(Aus einem Beschluss des Obergerichts:) Vorweg ist zu klären, welchem Recht das Rechtsmittelverfahren untersteht. Da die schriftliche Ausfertigung des Urteils keine Rechtsmittelbelehrung enthält, lässt sich nicht feststellen, ob der Einzelrichter sich dazu Gedanken gemacht hat (wie er es hätte tun sollen: § 157 Ziff. 12 GVG). Nach Art. 405 Abs. 1 (schweizerische) ZPO ist noch altes Recht anzuwenden, wenn der Entscheid vor Ende 2010 eröffnet wurde. Der Terminus "Eröffnung" ist nach neuem Recht zu verstehen. Nach Art. 239 ZPO kann ein Entscheid auch vorerst nur mündlich bekannt gegeben werden, mit gleichzeitiger Übergabe des "Dispositivs", also des gerichtlichen Spruchs ("Die Klage wird abgewiesen" oder "die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. xx zu zahlen"). Obgleich die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung eines begründeten Urteils läuft, ist das Urteil bereits vorher eröffnet im Sinne des Gesetzes. Davon geht das Kreisschreiben der Verwaltungskommission vom 7. Juli 2010 zum Übergangsrecht aus (www.gerichte-zh.ch / Mitteilungen- Kreisschreiben / ab 2010). Es ergibt sich in der Sache auch daraus, dass das Gericht schon ab mündlicher Eröffnung oder Eröffnung des Dispositivs nicht mehr auf seinen Entscheid zurück kommen kann (so genannte formelle Rechtskraft). Hätte der Einzelrichter eine Rechtsmittelbelehrung gegeben, hätte diese also auf die Berufung alten Rechts hinweisen müssen (§ 259 ff. ZPO/ZH).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. März 2011 NE110005-O/Z01

Schlagwörter

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