NE020035•Streitwert des Arbeitszeugnisses
NE020035Obergericht Zürich / II. Zivilkammer22.10.2002
Die I. und die II. Zivilkammer des Obergerichtes bewerten den Wert eines streitigen Zeugnisses grundsätzlich mit einem Monatslohn. Wenn beide Parteien tiefere Werte angeben, gilt in der Regel deren höherer.
(Die Klägerin verlangt Fr. 17'310.-- und ein Arbeitszeugnis. Ihr letzter Lohn betrug Fr. 4'760.-- monatlich.) Aus den Erwägungen: Ob der Einzelrichter zur Behandlung der Sache zuständig war, hängt davon ab, ob der Streitwert Fr. 20'000.-- übersteigt oder nicht (§ 12 Abs. 2 GVG). Möglicherweise hat der Einzelrichter die Frage des Streitwertes, namentlich die Gewichtung des Punktes "Arbeitszeugnis", bei der Anhandnahme der Sache übersehen. Das kann entgegen der Ansicht der Klägerin seine Zuständigkeit nicht begründen, auch nicht unter dem Titel Vertrauensschutz, denn die sachliche Zu- ständigkeit ist auf allen Stufen von Amtes wegen zu prüfen. Das Bundesrecht bietet für die Bewertung des Streites um das Arbeitszeug- nis keine Hilfe. Weder Art. 36 OG noch Art. 343 OR enthalten eine ausdrückliche Bestimmung. Das Bundesgericht hält immerhin fest, der Streit um das Arbeits- zeugnis sei ein vermögensrechtlicher (BGE 116 II 380). Im Hinblick auf die erheb- liche Bedeutung des Streitwertes für das Verfahren (Art. 343 OR) wäre eine Re- gelung wünschenswert. Möglicherweise wird sie in der Bundeszivilprozessord- nung geschaffen werden; heute ist noch ohne sie auszukommen. Nach kantonalem Recht ist für den Streitwert eines nicht auf Geldzahlung gehenden Begehrens in erster Linie auf übereinstimmende Angaben der Parteien abzustellen (§ 22 Abs. 1 ZPO). Sind sich die Parteien nicht einig, setzt das Ge- richt den Streitwert nach Ermessen fest, wobei in der Regel der höhere Betrag gelten soll (§ 22 Abs. 2 ZPO); dabei ist dieser "höhere Betrag" unter Berücksichti- gung der Regel von § 22 Abs. 1 ZPO im Normalfall als obere Grenze anzusehen. Rechtsmissbrauch wird man analog der ausdrücklichen Vorschrift von § 65 Abs. 2 Satz 2 ZPO immer vorbehalten müssen, doch bleibt der Grundsatz zu beachten, dass der Wille der Parteien wesentlich sein soll. (...) Beide Zivilkammern des Obergerichtes [bewerten] den Streit um das Ar- beitszeugnis in der Regel mit einem Monatslohn. Im Sinne von § 22 ZPO gilt das
allerdings nur, wenn sich die Parteien nicht anders äussern. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien nicht einig. Die Klägerin geht sinngemäss von einem Streit- wert von "höchstens Fr. 2'690.--" aus, während die Beklagte Fr. 1'000.-- annimmt. Der Streitwert ist also nach Ermessen zu schätzen. Es rechtfertigt sich, die von der Klägerin genannten Fr. 2'690.-- zu übernehmen, was im Resultat einen Streitwert von gerade Fr. 20'000.-- ergibt. Damit lässt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters begründen, und es kann von einer Aufhebung seines Entscheides wegen fehlender Zuständigkeit abgesehen werden. Obergericht II. Zivilkammer, Beschluss vom 22. Oktober 2002