Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA130001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2013 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FFE-Verfahren des Bezirks- gerichtes Meilen vom 28. Dezember 2012 (FF120079)
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) wurde am 15. Dezember 2012 von einem Arzt der C._____ (Arztstation für dring- liche Behandlungen) durch fürsorgerischen Freiheitsentzug notfallmässig in eine geschlossene Psychiatrische Klinik eingewiesen. Via Triagierung der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich wurde die Gesuchstellerin gleichentags in der Psy- chiatrischen Klinik B._____ untergebracht (act. 3, 4). Die Gesuchstellerin ist nach den Angaben im Einweisungszeugnis obdach- los und leidet an einer Wahnstörung. Sie hatte am Tag ihrer Einweisung wegen starken Nasenblutens eine Apotheke am Bahnhof ... aufgesucht und gelangte von dort zur C._____ (act. 3). 2. Mit undatiertem, am 21. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Meilen eingegangenen Schreiben stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht des Be- zirksgerichts Meilen (Vorinstanz) ein Entlassungsgesuch (act. 1). Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 neben weiteren Anordnungen zum Verfahren auf die zu erwartenden Ge- richtskosten und auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 6). Am 28. Dezember 2012 fand sodann in den Räumlichkeiten der Klinik B._____ die Anhörung und Hauptverhandlung über das Entlassungsgesuch der Gesuchstelle- rin statt, anlässlich welcher die vom Einzelgericht bestellte Gutachterin Dr. med. D._____ ihr Gutachten erstattete (Vi-Prot. S. 7 ff.). Mit Urteil vom 28. Dezember 2012 wies die Vorinstanz das Entlassungsge- such ab. Mit gleichentags erlassener Verfügung gewährte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin die unentgeltliche Prozessführung (act. 14). Das begründete Urteil (act. 15 = act. 18) wurde der Gesuchstellerin am 3. Januar 2013 zugestellt (act. 21).
1.2.1 Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) werden "in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG beurteilt" (§ 62 Abs. 1 EG KESR). Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass auch die Beschwerde an die zweite Instanz eine Beschwerde betreffend fürsorgerische Un- terbringung ist, die den Art. 426 ff. ZGB untersteht. Entsprechend gelten auch vor Obergericht die Verfahrensbestimmungen von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB, insbesondere Art. 450b Abs. 2 und Art. 450e ZGB. Dass dies dem Willen des kantonalen Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus dem Antrag des Regierungsrats vom 31. August 2011 zum Einführungsge- setz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR; vgl. www.kantonsrat. zh.ch/Dokumente/D3df0f67b-4da7-4cbd-abfc-11411f324af6/4830_EG_Kinder_Er- wachsenenschutz.pdf#View=Fit): Der Antrag enthält auf S. 103 die Formulierung, dass die Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren nach dem KESR (Art. 450 ff. ZGB) für beide gerichtlichen Beschwerdeinstanzen anwendbar seien Der zugrundeliegende Gesetzesentwurf enthielt zum Verfahren vor den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen bereits im Wesentlichen die Regelung, die zum Ge- setzesinhalt wurde. Insbesondere enthielt auch der Entwurf keinen ausdrückli- chen Hinweis, dass sich das Verfahren vor dem Obergericht nach Art. 450 ff. ZGB richte (vgl. Antrag Regierungsrat, a.a.O., S. 14 f.). Für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des teil- revidierten ZGB (KESR) im Verfahren vor Obergericht spricht auch, dass die Be- stimmung von § 69 EG KESR (wonach vor Obergericht auf eine Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB verzichtet werden kann) andernfalls unsinnig wäre – eine Anhörung nach Art. 450e Abs. 4 ZGB würde dann vor dem Obergericht ohnehin nicht in Frage kommen. Die Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des EG KESR führt somit zum Schluss, dass die besonderen Verfahrensvorschriften des KESR grundsätz- lich auch im (kantonalrechtlich geregelten) Beschwerdeverfahren vor dem Ober- gericht massgeblich sind.
1.2.2 Entsprechend ist die Beschwerde an das Obergericht innert der 10- tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB). 2. Materielle Vorbemerkungen: 2.1 Nach den Übergangsbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB) gilt für den Erwachsenenschutz das neue Recht, sobald es in Kraft getreten ist. 2.2 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; die Bestimmungen über die für- sorgerische Unterbringung FU sind neu sinngemäss auch gegenüber minderjähri- gen Personen anwendbar, vgl. Art. 314b ZGB). Soweit die Umschreibung der die FU rechtfertigenden Schwächezustände von der bisherigen Regelung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) abweicht, wird von einer blossen terminologischen Änderung ge- sprochen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 2). Wenn nötig, kann daher für die Konkretisierung der Schwächezustände die bisherige Praxis heran- gezogen werden. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die geschilderten Vo- raussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB: 3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinde- rung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Ver- wahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die bisherige Regelung sah eine Einweisung wegen Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche oder Suchterkrankungen vor. Der Begriff der psychischen Störung
umfasst alle drei bisherigen Eingangskriterien. Damit von einer solchen Störung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der Patientin haben. Die bisherige Praxis verlangte das Vorliegen von Störungen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen. Die soziale Stö- rung alleine ist für das Feststellen einer psychischen Störung indes nicht ausrei- chend (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 15; BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7). Der Einweisungsgrund der Verwahrlosung verlangt einen Zustand der Ver- kommenheit, welcher mit der Menschenwürde schlechterdings nicht mehr verein- bar ist (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 20). 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin leide nach den Ausführun- gen der medizinischen Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung an einer schweren paranoiden Psychose. Unter weiterem Hinweis auf die Stellungnahme der behandelnden Ärzte, welche eine chronische paranoide Schizophrenie als wahrscheinlich betrachteten, sowie auf den Inhalt von zwei Schreiben der Ge- suchstellerin und auf den von ihr anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck schloss die Vorinstanz, bei der Gesuchstellerin sei von einem Schwä- chezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB auszugehen (act. 18 S. 4). 3.3 Die Gesuchstellerin erklärt, die UNO habe Psychiatrien weltweit verbo- ten. Sie könne als ausgebildete Psychiaterin ganz sicher ohne Psychiatrie aus- kommen (act. 20/2 S. 1). Sie bitte um Entlassung, weil die anfallenden Kosten für sie viel zu hoch seien (act. 20/2 S. 6; vgl. zum Ganzen auch act. 24). 3.4 Die medizinische Gutachterin Dr. med. D._____ gab gegenüber der Vorinstanz im Einzelnen an, ihre Beurteilung könne sich nur auf den gegenwärti- gen Zustand der Gesuchstellerin beziehen, da sowohl brauchbare Informationen über ihre Lebensgeschichte als auch über ihre gegenwärtige Lebenssituation, über eine Familie oder Freunde völlig fehlten. Die Gesuchstellerin sei verwahrlost und äussere zahlreiche paranoid-psychotische Schilderungen mit megalomanen
Inhalten. Ihre Wahnideen seien vor allem durch enorme qualitative Übertreibun- gen gekennzeichnet. Dabei lege die Gesuchstellerin ein logorrhoisches Verhalten an den Tag. Zudem leide die Gesuchstellerin an Ängsten, insbesondere Vergif- tungsängsten, aufgrund welcher sie eine medikamentöse Behandlung ablehne. Zur Diagnose erklärte die Gutachterin, es liege eine wohl chronische, floride paranoide Psychose mit ausgeprägtem Wahnsystem vor, aber keine akute Suizi- dalität oder Fremdgefährdung (Vi-Prot. S. 10, act. 12 S. 2 ff.). 3.5 / 3.5.1 Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zur gestellten Diagnose. Zu ihrer Identität erklärte die Gesuchstellerin der Vorinstanz, ihr ... Pass laute auf A., aber ihr richtiger Name sei E.. Den Namen A._____ habe sie für ihre 63 Bücher angenommen. Sie müsse sich immer A._____ nennen, obwohl ihr zweiter Ehemann schon seit Ewigkeiten verstorben sei. E._____ sei ihr aber lie- ber, weil ihr Mann ihre Tochter ein ganzes Jahr lang missbraucht habe und die ganze Stasi dazu benutzt habe (Vi-Prot. S. 6 f.). Zu ihrer Wohnsituation erklärte die Gesuchstellerin, diese sei schlecht. Sie sei in den letzten anderthalb Jahren täglich in Kontakt mit der Bahnhofsmission am Bahnhof .... Die Nächte verbringe sie mit Erlaubnis der Polizei auf der Tramhaltestelle vor dem Bahnhof .... Gegen die Kälte habe sie zwei Schlafsäcke (Vi-Prot. S. 7). Zum Einweisungsgrund gab die Gesuchstellerin an, sie habe drei sehr schwere Blutstürze aus der Nase erlit- ten. Diese seien Folge einer schweren Verseuchung mit "black beetles" gewesen infolge illegaler Tests und illegaler Kriegsführung gegen ihre Person und gegen die Bevölkerung Europas (act. 11). 3.5.2 Das von der Gutachterin erwähnte ausgeprägte Wahnsystem zeigt sich bereits an den geschilderten Ausführungen der Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz. In den Eingaben im Rechtsmittelverfahren erklärte die Gesuch- stellerin zu ihrer Identität weiter, ihre Eltern seien Staatsangehörige der USA so- wie Bürger des "Gelben Planeten". Auch ihre 85 Kinder seien zum grossen Teil US-Staatsbürger und ebenfalls Bürger des "Gelben Planeten" unter der Regie- rung von "BIG MAM". Weiter erklärte die Gesuchstellerin, sie sei offiziell von der UNO als Strasseninformant in Sachen "Rettung der Erde" eingesetzt worden. Sie sei viele Jahre in Absprache mit der Schweizer Regierung im Bereich Zürich tätig
gewesen. Während kurzer Zeit sei sie auch Schweizer Bürgerin gewesen. Sie, die Gesuchstellerin, hätte auf Befehl der kosmischen Crew von BIG MAM schon vor 4 oder 5 Jahren nach Florida/USA kommen sollen, was mit 5 Kidnappings über Flü- ge verhindert worden sei (act. 19, 24). 3.6 Gestützt auf die Diagnose der Gutachterin sowie auf den Eindruck, den die Gesuchstellerin mit ihren Schilderungen hinterlässt, ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 4. Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr: 4.1 Nebst dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn wird praxisgemäss Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr der betroffenen Person vorausgesetzt. 4.2 Die Gutachterin Dr. med. D._____ gab gegenüber der Vorinstanz an, es scheine sicher, dass die Gesuchstellerin seit unbekannter Zeit auf der Strasse lebe. Ihr Hab und Gut habe sie in einem kleinen Einkaufswagen. Sie gebe an, alle 14 Tage in ein Bad in F._____ zu reisen und dort zu duschen. Immerhin scheine die Gesuchstellerin nicht solchermassen auffällig geworden zu sein, dass sie schon früher psychiatrisch hospitalisiert worden wäre. Sie könne offenbar in ge- wisser Art und Weise für sich selber sorgen. Bei tiefen Wintertemperaturen könne aber eine Selbstgefährdung bestehen (act. 12 S. 4). 4.3 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin würde sich bei sofortiger Entlassung selbst gefährden. Da sie weder über eine Unterkunft noch über ein Beziehungsnetz verfüge, würde sie auch bei zu erwartenden Minustemperaturen draussen übernachten. Die behandelnden Ärzte würden diesbezüglich sogar von einer lebensbedrohlichen Situation sprechen. Zudem sei nach den übereinstim- menden Angaben der Gutachterin und der behandelnden Ärzte zur Zeit unklar, ob die Psychose einen organischen Ursprung habe, was einer Abklärung bedürfe. Auch eine diesbezügliche Bedrohungssituation sei nicht abschliessend geklärt.
Insgesamt sei bei einem Austritt der Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt von ei- ner erheblichen Selbstgefährdung auszugehen (act. 18 S. 5). 4.4 Den Schlüssen der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Das Feh- len einer Unterkunft würde zwar für sich alleine nicht genügen, um eine schwere Verwahrlosung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB zu begründen (BSK Erw.Schutz- Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 20). Im Zusammenhang mit einer bestehenden psychischen Störung kann die Gefahr einer (nicht schweren) Verwahrlosung in- dessen in die Beurteilung miteinbezogen werden. Vorliegend ist dabei aber einzu- räumen, dass die Gesuchstellerin bereits seit längerer Zeit auf der Strasse lebt, wo sie sich offenbar einigermassen zu organisieren weiss. Auch hinsichtlich einer weiteren, medizinisch möglicherweise durchaus sinnvollen Abklärung zu allfälli- gen organischen Ursachen der aufgezeigten Symptome ist eine akute Selbstge- fährdung der Gesuchstellerin nicht ersichtlich. Allerdings kann das Übernachten im Freien bei den in der aktuellen Jahres- zeit zu erwartenden kalten Temperaturen durchaus lebensbedrohend sein, zumal die Gesuchstellerin keine nachvollziehbaren Angaben zu einem Beziehungsnetz machen konnte, auf dessen Unterstützung sie notfalls zurückgreifen könnte. Die Gesuchstellerin vermochte zudem auch gegenüber der Vorinstanz keine konkre- ten Angaben zu ihren Plänen im Falle einer Entlassung zu machen – abgesehen von diffusen Ideen, in die USA zu gelangen, was sie bereits seit Jahren versuche (Vi-Prot. S. 7). Der Hinweis der Gesuchstellerin auf ihre Tochter G., welche sie über die Bahnhofsmission habe treffen wollen (act. 24), ist angesichts der wei- teren verwirrenden Ausführungen der Gesuchstellerin über ihre "85 Kinder" (vgl. vorne II./3.4.2) und über den "schwedischen und mexikanischen Status" der Tochter G. (act. 24) nicht sachdienlich. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin gemäss den Schilderungen der Gut- achterin (act. 12) im Zusammenhang mit ihrem Wahnsystem an verschiedenen Ängsten, insbesondere Vergiftungsängsten leidet. Anlässlich ihrer Einweisung am 15. Dezember 2012 erklärte die Gesuchstellerin, sie werde von einer "Gruppe Merkel" verfolgt und gefoltert, wobei ihr etwas in den Körper gespritzt und ihre Gedanken von aussen beeinflusst würden (act. 4). Zudem äusserte die Gesuch-
stellerin ihre Ängste, vergiftet oder im Rahmen eines "Züchtigungsprogramms" vergewaltigt zu werden (act. 4) oder als medizinische Testperson missbraucht zu werden (act. 5 S. 2). Es muss angenommen werden, dass diese Ängste der Ge- suchstellerin der Grund für ihre anfängliche Weigerung gegen jede Evaluation und Behandlung waren (vgl. act. 3). Dies zeigt, dass die Gesuchstellerin als Folge ih- res Wahnsystems aktuell im Falle einer Entlassung nicht in der Lage wäre, im Notfall bestehende Hilfsangebote, etwa Notschlafstellen, in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Selbstgefährdung insgesamt zu Recht bejaht. 5. Verhältnismässigkeit, Geeignetheit der Klinik: 5.1 Die fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn mit ihr das an- gestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit der fürsorgerischen Unterbringung) und wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person ge- nügend Schutz bietet (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 24 f.). Verlangt wird mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, letzter Satzteil). Wortlaut und Aufbau von Art. 426 ZGB zeigen, dass die Vor- und Nachteile, wel- che die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, gegenei- nander abzuwägen sind. Die Belastung der Umgebung ist nur mitzuberücksichti- gen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 26). 5.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen (vorne II./4.) ist mit der Vor- instanz festzuhalten, dass derzeit keine leichtere Massnahme ersichtlich ist, wel- che der Gesuchstellerin genügend Schutz bieten würde. Zudem spricht nach der Gutachterin nichts gegen die Geeignetheit der Klinik B._____ für die Behandlung und weitere Abklärung der Gesuchstellerin, zumal sich der Zustand der Gesuchstellerin seit ihrem Klinikeintritt offenbar bereits et- was gebessert hat (act. 12 S. 5 f.). So nahm die Gesuchstellerin im Verlaufe ihres
Klinikaufenthalts Abstand von der Weigerung, Medikamente einzunehmen, und berichtete, es würde ihr gut gehen und sie sei froh, dass ihr wegen des Nasenblu- tens geholfen worden sei. Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin im Antrieb und in der Psychomotorik ruhiger und zeigte sich weniger logorrhoisch (act. 5 S. 1). Die Behandlung der Gesuchstellerin in der Klinik erscheint daher derzeit geeignet, eine gewisse Stabilisierung ihres Zustands herbeizuführen. 5.3 Zusammenfassend kann die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im jetzigen Zeitpunkt somit noch bejaht werden. Es ist der Kliniklei- tung anheimzustellen, mit Blick auf die nicht ganz kurzfristige Perspektive nach Alternativen zu suchen, wie die Gesuchstellerin nach einer Entlassung in ihrem Lebensalltag unterstützt werden kann. 6. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Mittellosigkeit ist bei ge- gebenen Voraussetzungen kein Argument gegen eine fürsorgerische Unterbrin- gung. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Entlassungsgesuch der Gesuch- stellerin zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unter- bringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. 7. Der wiederholte Hinweis der Gesuchstellerin, sie sei nicht Staatsange- hörige von F., sondern Bürgerin der USA (vgl. act. 20/2 S. 1, act. 24 S. 1), ist offenbar Teil des Wahnsystems der Gesuchstellerin, wonach sie sich als "US/ UNO-General Prof. Dr. E." bezeichnet (vgl. act. 19 S. 1). Sie verweist selber auf ihren ... Pass [des Landes F._____] (Vi-Prot. S. 7). Von einer Korrektur des Rubrums ist daher abzusehen. III. 1. Die Gesuchstellerin verweist auf ihre Mittellosigkeit (act. 20/2). Im Lich- te der vorstehenden Ausführungen ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Ge- suchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Berufungs-
verfahrens verfügt. Zudem war ihr Begehren nicht aussichtslos. Daher ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Dezember 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Kli- nik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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