Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 24. Dezember 2012 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der B._____ [Klinik] / Zwangsmedikation
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerich- tes Zürich vom 11. Dezember 2012 (FF120247)
Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin wurde am 29. November 2012 wegen Fremdge- fährdung in die B._____ (B.) eingewiesen (act. 2 und act. 9). Die vorläufige Diagnose der B. lautete "paranoide Schizophrenie DD: schizoaffektiv (ma- nisch)" (act. 9 S. 1). Das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom 2. Dezember 2012 (Eingang am 5. Dezember 2012; act. 1) wies das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) mit Urteil vom 11. Dezember 2012 zunächst mündlich im Dispositiv und dann schriftlich mit Be- gründung ab (act. 15 bzw. vorinstanzliches Protokoll S. 25 und act. 17). Den be- gründeten Entscheid der Vorinstanz erhielt die Gesuchstellerin in der B._____ am 14. Dezember 2012. 2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 (Poststempel) und damit vor Er- halt des begründeten Urteils erhob die Gesuchstellerin bei der II. Zivilkammer Be- rufung und erklärte, sie sei mit der Zwangsmedikation absolut nicht einverstanden wegen der dadurch verursachten Müdigkeit (act. 21). 3. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde die Gesuchstellerin da- rauf aufmerksam gemacht, dass sie innert fünf Tagen nach Erhalt des begründe- ten Entscheids ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen habe (act. 22A). Innert der Berufungsfrist erfolgte keine Eingabe der Gesuchstellerin mehr. Es ist deshalb umständehalber zumindest auf das Berufungsschreiben vom 11. Dezember 2012 abzustellen, in welchem sich die Begründung der Gesuch- stellerin darin erschöpft, dass die Zwangsmedikation Müdigkeit verursache (act. 21). In welchem Ausmass sich diese Müdigkeit manifestieren soll (Grad von leichter bis starker Müdigkeit), erklärt die Gesuchstellerin nicht. Es kann deshalb nicht von einer Unverhältnismässigkeit der Zwangsmedikation ausgegangen wer- den. Es ist insbesondere vor Augen zu halten, dass sowohl die Klinik als auch die Gutachter übereinstimmend der Ansicht waren, der Zustand der Gesuchstellerin verbessere sich durch die Medikation. Die Gesuchstellerin leide an einer Schizo-
phrenie, und diese sei umso schwieriger zu behandeln, je länger sie unbehandelt bleibe (act. 20). Die Berufung ist damit abzuweisen. 4. Angesichts der Umstände ist für das Berufungsverfahren auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, an die verfahrensbeteiligte Kli- nik sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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