Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 3. August 2012 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der B._____ [Klinik]
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 10. Juli 2012 (FF120137)
Erwägungen:
- Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) befin- det sich unfreiwillig in der B._____ [Klinik]. Am 10. Juli 2012 stellte er bei der Vo- rinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1), auf welches die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 10. Juli 2012 nicht eintrat, weil der Aufenthalt des Berufungsklägers in der B._____ nicht per fürsorgerische Freiheitsentziehung FFE, sondern durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat im Rahmen einer Haftanord- nung bestimmt worden sei (act. 2 = act. 4 = act. 6). 2. Der Berufungskläger erhob am 18. Juli 2012 Berufung gegen die Ver- fügung vom 10. Juli 2012. Darin macht der Berufungskläger Ausführungen zu ei- ner Strafanzeige bzw. zu einem "falschen Zeugnis", und stellt sich auf den Stand- punkt, unabhängig davon, ob er per FFE oder aufgrund des falschen Zeugnisses eingewiesen worden sei, müsse sein Gesuch behandelt werden (act. 4). 3. Dem ist – jedenfalls mit Blick auf die Zuständigkeit der Vorinstanz – nicht zu folgen. Das Einzelgericht entscheidet über Gesuche um gerichtliche Be- urteilung von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen (§ 177 ff. GOG), nicht aber über strafprozessuale Haftentlassungsgesuche – dass es sich bei seinem Gesuch inhaltlich um ein solches handelt, bestreitet der Berufungskläger nicht. Solche Gesuche sind an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten (§ 228 StPO). Damit ist die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch zu Recht nicht eingetre- ten. Entsprechend ist der angefochtenen Entscheid zu bestätigen und ist die Be- rufung abzuweisen. Über die vom Berufungskläger ebenfalls zum Thema eines Berufungsverfah- rens gemachte Zwangsmedikation ist mit dem vorliegenden Entscheid nichts aus- gesagt (vgl. dazu das Verfahren NA120026 der Kammer). 4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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