Late release request from involuntary placement; non-entry upheld

NA120014Obergericht02.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed against the Zurich District Court’s non-entry order on his release request from involuntary placement. The appellate court held that the request had been filed more than ten days after the placement, so the district court was correct to decline jurisdiction and to forward the matter to the competent guardianship authority. The appeal was dismissed, the challenged order was confirmed, and costs were exceptionally waived.

Omnilex-Regeste

§ 117i EG ZGB; late application for discharge from involuntary placement; competence of the guardianship authority. A request for release filed more than ten days after the placement is not to be decided by the court seized of the matter but must be forwarded to the competent guardianship authority. Where the appellant fails to establish timely filing and the record clearly shows lateness, the non-entry decision is to be upheld (consid. 3–4). Court costs may exceptionally be waived in view of the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 2. Mai 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

sowie

  1. B., 2. Vormundschaftsbehörde C., Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der B._____

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andel- fingen vom 18. April 2012 (FF120007)

Erwägungen:

  1. Mit Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde C._____ vom 24. August 2011 wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuch- steller) im Sinne einer behördlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung ins Psy- chiatriezentrum D._____ in E._____ eingewiesen (act. 5). Nach einer fünfwöchi- gen Platzierung in der Institution betreutes Wohnen F._____ AG ab dem 8. No- vember 2011, während welchem Zeitraum die behördliche fürsorgerische Frei- heitsentziehung sistiert wurde, erfolgte am 14. Dezember 2011 die Rückplatzie- rung des Gesuchstellers in das Psychiatriezentrum D._____ und am 21. Dezem- ber 2011 seine Verlegung ins B._____ (act. 2/9 S. 1; act. 2/10 Blatt 2; act. 3). Mit Datum 23. Dezember 2011 liess der Gesuchsteller von seinem damaligen Rechtsvertreter ein Entlassungsgesuch stellen (act. 2/1), welches mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 29. Dezember 2011 abge- wiesen wurde (act. 2/14, Verfahren FF110021). Nach Rückzug der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2012 abgeschrieben (act. 2/18, Verfahren NA120001). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2012 nicht ein (act. 2/19). 2. Am 18. April 2012 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Gesuch- stellers ein, welches als Entlassungsgesuch entgegen genommen wurde (act. 1). Mit Verfügung vom 18. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch nicht ein, da dieses mehr als zehn Tage nach der Einweisung gestellt worden sei, und überwies das Gesuch an die für den Entscheid zuständige Vormundschafts- behörde C._____ (act. 6 = act. 9). 3. Mit Schreiben vom 24. April 2012 (Poststempel) erhob der Gesuchstel- ler unter Einreichung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. April 2012 „Beru- fung gegen diese B._____ zudem Vormundschaftsbehörde C._____“ (act. 10). Seiner nicht leicht nachvollziehbaren Eingabe ist zu entnehmen, dass er mit ei- nem weiteren Verbleib in der Klinik nicht einverstanden ist. Zur Verfügung vom 18. April 2012 äussert er sich indes nicht. So behauptet er insbesondere nicht,

sein Entlassungsgesuch (act. 1) entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maxi- mal zehn Tage nach der Einweisung gestellt zu haben (vgl. § 117i EG ZGB). Schliesslich geht auch aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten klar hervor (vgl. vorstehend Ziff. 1), dass die Vorinstanz zu Recht annahm, der Gesuchsteller habe das Gesuch mehr als zehn Tage nach der Einweisung gestellt, weshalb die- ses an die Vormundschaftsbehörde zu richten sei. Die Überweisung des Entlas- sungsgesuches an die einweisende Vormundschaftsbehörde C._____ ist daher nicht zu beanstanden. 4. Damit ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen wer- den (§ 186 Abs. 1 GOG). 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vor- liegenden Falles ausnahmsweise zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. April 2012 wird bestätigt. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, den Beistand, die verfahrensbe- teiligte Klinikleitung sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andel- fingen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangs- schein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic

versandt am:

Schlagwörter

involuntary placementrelease requestnon-entrycompetencelate filingguardianship authorityappealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late-filed release request could be entertained by the court or had to be forwarded to the guardianship authority.

Extrahierter Entscheid

The release request was filed more than ten days after the placement, so the lower court correctly declined to decide it and referred it to the competent guardianship authority.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show that the request was filed within ten days; the record clearly showed that the request came too late under § 117i EG ZGB, making the guardianship authority competent.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry order should succeed.

Extrahierter Entscheid

The appeal failed and the challenged order was confirmed.

Extrahierte Begründung

Because the lower court correctly declined jurisdiction and forwarded the matter, there was no basis to disturb the order.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs exceptionally.

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