Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA120007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic . iur. T .Engler. Urteil vom 29. Februar 2012 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus dem B._____
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034)
Erwägungen: I. 1. Die 74jährige Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) befindet sich nach langer Vorgeschichte, mit praktisch andauernder psy- chiatrischer Hospitalisation seit über 40 Jahren, zuletzt seit tt. Dezember 2011 gegen ihren Willen (aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung) in statio- närer Behandlung, seit tt. Dezember 2011 im B._____ (vgl. zuletzt die Verfahren NA120003 sowie NA110052). 2. Am 17. Februar 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Entlassungsgesuch (act. 1), auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2012 (act. 2 = act. 5) nicht eintrat, weil es mehr als 10 Tage nach der Einweisung gestellt worden sei. Die Vorinstanz überwies das Gesuch daher an die für den Entscheid zuständige Klinikleitung, unter Hinweis auf § 117i Abs. 1 EG ZGB. 3. Mit Faxeingabe vom 24. Februar 2012 erhob die Gesuchstellerin wohl Berufung gegen diese Verfügung vom 24. Februar 2012 und hielt an ihrem Ent- lassungsgesuch fest (act. 6). Zwar verstösst die Eingabe einer Rechtsschrift per Telefax gegen das Unterschriftserfordernis und wäre die Berufungsklägerin aufzu- fordern, den Mangel innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist durch Nach- reichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift zu heilen. Ausnahmsweise ist vorliegend davon abzusehen. 4. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, das Entlassungsgesuch entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der Einweisung gestellt zu haben. Auch in ihrem Entlassungsgesuch an die Vorinstanz bezog sich die Gesuchstellerin nicht auf eine Einweisung weniger als 10 Tage vor der Stellung des Gesuches, sondern sie erklärte unter Hinweis auf 46 Jahre "Psychiatriehaft", sie beantrage ihre Entlassung (act. 1 S. 1). Schliesslich geht auch aus der ge- schilderten Vorgeschichte (vorne I./1.) klar hervor, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch mehr als 10 Tage nach der Einwei-
sung gestellt, und das Gesuch sei daher bei der Klinikleitung zu stellen. Das Ent- lassungsgesuch wurde mithin durch die Vorinstanz zu Recht an die Klinikleitung überwiesen (§ 117i EG ZGB). 5. Damit ist die Berufung abzuweisen, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann abgesehen werden (§ 186 Abs. 1 GOG). Da die Gesuchstellerin ihr Entlassungsgesuch in der Berufungsschrift vom 24. Februar 2012 weiter begründete (act. 6), ist der Klinikleitung – die über das Entlassungsgesuch vom 17. Februar 2012 zu befinden haben wird – zusammen mit einer Kopie des Entlassungsgesuchs auch ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vorlie- genden Falles ausnahmsweise zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich vom 24. Februar 2012 (FF120034) wird bestätigt. Entspre- chend wird das Entlassungsgesuch der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2012 zur Behandlung an die Klinikleitung des B._____ überwiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, die verfahrensbeteiligte Klinik- leitung (unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und act. 6) sowie an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Zürich unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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