Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichtein Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 23. Dezember 2011 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes betreffend fürsorgerische Freiheits- entziehung des Bezirkes Horgen vom 13. Dezember 2011 (FF110119)
Erwägungen: 1. Am 7. Dezember 2011 wurde A._____ im Sinne einer fürsorgerischen Freiheits- entziehung in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen. Die einweisende Ärztin hielt fest (act. 8): "Pat. ging selbst zur Polizei, wollte Anzeige machen, dass er überwacht werde, Video von ihm in Whg. erstellt werde, er werde abgehört, auch Polizei sei da involviert, spricht x-mal von Clan. Gestern bereits auf Polizeiwache in Z._____ mit gleichem Problem. Mehrmals auf gleicher Sympt. auffällig diese Wo, auch Bedroh. d. ExEF, am 22.11.11 sein eigenes Auto angezündet. Gespannt ag- gressiv → V.a. [Verdacht auf] paranoid-psychot. ZB [Zustandsbild]" Mit am 9. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Horgen eingegangener Eingabe erhob A._____ "Rekurs" gegen die Einweisung mit der Begründung, gesünder zu sein als viele, die jetzt draussen seien (act. 1). Der Einzelrichter bestellte Dr. med. D._____ als gerichtliche Gutachterin (act. 2). An der Verhandlung vom 13. De- zember 2011 wurden das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Gesuchsteller sowie ein Oberarzt der Klinik angehört (Prot. I S. 3 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies der Einzelrichter das Entlassungsgesuch ab. Gleichzeitig bewilligte er dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung (act. 17 und 20). 2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011, welches die Klinik "im Auftrag bzw. ent- sprechend dem Wunsch des Patienten, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen Rekurs einzureichen", an das Obergericht übermittelte, ersuchte dieser darum, ihm die Freiheit zurückzugeben (act. 21 und 22). Nachdem das Oberge- richt ihn mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 darauf hingewiesen hatte, dass er innert fünf Tagen von der Zustellung der begründeten Ausfertigung des ange- fochtenen Urteils an mindestens ganz grob ausführen müsse, weshalb er mit der Begründung im einzelrichterlichen Entscheid nicht einverstanden sei (act. 24), machte er in einer am 19. Dezember 2011 der Post übergebenen Eingabe weitere Ausführungen (act. 25). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
aggressiven Zustandsbild mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung zugewiesen worden sei. Die Eintrittsdiagnose habe gelautet: "Akute polymorph-psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit fraglich akuter Belastung". Der Gesuchsteller habe berichtet, beobachtet zu haben, dass die Schweiz die grösste Schwarzgeldwäscherei der Welt sei. Er habe dies bisher nicht gemeldet, nun würde diese Organisation jedoch seine Familie zerstören, so dass er kämpfen müsse. Er werde überwacht, selbst auf der Toilette sei ein kompliziertes und teu- res Überwachungssystem installiert worden. Aufgrund der Überwachungssituation habe er vor einigen Tagen sein eigenes Auto angezündet (act. 9 S. 1 f.; Letzteres bestritt der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung: Der Richter müsse dies be- weisen [Prot. I S. 10]). Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin hielt fest, der Gesuchsteller sei im "ersten psychotischen Schub" in die Klinik eingewiesen worden. Dieser Schub habe sich schon einige Wochen vorher angebahnt. Sie äusserte den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie. Es scheine, dass der Gesuchsteller die Erster- krankung einer paranoid-schizophrenen Störung erlebe. Er habe seit dem Som- mer 2010 reale soziale Belastungen durchmachen müssen. Seine geschäftliche, finanzielle Situation sei ziemlich schwierig und desolat, weshalb naheliegend sei, dass er die erlittenen Schicksalsschläge (darunter auch die Ehescheidung) para- noid verarbeite (Prot. I S. 7 f.). Der Oberarzt der Klinik hielt fest, dass beim Gesuchsteller ein ausgeprägtes Wahnsystem vorliege. Er habe paranoide Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Beobachtungsideen, die schon richtig systematisiert seien (Prot. I S. 15). Als der Einzelrichter dem Gesuchsteller vorhielt, dass der anwesende Oberarzt eine Fortsetzung der Behandlung befürworte, entgegnete er, er sei sicher, dass sich der Arzt so äussere, weil er im Entlassungsfall mit einem Mafioso Probleme bekäme; man möge sich bei CIA und Interpol erkundigen (Prot. I S. 18). Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen.
Symptomatik gekommen, was man daran gesehen habe, dass er ein Auto ange- zündet habe, seine Frau bedroht habe und dass es zu einer Eskalation bei der Polizei gekommen sei. Er könne sich vorstellen, dass im Entlassungsfall noch mehr passieren würde (Prot. I S. 15 ff.). In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin und des Oberarztes der Klinik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht auseinander, sondern hält im Wesentlichen einzig an der schon vor Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, gesund zu sein. Zudem verspricht er, seine Ex-Frau brauche sich vor ihm nicht zu fürchten. Substanziertes, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beurteilung zu wecken vermöchte, ist seinen Ausführun- gen nicht zu entnehmen (act. 25). Angesichts der kurzen Zeitspanne seit dem vorinstanzlichen Entscheid ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Krankheitsbild des Gesuchstellers mitt- lerweile so erheblich verändert hätte, dass eine Entlassung ins Auge gefasst wer- den könnte. Die psychiatrische Klinik C._____ ist zur Behandlung des Gesuchstellers geeig- net. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsent- zug ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung im Sinne von Art. 397a ZGB sind deshalb mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Berufung ist abzuweisen. 6. Es erscheint angemessen, die von der Vorinstanz auf Fr. 1'100.– festgesetzte Ge- richtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils) auf Fr. 500.– zu er- mässigen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Gesuchsteller auch für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Es wird beschlossen: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezir- kes Horgen vom 13. Dezember 2011 wird – mit Ausnahme der Gerichtsge- bühr – bestätigt. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.– wird auf Fr. 500.– er- mässigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und die verfahrensbeteiligte Kli- nik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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