Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110042-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 11. Oktober 2011 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
Vormundschaftsbehörde B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik C._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 23. Sep- tember 2011 (FF110038)
Erwägungen:
1.4. Die Kammer forderte den Berufungskläger mit Beschluss vom 29. Septem- ber 2011 (act. 22) dazu auf, innert fünf Tagen ab der Zustellung des begründeten Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 23. September 2011 mit schriftlicher Eingabe die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, ansons- ten auf Grund der Akten entschieden werde. Überdies gewährte die Kammer dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleis- tungen und Gerichtskosten) und wies dessen Gesuch um gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ab. Der Gesuchsteller äusserte sich in der Folge in drei weiteren schriftlichen Eingaben, wobei er die letzte am 3. Oktober 2011 verfasste (act. 24, act. 25 und act. 27). 2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Die Verfahrensbeteiligten, die Vormundschaftsbehörde B._____ und die Psychiatri- sche Klinik C._____ AG, hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Berufungsklägers zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht not- wendig. 3. Materielles 3.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geis- tesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlo- sung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrückli- chen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zu- stand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheits- entziehung ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die
professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (vgl. BGE 5A_766/2007 vom 22. Ja- nuar 2008). 3.2. Der Berufungskläger macht im Rechtsmittelverfahren vorab geltend, der zu- ständige Einzelrichter habe es unterlassen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes beantragen könne (act. 21 S. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2011 (act. 9) hat die Vorinstanz den Beru- fungskläger auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen und ihm die entsprechenden Voraussetzungen erläutert. Zwar hat es der zuständige Einzelrichter unterlassen, die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ausdrücklich zu erwähnen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Versäumnis, das den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz als man- gelhaft erscheinen liesse. Es trifft zwar zu, dass das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären hat (Art. 97 ZPO). Die Letztere kann auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes umfassen, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO hätte jedoch lediglich zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege – unter den gegebenen Voraussetzungen – allenfalls rückwirkend bewilligt würde (ZK ZPO-Suter/Von Holzen, Art. 97 N 16). Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 erläutert hat, erscheint es nicht erforderlich, dem Berufungskläger einen Rechtsbeistand beizugeben, da er seine Rechte selbst gehörig wahren kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Berufungskläger bereits sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf sechs Seiten detailliert begründet hat (vgl. act. 1). 3.3. Gestützt auf die risikoorientierte Beurteilung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. August 2011 (act. 8), die Diagnosen des behandelnden Arztes med. pract. E._____ (vgl. act. 13 und Prot. VI S. 12) und der Gutachterin Dr. med. D._____ (act. 14) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungs-
kläger an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozia- len Zügen sowie an einer langjährigen und schweren Alkoholabhängigkeit leide, welche zu einer Hirnschädigung im Sinne einer Störung der Impulskontrolle und des Gedächtnisses geführt habe (act. 16 S. 2 f.). Dem Berufungskläger gelingt es nicht, diese Einschätzung als unzutreffend zu entkräften, indem er lediglich Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. med. D._____ erhebt. Namentlich macht er geltend, dass er stark übermüdet gewesen sei und sich deshalb nicht zu Aussagen hätte zwingen lassen sollen (act. 21 S. 5 und act 27 S. 3). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Berufungskläger zur Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens gezwungen worden sein könnte. Andererseits ist zu bemerken, dass der Berufungskläger sämtliche gegenüber der Gutachterin gemachten Äusserungen bis heute weder als falsch bezeichnet noch sonstwie relativiert hat. Vielmehr hat sich der Berufungskläger darauf beschränkt, der Gutachterin Dr. med. D._____ vorzuwerfen, sie habe eine falsche Diagnose gestellt (act. 27 S. 3). Dabei scheint er zu übersehen, dass die Einschätzung der Gutachterin Dr. med. D._____ im Einklang mit dem Ergebnis einer früheren psychiatrischen Begutach- tung und der sich aus den Akten ergebenden Suchtgeschichte des Berufungsklä- gers steht (act. 8 S. 4 und S. 5 f.). Sie wird darüber hinaus von den behandelnden Ärzten der C._____ AG geteilt (act. 13 S. 1). Mit diesen Meinungen und Fakten hat sich der Berufungskläger ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit der Tat- sache, dass er bei seiner Klinikeinweisung mit 0.91 Promille alkoholisiert war. Ein weiterer Hinweis auf eine nach wie vor bestehende Suchtproblematik liefert auch der Umstand, dass sich der Berufungskläger nur dann einen Verbleib in einer psychiatrischen Klinik vorstellen könnte, wenn er dort Panaché und alkoholfreies Bier erhalten würde (act. 24 S. 6). Soweit der Berufungskläger den Standpunkt vertritt, einzig Dr. med. F._____ sei dazu in der Lage, ein korrektes psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (act. 24 S. 5), ist dem Berufungskläger schliesslich entgegen zu halten, dass ihm mit Verfügung vom 20. September 2011 Gelegenheit gegeben wurde, allfällig be- gründete Einwendungen gegen die Person und die fachliche Qualifikation der
Gutachterin Dr. med. D._____ bis spätestens 22. September 2011, 12:00 Uhr, zu erheben (act. 9 S. 5). Diese Möglichkeit liess der Berufungskläger jedoch unge- nutzt verstreichen. Die Vorinstanz hat folglich das Vorliegen gesetzlicher Schwächezustände im Sin- ne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (Geisteskrankheit und Trunksucht) zu Recht bejaht. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verbes- sert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Erlass des an- gefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. 3.4. Sowohl eine Dritt- als auch eine Selbstgefährdung hat die Vorinstanz als ge- geben erachtet (act. 16 S. 5 und S. 6). Demgegenüber hat der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren wiederholt be- teuert, er stelle keine Gefahr für andere Personen dar (act. 24 S. 4 und S. 9). Er sei resozialisiert und habe seit sechs Jahren keine Anzeige mehr wegen Körper- verletzung erhalten (act. 24 S. 4 und S. 9; vgl. auch act. 27 S. 12). Die Vorinstanz habe denn auch keine Zeugen befragt, welche ausgesagt hätten, er habe Leute bedroht oder andere Personen hätten sich von ihm bedroht gefühlt (act. 21 S. 1 und S. 6). Es ist dem Berufungskläger positiv anzurechnen, dass er seit seiner Verurteilung wegen Mordes, schwerer Körperverletzung etc. im Jahr 2001 nicht mehr wegen Delikten gegen die physische Integrität strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. act. 6). Da ihm von der Vorinstanz auch kein körperlich aggressi- ves Verhalten gegenüber anderen Personen vorgeworfen wurde (vgl. act. 16 S. 3 ff.), erübrigt sich die von ihm beantragte Vorladung und Befragung der Familien G., H., I._____ und J._____ sowie von weiteren Personen, denen er angeblich zu nahe gekommen sei soll (act. 25 S. 4 und S. 5 sowie act. 27 S. 5 f.). Mit Bezug auf das allfällige Bestehen einer Fremdgefährdung ist indessen zu be- rücksichtigen, dass der Berufungskläger in der Vergangenheit wiederholt in ange- trunkenem Zustand und trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. act. 6 und act. 8 S. 2 f.). Mit diesem Verhalten hat er nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet (vgl. auch
act. 11/59 S. 2). Ebenso hat der Berufungskläger nicht in Abrede gestellt, dass er ein Radiogerät nach einem vorbeifahrenden Taxi geworfen hat (Prot. VI S. 11 f.), was sich negativ auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt hat. Da die Impulskontrolle des Berufungsklägers unter Alkoholeinfluss beeinträchtigt bzw. praktisch aufge- hoben ist und eine ethisch-moralische Steuerung seiner Handlungen nicht besteht (act. 14 S. 1), ist eine konkrete Gefahr für weitere gleichgelagerte Vorfälle vor- handen. Zwischen dem 12. und 15. September 2011 meldete sich der Berufungskläger täglich bei Frau K., Abteilung Soziales der Gemeine B.. Er beklagte nicht nur den Diebstahl seines Schlafsackes und seiner Maestrokarte, sondern erklärte auch, er sei schwach auf den Beinen und präsentierte sich in alkoholisier- tem sowie ungepflegtem Zustand (act. 11/52, act. 11/57 und act. 11/58). Insbe- sondere räumte der Berufungskläger selbst ein, dass er seit mehreren Wochen obdachlos sei und sich erfolglos um eine Unterkunft bemüht habe (Prot. VI S. 8 f., act. 1 S. 2, act. 21 S. 4 und S 7, act. 24 S. 1; vgl. auch act. 27 S. 10 und S. 11). Ferner gab er zu bedenken, das Leben auf der Strasse bzw. das Übernachten im Schlafsack sei mit diversen Gefahren verbunden und er könne so nicht vernünftig schlafen (Prot. VI S. 9 und S. 12). Vor diesem Hintergrund hat der Berufungsklä- ger zu Recht nicht beanstandet, dass die Vorinstanz von einer Selbstgefährdung in Form der Verwahrlosung ausgegangen ist. 3.5. Die psychiatrische Klinik C._____ AG gewährleistet die medizinische und soziale Betreuung des Berufungsklägers. Sie erscheint daher als geeignet, um die notwendige Fürsorge für den Berufungskläger zu erbringen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann dem Berufungskläger mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung seines gesundheitlichen Zustands die nötige persönliche Fürsorge vorläufig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erwiesen werden. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist deshalb nach wie vor verhältnismässig. 3.6. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Berufung als unbe- gründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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