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NA110034 ΓÇó No involuntary placement: appeal dismissed
NA110034Obergericht09.08.2011Dismissed
The applicant asked to be moved back to another care home, invoking a supposed involuntary placement. The Bezirksgericht Pfäffikon declined to enter the request because she had entered the nursing home voluntarily and no official or medical order for detention existed. On appeal, the Zurich High Court held that Art. 397d ZGB was inapplicable for lack of a deprivation of liberty, so the non-entry decision was upheld. The appeal was dismissed and the applicant was ordered to pay the second-instance costs.
Art. 397d ZGB; judicial review of a deprivation of liberty presupposes an actual involuntary placement or retention by authority or physician. Where the person concerned entered the institution voluntarily, the request for judicial review is inadmissible for lack of subject matter; the court need not examine asserted claims to a choice of institution or collateral tenancy issues (consid. 3-5). Costs of the appeal follow the outcome.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 9. August 2011 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
betreffend Entlassung aus dem Pflegezentrum B._____
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (FF110002)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 ersuchte A._____ (Gesuchstellerin und Be- rufungsklägerin, nachfolgend Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Pfäffikon um sofortige Rückverlegung in das Altersheim C., E. (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 trat das Einzelgericht auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht ein (act. 9). 2. Diesen Entscheid focht die Gesuchstellerin mit Berufung an und beantragte, dass sie ohne Verzug in das Altersheim C._____ zurückverlegt werde (act. 10 S. 3). Sie begründete dies wie folgt: "Ich will dorthin zurück, wo ich meine Rechts- fälle habe; und das wäre vorerst das Altersheim C._____ in E._____ und hernach das F._____ in G." (act. 10 S. 3). 3. a) Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe der Gesuchstellerin zu Recht als Begehren um gerichtliche Beurteilung eines fürsorgerischen Freiheitsentzu- ges im Sinne von Art. 397d ZGB. b) Bereits der Vorderrichter hatte die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einem behördlichen oder ärztlichen Entscheid fehle, der die Unterbringung bzw. Zurückhaltung der Gesuchstellerin gegen deren Willen in einer bestimmten Anstalt anordne. Es sei - so der Vorderrichter - davon auszugehen, dass sie sich freiwillig ins Pflegezentrum B. bege- ben habe (act. 9 Erw. 2). Die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Berufungsschrift sind schlüssig. Die Gesuchstellerin trat freiwillig ins Pflegezentrum B._____ ein und nicht aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges. So führte sie aus: "Weil ich die bittere Erfahrung gemacht habe, dass ein FFE stets mit Gewalt und Unordnung verbunden ist, packe ich meine Sachen lieber freiwillig und be- schreite hernach den Rechtsweg" (act. 10 S. 2).
c) Da kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eingetreten. 4. In ihrer Berufungsschrift wehrte sich die Gesuchstellerin auch nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass kein fürsorgerischer Freiheitsentzug vorliege. Vielmehr beanstandete sie, dass sie kein Wahlrecht bezüglich des Pflegezentrums habe (act. 10 S. 2-3). Ob der Gesuchstellerin ein solches Wahlrecht (bei einem freiwilligen Aufent- halt) zusteht, hatte die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen. 5. Nebenbei ist zu bemerken, dass bei einem Heimaufenthalt ein Pensionsver- trag abgeschlossen wird. Diese Verträge sehen in der Regel vor, dass dem Heimbewohner das Zimmer bei einer längeren Abwesenheit gekündigt wird. Ob das Zimmer der Gesuchstellerin im Altersheim C., ein Altersheim der Stadt H. wegen ihres Klinikaufenthaltes gekündigt worden ist, muss aber vorliegend nicht geklärt werden. 6. Die Berufung ist demnach abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuch- stellerin auferlegt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 20. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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