ZMP 2013 Nr. 7 Wird ein Urteilsvorschlag nicht innert Frist abgelehnt, hat er die Wirkung ei- nes rechtskräftigen Entscheides. Die Schlichtungsbehörde Zürich stellte in einem Beschluss fest, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages nicht rechtzeitig erfolgte und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Der Kläger (Mieter) hatte den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Zürich nach 22 Tagen und nicht wie gesetzlich vorgesehen innert 20 Tagen abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass die Ablehnung nicht rechtzeitig erfolgt sei, erteilte keine Klagebewilligung und schrieb das Verfahren durch rechtskräfti- gen Urteilsvorschlag erledigt ab. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Ablehnung kann ebenfalls im anschliessenden Erkenntnis- bzw. Vollstreckungsverfahren be- urteilt werden. Da eine Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. H ONEGGER in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 211 N 11), wies die Schlichtungs- behörde die ablehnende Partei darauf hin, dass sie beim Mietgericht innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses Klage einreichen könne, wobei sie in der Klageschrift darzutun hätte, warum fälschlicherweise keine Klagebewilli- gung erteilt worden sei. Ergänzend ist festzuhalten, dass die betreffende Partei die versäumte Frist durch ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch an die Schlichtungsbehörde wie- derherstellen lassen könnte, falls die Voraussetzungen von Art. 148 ZPO erfüllt wären. Aus dem Beschluss der Schli chtungsbehörde Züri ch vom 5. November 2013: "Anlässlich der Schlichtungsver hand l ung vom _. September 2013 konnte zwi- schen den Parteien keine Einigung erzielt werden. In der Folge hat die Schlich- tungsbehörde in Anwendung von Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO den Parteien einen Ur- teilsvorschlag unterbreitet und festgestellt, dass die Kündigung vom _. März 2013
per 30. September 2013 gültig ist sowie dass das Mietverhältnis einmalig und de- finitiv bis und mit 30. September 20_ erstreckt wird. (...) Mit Schreiben vom _. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) lehnte der Kläger den Urteilsvorschlag ab. Die Ablehnung erfolgte jedoch nicht rechtzeitig innert der Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung. Somit gilt der Urteilsvorschlag als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 211 Abs. 1 ZPO). (...) Die Schlichtungsbehörde beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages ni cht recht- zeitig erfolgte. 2. Es wird keine Klagebewilligung erteilt und das Verfahren wird als durch rechtskräftigen Urteilsvorschlag erledigt abgeschrieben. (...)
Hinweis: Die ablehnende Partei kann beim Mietgericht innert 30 Tagen (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO) seit Zustellung dieses Beschlusses Klage einreichen. Sie hat in der Klageschrift darzutun, warum fälschlicherweise keine Klagebewilligung erteilt worden ist."
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.
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