ZMP 2025 Nr. 19 Art. 94 Abs. 2 ZPO; Art. 98 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 3 ZPO. Kostenvorschuss bei Widerklage nach der Revision des ZPO. Mit der Revision der ZPO per 1. Januar 2025 wurde der Kostenvorschuss für eine Klage auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt. Zugleich wurde die vorschusspflichtige Partei vom Kostenrisiko für den Fall befreit, dass sie im Verfahren obsiegt. Im Falle einer Widerklage gilt die Obergrenze des Vorschusses nur für die betroffene Partei. Daher kann auch vom Widerkläger ein Vorschuss bis zur Höhe der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden, und zwar auch dann, wenn Klage und Widerklage einander ausschliessen. Aus der Verfügung des Mietgerichts Zürich MH250006-L vom 16. Oktober 2025 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber; Gerichtsschreiber Marques): «(...) 1. Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) reichte am 15. Juli 2025 (Poststempel) die vorliegende (Ergänzung zur erstmals am 26. Mai 2025 ein- gereichten und dann angebrachtermassen zurückgezogenen [Anm. d. Red.: ZMP 2025 Nr. 18]) Klage sowie die ihr am 24. April 2025 zugestellte Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 10. April 2025 ein. Damit verlangte sie die Feststellung, dass ein von der Beklagten behauptetes Mietverhältnis nicht be- stehe. Der Streitwert der Hauptklage wurde vom Gericht vorläufig auf Fr. 177'067.80 ver- anschlagt. Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der Hälfte der mutmasslichen Gerichtsgebühr von Fr. 11'830.– angesetzt, mithin eines solchen von Fr. 5'915.–. Die weitere Pro- zessleitung wurde dem Vorsitzenden delegiert. Nach Eingang des Vorschusses wurde der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) mit Verfügung vom 5. August 2025 Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt. Diese ging in- nert erstreckter Frist mit Datum vom 14. Oktober 2025 ein.
Kostenrisiko tragen zu lassen, umso weniger, als auch Widerkläger und Rechts- mittelkläger darauf vertrauen können, dass ihr Vorschuss nicht einbehalten wird, wenn sie im Prozess obsiegen, während die Gerichtsgebühr am Ende nur auf- grund des höheren Streitwerts von Klage oder Widerklage berechnet wird, wenn die beiden Klagen einander wie hier ausschliessen. Damit ist der Vorschuss für die Widerklage aufgrund der mutmasslichen ordentli- chen Gerichtsgebühr für die Widerklage allein zu berechnen. Der resultierende Betrag ist anschliessend zu halbieren. Bei einem Streitwert der vorliegenden Wi- derklage allein von Fr. 44'266.95 würde die ordentliche Gerichtsgebühr sich auf Fr. 5'090.– belaufen. Der Vorschuss ist auf die Hälfte dieses Betrages festzuset- zen, also auf Fr. 2'545.–. Der Klägerin und Widerbeklagten wird nach Eingang des Kostenvorschusses Frist zur schriftlichen Widerklageantwort anzusetzen sein (Art. 224 Abs. 3 ZPO). (...)»
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbe- hörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2025, 35. Jahrgang.
Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw A.I. Altieri, MLaw C. Schenk, Leitende Ge- richtsschreiberinnen; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident