ZMP 2016 Nr. 1 Art. 257c OR; Art. 257d OR; Art. 115 OR; Art. 97 OR; Art. 259 OR; Art. 267 OR. Nichtigkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei Zustellung an eine falsche Adresse. Aufhebungsvereinbarung. Schadenersatzpflicht des Mieters bei Aufhebung des Vertrags wegen Zahlungsverzugs. Kleiner Unterhalt. Der Vermieter trägt für eine korrekte Zustellung der Kündigungsandrohung sowie der Kündigung nach Art. 257d OR die Verantwortung. Richtet er die Androhung zuhanden des im Gefängnis befindlichen Mieters an die falsche (Gefängnis-) Ad- resse und die Kündigung selber an die Wohnadresse, obwohl er weiss, dass der Mieter inhaftiert ist, ist die Kündigung nichtig (E. II.4.1). Unternimmt der Mieter trotz Information nichts gegen die Bemühungen des Sozialdienstes des Gefäng- nisses, die Wohnung zu räumen und dem Vermieter zurückzugeben, so bildet dies eine konkludente Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung (E. II.4.2). Die Aufhebungsvereinbarung ändert grundsätzlich nichts am Schadenersatzan- spruch des Vermieters wegen Vertragsverletzung, wenn die Vertragsbeendigung letztlich auf einen Zahlungsrückstand des Mieters zurückzuführen ist. Anders als bei einer vorzeitigen Rückgabe nach Art. 264 OR führt eine Kündigung oder Auf- hebung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs aber in jedem Fall zur Beendi- gung des Mietverhältnisses. In dieser Konstellation trifft nicht den Mieter, sondern den Vermieter die primäre Last, sich um eine Weitervermietung zu kümmern (E. II.7). Der kleine Unterhalt ist Recht und Pflicht des Mieters. Ein Schadenersatzan- spruch des Vermieters entsteht nur, wenn die getroffenen Massnahmen zu einem vertragswidrigen Zustand der Sache führen (E. II.10.7) Aus dem Urteil des Mietgerichts MG150038-L/U vom 29. August 2016 (rechtskräf- tig; Gerichtsbesetzung: Weber, Gerichtsschreiberin Mosele): "(...) II. Erwägungen (...)
4.1.4. Mit Schreiben vom 13. September 2013 setzte die Verwaltung dem Be- klagten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen mit Kündigungsandrohung im Unterlas- sungsfall an. Dieses Schreiben wurde an die Rotwandstr. 37, 8004 Züri ch, ge- sandt. (...) Die korrekte Gefängnisadresse lautet indessen Rotwandstr. 21, Post- fach 1266, 8004 Züri ch. Die Klägerin, welcher die Beweislast obliegt (Art. 8 ZGB), vermochte denn auch keinen Zustellnachweis zu erbringen, obwohl sie geltend machte, dieses Einschreiben sei das erste gewesen, welches dem Beklagten offi- ziell habe zugestellt werden können. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das Mahnschreiben vom 13. September 2013 nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt ist. Somit liegt keine gültige Kündigungsandrohung im Sinne von Art. 257d Abs. 1 OR vor. 4.1.5. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Kündigung an die P-str. X i n Züri ch schickte, obwohl ihr – wie ausgeführt – zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sich der Beklagte nicht im Mietobjekt, sondern im Gefängnis aufhielt. Es ist davon auszugehen, dass auch die Kündigung nicht in den Machtbereich des Beklagten gelangt ist. Folglich greift auch die von der Klägerin geltend gemacht Zustellfiktion ni cht, obwohl das Einschreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wur- de. 4.1.6. Aufgrund des Gesagten ist die Kündigung vom 18. Oktober 2013 per 30. November 2013 unwi rksam und das Mietverhältnis hatte über den 30. No- vember 2013 hinaus weiter Bestand. 4.2. Aufhebungsvertrag 4.2.1. Ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis lässt sich wie jedes ande- re Vertragsverhältnis auch durch Vereinbarung aufheben. Der Unterschied zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung besteht darin, dass die Auf- lösung von beiden Parteien gemeinsam ausgeht (Art. 1 OR) (...). Die Parteien können die Auflösung des Mietverhältnisses auf einen beliebigen Zeitpunkt ver- einbaren. Sie sind weder an gesetzliche noch an vertragliche Kündigungsfristen oder -termine gebunden. Der Aufhebungsvertrag ist auch an keine besondere Form gebunden. Er kann mündlich vereinbart werden, selbst wenn die Parteien
ursprünglich einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Es finden die Vorschriften von Art. 115 OR hinsichtlich des Erlöschens einer Obligation analoge Anwendung. Im Falle einer Familienwohnung ist überdies die Zustimmung beider Ehegatten erforderli ch (Lachat/Thanei, a.a.O., S. 496 f.). 4.2.2. Die Rückgabe des Mietobjekts, welches regelmässig die Beendigung des Mietverhältnisses indiziert, erfolgte am 12. Dezember 2013 durch die Sozialarbei- terin M. Der Beklagte machte indes geltend, M. sei ni cht ausrei chend bevollmäch- tigt gewesen. Die Klägerin stützte sich auf eine E-Mail von L. vom Justi zvollzug des Kantons Züri ch, i n welchem diese der Klägerin mitteilte, der Beklagte habe eine Vollmacht für das Sozialzentrum Dorflinde unterschrieben. Der Beklagte hat indessen die Erteilung der Vollmacht an M. nicht selber erklärt und es liegt auch kei ne schri ftli che Ermächti gung in den Akten. Insofern gelingt es der beweisbelas- teten Klägerin nicht, die Vertretungsmacht zu beweisen (vgl. BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 32 N 35). Ein Wille des Beklagten, welcher auf die Einsetzung von M. als Botin schliessen lassen würde, ist ebenfalls nicht ersichtli ch. 4.2.3. Der Beklagte hat indes zu keinem Zeitpunkt etwas gegen die Weiterver- mietung der Wohnung unternommen oder geltend gemacht, das Mietverhältnis bestehe weiterhin bzw. er wolle im Mietobjekt bleiben. Vielmehr brachte er vor, wäre er orientiert gewesen, hätte er die notwendigen Vorkehrungen getroffen und entweder eine Nachmieterschaft gesucht und/oder aus wichtigem Grund gekün- digt. Zudem führte er aus, man hätte schneller eine neue Mieterschaft finden müssen. Somit geht auch der Beklagte von der Beendigung des Mietverhältnisses aus. Die Aufhebung des Mietvertrags lag denn auch in seinem Interesse, zumal er dadurch von der Pflicht zur Bezahlung weiterer Mietzinse entbunden und somit die Anhäufung weiterer Schulden verhindert wurde. Die Handlungen von M. si nd daher integral als genehmigt anzusehen und es ist vom Vorliegen eines Aufhe- bungsvertrags per 12. Dezember 2013 auszugehen. Es bestehen keine Anhalts- punkte, dass es sich beim Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt um eine Familienwoh- nung gehandelt hat. Auch der Beklagte bestreitet lediglich mit Nichtwissen, dass seine damalige Ehefrau zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) im Mietobjekt gewohnt habe. Wäre sie noch dort wohnhaft gewesen, hätte sich nicht das Sozialzentrum
um die Wohnung kümmern müssen. Folglich konnte der Beklagte auch ohne Zu- stimmung seiner Ehefrau gültig einen Aufhebungsvertrag über das Mietobjekt schliessen. (...) 6. Mietzinse Mai bis 12. Dezember 2013 Die Klägerin fordert vom Beklagten die Bezahlung der Mietzinse für die Zeit von Mai bis Dezember 2013. Der Beklagte bestritt nicht, dass die Mietzinse nicht be- zahlt worden sind. Wie ausgeführt, wurde das Mietverhältnis per 12. Dezember 2013 aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin somit für den Zeitraum von Mai bis 12. Dezember 2013 Mietzins in der Höhe von monatlich Fr. 1'155.– zu bezah- len (Art. 253 OR). 7. Schadenersatz 7.1. Die Klägerin fordert vom Beklagten Schadenersatz für die Zeitdauer De- zember 2013 bis Februar 2014 im gleichen Umfang wie der Mietzins. Sie führte aus, nach Auszug des Beklagten aus den Mieträumlichkeiten habe die Verwal- tung sofort begonnen, die Wohnung auf "homegate.ch" auszuschrei ben. Aufgrund der Bemühungen der Verwaltung sei es gelungen, die Wohnung per 1. März 2014 neu zu vermi eten. Der Klägerin könne kein Vorwurf gemacht werden, die Woh- nung ni cht früher vermi etet zu haben. Es sei üblich, dass es dafür zwei Monate brauche, insbesondere unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrsta- ge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei lediglich dann die Scha- denminderungspflicht verletzt, wenn die Vermieterschaft es absichtlich unterlas- sen habe, die neue Vermietung in die Wege zu leiten. 7.2. Der Beklagte führte aus, richtig sei, dass die weiteren zwei, drei Monate ab November als Schadenersatz deklariert werden müssten. Er gehe davon aus, dass viel schneller eine neue Mieterschaft hätte gefunden werden müssen. Inso- fern treffe die Vermieterin eine Schadenminderungspflicht, zumal sie gewusst ha- be, dass sich der Beklagte im Gefängnis befunden habe. Sie hätte bis spätestens Ende Januar eine neue Mieterschaft finden können. An anderer Stelle führt der
Beklagte aus, bei einer Miethöhe von Fr. 1'165.– [recte: Fr. 1'155.–] sei es ange- si chts der heuti gen Wohnungsknappheit in der Stadt Zürich sogar ohne Weiteres möglich, sofort eine Nachmieterschaft zu stellen. 7.3. Der Mieter, dessen Vertrag wegen Zahlungsverzugs vorzeitig aufgelöst wur- de, schuldet dem Vermieter Schadenersatz, denn der Zahlungsverzug, der zur vorzeitigen Vertragsauflösung geführt hat, stellt eine Vertragsverletzung dar (Art. 97 i.V.m. Art. 257c OR). Geschuldet ist das Erfüllungsinteresse (positives In- teresse). Der Vermieter hat Anspruch auf eine Entschädigung, die den vertraglich vereinbarten Mietzinsen entspricht, die er aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflö- sung nicht erhältlich machen konnte, das heisst während der Dauer von der vor- zeitigen Beendigung des Mietvertrags bis zum Zeitpunkt, zu welchem die Miet- sache objektiverweise hätte weitervermietet werden können, höchstens aber bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin (BGE 127 III 548 E. 5, Originaltext französisch, auf deutsch übersetzt und publ. in: MRA 5/01 S. 159 ff.). Den Ver- mi eter trifft aber eine Schadenminderungspflicht (Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 OR). Er ist verpflichtet, sich um die Weitervermietung zu bemühen und den Scha- den möglichst klein zu halten. Entsprechend wird die geschuldete Entschädigung um die Mietzinseinnahmen verringert, die der Vermieter bei aktiver Suche nach einem Mietnachfolger hätte erzielen können. Der Vermieter trägt die Beweislast für die Dauer, während der die Wohnung nicht weitervermietet werden konnte (BGE 127 III 548 E. 5 f.; Lachat/Spirig, a.a.O., S. 548). 7.4. In casu liegt keine Vereinbarung über die Schadenersatzansprüche auf- grund der Vertragsbeendigung vor. Hintergrund der Beendigung des Mietverhält- nisses bildete der unbestrittene Zahlungsverzug des Beklagten. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zuge des Aufhebungsvertrags nicht auf ihre Ansprüche in Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug verzichtet hat. Eine ab- weichende Parteiabrede ist weder behauptet noch ersichtlich. Nach Vertrauens- pri nzi p i st ei n Verzi cht der Klägeri n ni cht anzunehme n, denn schon di e Aufhebung des Vertrags ohne Elimination der Schadenersatzpflicht des Beklagten bedeutete für diesen eine erhebliche Besserstellung im Vergleich zur Aufrechterhaltung des Vertrags. Der Beklagte schuldet daher das positive Erfüllungsinteresse über den
zu klei n und sowohl im Volumen als auch in der Grösse nicht zum Mietobjekt pas- send gewesen. Deshalb seien sowohl der WC-Sitz als auch die Zahngläser er- setzt worden. Dies zähle zum kleinen Unterhalt, welcher zu Lasten des Mieters gehe. 10.7.2. Der Beklagte bestritt nicht, dass der WC-Sitz und die beiden Zahngläser ni cht mehr i m Ori gi nal vorhanden waren. Es sei bekannt, dass der Mieter, sobald solche Sachen kaputt gingen, gehalten sei, diese zu ersetzen. Er bestreite jedoch, dass diese Gegenstände von Seiten der Klägerin hätten ersetzt werden müssen, zumal sie i hre Funkti on erfüllt hätten. 10.7.3. Der sog. kleine Unterhalt ist Pflicht und Recht des Mieters (Art. 259 OR). Ihm steht daher auch die Wahl zu, wie er dieser Pflicht nachkommt, solange sich seine Massnahmen nicht als vertragswidrig erweisen, etwa weil sie den ord- nungsgemässen Gebrauch einer Vorrichtung beeinträchtigen (ZK-Higi, Art. 259 N 35). Es obliegt der Klägerin, zu beweisen, dass die Ersatzbeschaffungen des Beklagten nicht passend waren und ein diesbezüglicher Mangel vorlag, was sie jedoch unterlassen hat (...), so dass die Klage in diesem Punkt abzuwei sen i st. (...)."
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2016, 26. Jahrgang.
Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident