No res judicata against a second heir

MG130038-L/UBezirksgericht Zürich23.07.2014Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs brought claims arising from a terminated tenancy against Erbin 2 after earlier proceedings against Erbe 1. The Mietgericht Zurich first had to decide whether the final merits judgment against Erbe 1 precluded the new action. It held that res judicata under Art. 59 ZPO requires identity of parties and that a judgment against one heir does not bind the other in a situation of simple joinder and solidary liability. The earlier non-entry decision against Erbin 2 had no preclusive effect. The action against Erbin 2 was therefore admissible; the Obergericht later confirmed this view.

Omnilex-Regeste

Art. 59 ZPO; res judicata requires identity of subject matter and parties. In a case involving co-heirs jointly liable for estate debts, a judgment rendered on the merits against one heir does not, by itself, preclude a later action against another heir, because the necessary party identity is lacking; different outcomes against simple co-parties remain possible. A non-entry decision has no material res judicata effect as to the claim and does not bar the action from being brought again against the same defendant. The existence of solidary liability does not alter this result (consid. 2.2–2.5).

Gesamter Gesetzestext

ZMP 2014 Nr. 2 Keine materielle Rechtskraft bei rechtskräftigem Entscheid gegenüber zwei- tem Erben: Die Kläger hatten in einem früheren Verfahren den Erben 1 einge- klagt, im vorliegenden Verfahren nun die Erbin 2. Das Mietgericht hielt fest, dass ein Entscheid in der Sache gegenüber dem Erben 1 keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber der Erbin 2 haben kann. Gegenüber der Erbin 2 war im früheren Verfahren lediglich ein Nichteintretensentscheid ergangen. Zwischen den Klägern und der Erblasserin bestand ein Mietverhältnis, welches bereits vor dem Tod der Erblasserin aufgelöst worden war. Die Kläger machten allerdings noch diverse Forderungen gegen die Erblasserin resp. deren Erben (Erbe 1 und Erbin 2) geltend. Die Kläger strengten deshalb schon in einem frühe- ren Verfahren ein Schlichtungsverfahren betreffend dieser Forderungen gegen den Erben 1 an. Im anschliessenden Verfahren vor dem Mietgericht Zürich wurde auch die Erbin 2 beklagt, weshalb das Mietgericht bezüglich der Erbin 2 einen Nichteintretensentscheid fällte und bezüglich des Erben 1 den klägerischen An- spruch vollumfänglich abwies. Sowohl der Nichteintretensentscheid als auch das Urteil wurden vom Obergericht bestätigt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 machten die Kläger ein Verfahren betreffend dieser Forderungen gegen die Erbin 2 bei der Schlichtungsbehörde Zürich anhängig. Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichten sie sodann Klage gegen die Erbin 2 beim Mietgericht ein. Dieses hatte vorab darüber zu befinden, ob das Urteil gegen den Erben 1 auch gegenüber der Erbin 2 materielle Rechtskraft entfalte. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 23. Juli 2014: "II. (...) 2. Materielle Rechtskraft 2.1. (Vorbringen der Beklagten.)

2.2. Das Gericht tritt auf eine Klage nicht ein, wenn die Sache bereits rechtskräf- tig entschieden wurde (vgl. Art. 59 ZPO). Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist neben der Identität des Streitgegenstands die Identität der Partei- en, wobei sich die Bindung grundsätzlich auch auf den Rechtsnachfolger er- streckt. Ein Nichteintretensentscheid entfaltet keine materielle Rechtskraft bezüg- lich des eingeklagten Anspruchs (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 236 N 28 f.). Entsprechend kann dieselbe Klage grundsätzlich erneut erhoben werden (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Züri ch Basel Genf 2010, S. 231). 2.3. Die Beklagte und der Erbe 1 erwarben gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB mit dem Tod der Erblasserin die Erbschaft als Ganzes, sodass auch die Rechte und Pflich- ten des Mietvertrags auf sie übergingen. Sie bildeten eine Erbengemei nschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB), wobei in Passivprozessen bei obligatorischen Ansprüchen eine einfache Streitgenossenschaft besteht und die Klage gegen einen ei nzelnen Erben zulässig ist . Das Schicksal der verschiedenen Klagen gegen die Streitge- nossen kann unterschi edli ch sein. Die einfache Streitgenossenschaft hat insbe- sondere nicht zur Folge, dass gegenüber allen Streitgenossen ein gleichartiges Urteil gefällt wird (BSK ZPO-Ruggle, 2. Aufl., Art. 71 N 41). Demzufolge kann es zu unterschi edli chen Urtei len i n Bezug auf di e ei nzelnen Streitgenossen kommen. Im Gegensatz zur notwendigen Streitgenossenschaft besteht somit keine Not- wendigkeit der einheitlichen Entscheidung (Borla-Geier, DIKE-Komm-ZPO, Art. 71 N 21). 2.4. Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht entschied in BGE 93 II 329 E. 3, dass sich die Rechtskraft des Urteils gegen einen Solidarschuldner nicht auf das Ver- hältnis des Gläubigers zum anderen Solidarschuldner erstreckt. Mit anderen Wor- ten si nd auch abweichende Urteile möglich, was auch Sinn und Zweck der Soli- darhaftung entspricht, soll diese dem Gläubiger doch ermöglichen, gegen den Schuldner seiner Wahl vorzugehen. Dem Gläubiger steht dabei nicht eine einzige Forderung gegen mehrere Schuldner zu. Vielmehr existieren ebenso viele identi- sche Forderungen wie Schuldner, wobei die vollständige Erfüllung durch einen Schuldner auch alle anderen Mitschuldner befreit (CHK-Mazan, Art. 143 N 4).

2.5. Zwar ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Urteils des Obergerichts vom 8. Juli 2013 identisch, doch erging damals le- diglich gegenüber dem Erben 1 ein Entscheid in der Sache. Gegenüber der Be- klagten wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt. Wie bereits festgehalten, kommt dem Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft zu, weshalb es auch heute noch möglich ist, ein Urteil gegen die Beklagte zu fällen. Auch der rechtskräftige Entscheid gegen den Erben 1 steht dem nicht gegenüber, fehlt es doch an der notwendigen Identität der Parteien, weshalb gegenüber der Beklag- ten keine materielle Rechtskraft bezüglich des eingeklagten Anspruchs besteht. Damit ist auf die Klage einzutreten."

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat diese Ansicht des Miet- gerichts bestätigt. Aus dem Urteil des Obergerichts vom 28. Januar 2015: "2.2. (...) Diesbezüglich sei angemerkt, dass die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach es sich betreffend Erbin 2 als Passivlegitimierte (bzw. Beklagte und Be- schwerdegegnerin) nicht um eine abgeurteilte Sache handelt, zutreffend ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich die Ausgangslage auch heute im Wesentlichen unverändert präsentiert und die rechtliche Würdigung keine grund- sätzlich andere ist als in den vorangegangen Entscheiden. (...)

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber

Schlagwörter

res judicataheir liabilitysimple joindersolidary liabilitynon-entry decisiontenancy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prior judgment against Erbe 1 had res judicata effect against Erbin 2.

Extrahierter Entscheid

No. Res judicata required identity of parties, which was lacking; the prior non-entry decision against Erbin 2 had no preclusive effect either.

Extrahierte Begründung

A non-entry decision does not create material res judicata as to the claim. In a simple joinder/solidary-debt setting, different outcomes may be rendered against different heirs; the judgment against one heir does not bind the other.

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