ZMP 2014 Nr. 8 Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei Nutzung nicht gemieteter Parkplätze: Das Mietgericht kam zum Schluss, dass die Nutzung von Park- plätzen ohne vertragliche Grundlage zu einer Ersparnis von Mietkosten führt, die üblicherweise für die Benutzung von Parkplätzen geschuldet werden. Es liegt demnach eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, welche zurückzuer- statten ist. Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Mietvertrag für Geschäftsräume eine Werkstatt sowie mündlich drei Parkplätze. Er benutzte jedoch ohne vertragliche Grundlage regelmässig weitere Parkplätze auf dem Areal, das der Klägerin ge- hört. Die Klägerin beanstandete dieses nicht bewilligte Parkieren des Beklagten mehrfach und forderte ihn erfolglos auf, nur die drei gemieteten Parkplätze zu be- nutzen. Für die zusätzlich benützten Parkplätze bezahlte der Beklagte schliesslich kein Entgelt. Die Klägerin gelangte deswegen an das Mietgericht. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 28. März 2014: "III . 3. Zusätzli ch benutzte Parkplätze (...) 3.5. Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzu- erstatten. Die Bereicherung kann durch die Nichtverminderung des Vermögens eintreten. Hierunter fällt die Ersparnisbereicherung, bei der eine Ausgabe ausge- blieben ist, die nach dem regelmässigen Lauf der Dinge getätigt worden wäre (BSK OR I-Schuli n, 5. Aufl., Art. 62 N 7). Bei der Eingriffskondiktion wird die Be- reicherung durch eine Handlung des Bereicherten selbst herbeigeführt. Es muss sich dabei um einen unberechtigten Eingriff des Bereicherten in das Vermögen eines anderen handeln. Unberechtigt ist der Eingriff, wenn er ohne Rechtsgrund
vorgenommen worden ist. Ein Eingriff in fremdes Vermögen liegt vor, wenn je- mandem die Herrschaft über einen Gegenstand entzogen oder wenn jemand am Gebrauch oder an der Nutzung einer Sache oder eines Rechts gehindert wird oder wenn eine fremde Sache gebraucht wird (BSK OR I-Schuli n, 5. Aufl., Art. 62 N 20). 3.6. Durch die Nutzung zusätzlicher, nicht gemieteter Parkplätze, ersparte sich der Beklagte Mietkosten, die üblicherweise für die Benutzung von Parkplätzen ge- fordert werden. Die Parkplätze liegen auf dem Areal, das der Klägerin gehört und über das daher diese verfügen darf. Da, wie bereits ausgeführt, keine vertragliche Grundlage für die Nutzung zusätzlicher Parkplätze besteht, hat der Beklagte un- berechtigt in das Vermögen der Klägerin eingegriffen und eine fremde Sache ge- braucht. Es liegt demnach eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, welche zu- rückzuerstatten ist."
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.
Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber