ZMP 2014 Nr. 1 Nichteintreten wegen Unzuständigkeit: Das Mietgericht erachtete sich auf- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzuständig. Da eine handelsrechtliche Zuständigkeit vorliegt, ist das Handelsgericht ausschliess- lich zuständig. Die Zuständigkeit kann das Gericht jederzeit und damit auch in einem fortgeschrittenen Prozessstadium prüfen. Das Mietgericht setzte sich zudem mit allfälligen Konsequenzen für die Klägerin auseinander, kam aber zum Schluss, dass ihr diese zumutbar seien, da ihr kein Rechtsverlust drohte und sich die zusätzlichen Kosten in Grenzen hielten.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten rund Fr. 65'000.– und stützt ihre An- sprüche auf einen Mietvertrag für Geschäftsräume. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 machte die Klägerin das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich an- hängig. Mit Eingabe vom 1. Juni 2013 reichte die Klägerin gegen die Beklagte Klage ein. Die Hauptverhandlung wurde am 20. Oktober 2013 durchgeführt, an- schliessend führten die Parteien Vergleichsgespräche. Am 25. Januar 2014 er- klärten die Parteien die Vergleichsgespräche als gescheitert. Mit Präsidialverfü- gung vom 25. Oktober 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts Stellung zu nehmen. Die Klägerin reichte eine Stellungnahme ein, die Beklagte liess sich hingegen nicht verneh- men. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 trat das Mietgericht nicht auf die Klage ein. Aus dem Beschluss des Mietgerichts vom 18. Dezember 2014: "II. 1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen ge- geben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung ist unter anderem zu prüfen, ob das Mietgericht des Bezirks Zürich zur Beurtei lung der vorliegenden Streitigkeit sach- lich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
wäre, droht ihr auch kein erheblicher Nachteil. Zwar fielen ihr bei einer erneuten Klage vor dem zuständigen Gericht zusätzliche Kosten an. Da die Rechtsschriften aber lediglich modifiziert und grösstenteils unverändert beim Handelsgericht ein- gereicht werden können, halten sich diese in Grenzen. Das Verfahren ist dem- nach aufgrund der zwingenden sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO vor dem Handelsgericht zu führen. Auf die Klage ist nicht einzutreten. 6. Hi nzuweisen sind die Parteien auf Art. 63 Abs. 1 ZPO, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn die Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensent- scheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird."
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.
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