Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 19. Januar 2026 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen B., Beklagte und Berufungsbeklagte sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 27. Mai 2025 (FK250015-G)
Erwägungen: 1.Am 26. September 2023 erliess das Bezirksgericht Meilen ein Urteil zwischen den Parteien und der Verfahrensbeteiligten betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Urk. 2/1 = Urk. 11/3). Mit Eingabe vom 30. April 2025 ersuchte der Kläger die Vor- instanz sinngemäss um Abänderung des mit erwähntem Urteil festgesetzten Un- terhalts (Urk. 1 = Urk. 11/2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 27. Mai 2025 auf die Abänderungsklage nicht ein und auferlegte die auf Fr. 300.– festgesetzte Entscheidgebühr dem Kläger (Urk. 3 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 9 Dispositiv- Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (hierorts eingegan- gen am 29. Oktober 2025) rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 7), mit der er sinngemäss die Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge sowie Strei- chung oder zumindest die Reduktion der vorinstanzlichen Entscheidgebühr begehrt (Urk. 8 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1.Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Ver- fahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweize- rischen ZPO, BBl 2006, S. 7374; statt vieler OGer ZH LA230009 vom 22. Mai 2024 E. II.3). Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstin- stanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sa- che stellen. Im Falle von Geldforderungen – insbesondere auch in Bezug auf Kin- derunterhaltsbeiträge (vgl. BGE 137 III 617 E. 5.2 und E. 6.1) – sind die Anträge zu beziffern. Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutre- ten (OGer ZH NP240029 vom 7. November 2024 E. 2.a m.w.H.). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist zudem hinreichend genau aufzuzeigen,
inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; 4A_274/2020 vom 1. September 2020 E. 4; 4A_206/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.1.2). Diese formellen Anforderungen an eine Rechtsmittelbe- gründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). 2.2.Unter Verweis auf seine vor Vorinstanz eingereichte Klage (Urk. 1) begehrt der Kläger in seiner Berufungsschrift (Urk. 8) sinngemäss eine Herabsetzung sei- ner Unterhaltsbeiträge sowie das Absehen oder die Reduzierung der vorinstanzli- chen Entscheidgebühr. Er erwähnt zwar, dass die Vorinstanz seine Klage abge- lehnt habe, weil die Beklagte im Bezirk Uster wohnhaft sei, zeigt aber mit keinem Wort auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zu ihrer Unzuständigkeit (vgl. Urk. 9 E. 3–5) unzutreffend sein sollen. Die Berufungsschrift enthält auch keine Be- gründung, weshalb die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr und deren Kos- tenauflage an den Kläger nicht angemessen sind. Seiner Rügeobliegenheit kommt der Kläger somit nicht nach. In Bezug auf seine Unterhaltspflicht fordert er lediglich eine Neuberechnung bzw. Reduktion, beziffert aber nicht, zu welchen Unterhalts- beiträgen er neu verpflichtet werden soll. Auf die Berufung ist deshalb mangels ge- nügender Berufungsanträge und mangels Auseinandersetzung mit den Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten. 3.Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/2-10, an den Kläger auf dem Rechts- hilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bestimmbar. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms