Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen A., Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.C._____, Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner betreffend Unterhalt Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 15. August 2024, und Beschwerde gegen eine Nachtragsverfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 7. August 2025 (FK240007-L)
Erwägungen: 1.1 Die unverheirateten Parteien standen sich seit dem 15. Januar 2024 vor Vor- instanz in einem Verfahren betreffend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 1). Mit unbegründetem Urteil vom 15. August 2024 traf die Vor- instanz diverse Regelungen in Bezug auf den Kinderunterhalt sowie die weiteren Kinderbelange. Die Dolmetscherkosten wurden allein dem Beklagten; die übrigen Kosten des unbegründeten Entscheids dem Beklagten sowie der Klägerin 2 je zur Hälfte auferlegt (Urk. 30 Dispositivziffer 11). Das Urteil vom 15. August 2024 konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden (Urk. 32). Mit Eingabe vom 11. März 2025 beanstandete der Beklagte die ihm auferlegten Dolmetscherkosten und er- suchte die Vorinstanz um "Korrektur der Rechnung" (Urk. 33). Mit Schreiben vom 19. März 2025, welches ihm am 21. März 2025 zuging, wurde er über die Gründe orientiert, die zur Auferlegung der Dolmetscherkosten geführt hatten (Urk. 34 und Urk. 35). In der Folge wandte sich der Beklagte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 er- neut an die Vorinstanz, wobei er wiederum die Kostenregelung bezüglich der Dol- metscherkosten monierte und an seinem Antrag festhielt, wonach diese zu korri- gieren seien (Urk. 36). Seine Eingaben wurden sinngemäss als Begehren um Be- gründung des Urteils vom 15. August 2024 entgegengenommen. Mit Nachtrags- verfügung vom 7. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Begehren des Beklagten um Begründung des Urteils vom 15. August 2024 nicht ein (Urk. 37 Dispositivzif- fer 1 = Urk. 39 Dispositivziffer 1). 1.2 Die Nachtragsverfügung vom 7. August 2025 wurde dem Beklagten am 14. August 2025 zugestellt (Urk. 43). Mit Eingabe vom 18. August 2025 (Datum des Poststempels: 19. August 2025) reichte der Beklagte bei der Vorinstanz ein Schrei- ben mit dem Betreff "Verfahrenskosten und Antrag auf Modifikation" ein (Urk. 38), welches zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 38A). 1.3 Der Beklagte bringt in seiner Eingabe vom 18. August 2025 einerseits vor, dass er mit dem Urteil vom 15. August 2024, insbesondere dem Besuchsrecht nicht einverstanden sei. Andererseits rügt er die ihm auferlegten Dolmetscherkosten
(Urk. 38). Aus seinen Ausführungen ist demnach zu schliessen, dass er weder mit dem Urteil vom 15. August 2024 noch mit der Nachtragsverfügung vom 7. August 2025 einverstanden ist, deren Aufhebung bzw. Modifikation anstrebt und daher ein Rechtsmittel erheben möchte. Zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. August 2024 wäre grundsätzlich und unter der Voraussetzung, dass rechtzeitig eine Begründung verlangt worden wäre, die Berufung (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Gegen die Nachtragsverfügung vom 7. August 2025 ist – wie von der Vorinstanz belehrt – die Beschwerde zu erheben (Urk. 39 S. 6 Dispositivziffer 6). Die Eingabe des Be- klagten vom 18. August 2025 ist somit als Berufung gegen das Urteil vom 15. Au- gust 2024 sowie als Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung vom 7. August 2025 entgegenzunehmen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). 1.5 Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweisen, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Die Vorinstanz erwog, das Urteil vom 15. August 2024 sei an die schweizeri- sche Zustelladresse des Beklagten gesandt worden. Über den Verbleib der Sen- dung habe die Vorinstanz widersprüchliche Rückmeldungen erhalten. Einerseits
gehe aus einer Systemmeldung der Post hervor, dass die Sendung am 27. Sep- tember 2024 postalisch zur Abholung gemeldet und am 1. Oktober 2024 von einer bevollmächtigten Person entgegengenommen worden sei. Andererseits sei aber das Sendungscouvert ans Gericht retourniert worden mit einem aufgeklebten Ver- merk mit dem Aufdruck "le destnataire est introuvable à cette adresse", übersetzt etwa: "Empfänger an der angegebenen Andresse nicht ermittelbar". Ob der be- sagte Aufkleber tatsächlich von der schweizerischen Post angebracht worden sei, scheine indes fraglich, zumal sich im Vermerk ein Schreibfehler eingeschlichen habe ("destnataire" statt "destinataire") und überdies eine andere Schriftart verwen- det worden sei als sonst bei Postaufklebern üblich. Ferner trage er keinen QR- Code. Der Aufkleber sei direkt über einem zweiten Aufkleber angebracht worden, welcher deshalb nicht bzw. nur teilweise lesbar sei. Dieser zweite, darunterliegende Aufkleber habe einen gelben Rand, sei mit einem QR-Code versehen und trage die (auch andernorts auf dem Sendungscouvert angebrachte) Referenz 119A. Letztlich spiele es keine Rolle, ob der obere Aufkleber ("le destnataire est introuvable à cette adresse") von der schweizerischen Post stamme. Selbst wenn dem so wäre und der Postbeamte also an der angegebenen Adresse einen vergeblichen Zustellver- such unternommen hätte, würde das Urteil dennoch als zugestellt gelten. Der im Ausland ansässige Beklagte sei mit Verfügung vom 26. Januar 2024 aufgefordert worden, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Zustellungen an ihn mittels Publikation im Amtsblatt erfolgten. Dieser Aufforderung sei der Beklagte umgehend nachgekommen und habe eben jene Adresse als Zustelldomizil bezeichnet, an welche später auch das Urteil ge- sandt werden sollte. Im Lauf des Verfahrens hätten dem Beklagten an dieser Adresse mehrere gerichtliche Sendungen zugestellt werden können, namentlich die Vorladung sowie ein Schreiben betreffend Abweisung seines Verschiebungs- gesuchs. Der Beklagte habe dann seinerseits das Gericht mit mehreren Eingaben bedient, in denen er sich auf die zugestellten Dokumente bezogen und in welchen er die Adresse des Zustelldomizils wiederholt habe. Folglich habe er nicht nur um das Verfahren gewusst, sondern auch um seine Pflicht, seine Erreichbarkeit an der bzw. über die angegebene Zustelladresse sicherzustellen. Dass die Zustellung des Urteils vom 15. August 2024 gescheitert sei, liege demnach in seiner Verantwor-
tung. Der vergebliche Zustellversuch stelle somit eine wirksame Zustellung i.S.v. Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO dar. Mithin sei dem Beklagten das unbegründete Urteil dadurch ordentlich eröffnet worden. Somit habe die zehntägige Frist des Beklagten, um eine schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, mit dem vergeblichen Zu- stellversuch zu laufen begonnen. Wann genau der Zustellversuch erfolgt sei, sei nicht mehr zweifelsfrei zu eruieren, insbesondere da der obere Aufkleber auf dem Sendungscouvert den unteren Aufkleber grossmehrheitlich verdecke und ohne Be- schädigung nicht entfernt werden könne. Auch der auf dem Couvert angebrachte Poststempel sei unleserlich. Das Sendungscouvert sei aber jedenfalls spätestens am 7. Oktober 2024 wieder bei der Vorinstanz eingetroffen. Somit müsse der ver- gebliche Zustellversuch – wenn es denn einen solchen gegeben habe – jedenfalls noch vor dem 7. Oktober 2024 stattgefunden haben. Infolgedessen sei die Frist, um eine schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, längst abgelaufen, als der Beklagte erstmals die getroffene Kostenregelung beanstandet habe, mithin am 11. März 2025. Auf das Begehren um Begründung sei demnach nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerde des Beklagten erfüllt die obigen Anforderungen (vgl. E. 3.1) nicht. Der Beklagte macht lediglich pauschal geltend, es hätten alle Schreiben und Rechnungen problemlos an seine Adresse in den USA oder die Zustelladresse in D._____ zugestellt werden können, nur dieser wichtige Entscheid sei auf der Stre- cke geblieben, was nicht akzeptabel sei. Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, dass er vom laufenden Verfahren gewusst, wiederholt auf die dortige Zustelladresse hingewiesen und dort auch bereits meh- rere Zustellungen entgegengenommen habe und deshalb mit weiteren Zustellun- gen an diese Adresse hätte rechnen müssen, sodass er den gescheiterten Zustell- versuch zu verantworten habe. Ebenso wenig äussert er sich dazu, dass die zehn- tätige Frist zum Verlangen einer Begründung im März 2025 längstens abgelaufen sei. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde diverse inhaltliche Mängel geltend, nämlich dass der Entscheid seiner Tochter geschadet habe, er sie deswegen nur über WhatsApp sehen könne und er seine vollen Rechte als Vater ausschöpfen wolle und eine 0815-Besuchsregelung nicht akzeptieren könne. Darüber hinaus seien ihm die Dolmetscherkosten zu Unrecht auferlegt worden, da er keinen sol- chen gebraucht habe, insbesondere nicht für die Deutsche Sprache. Weiter äussert
er sich nochmals zu seinem Verschiebungsgesuch vom 20. Juli 2024 (Urk. 21) und legt dar, dass er krank gewesen sei und auf einen Operationstermin gewartet habe. Insgesamt sei es nicht akzeptabel, dass das Gericht so mit ihm umgegangen sei und er nun seine Tochter nicht sehen könne, weil der Entscheid die falschen Schlüsse gezogen und seine Wohnadresse ignoriert habe, um ihn zu benachteili- gen (Urk. 38 S. 2). Diese materiellen Vorbringen können im Rahmen der Be- schwerde nicht berücksichtigt werden. Hierfür hätte der Beklagte gegen das Urteil vom 15. August 2024 Berufung erheben müssen (vgl. unten E. 3). Im Beschwerde- verfahren ist das Anfechtungsobjekt die Nachtragsverfügung vom 7. August 2025, in welcher es einzig darum geht, ob der Beklagte die Begründung des Urteils vom 15. August 2024 noch verlangen kann. Da sich der Beklagte – wie soeben ausge- führt – nicht damit auseinandersetzt und die Darstellung der eigenen Ansichten ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid den Anfor- derungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 3.Die materiellen Vorbringen des Beklagten, dass er keine 0815-Besuchs- rechtsregelung, sondern seine Rechte als Vater vollständig ausschöpfen wolle und er auch mit den ihm auferlegten Dolmetscherkosten nicht einverstanden sei, da er nie in seinem Leben einen solchen gebraucht habe und die Auferlegung dieser Kos- ten diskriminierend sei, müsste er im Rahmen der Berufung gegen das Urteil vom 15. August 2024 geltend machen. Das Urteil vom 15 August 2024 ist in unbegrün- deter Form ergangen (vgl. Urk. 30). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Begründung zu verlan- gen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Ent- scheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (Urk. 30 S. 7 Dispositivziffer 11). Mit Nachtragsverfügung vom 7. August 2025 erwog die Vorinstanz zu Recht, die Be- gründung sei verspätet verlangt worden, was von der Kammer zu bestätigen ist (Urk. 39 S. 5; vgl. oben E. 2.3). Entsprechend können die materiellen Vorbringen des Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Berufung gegen das Urteil vom 15. August 2024 ist daher nicht einzutreten.
4.1 Das Berufungs- und Beschwerdeverfahren beschlagen eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin und der Ver- fahrensbeteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 6. Abteilung, vom 15. August 2024, sowie auf die Beschwerde gegen die Nachtragsverfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abtei- lung, vom 7. August 2025, wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 38-40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms