Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 6. Juni 2025 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., sowie vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. sowie C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2025 (FK240064-K)
Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 4/24 S. 2 f.): "1.B._____ sei unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter zu stel- len. Es sei festzuhalten, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Kindes somit bei der Mutter befindet. 2. Es sei folgendes Besuchsrecht des Vaters anzuordnen: - 6 von einer Fachperson begleitete Besuche (Aufbauphase) in- nerhalb der nächsten 4 Monate (Aufbauphase) - Danach jedes Wochenende 1 Besuchstag 3. Den Eltern sei die Weisung zu erteilen, an einem Beratungsange- bot resp. Gruppenangebot für Eltern in Trennung teilzunehmen, z.B. KET-Beratung am MMI oder Elternkurs "D.". 4. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die zuständige KESB sei um die unverzügliche Einset- zung einer Beistandsperson zu ersuchen. Der Beistandsperson seien folgende Aufgaben zu erteilen: - Die Eltern bei der Erziehung und Betreuung ihres gemeinsa- men Kindes B. mit Rat und Tat zu unterstützen, zu be- gleiten und zu beraten sowie bei Spannungen betreffend die Kinderbelange zwischen diesen zu vermitteln - Die Einhaltung der den Eltern erteilten Weisung zu überprüfen, nötigenfalls die Eltern dabei zu unterstützen, die Teilnahme an einem geeigneten Kursangebot zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein - Die begleiteten Besuche zu organisieren (Besuchstreff, sozial- pädagogische Familienbegleitung o.a.) und für deren Finanzie- rung besorgt zu sein - Die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zu un- terstützen, bei Konflikten betreffend den persönlichen Verkehr zwischen ihnen zu vermitteln und nötigenfalls unter Einbezug der Beteiligten die Modalitäten der Besuche zu regeln - Nötigenfalls weitere Anträge an die zuständige Behörde zu stellen, namentlich auch was den Kontaktaufbau betrifft" des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 4/14 S. 2 f., Urk. 4/27 und Prot. I S. 17 f.; sinngemäss): 1. Das Kind B._____, geb. tt.mm 2021, sei für die Dauer des Verfah- rens unter die alleinige Obhut der weiteren Verfahrensbeteiligten zu stellen.
danach wöchentliche unbegleitete Besuche beim Beklagten ohne Übernachtung. 3. Der Beklagte sei zu Unterhaltsbeiträgen für den Sohn B._____ in Höhe von CHF 1'090.– Barunterhalt und CHF 95.– Betreuungsun- terhalt ab 1. Februar 2025 zu verpflichten. Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Januar 2025: (Urk. 2 S. 24 ff. = Urk. 4/34 S. 24 ff.) 1.B., geboren am tt.mm 2021, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt. 2.Für die Dauer des Verfahrens wird folgendes Besuchsrecht des Kindsvaters angeordnet: Phase 1: sechs begleitete Besuche im Besuchstreff E. im Ab- stand von 2 Wochen; Phase 2: wöchentlich unbegleitete Besuche an einem Wochenendtag. 3.Es wird für B._____, geboren am tt.mm 2021, vorsorglich eine Besuchs- rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben und besondere Befugnisse übertragen: Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwischen dem Vater und Sohn und Besorgung deren Finanzierung, Überwachung dieser begleiteten Treffen insofern, als die Beistandsper- son in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt, Festlegung der Modalitäten von unbegleiteten Treffen (Übergabeort, -zeit) und Überwachung dieser unbegleiteten Kontakte insofern, als die Beistandsperson in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die unbegleiteten Treffen verlaufen sind, Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend, Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange be- treffend, Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern,
Überprüfung der Einhaltung der erteilten Weisung gemäss Dispositiv- Ziffer 5 sowie, falls notwendig, Unterstützung der Eltern bei der Organi- sation der Teilnahme sowie Besorgung der Finanzierung, Antragsstellung und Berichterstattung bei der zuständigen Behörde, falls sich eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollte. 4.Die Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen wird angewiesen, eine Beistandsperson gemäss Dispositiv- Ziffer 3 zu ernennen. 5.Den Eltern wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich am Elternkurs "D." auf den nächstmöglichen Termin anzumelden und an diesem teilzunehmen. 6.Der Vater wird verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens für den Sohn B. monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: CHF 920.– (davon CHF 52.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Februar 2025 bis Ende Juli 2025; CHF 1'065.– (davon 0.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2025 und für die weitere Dauer des Verfahrens. Die Kinderunterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erst- mals auf den 1. Februar 2025. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: - Kindsmutter: CHF 2'800.– (bis und mit Juli 2025; AL-Taggelder) CHF 3'000.– (ab August 2025 hypothetisches Ein- kommen, 50% Pensum) - Kindsvater:CHF 4'630.– (SUVA-Taggelder)
betreffend Regelung der Kinderbelange und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 4/1 f.). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 2 E. I.1 ff.), die am 30. Januar 2025 erging. 2.2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte fristgerecht Beru- fung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 1 und Urk. 4/35). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-35). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales 1.Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungs- schrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der umfassenden Untersuchungsmaxime nach Art. 196 Abs. 2 ZPO (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 2.Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Ver- fahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielles 1.Beistandschaft und Weisung zur Teilnahme am Kurs "D." Es ist unklar, ob der Beklagte mit seinem Berufungsbegehren um einen umfassen- den Entscheid die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern betreffend Errichtung der Bei- standschaft, Aufgaben der Beistandschaft und Weisung zur Teilnahme am Kurs "D." (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) anfechten wollte. Dies kann offenblei- ben, weil er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 2 E. IV) nicht auseinandersetzt (Urk. 1), womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachge- kommen und darauf nicht weiter einzugehen wäre (vgl. E. II.1). 2.Obhut und Besuchsrecht 2.1.Die Vorinstanz erwog, dass durch die Stadtpolizei Winterthur nach einer Es- kalation eines Streits zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten mit Verfügung vom 30. Juli 2024 Schutzmassnahmen, bestehend aus Kontaktverboten des Be-
klagten zu B._____ und der Kindsmutter, verfügt worden seien. Diese seien in der Folge mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur bis zum 13. No- vember 2024 verlängert worden. Seit dem 30. Juli 2024 habe die Kindsmutter damit faktisch die alleinige Obhut über B._____ ausgeübt und es habe kein Kontakt zwi- schen B._____ und dem Beklagten bestanden. Eine alternierende Obhut der Kinds- mutter und des Beklagten komme nicht in Frage, da die Eltern derzeit nicht in der Lage seien, in Kinderbelangen in adäquater Weise miteinander zu kommunizieren, und die Situation zwischen ihnen derzeit vielmehr noch stark belastet erscheine. Ebenfalls nicht dem Kindswohl würde es entsprechen, dem Beklagten die alleinige Obhut für B._____ zuzuteilen. Dies würde für B._____ nach einer turbulenten Phase und einer allmählichen Beruhigung der Situation einen erneuten Bruch be- deuten, welcher dem Kindswohl nicht zuträglich wäre. Es sei für B._____ notwen- dig, dass er stabile Verhältnisse habe. Dass die Beruhigung und Stabilisierung durch den Aufenthalt in der Schutzeinrichtung für B._____ einen positiven Effekt gehabt habe, könne auch dem Bericht der Schutzeinrichtung entnommen werden. Die Schutzeinrichtung habe die Mutter-/Kind-Beziehung zudem als liebevoll erlebt und auch hinsichtlich der Erziehungskompetenzen der Kindsmutter hätten seitens der Einrichtung keine Fragezeichen bestanden. Entsprechend sei es angezeigt, die alleinige Obhut – wie dies auch durch die Parteien sowie die Kindsmutter beantragt worden sei – für die Dauer des Verfahrens der Kindsmutter zuzuteilen (Urk. 2 E. III.2.2). Sowohl die Kindsvertretung, die Kindsmutter als auch der Beklagte wür- den dafürhalten, dass ein Kontakt von B._____ zum Beklagten so rasch als möglich wieder herbeizuführen sei. Zu berücksichtigen gelte es dabei, dass B._____ den Beklagten schon seit über einem halben Jahr nicht mehr gesehen habe und der letzte Kontakt mit dem Beklagten geprägt gewesen sei von einem heftigen Streit der Kindsmutter und dem Beklagten. Die regelmässigen Streitigkeiten zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten hätten teilweise in Anwesenheit von B._____ statt- gefunden. Die Auseinandersetzungen seien ihm offensichtlich auch in Erinnerung geblieben. Vor diesem Hintergrund sei es deshalb angezeigt, dass die Kontakte von B._____ zum Beklagten behutsam aufgebaut und in einem geschützten Rah- men in fachkundiger Begleitung stattfinden würden. Es gelte – mit der Kindsvertre- tung – zu verhindern, dass die ersten Kontakte zum Beklagten nicht gut verlaufen
würden, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich bei B._____ ein negatives Bild des Beklagten etablieren könne und regelmässige Kontakte zwischen dem Be- klagten und B._____ nicht mehr durchführbar wären (Urk. 2 E. III.3.3). Aufgrund des Gesagten hätten in einer ersten Phase sechs begleitete Besuche im Besuchs- treff E._____ im Abstand von zwei Wochen stattzufinden. Danach seien für eine zweite Phase wöchentliche unbegleitete Besuche an einem Wochenendtag festzu- setzen (Urk. 2 E. III.3.4). 2.2.Der Beklagte macht geltend, die Kindsmutter habe nachweislich psychische Probleme und befinde sich derzeit in psychologischer Behandlung. Die psychi- schen Belastungen würden ernsthafte Fragen hinsichtlich ihrer Stabilität und Erzie- hungsfähigkeit aufwerfen. Ein Kind benötige für seine Entwicklung eine emotional stabile Bezugsperson. In der Vergangenheit habe B._____ eine besondere Faszi- nation für Polizeisirenen gezeigt. Laut einem aktuellen Bericht der Schutzeinrich- tung zeige er jedoch starke Panikreaktionen, sobald er Sirenen höre. Diese Verhal- tensveränderung weise auf eine mögliche Traumatisierung und eine negative Ent- wicklung seines emotionalen Zustands hin, die in der alleinigen Obhut der Kinds- mutter entstanden seien. Das Gericht verfüge über mehr als 25 Videos, die belegen würden, dass die Kindsmutter ihn, den Beklagten, wiederholt tätlich angegriffen, ihn entfremdet und somit das Wohl sowie die emotionalen Bedürfnisse von B._____ beeinträchtigt habe. In Anwesenheit von B._____ habe sie zudem einfach ein Mes- ser gezückt. Trotz seiner wiederholten Versuche, B._____ zu schützen, und seiner wiederholten Aufforderung, nicht vor B._____ mit solchen Handlungen zu reagie- ren, sei diese Situation in den Berichterstattungen verzerrt und zugunsten der Kindsmutter dargestellt worden. Es seien unbegründete und parteiische Vorwürfe gegen ihn gemacht worden, die nicht nur durch die Rechtsvertreterin der Kindsmut- ter, sondern auch durch die Polizei und die Behörden unterstützt worden seien. Diese unfaire Behandlung und das fortwährende, seit acht Monate dauernde Ver- fahren würde B.s Wohl erheblich schädigen (Urk. 1 S. 1 f.). B. zeige mittlerweile deutliche Anzeichen einer Entfremdung, die es vorher nicht gegeben habe. Dies lasse vermuten, dass die Kindsmutter aktiv Einfluss auf B._____ nehme, um den Kontakt zwischen ihm und B._____ zu erschweren. Durch seine gesund- heitliche Lage befinde er sich zur Zeit zu Hause und sei in der Lage, sich intensiv
und vollständig um B._____ zu kümmern. Die Kindsmutter sei berufsfähig und fi- nanziell in der Lage, den Unterhalt für B._____ zu leisten. Eine Übertragung der Obhut auf ihn wäre daher nicht nur im Sinne des Kindswohls, sondern auch eine gerechte Aufteilung der Erziehungsverantwortung (Urk. 1 S. 2). 2.3.Eine psychologische Behandlung stösst die natürliche Vermutung der Erzie- hungsfähigkeit eines Elternteils nicht um (vgl. OGer ZH LE220048 vom 13. Juli 2023 E. III.1.4.2.1 m.w.H.). Die Kindsmutter wurde von der Schutzeinrichtung als sehr fürsorgliche und liebevolle Mutter wahrgenommen, welche die Bedürfnisse von B._____ kenne und auf diese liebevoll, geduldig und aufmerksam eingehen könne (Urk. 4/21 S. 2). Die negative Reaktion von B._____ auf Sirenen führte die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Schutzeinrichtung auf B.s Erfahrun- gen in der streitbelasteten Beziehung seiner Eltern zurück (Urk. 2 E. III.1.2 und Urk. 4/21 S. 4). B. musste, nachdem er nach einer Auseinandersetzung zwi- schen den Eltern vom Beklagten mitgenommen wurde, gar von der Polizei zur Kindsmutter zurückgeführt werden (Urk. 4/8 f.). Es erweist sich deshalb als plausi- bel, dass B.s Angst vor Sirenen auf den polizeilichen Interventionen gründet. Die Sachdarstellung des Klägers findet in den Akten hingegen keine Stütze. Es besteht keine Grund anzunehmen, dass sämtliche involvierten Behörden und Insti- tutionen wahrheitswidrige und einseitig zu seinen Lasten ausfallende Berichte er- stattet haben. Die Vorinstanz legte ausführlich, nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb eine alleinige Obhut beim Beklagten zur Zeit ausser Frage steht. Die durch den Beklagten geschilderten Entfremdungsanzeichen waren nach dem längeren Kontaktabbruch zwischen B. und dem Beklagten sowie den heftigen Ausein- andersetzungen der Eltern, die teils auch vor dem Kläger ausgetragen wurden (Urk. 2 E. III.1.1, Urk. 4/8, Urk. 4/9/1-2, Urk. 4/15/5, Urk. 4/21), zu erwarten. Das behutsam aufbauende, zu Beginn in geschütztem Rahmen mit fachkundiger Be- gleitung stattfindende Besuchsrecht ist als geeignete, erforderliche und zumutbare Kindsschutzmassnahme gerechtfertigt. Die Implementierung einer symmetrischen alternierenden Obhut bzw. einer gleichberechtigten Betreuungsregelung (Wech- selmodell), wie sie der Beklagte eventualiter fordert, würde derzeit zur Überforde- rung von B._____ führen. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der geo-
grafischen Distanz der Wohnorte des Beklagten und der Kindsmutter wäre eine alternierende Obhut nicht mit dem Kindswohl vereinbar. 2.4.Nach dem Erwogenen ist die Berufung in Bezug auf die Obhut und das Be- suchsrecht abzuweisen. 3.Unterhalt 3.1.Zum Unterhalt führte die Vorinstanz aus, der Beklagte sei nach einem Unfall nicht arbeitstätig und beziehe Taggeldleistungen der SUVA in der Höhe von durch- schnittlich Fr. 4'630.–. Dies sei ihm als Einkommen anzurechnen (Urk. 2 E. V.2.2). Für den alleine lebenden Beklagten sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzuset- zen (Urk. 2 E.V.2.5.1.1). Der Beklagte mache für sich selber Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'372.– geltend. Diese Wohnkosten würden einem grossen Kopf an den ausgewiesenen tatsächlichen Mietkosten von Fr. 2'058.– entsprechen. Sicher- lich sei es angemessen, dem Beklagten nicht die Mietkosten der gesamten Woh- nung in seinem Bedarf anzurechnen, sei die Wohnung für den Beklagten alleine doch zu gross und seien die Wohnkosten aufgrund der Verhältnisse zu hoch. Zu rechnen sei mit einem Mietzins für eine Wohnung, welche die Verhältnisse der Par- teien – Finanzen und Betreuung – berücksichtige. Es erscheine aufgrund dessen angemessen, Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'600.– im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen (Urk. 2 E. V.2.5.1.2). Beim Beklagten würden ausgewiesene mo- natliche Kosten für die Krankenkasse (inkl. Unfallversicherung) von Fr. 430.– resul- tieren (Urk. 2 E. V.2.5.1.3). Der Beklagte gehe in dieser Phase keiner Erwerbstä- tigkeit nach, weshalb ihm weder Kosten für den Arbeitsweg noch für die auswärtige Verpflegung anfallen würden (Urk. 2 E. V.2.5.1.6). Für die Kosten für Telefon/Inter- net/TV, die Serafe-Gebühren sowie die Haushalt- und Haftpflichtversicherung seien die gerichtsüblichen Pauschalen einzusetzen. Demgemäss würden beim Beklagten sowie der Kindsmutter je Kosten für die Kommunikation in der Höhe von Fr. 120.–, die Serafe-Gebühr von je Fr. 30.– und die Versicherung ebenfalls von je Fr. 30.– resultieren (Urk. 2 E. V.2.5.1.7). Von einer Teilung des Überschusses sei aufgrund Geringfügigkeit abzusehen. Somit sei der Beklagte zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis Ende Juli 2025 für den Sohn B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) in
der Höhe von Fr. 920.– (davon Fr. 52.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Urk. E. V.2.5.2). In der zweiten Phase seien die Bedarfszahlen im Wesentlichen unverändert. Vor dem Hintergrund, dass mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter das Gesamteinkommen den gestiegenen Bedarf nicht zu kompensie- ren vermöge, könnten die Kommunikationskosten im erweiterten Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 2 E. V.2.6.1). Die Kindsmutter sei in der zweiten Phase in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten aus eigener Kraft zu decken. Es sei des- halb ab August 2025 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Aufgrund der Ein- kommens- und Bedarfsverhältnisse bei der Kindsmutter, dem Beklagten und B._____ sei der Beklagte zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens für den Zeit- raum ab 1. August 2025 für den Sohn B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 1'065.– (davon CHF 0.– als Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen (Urk. 2 E. V.2.6.2). 3.2.Der Beklagte rügt, dass die Unterhaltszahlungen sehr hoch angesetzt wor- den seien, obwohl er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung und eines Einkommens von nur Fr. 4'600.– finanziell stark eingeschränkt sei. Seine 3.5-Zim- merwohnung koste Fr. 2'058.–, was als angemessen zu betrachten sei. Angesichts seiner gesundheitlichen Lage und der zusätzlichen Belastungen, die durch die Un- terhaltszahlungen entstehen würden, sei es äusserst schwierig, eine günstigere Wohnung zu finden, die seinen Bedürfnissen als alleinerziehendem Vater gerecht würden, zumal B._____ bald bei ihm wohnen werde. Neben den Mietkosten trage er monatliche Ausgaben von etwa Fr. 430.– für seine Krankenversicherung, Fr. 200.– für Internet- und Handykosten sowie Fr. 300.– bis Fr. 500.– für Autoge- bühren, Fr. 50.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Lebenshal- tungskosten zwischen Fr. 800.– bis Fr. 1'000.–. Weitere Kosten für die Freizeit, Kleidung und Reparaturen würden sich auf etwa Fr. 200.– bis Fr. 300.– belaufen (Urk. 1 S. 2 f.). 3.3.Der Beklagte stellt dem durch die Vorinstanz durchschnittlich berechneten Einkommen von Fr. 4'630.– ohne nähere Begründung ein um Fr. 30.– tieferes Ein- kommen gegenüber, womit er seiner Rügeobliegenheit verletzt (vgl. E. II.1). Ent- sprechend bleibt es beim vorinstanzlich berechneten Einkommen von Fr. 4'630.–.
3.4.Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barun- terhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden El- ternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orien- tierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls ange- messene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerben- den im Bedarf berücksichtigt werden. Soweit nach allseitiger Deckung des famili- enrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kinds bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 3.5.Für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversi- cherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist für einen alleinstehenden Schuldner von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.– auszugehen (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not- bedarf) nach Art. 93 SchKG, 2009 [nachfolgend Richtlinien], S. 1). Die durch den
Beklagten angeführten Lebenshaltungskosten zwischen Fr. 800.– und Fr. 1'000.– und weiteren Kosten für die Freizeit, Kleidung und Reparaturen von etwa Fr. 200.– bis Fr. 300.– sind im Grundbetrag enthalten, wobei die Freizeitkosten aus einem allfälligen Überschuss zu decken wären. 3.6.B._____ verbleibt unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Der Beklagte bedarf somit keiner Wohnung, die den Bedürfnissen eines alleinerziehenden Vaters gerecht wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien und deren Betreuungsverantwortung die Miet- kosten des Beklagten auf Fr. 1'600.– herabsetzte. 3.7.Die Prämien für die Krankenversicherung von Fr. 430.– wurden von der Vorinstanz in der vom Beklagten angegebenen Höhe berücksichtigt. 3.8.Mobilitätskosten können lediglich als unumgängliche Berufskosten ange- rechnet werden (Richtlinien, S. 2). Da der Beklagte derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, fallen seine Autogebühren für die Unterhaltsberechnung mangels Kompe- tenzcharakters des Autos ausser Betracht. 3.9.Die vorinstanzlich festgesetzten Pauschalen für die Serafe, Kommunikation sowie Haushalt- und Haftpflichtversicherung bewegen sich im gerichtsüblichen Rahmen (vgl. statt vieler OGer ZH LE230053 vom 15. Februar 2024 E. III.5.2.3). Darüberhinausgehende Kosten sind für die Unterhaltsberechnung nicht anzurech- nen. Zudem geht der Beklagte nicht auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen ein, dass die finanziellen Mittel der Parteien in der Phase 2 nicht ausrei- chen, um den Bedarf um die Bedarfsposition der Kommunikationskosten zu erwei- tern. 3.10. Die durch die Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge erweisen sich als den Verhältnissen der Parteien angemessen, entsprechend ist die Berufung des Beklagten abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Vorinstanz hielt fest, dass über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen im Endentscheid befunden werde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 11). Dies wurde nicht explizit angefochten und ist zu bestätigen (Art. 104 Abs. 3 ZPO). 2.Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 und § 8 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten in- folge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), dem Kläger und der Kindsmutter mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfü- gung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 30. Januar 2025 wird bestätigt. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo