Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 15. September 2025 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. September 2024 (FK220038-E)
Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 1; Urk. 23; Urk. 54): 1.[...] 2.Der Beklagte sei zu verpflichten, -für den Kläger angemessene monatliche an den Index ge- bundene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers; -soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Eine allfällige Unterdeckung sei im Dispositiv festzuhalten. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- und Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an die gesetzliche Vertreterin des Klägers und nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person zu bezahlen. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Oktober 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2024. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ––––––––––––––––––––––––––––––––– Indexstand Ende Oktober 2022 (104.6 Punkte) 3.Dem Kläger seien keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten.
Der Verfahrensbeteiligten (Prot. I S. 15 f.; 49 ff.): 1.Es sei der Kindsmutter und dem Beklagten die gemeinsame elterliche Sorge über den Kläger zuzuteilen. 2.Der Kläger sei unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu belassen. 3.Es sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen. 4.Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Beklagten und Berufungsklägers (Prot. I S. 50 ff.): 1.Es sei der Kindsmutter und dem Beklagten die gemeinsame elterliche Sorge über den Kläger zuzuteilen. 2.Der Kläger sei unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen. 3.Es sei der Kindsmutter ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzu- räumen. 4.Die Kindsmutter sei zu verpflichten, angemessene Unterhaltsbei- träge für den Kläger zu leisten. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hin- wil vom 16. September 2024: (Urk. 78 = Urk. 86) 1.B., geboren am tt.mm.2021, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge des Kindsvaters und der Kindsmutter gestellt. 2.B., geboren am tt.mm.2021, wird unter der alleinigen Obhut der Kinds- mutter belassen. 3.Es wird von der Festsetzung einer Reglung des Kontaktrechtes zwischen B._____ und dem Kindsvater abgesehen. 4.Für B., geboren tt.mm.2021, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Bezirk Hinwil wird er- sucht, für B. umgehend eine geeignete Beistandsperson zu bestellen.
Die Beistandsperson wird damit beauftragt, zwischen B._____ und seinem Vater, A., geboren tt. März 1984, einen regelmässigen Kontakt aufzu- bauen, sodass mittel- bis langfristig ein angemessenes Besuchsrecht festge- setzt werden kann. Im Rahmen des Beziehungsaufbaus zwischen B. und seinem Vater ist die Beistandsperson zu beauftragen, bei allfälligen Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und die Eltern bei Kinderbelan- gen mit Rat und Tat zu unterstützen. 5.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. 6.Der Beklagte wird verpflichtet, zur Deckung des Barbedarfs des Klägers mo- natliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: tt.mm.21 bis 31.03.22Fr. 2'270.– (Fr. 1'557.– Betreuungsunterhalt / Fr. 48.– Überschussanteil) 01.04.22 bis 31.08.22Fr. 2'045.– (Fr. 128.– Überschussanteil) 01.09.22 bis 30.11.22Fr. 1'670.– (reiner Barunterhalt) 01.12.22 bis 31.01.23Fr. 1'655.– (Fr. 154.– Betreuungsunterhalt) 01.02.23 bis 30.04.23Fr. 0.– 01.05.23 bis 31.10.24Fr. 1'130.– (davon Fr. 412.– Betreuungsunterhalt vom 01.05.23 bis 31.07.2023) 01.11.24 bis 31.07.26Fr. 2'000.– (Fr. 66.– Betreuungsunterhalt / Fr. 119.– Überschussanteil) 01.08.26 bis 31.12.31Fr. 1'855.– (Fr. 66.– Betreuungsunterhalt / Fr. 218.– Überschussanteil) 01.01.32 bis 31.07.34Fr. 2'065.– (Fr. 66.– Betreuungsunterhalt / Fr. 228.– Überschussanteil)
01.08.34 bis 31.12.37Fr. 1'775.– (Fr. 596.– Überschussanteil) 01.01.38 bis 31.12.39Fr. 1'520.– (Fr. 586.– Überschussanteil) Ab 01.01.40Fr. 990.– (reiner Barunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Sohn bei der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Kindsvater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. 7.Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes in einzelnen Phasen nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: 01.02.23 bis 30.04.23Fr. 2'397.– (davon Fr. 1'379.– Betreuungsunterhalt) 01.05.23 bis 31.07.23Fr. 967.– (Betreuungsunterhalt) 01.08.23 bis 30.09.23Fr. 767.– (reiner Barunterhalt) 01.10.23 bis 31.12.23Fr. 237.– (reiner Barunterhalt) 01.01.24 bis 31.10.24Fr. 524.– (reiner Barunterhalt) 8.Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): KindsmutterFr. 1'315.– (tt.mm.21 bis 31.03.22, aus Selbstän- digkeit (Durchschnittswert)) Fr. 3'750.– (01.04.22 bis 30.11.22, davon Fr. 1'315.– aus Selbständigkeit (Durchschnitts- wert); zzgl. 60% Pensum unselbständig)
Fr. 2'843.– (01.12.22 bis 31.01.23, davon Fr. 1'315.– aus Selbständigkeit (Durchschnitts- wert); zzgl. 40% Pensum unselbständig) Fr. 1'315.– (01.02.23 bis 31.07.23, aus Selbstän- digkeit (Durchschnittswert)) Fr. 3'425.– (01.08.23 bis 30.09.23, davon Fr. 1'315.– aus Selbständigkeit (Durchschnitts- wert); zzgl. 40% Pensum unselbständig) Fr. 4'000.– (01.10.23 bis 31.12.23, davon Fr. 1'315.– aus Selbständigkeit (Durchschnitts- wert); zzgl. 60% Pensum unselbständig) Fr. 3'185.– (01.01.24 bis 31.07.34, davon Fr. 500.– aus Selbständigkeit (Durchschnittswert); zzgl. 60% Pensum unselbständig) Fr. 3'580.– (01.08.34 bis 31.12.37, 80% Pensum) Fr. 4'480.– (ab 01.01.38, 100% Pensum) KindsvaterFr. 6'085.– (tt.mm.21 bis 31.08.22, Durchschnitt Arbeitslosentaggelder) Fr. 5'160.– (01.09.22 bis 31.01.23, 100% Pen- sum) Fr. 0.– (01.02.23 bis 30.04.23, arbeitslos) Fr. 4'575.– (01.05.23 bis 31.10.24, 100% Pen- sum, Durchschnittswert, ab 01.05.23 hypothe- tisch) Fr. 6'600.– (ab 01.11.24, 100% Pensum, hypothe- tisch) SohnFr. 300.– (tt.mm.21 bis 31.01.23, Familienzulage) Fr. 0.– (01.02.23 bis 30.04.23)
Fr. 300.– (01.05.23 bis 31.12.37, Familienzulage) Fr. 400.– (ab 01.01.2038, Ausbildungszulage) Vermögen:Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden. 9.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 750.– Dolmetscherkosten Fr. 1'297.– DNA-Gutachten Fr. 8'047.– Total 11. Die Kosten werden der Kindsmutter in Höhe von Fr. 2'011.75 und dem Kinds- vater in Höhe von Fr. 6'035.25 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-Februar 2023 bis April 2023Fr. 728.00 -Mai 2023 bis September 2023Fr. 413.00 -Oktober 2023 bis Januar 2024Fr. 693.00 -Februar 2024 bis Juli 2026Fr. 307.00 -August 2026 bis Juni 2032Fr. 142.00 1.3. Dispositivziffer 8 Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Famili- enzulagen): Kindsmutter:Fr. 5'707.00 (tt.mm.2021 bis 31.03.2022) Fr. 8'757.50 (01.04.2022 bis 30.11.2022) Fr. 7'740.60 (ab 01.12.2022 bis 31.03.2023) Fr. 5'707.00 (ab 01.02.2023 bis 31.07.2023) Fr. 7'817.00 (01.08.2023 bis 30.09.2023) Fr. 9'392.00 (01.10.2023 bis 31.07.2034) Fr. 10'287.00 (01.08.2034 bis 31.12.2037) Fr. 11'187.00 (ab 01.01.2038) Kindsvater:Fr. 6'085.00 (tt.mm.2021 bis 31.08.2022) Fr. 5'160.00 (01.09.2022 bis 31.01.2023) Fr. 0.00 (01.02.2023 bis 30.04.2023) Fr. 4'575.00 (01.02.2023 bis 30.04.2023) Sohn:Fr. 300.00 (tt.mm.2021 bis 31.01.2023, Familienzulage) Fr. 0.00 (01.02.2023 bis 30.04.2023) Fr. 300.00 (01.05.2023 bis 31.12.2037, Familienzulage) Fr. 400.00 (ab 01.01.2038, Ausbildungszulage)
Vermögen: Kindsmutter:ca. Fr. 150'300.00 (zwei Grundstücke in Kamerun) Kindsvater:Fr. 0.00 Sohn:Fr. 0.00 2.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 1 f.): "1.Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2024 betreffend Vaterschaft und Unterhalt etc. (Geschäfts-Nr. FK220038-E) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Dispositivziffer 6: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhalts- beiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen), wie folgt zu bezahlen: Ab tt.mm.2021 bis 31. März 2022:Fr. 2'409.00 Ab 1. April 2022 bis 31. August 2022:Fr. 2'083.00 Ab 1. September 2022 bis 31. Januar 2023:Fr. 1'791.00 Ab 1. Februar 2023 bis 30. April 2023:Fr. 0.00 Ab 1. Mai 2023 bis 31. Januar 2024:Fr. 1'131.00 Ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024:Fr. 1'749.00 Ab 1. August 2024 bis 31. August 2026:Fr. 2'137.00 Ab 1. September 2026 bis 31. Dezember 2031: Fr. 1'997.00 Ab 1. Januar 2032 bis 31. Juli 2034:Fr. 2'222.00 Ab 1. August 2034 bis 31. Dezember 2037:Fr. 1'810.00 Ab 1. Januar 2038 bis 31. Dezember 2039:Fr. 1'652.00 Ab. 1. Januar 2040:Fr. 1'058.00 Der Unterhalt ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Klägers geschuldet. Befindet sich der Kläger bei Erreichen der Volljährig- keit noch in Ausbildung, verlängert sich die Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des Klägers. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszula- gen sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 1.2. Dispositivziffer 7:
Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Un- terhalt des Klägers in einzelnen Phasen nicht gedeckt. Zur De- ckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgen- den Beträge: Ab 1. September 2022 bis 31. Januar 2023:Fr. 77.00 Ab 1. Februar 2023 bis 30. April 2023:Fr. 2'357.00 Ab 1. Mai 2023 bis 31. Januar 2024:Fr. 1'039.00 1.3. Dispositivziffer 8: Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Famili- enzulagen): Kindsmutter:Fr. 1'315.00 (tt.mm.2021 bis 31.03.2022) Fr. 3'750.00 (01.04.2022 bis 30.11.2022) Fr. 2'843.00 (01.12.2022 bis 31.01.2023) Fr. 1'315.00 (01.02.2023 bis 31.07.2023) Fr. 3'425.00 (01.08.2023 bis 30.09.2023) Fr. 4'000.00 (01.10.2023 bis 31.07.2024) Fr. 3'165.00 (01.08.2024 bis 31.07.2034) Fr. 3'584.00 (01.08.2034 bis 31.12.2037, hypothetisch 80%) Fr. 4'480.00 (ab 01.08.2038, hypothetisch 100%-Pensum) Kindsvater:Fr. 6'270.00 (tt.mm.2021 bis 31.08.2022) Fr. 5'280.00 (01.09.2022 bis 31.01.2023) Fr. 0.00 (01.02.2023 bis 30.04.2023) Fr. 4'575.00 (01.05.2023 bis 31.01.2024) Fr. 6'759.00 (ab 01.02.2024) Sohn:Fr. 300.00 (tt.mm.2021 bis 31.01.2023) Fr. 0.00 (01.02.2023 bis 30.04.2023) Fr. 300.00 (01.05.2023 bis 31.12.2037) Fr. 400.00 (ab 01.01.2038) Vermögen:Es sind keine für die Unterhaltsberechnung rele- vanten Vermögenswerte vorhanden. 2.Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen.
3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren." Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. September 2024 (FK220038-E) be- treffend die Dispositiv-Ziffern 1-5 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 13. August 2025 wer- den die Dispositiv-Ziffern 6 bis 9 des Urteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. September 2024 (FK220038-E) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 6.Der Beklagte wird verpflichtet, zur Deckung des Barbedarfs des Klägers monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu be- zahlen: 01.07.25 bis 31.07.26Fr. 1'910.– (Fr. 1'895.– Barunter- halt und Fr. 15.– Überschussan- teil) 01.08.26 bis 31.12.27Fr. 1'681.– (Fr. 1'651.– Barunter- halt und Fr. 30.– Überschussan- teil) 01.01.28 bis 31.07.34Fr. 1'789.– (Fr. 1'729.– Barunter- halt und Fr. 60.– Überschussan- teil)
01.08.34 bis 31.12.37Fr. 1'507.– (Fr. 1'257.– Barunter- halt und Fr. 250.– Überschussan- teil) 01.01.38 bis 31.12.39Fr. 1'262.– (Fr. 1'012.– Barunter- halt und Fr. 250.– Überschussan- teil) Ab 01.01.40Fr. 808.– (Barunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszula- gen sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljäh- rigkeit hinaus, solange der Sohn bei der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kindsvater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7.Die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge von tt.mm.2021 bis 30. Juni 2025 betragen insgesamt Fr. 30'000.–. Der Beklagte bezahlt erst- mals per 1. August 2034 bis zur Volljährigkeit des Klägers im mm.2039 zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 monatlich Fr. 462.–. Damit sind bis zur Volljährigkeit des Klägers Fr. 30'000.– zurückbezahlt. 8.Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien- zulagen): KindsmutterFr. 3'372.– (01.07.25 bis 31.07.26, 70% Pensum) Fr. 3'372.– (01.08.26 bis 31.12.27, 70% Pensum) Fr. 3'372.– (01.01.28 bis 31.07.34, 70% Pensum)
Fr. 3'584.– (01.08.34 bis 31.12.37, 80% Pensum) Fr. 4'480.– (ab 01.01.38, 100% Pensum) KindsvaterFr. 6'759.– (100%) SohnFr. 300.– (01.07.25 bis 31.12.37, Familienzu- lage) Fr. 400.– (ab 01.01.2038, Ausbildungszulage) Vermögen:Es sind keine für die Unterhaltsberechnung massgebenden Vermögenswerte vorhanden. 9.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezem- ber 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 2.Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 750.– und die Kos- ten für das DNA-Gutachten Fr. 1'297.–. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 8'047.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten in Höhe von Fr. 2'011.75 und dem Beklagten in Höhe von Fr. 6'035.25 auferlegt, wobei der Anteil der Verfahrensbeteiligten zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts-
kasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 795.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 5'295.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. 6.Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfah- ren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädi- gung verzichtet haben. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere mit dem Hinweis, dass die Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 2 des Urteils vom 16. September 2024 vorzunehmen sind, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7.Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: ms