Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Februar 2024
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte
sowie
C., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B.
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. November 2023 (FK220009-G) Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. November 2023 stellte das Bezirksgericht Mei- len (Vorinstanz) den Kläger (Sohn) unter die gemeinsame elterliche Sorge der
Verfahrensbeteiligten (Mutter) und des Beklagten (Vater), beliess den Kläger un- ter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten und regelte das Betreuungs- recht des Beklagten sowie dessen Unterhaltspflicht (Urk. 43 = Urk. 46). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 12. Januar 2024 (Postaufgabe) frist- gerecht (vgl. Urk. 44/1) Berufung. Diese enthält zwar keine Berufungsanträge; aus der Begründung ist jedoch zu schliessen, dass mit der Berufung die Obhutsrege- lung und wohl auch die Unterhaltsregelung angefochten wird (Urk. 45). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-44). Da die Be- rufungsschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Januar 2024 eine Nachfrist zur Unterzeichnung derselben angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Berufung als nicht erfolgt gelte (Urk. 49; dem Beklagten am 24. Januar 2024 zugestellt). Die Nachrist ist am (Montag) 5. Februar 2024 ungenutzt abgelaufen. 2. a) Eingaben an das Gericht – wie die vorliegende Berufungsschrift (Urk. 44) – sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Fehlt die Unterschrift, ist der Partei eine Nachfrist anzusetzen; wird der Mangel innert dieser Nachfrist nicht behoben, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). b) Wie erwähnt, ist die Berufungschrift des Beklagten nicht unterzeichnet (Urk. 45), weshalb ihm eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wurde (Urk. 49). Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde innert dieser Nachfrist nicht behoben, weshalb die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. c) Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger und der Ver- fahrensbeteiligten mangels Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Verfahrensbeteiligte unter Bei- lage von Kopien der Urk. 45 und 48/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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