Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ230044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 20. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Unterhalt (Schuldneranweisung)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 31. Oktober 2023 (FK210141-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wurde der Beklagte, Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Beklagter) für die Dauer des Verfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Klägerin 1, Gesuchstellerin 1 und Berufungsbe- klagte 1 (fortan Klägerin 1) in Höhe von monatlich Fr. 4'720.– zuzüglich allfälliger Familienzulagen verpflichtet (Urk. 5/83). Die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung wie auch sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wur- den von der hiesigen Kammer abgewiesen (Urk. 5/89/3; Urk. 5/97). Das Be- schwerdeverfahren ist derzeit am Bundesgericht hängig (Urk. 5/105; Urk. 4/2). Das Bundesgericht wies das vom Beklagten gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 31. August 2023 ab (Urk. 4/2 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 stellten die Klägerinnen bei der Vor- instanz ein Gesuch um Schuldneranweisung (Urk. 5/87). Der weitere Prozessver- lauf kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 hiess die Vorinstanz das Begehren wie folgt gut (Urk. 2 S. 7): "1. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die D._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen - unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unter- lassungsfall - die vom Beklagten der Klägerin 1 geschuldeten Unter- haltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'720.– pro Monat ab sofort jeden Mo- nat vom Lohn des Beklagten in Abzug zu bringen und direkt auf ein von der Klägerin 2 noch zu bezeichnendes Konto der Klägerin 2, C., zu überweisen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid gefällt. − 3. Schriftliche Mitteilung - an die Parteien - die D. AG, ... [Adresse], im Auszug des Urteilsdispositiv − 4. [Berufung: 10 Tage]" Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. November 2023 Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Einzel- gericht, vom 31. Oktober 2023 (Geschäfts- Nr.: FK210141-L/Z9) sei aufzuheben. 2. Der Berufung sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gegen- partei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
klagte habe deutlich gemacht, dass er auch künftig nicht vorhabe, dieser Unter- haltspflicht vollumfänglich nachzukommen. So habe er als Reaktion auf das Schreiben der Klägerinnen vom 20. April 2023 durch seinen Rechtsvertreter aus- führen lassen, dass er durch die oben erwähnte Verfügung zu gar nichts verpflich- tet worden und ferner aufgrund der Berufung die aufschiebende Wirkung eingetre- ten sei. Auf die sofortige Vollstreckbarkeit sei jedoch in der Verfügung vom 14. April 2023 ausdrücklich hingewiesen worden. Aus diesem Grund müsse da- von ausgegangen werden, dass der Beklagte seiner Unterhaltsverpflichtung auch weiterhin – sicher bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts – nur ungenügend nachkommen werde. Ein Eingriff in sein Existenzminimum sei vom Beklagten fer- ner nicht behauptet worden und sei auch nicht ersichtlich. Die für eine Schuld- neranweisung erforderliche Schwere der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sei zu bejahen. Daher sei das Gesuch um Schuldneranweisung gutzuheissen. Dieser Entscheid werde ebenfalls sogleich vollstreckbar (Urk. 2 S. 6). 3. Der Beklagte rügt zusammengefasst, entgegen der Ansicht der Vor- instanz liege kein rechtskräftiger Entscheid vor, da derzeit das Beschwerdeverfah- ren am Bundesgericht hängig sei (Urk. 1 Rz. 4, Rz. 13, Rz. 21). Zudem habe die Vorinstanz das Recht verletzt, indem es die Schuldneranweisung nicht in einem selbstständigen Vollstreckungsverfahren, sondern im Rahmen des Massnahme- verfahrens verfügt habe. Die Schuldneranweisung sei zwingend im Rahmen eines selbstständigen Gesuchs und Verfahrens nach Art. 338 ZPO durchzuführen, mit dem aufgrund der unterhaltsbezogenen Rechtsnatur sich ergebenden Gerichts- stand am Wohnsitz einer der Parteien. Die angefochtene Verfügung sei wegen Nichtbeachtung des dafür vorgesehenen Verfahrens und aufgrund der Unzustän- digkeit des Massnahmerichters aufzuheben (Urk. 1 Rz. 4, Rz. 22). Die Schuld- neranweisung greife zudem unzulässigerweise in seinen Notbedarf ein (Urk. 1 Rz. 4). Neben der Schuldneranweisung stehe ihm zudem eine Pfändung von total Fr. 278'424.– bevor, was einer Lohnpfändung von monatlich Fr. 23'202.– entspre- che. Damit werde ein Betrag gepfändet, welcher auch nach Abzug seines Exis- tenzminimums sein Einkommen bei weitem übersteige, weshalb eine weitere Be- lastung seinerseits durch die Schuldneranweisung ausgeschlossen sei (Urk. 1 Rz. 17, Rz. 23).
ders verhalten sollte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich und wird entspre- chend auch seit jeher gleich gehandhabt (siehe beispielsweise OGer ZH LZ210010 vom 15.10.2021; OGer ZH LZ220014 vom 24.11.2022; vgl. auch BSK ZPO-Moret/Steck, Art. 302 N 23, und KuKo ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 302 N 6). 5.3. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beklagten als unbegrün- det, wonach die bevorstehende Pfändung eine Schuldneranweisung ausschlies- se. Zwar trifft es zu, dass auch im Rahmen der Schuldneranweisung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen werden darf. Indes steht ein solcher nicht bevor, da bislang einerseits gar keine Lohnpfändung angeordnet wurde (Urk. 4/8) und der Beklagte auch nicht geltend macht, dass eine solche – und nicht etwa die Pfändung von Vermögen – angeordnet wird. Da die Schuld- neranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt, geht sie andererseits einer bestehenden oder nachfolgenden Pfändung ohnehin vor (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 5 mit Hinweis auf BGE 110 II 9 E. 4b). Das Betreibungsamt hat mithin das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum des Beklagten nach erfolgter Schuldneranweisung zu beachten, wenn es eine Lohnpfändung anordnen will (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 60). 5.4. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beklagten allesamt als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen ist. Damit werden auch die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und Sistierung des Verfahrens gegenstandslos und sind entsprechend abzuschreiben. 6.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 113'280.– bei einer prog- nostizierten Verfahrensdauer von zwei Jahren ab Stellung des Gesuchs (24 x Fr. 4'720.–) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen, dem Beklagten angesichts seines Unterliegens und den Klägerinnen man- gels Umtrieben (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Das vom Beklagten für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) ist unter Verweis auf die obigen Ausfüh- rungen zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Das Sistierungsgesuch des Beklagten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 31. Oktober 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage des Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-8, im Dispositivauszug Ziff. 1 und 5 an die D._____ AG, ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten (Urk. 6/86-115) an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo