Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 28. März 2024 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen 1.B., 2.C., Kläger und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 (FK190001-H)
Rechtsbegehren: des Beklagten (Urk. 39 S. 2, Urk. 23 S. 1 und Prot. S. 8 i.V.m. Urk. 39 S. 2, Urk. 113 S. 1 sowie Urk. 163 S. 2, sinngemäss): 1. Es sei im Sinne einer alternierenden Obhutszuteilung der Beklagte berechtigt und verpflichtet, B._____ alle zwei Wochen von Montag- morgen, Schulbeginn, bis zum kommenden Montag, Schulbeginn, zu Besuch und während 6 bzw. 7 Wochen der Schulferien abwech- selnd zu sich zu nehmen. 2. Es sei das Rechtsbegehren der Klägerin 2 in Ziff. 1 abzuweisen. Der Beklagte sei zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen zu ver- pflichten. 3. Auf das Gesuch bezüglich Ausfalls bzw. Kompensation der Be- suchstage, wonach ein entsprechendes Arztzeugnis für alle Betei- ligten, insbesondere auch für den Besuchsrechtsbeistand, bindend sein soll, sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. 4. Es sei die Klägerin 2 bzw. die Kindsmutter, C., anzuweisen, künftig Arztzeugnisse für eine Dispensation vom Besuch von B. beim Beklagten durch den Amtsarzt beizubringen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Las- ten von B.. der Klägerin 2 (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 27 S. 2, Urk. 107 S. 1, Urk. 150 S. 2 sowie Urk. 274 S. 19 und 21, sinngemäss): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem Sohn B. folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen (indexiert und monatlich im Voraus): –ab 1. Februar 2018 – ein Jahr rückwirkend seit Klageeinrei- chung – Fr. 2'775.25 (nämlich Fr. 1'852.25 Bar- und Fr. 923.– Betreuungsunterhalt); –ab 1. Januar 2021 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers 1 bzw. zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung Fr. 5'438.10 (nämlich Fr. 1'852.25 Bar- und Fr. 3'585.85 Betreuungsunterhalt). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass eine Anpassung des neu festgesetzten Unterhaltsbeitrags bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse vorbehalten bleibt. 2. Die Anträge des Beklagten bezüglich alternierender Obhut und Be- treuungsrecht (vgl. nachstehend) seien vollumfänglich abzuwei- sen. 3. Der Antrag von B._____ bzw. des Klägers 1, es sei wieder die ur- sprüngliche Regelung des Besuchsrechts gemäss Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 17. Oktober 2019, nämlich jedes 2. Wo-
chenende von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. darüber hin- aus Montagmorgen, festzulegen (vgl. nachstehend), sei vollum- fänglich abzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass bei Geltendmachung eines Ausfalls von Besuchstagen im Sinne der mit Entscheid der KESB Hinwil vom 24. Januar 2017 in Ziff. 4.6 verfügten Regelung bezüglich Ausfalls bzw. Kompensation der Besuchstage ein entsprechendes Arzt- zeugnis für alle Beteiligten, insbesondere auch für den Besuchs- rechtsbeistand, bindend ist. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher MwSt. zu Lasten des Beklagten. des Klägers 1 (Urk. 251 S. 4 i.V.m. Prot. S. 108, sinngemäss): 1.1 Es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, seinen Sohn B._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen mit sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, verlängert sich das Wochenende von Gründonnerstag- abend bis Ostermontagabend. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Pfingstmontag. 1.2 Es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, seinen Sohn B._____ jeweils die Hälfte der Schulferien mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Über den Antrag betreffend Ausweitung der Besuchswochenenden sei im Rahmen von (Abänderung der) vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023: (Urk. 341 S. 125 ff. = Urk. 344 S. 125 ff.) 1.Die Obhut für den Sohn B., geb. tt.mm.2010, verbleibt bei der Kinds- mutter bzw. der Klägerin 2 allein. 2.1 Der Kindsvater bzw. der Beklagte ist – in Abänderung von Ziffer 4.1 und 4.2 des Urteilsdispositivs des Entscheids der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017 – berechtigt und verpflichtet, den Sohn B. wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn.
Von einem weitergehenden, regelmässigen Besuchsrecht wird abgesehen bzw. wird dieses der Vereinbarung von B._____ und dem Kindsvater bzw. dem Beklagten überlassen. 2.2 In Abänderung von Ziff. 4.6 des Urteilsdispositivs des Entscheids der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017 entfällt das Besuchsrecht des Kinds- vaters bzw. des Beklagten nur bei Fieber des Sohnes B.. Ansonsten bleibt das Besuchsrecht bestehen. Im Streitfall ist ein Arztzeugnis einer Per- manence-Klinik über den Gesundheitszustand des Sohnes B. beizu- bringen. Für Besuchstage, deren Ausfall bei der Kindsmutter bzw. der Klägerin 2 oder beim Sohn B._____ begründet ist, besteht grundsätzlich ein Kompensations- anspruch des Kindsvaters bzw. des Beklagten. Der Ausfall von Besuchsta- gen, welche in der Person des Kindsvaters begründet ist, wird hingegen nicht kompensiert. 2.3 Im Übrigen gilt weiterhin die Regelung hinsichtlich persönlicher Verkehr ge- mäss Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017. 2.4 Auf den Antrag der Klägerin 2 hinsichtlich allgemeiner Verbindlicherklärung eines Arztzeugnisses betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes B._____ wird nicht eingetreten. 2.5 Der Antrag des Beklagten hinsichtlich Beizug eines Amtsarztes im strittigen Krankheitsfall des Sohnes B._____ wird abgewiesen. 3.1 Die mit Entscheid der KESB des Bezirks Hinwil vom 24. Januar 2017 errich- tete Beistandschaft betreffend persönlicher Verkehr nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und die mit Entscheid der KESB des Bezirks Pfäffikon ZH vom 3. März 2020 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden mit den mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 29. August 2020 erteilten und mittlerweile teils erweiterten Aufgaben weitergeführt.
3.2 Die Eltern bzw. die Klägerin 2 und der Beklagte werden angewiesen, vier Ter- mine im Jahr (je zwei pro Betreuungszeit) für ein Kindergespräch mit der Bei- standsperson zu vereinbaren. Nimmt ein Elternteil die Termine nicht wahr, werden die Gespräche in der Betreuungszeit des anderen Elternteils geplant. Im Übrigen werden die von der KESB des Bezirks Pfäffikon ZH am 5. März 2021 beantragten Weisungen an die Kindseltern abgewiesen. 4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes B._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 2'270.– ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Abschluss der D._____ Schule (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'940.– ab Abschluss der D._____ Schule bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hin- aus). Erzielt der Sohn B._____ dereinst einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Nettokinderunterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohns. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.2 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: a)Phase 1: Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (hypothetisch, inkl. 13. Monats- lohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei ei- ner Erwerbstätigkeit von 70%): Fr. 3'850.– netto; Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn und Zula- gen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei ei- ner Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 7'945.– netto; Familienzulagen für B._____: Fr. 250.–
Bedarf der Klägerin 2 (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 3'659.– Bedarf B._____ (erweiterter Bedarf, inkl. Anteil Steuern): Fr. 2'016.–; Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 2'832.–. b)Phase 2: Erwerbseinkommen der Klägerin 2 (hypothetisch, inkl. 13. Monats- lohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei ei- ner Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 5'500.– netto; Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn und Zula- gen, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei ei- ner Erwerbstätigkeit von 100%): Fr. 7'945.– netto; Einkommen B.: Fr. 250.– Familienzulagen zzgl. 1/3 Anteil Lehrlingslohn Bedarf der Klägerin 2 (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 3'583.– Bedarf B. (erweiterter Bedarf, inkl. Anteil Steuern): Fr. 1'690.–; Bedarf des Beklagten (erweiterter Bedarf, inkl. Steuern): Fr. 2'832.–. c)Vermögen: nicht relevant 4.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge gemäss Ziffer 4.1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommens- steigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
4.4 Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) tragen die Kindseltern je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgän- gig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Eini- gung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5.1 Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 12'500.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'200.– Kosten des Gutachtens Dr. E.; Fr.10'176.95 Kosten der Kindsvertretung (inkl. Auslagen und MwSt.). 5.2 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5.3 Der von der Klägerin 2 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.– wird mit den ihr auferlegten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag wird von ihr nachgefordert. Die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten werden von diesem vollum- fänglich eingefordert. 5.4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.[Mitteilungssatz] 7.[Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 343 S. 2 f.): " 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 sei der Sohn B., gebo- ren tt.mm.2010, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
Prozessualer Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 372 S. 1): " Es sei der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, B., geboren tt.mm.2010. Seit dem 17. Juli 2018 ist zwischen den Parteien ein Verfahren über Unterhalt und weitere Kinderbelange hängig (Urk. 4). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 344 S. 5 ff.). Die Vorinstanz fällte am 28. Juni 2023 den Endentscheid (Urk. 341 = Urk. 344). 2. Gegen diesen Endentscheid erhob der Beklagte und Berufungskläger ("Be- klagter") am 13. September 2023 innert Frist Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebenen Anträge (Urk. 343 S. 2 f.; Urk. 345; Urk. 346/1-4). Am 15. Sep- tember 2023 wandte sich B. an das Gericht und ersuchte darum, einen neuen Kinderanwalt zu bekommen (Urk. 347). Nachdem der Beklagte den mit Verfügung vom 18. September 2023 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet hatte (Urk. 348 f.) und sich am 29. September 2023 der neue Vertreter der Klägerin und Berufungsbeklagten 2 ("Klägerin 2") konstituiert hatte (Urk. 351 f.), wurde dem bisherigen Kinderprozessbeistand Rechtsanwalt Y2._____ mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 Frist angesetzt, um zum Brief von B._____ vom 15. September 2023 Stellung zu nehmen (Urk. 353). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erklärte der bisherige Kinderprozessbeistand, nicht gegen den Wunsch von B._____ zu op- ponieren, im Berufungsverfahren durch einen neuen Kinderanwalt vertreten wer- den zu wollen (Urk. 354). Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die ihnen mit Verfügung vom 6. November 2023 vorgeschlagenen Kindsvertretungen (Urk. 356 f.) und Ende November 2023 wurde Rechtsanwältin Y1._____ in Aussicht gestellt, dass sie als neue Kinderprozessbeiständin von B._____ eingesetzt werde (Urk. 358). Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung von Vergleichsgesprä-
chen einverstanden erklärt hatten (Urk. 359 f.), wurde der bisherige Kinderprozess- beistand mit Verfügung vom 4. Januar 2024 entlassen und Rechtsanwältin Y1._____ zur neuen Kindesvertreterin ernannt. Gleichzeitig wurde ihr Akteneinsicht gewährt (Urk. 361). Mit Vorladung vom 23. Januar 2024 wurden die Parteien und die Kinderprozessbeiständin auf den 14. März 2024 zu einer Vergleichsverhand- lung vorgeladen (Urk. 362 f.). Im Hinblick auf die anstehende Vergleichsverhand- lung wurde der Klägerin 2 am 1. März 2024 die Berufungsschrift zugestellt (Urk. 366; vgl. Urk. 362). Mit Eingabe vom 7. März 2024 liess B._____ dem Gericht über seine Psychologin ein Schreiben und ein Sitzungsprotokoll zukommen (Urk. 367; Urk. 368/1-2). Diese Eingabe wurde den Parteien und der Kinderpro- zessbeiständin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 369/1-3). Im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung vom 14. März 2024 fand am 11. März 2024 eine telefoni- sche Besprechung mit der Kinderprozessbeiständin statt (Urk. 369A). Am 12. März 2024 liess die Klägerin 2 persönlich dem Gericht eine Eingabe im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung zukommen (Urk. 370; Urk. 371/1-10). Gleichentags stellte ihr Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 372; Urk. 373; Urk. 374/1-25). Beide Eingaben wurden den übrigen Parteien (vorab) elektronisch zur Kenntnis gebracht (Urk. 374A/1-3; Prot. S. 9). An der Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (vgl. § 133 Abs. 2 GOG) nach einer unpräjudiziellen Einschätzung der Sach- und Rechtslage fol- gende Vereinbarung (Urk. 375): " 1. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1, 3.2 (zweiter Absatz mit Bezug auf die Weisung zur Entbindung der Schweigepflicht ge- genüber der Beistandsperson), sowie Dispositiv-Ziffern 4.1-4.3 des vorinstanzlichen Urteils. 2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Vater bzw. der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn B._____, geboren tt.mm.2010, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men:
Phase 1 (ab sofort bis zu den Sommerferien 2024): an jedem zweiten Wochenende ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntag- abend 17.00 Uhr; Phase 2 (ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2024 bis zu den Sportferien 2025): an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend 17.00 Uhr; Phase 3 (nach den Sportferien 2025): an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn). Die Eltern stellen sich eine 4. Phase vor, in welcher B._____ alle zwei Wochen von Donnerstag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) beim Vater ist. Unter Berücksichtigung des Alters von B._____ wird auf die schriftliche Festlegung des Beginns einer solchen Phase verzichtet. Weitergehende Absprachen zwischen B._____ und seinem Vater bleiben vorbehal- ten. Modalitäten (für alle Phasen): Für die Aktivitäten und die Pläne für die Wochenendaufenthalte machen sowohl B._____ als auch der Vater Vorschläge und sie tauschen sich über die Vorschläge aus. Sie machen jene Aktivitäten und Pläne, über die sich einigen können; im Übri- gen wird B.s Vorschlag – sofern zeitlich und finanziell realisierbar – umge- setzt. Diese Regelung gilt auch für das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht. Die Mutter ist berechtigt, dem Vater für die Aufenthalte einen Zettel mitzugeben, auf dem über zurzeit durchgeführte (medizinische) Behandlungen (insbesondere einzu- nehmende Medikamente) informiert wird. Der Vater weist B. auf die Informati- onen hin – falls Zeiten eingehalten werden müssen, erfolgt der Hinweis jeweils um die angegebene Zeit –, um B._____ zu ermöglichen, Behandlungen selbstständig vorzunehmen und Medikamente selbstständig einzunehmen. Sollte B._____ bei der Einnahme der Medikamente oder der medizinisch indizierten Körperpflege Hilfe be- nötigen, steht der Vater unterstützend zur Seite.
B._____ hat drei "Joker" pro Kalenderjahr, mit welchen er drei Besuchswochenen- den ohne Begründung absagen oder drei zusätzliche Besuchswochenenden beim Vater verbringen kann. B._____ kündigt seine Jokertage mindestens eine Woche im Voraus an. Von dieser Regelung unberührt bleibt Dispositiv-Ziffer 2.2 des vorin- stanzlichen Urteils. Arzttermine oder sonstige Termine, die auf die Betreuungszeit des Vaters fallen sol- len, spricht die Mutter im Voraus mit dem Vater ab. Termine sollen wenn möglich nicht in der Betreuungszeit des Vaters fallen (ausgenommen unaufschiebbare Ter- mine). 3. Die Eltern verpflichten sich, sämtliche mit B.s Gesundheit befassten Fachper- sonen (wie beispielsweise Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeuten/Psychotherapeu- tinnen) gegenüber der Erziehungsbeistandsperson von der Schweigepflicht zu ent- binden. Die Erziehungsbeistandsperson wird ersucht, die ihr zur Verfügung gestell- ten schriftlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen und nicht ausschliesslich auf mündliche Auskünfte abzustellen. 4. Die Eltern verpflichten sich, den nächsten Kurs "F." der G._____ GmbH zu besuchen. Sie beantragen eine diesbezügliche Weisung im Sinne von Art. 307 ZGB. 5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: CHF1'800.–ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss der D._____ Schule (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); CHF1'500.–ab Abschluss D._____ Schule bis zur Volljährigkeit; CHF1'000.–ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung von B.. Erzielt der Sohn B. dereinst einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Netto- kinderunterhaltsbeiträge des Beklagten bis zur Volljährigkeit von B._____ um einen Drittel des Lehrlingslohns, ab dessen Volljährigkeit um einen Sechstel des Lehr- lingslohns.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen: Beklagter:CHF5'700.–(100% Pensum) Klägerin 2:CHF4'400.–bis und mit August 2024 (hypothetisch, 80% Pensum) CHF5'500.–ab 1. September 2024 (hypothetisch, 100% Pensum) B.:CHF250.–Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen zzgl. 1/3 Anteil Lehrlingslohn kein steuerbares Vermögen familienrechtlicher Bedarf (erweitert, inkl. Steuern): Beklagter: CHF3'329.–(bis Abschluss D. Schule) CHF3'332.–(ab Abschluss D._____ Schule) CHF3'683.–(ab 1. September 2028) Klägerin 2:CHF4'222.–(bis Abschluss D._____ Schule) CHF4'129.–(ab Abschluss D._____ Schule) CHF4'243.–(ab 1. September 2028) B.: CHF1'934.–(bis Abschluss D. Schule) CHF1'963.–(ab Abschluss D._____ Schule) CHF1'790.–(ab 1. September 2028) Die Parteien halten folgende Indexierung fest: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkom- men nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. 8. Die Parteien tragen die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte. 9. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-342). Das Verfahren ist spruchreif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3.1, 3.2, erster Ab- satz, und 4.4 in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 zurückgezogen hat (hinten Erw. III.2), bildet auch diese nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Art. 241 ZPO) und ist auch diese in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls festzustellen ist. Auf Dispositiv-Zif- fer 4.3 (Indexierung) wird nachstehend eingegangen (hinten Erw. III.5.4). III. 1. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungs- maxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und
N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. 2. Obhut Nachdem der Beklagte in seiner Berufung die Anordnung einer alternierenden Ob- hut beantragt hatte (Urk. 343 S. 2), zog er im Rahmen der abgeschlossenen Ver- einbarung seine übrigen Berufungsanträge zurück (Urk. 375 Ziff. 7). Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter bzw. die Kläge- rin 2; die Berufung ist diesbezüglich abzuschreiben. 3. Besuchsrecht 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Allgemein ist die kinderpsychologische Erkenntnis aner- kannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen bei dessen Identitäts- findung eine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere bei Knaben ist die Bezie- hung zum Vater von grosser Bedeutung (vgl. BGE 131 III 209 E. 4; BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016, E. 5.2.5). 3.2. Die von den Parteien vereinbarte, in vier Phasen aufgeteilte Besuchsregelung ermöglicht einen stufenweisen Aufbau eines angemessenen Kontakts zwischen B._____ und dem Beklagten. B._____ hat durch die Dauer der Phasen genügend Zeit, sich an die neue Regelung zu gewöhnen. Die ab sofort jede zweite Woche stattfindenden Besuche und sich in Phasen zwei bis vier bis zu einem kompakten und ausgedehnten Besuchsrecht ausweitenden Kontakte ermöglichen eine stabile Bindung zwischen B._____ und dem Beklagten, eine regelmässige Beziehungs- pflege und einen Einbezug des Beklagten in den Alltag von B._____. Dieses Be- suchsrecht erscheint – in Kombination mit dem ausgedehnten Ferienbesuchsrecht sowie dem Feiertagsbesuchsrecht (Urk. 344 Dispositiv-Ziffer 2.3 i.V.m. Urk. 42/67) – als angemessen. Die von den Parteien vereinbarten Modalitäten – betreffend Pla- nung der Aktivitäten, Information über (medizinische) Behandlungen, Joker sowie
die Vereinbarung von (Arzt-)Terminen – erscheinen als sinnvolle Ergänzung der Besuchsregelung. 3.3. Die Klägerin 2 und der Beklagte verpflichten sich, den nächsten Kurs "F." der G. GmbH zu besuchen (Urk. 375 Ziff. 4). Dieser Kurs, welcher sich an strittig getrennte Familien richtet und in einem parallel geführten Gruppen- angebot für getrennte Eltern und ihre Kinder mit mehreren Vorbereitungsterminen und Sitzungen durchgeführt wird, erscheint als äusserst sinnvolle Unterstützungs- massnahme für die Klägerin 2 und den Beklagten als Eltern von B.. Der nächste Kurs startet gemäss online verfügbaren Informationen im August 2024 (https://www.G..ch/aktuell/); eine rasche Anmeldung durch die Eltern er- scheint sinnvoll. Nötigenfalls wird die Erziehungsbeistandsperson ersucht, die El- tern bei der Anmeldung zu unterstützen. Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern in Betracht, einen Kurs zu absolvieren (Gerber, Kindesschutzmassnahmen im "niederschwelligen" Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, ZKE 2019, S. 275 ff, S. 282). Der Besuch des Kurses "F." erscheint als geeignete und niederschwellige Kindesschutz- massnahme. Den Eltern ist – wie von ihnen beantragt (Urk. 375 Ziff. 4) – eine dies- bezügliche Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu erteilen. 4. Schweigepflichtentbindung 4.1. Die Aufgabe von B.s Erziehungsbeistandsperson ist es unter anderem, die gesundheitliche Entwicklung von B. zu überwachen, zu begleiten und mit den zuständigen Fachpersonen in Kontakt zu sein (Urk. 344 Dispositiv-Ziffer 3.1 i.V.m. Urk. 62/10 Dispositiv-Ziffer 1 lit. c). 4.2. Diesbezüglich sind verschiedene Fachpersonen involviert, die zurzeit nicht zugunsten von B. vernetzt werden können. Die Beistandsperson kann ihre Aufgaben nicht erfüllen, wenn sie keinen direkten Zugang zu den diesbezüglich befassten Fachpersonen hat. Eine Schweigepflichtentbindung ist damit für die Er- füllung der Aufgaben der Beistandsperson nötig.
4.3. Die vereinbarte Verpflichtung der Kindseltern, sämtliche mit B.s Ge- sundheit befasste Fachpersonen gegenüber der Erziehungsbeistandsperson von der Schweigepflicht zu entbinden, ist folglich sinnvoll und nötig. Ebenfalls ange- messen erscheint das Ersuchen an die Erziehungsbeistandsperson, die ihr zur Ver- fügung gestellten schriftlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 375 Ziff. 3). 5. Unterhalt 5.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265). Sie basieren einerseits auf einer hauptsächlichen Betreuung durch die Klägerin 2 und andererseits auf den in Ziffer 6 der Vereinba- rung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und familienrechtliche Existenzminima). 5.2. Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens der Klägerin 2 ist darauf hinzu- weisen, dass die Anwendung des – vonseiten der Referentin vorgeschlagenen – Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; vgl. Urk. 344 S. 107-111) vorliegend zu einem 80 %-Pensum bis und mit August 2026 und von einem 100 %-Pensum ab 1. September 2026 führt. In der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung hat es diesbezüglich einen Schreibfehler, da jeweils das Jahr 2024 angegeben wird (Urk. 375 Ziff. 6). Das Dispositiv ist mit einem entsprechenden Korrekturvermerk zu versehen. 5.3. Die von den Parteien der Vereinbarung zugrunde gelegten Angaben (Urk. 375 Ziff. 6) wie auch die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge tragen dem Einkommen der Parteien und dem ausgewiesenen Bedarf angemessen Rechnung, wie folgt: 5.3.1. Der in Ziffer 6 ausgewiesene Bedarf von B. beläuft sich bis zum Ab- schluss der D._____ Schule auf Fr. 1'934.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten Fr. 708.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 77.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 55.–, Schulkosten Fr. 326.–, Anteil laufende Steuern Fr. 118.–, Kommunikation Fr. 50.–), ab Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 1'963.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten Fr. 708.–, Krankenkasse (KVG
und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 77.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 55.–, Auslagen für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung je Fr. 150.–, Anteil laufende Steuern Fr. 173.–, Kommunikation Fr. 50.–) und ab 1. September 2028 Fr. 1'790.– (Grundbetrag Fr. 600.–, Wohnkosten Fr. 708.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 77.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 55.–, Auslagen für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung je Fr. 150.–, Kommunikation Fr. 50.–). 5.3.2. Der in Ziffer 6 ausgewiesene Bedarf des Beklagten beläuft sich bis zum Ab- schluss der D._____ Schule auf Fr. 3'329.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'464.– [Hypo-Zins Fr. 300.–, Nebenkosten Fr. 600.–, indirekte Amortisation Fr. 564.–], Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, laufende Steuern Fr. 246.–, Haus- rat-/Haftpflicht-/Gebäudeversicherung Fr. 46.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–), ab Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 3'332.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'464.– [Hypo-Zins Fr. 300.–, Nebenkos- ten Fr. 600.–, indirekte Amortisation Fr. 564.–], Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, laufende Steuern Fr. 249.–, Hausrat-/Haftpflicht-/Gebäudeversicherung Fr. 46.–, Kommuni- kation inkl. Serafe Fr. 130.–) und ab 1. September 2028 Fr. 3'683.– (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'464.– [Hypo-Zins Fr. 300.–, Nebenkos- ten Fr. 600.–, indirekte Amortisation Fr. 564.–], Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, laufende Steuern Fr. 600.–, Hausrat-/Haftpflicht-/Gebäudeversicherung Fr. 46.–, Kommuni- kation inkl. Serafe Fr. 130.–). 5.3.3. Der in Ziffer 6 ausgewiesene Bedarf der Klägerin 2 beläuft sich bis zum Ab- schluss der D._____ Schule auf Fr. 4'222.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'416.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 300.– , Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 176.–, Schulkosten Fr. 326.–, laufende Steuern Fr. 237.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 44.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–), ab Abschluss der D._____ Schule auf Fr. 4'129.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'416.–, Krankenkasse (KVG und VVG)
inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 380.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, lau- fende Steuern Fr. 346.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 44.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–) und ab 1. September 2028 Fr. 4'243.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 1'416.–, Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Prämienverbilligung Fr. 193.–, weitere Gesundheitskosten Fr. 50.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 380.–, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.–, lau- fende Steuern Fr. 460.–, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 44.–, Kommunikation inkl. Serafe Fr. 130.–). 5.4. Die Vereinbarung der Parteien betreffend die Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns, die Zahlungsmodalitäten sowie die Indexierung erscheint den Um- ständen angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 375 Ziff. 5). 6. Ergebnis Das Kindswohl erfordert in Bezug in der Vereinbarung festgehaltenen Kinderbe- lange keine abweichende Regelung. Die Vereinbarung ist somit zu genehmigen. IV. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Nachdem die Vorinstanz die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen hatte (Urk. 344 S. 129 Dispositiv-Zif- fern 5.2 und 5.4), beantragte der Beklagte in seiner Berufung, die Kosten zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und zu einem Drittel ihm aufzuerlegen, sowie die Zuspre- chung einer Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (Urk. 343 S. 3). In ihrer Vereinba- rung hielten die Parteien fest, die erstinstanzlichen Kosten je zur Hälfte zu tragen (Urk. 375 Ziff. 8). 1.2. Die von den Parteien vereinbarte hälftige Übernahme der Prozesskosten er- scheint angemessen. Auch die im Berufungsverfahren nicht beanstandete Höhe der Gerichtsgebühr (Urk. 344 S. 129) erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote zukommen zu lassen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.– festzusetzen. Die Vertreterin von B._____ machte einen Aufwand von total Fr. 6'888.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 376). Die Parteien ver- zichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 377). Angesichts des Um- fangs der Akten und der erst im Berufungsverfahren erfolgten Einsetzung, der Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung der Kinderprozessbeiständin er- scheinen die geltend gemachten Kosten angemessen. Sie sind darüber hinaus ausgewiesen (Urk. 376 S. 2 f.). Die Kinderprozessbeiständin wird aus der Gerichts- kasse entsprechend entschädigt, wobei die Kosten zur Gerichtsgebühr zu schlagen sind. 3.2. Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auf- zuerlegen (Urk. 375 Ziff. 9). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 375 Ziff. 9). 3.3. Die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten von Fr. 1'400.– und die von ihm zu tragende Hälfte der Kosten der Kinderprozessbeiständin von Fr. 3'444.30 werden aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen (Fr. 8'000.–; Urk. 349; vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Die auf die Klägerin 2 entfal- lenden Gerichtskosten von Fr. 1'400.– sowie die von ihr zu tragende Hälfte der Kos- ten der Kinderprozessbeiständin von Fr. 3'444.30 gehen einstweilen zulasten des
Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin 2 ist zur Nachzahlung ver- pflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 wird abgeschrieben. 2.Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 betreffend die Disposi- tiv-Ziffern 1, 2.2-2.5, 3.1, 3.2, erster Absatz, und 4.4 in Rechtskraft erwach- sen ist. 3.Die Kinderprozessbeiständin Rechtsanwältin Y1._____ wird mit Fr. 6'888.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.Der Klägerin 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Dispositiv-Ziffern 2.1, 3.2 (zweiter Absatz mit Bezug auf die Weisung zur Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der Beistandsperson) und die Dispositiv-Ziffern 4.1-4.3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 28. Juni 2023 werden aufgeho- ben und die Vereinbarung der Parteien vom 14. März 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
" 1. [...] 2. Die Parteien einigen sich auf folgendes Besuchsrecht: Der Vater bzw. der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, den gemeinsamen Sohn B., geboren tt.mm.2010, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men: Phase 1 (ab sofort bis zu den Sommerferien 2024): an jedem zweiten Wochenende ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntag- abend 17.00 Uhr; Phase 2 (ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2024 bis zu den Sportferien 2025): an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend 17.00 Uhr; Phase 3 (nach den Sportferien 2025): an jedem zweiten Wochenende ab Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn). Die Eltern stellen sich eine 4. Phase vor, in welcher B. alle zwei Wochen von Donnerstag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) beim Vater ist. Unter Berücksichtigung des Alters von B._____ wird auf die schriftliche Festlegung des Beginns einer solchen Phase verzichtet. Weitergehende Absprachen zwischen B._____ und seinem Vater bleiben vorbehal- ten. Modalitäten (für alle Phasen): Für die Aktivitäten und die Pläne für die Wochenendaufenthalte machen sowohl B._____ als auch der Vater Vorschläge und sie tauschen sich über die Vorschläge aus. Sie machen jene Aktivitäten und Pläne, über die sich einigen können; im Übri- gen wird B._____s Vorschlag – sofern zeitlich und finanziell realisierbar – umge- setzt. Diese Regelung gilt auch für das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht. Die Mutter ist berechtigt, dem Vater für die Aufenthalte einen Zettel mitzugeben, auf dem über zurzeit durchgeführte (medizinische) Behandlungen (insbesondere einzu-
nehmende Medikamente) informiert wird. Der Vater weist B._____ auf die Informati- onen hin – falls Zeiten eingehalten werden müssen, erfolgt der Hinweis jeweils um die angegebene Zeit –, um B._____ zu ermöglichen, Behandlungen selbstständig vorzunehmen und Medikamente selbstständig einzunehmen. Sollte B._____ bei der Einnahme der Medikamente oder der medizinisch indizierten Körperpflege Hilfe be- nötigen, steht der Vater unterstützend zur Seite. B._____ hat drei "Joker" pro Kalenderjahr, mit welchen er drei Besuchswochenen- den ohne Begründung absagen oder drei zusätzliche Besuchswochenenden beim Vater verbringen kann. B._____ kündigt seine Jokertage mindestens eine Woche im Voraus an. Von dieser Regelung unberührt bleibt Dispositiv-Ziffer 2.2 des vorin- stanzlichen Urteils. Arzttermine oder sonstige Termine, die auf die Betreuungszeit des Vaters fallen sol- len, spricht die Mutter im Voraus mit dem Vater ab. Termine sollen wenn möglich nicht in der Betreuungszeit des Vaters fallen (ausgenommen unaufschiebbare Ter- mine). 3. Die Eltern verpflichten sich, sämtliche mit B.s Gesundheit befassten Fachper- sonen (wie beispielsweise Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeuten/Psychothera- peutinnen) gegenüber der Erziehungsbeistandsperson von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Erziehungsbeistandsperson wird ersucht, die ihr zur Verfügung ge- stellten schriftlichen Berichte zur Kenntnis zu nehmen und nicht ausschliesslich auf mündliche Auskünfte abzustellen. 4. Die Eltern verpflichten sich, den nächsten Kurs "F." der G._____ GmbH zu besuchen. Sie beantragen eine diesbezügliche Weisung im Sinne von Art. 307 ZGB. 5. Die Parteien einigen sich auf folgende Unterhaltsbeiträge: Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes B._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: CHF1'800.–ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss der D._____ Schule (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); CHF1'500.–ab Abschluss D._____ Schule bis zur Volljährigkeit;
CHF1'000.–ab Volljährigkeit bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung von B.. Erzielt der Sohn B. dereinst einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Netto- kinderunterhaltsbeiträge des Beklagten bis zur Volljährigkeit von B._____ um einen Drittel des Lehrlingslohns, ab dessen Volljährigkeit um einen Sechstel des Lehr- lingslohns. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen: Beklagter:CHF5'700.–(100% Pensum) Klägerin 2:CHF4'400.–bis und mit August 2024 [recte: 2026] (hypothetisch, 80% Pensum) CHF5'500.–ab 1. September 2024 [recte: 2026] (hypothetisch, 100% Pensum) B.:CHF250.–Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen zzgl. 1/3 Anteil Lehrlingslohn kein steuerbares Vermögen familienrechtlicher Bedarf (erweitert, inkl. Steuern): Beklagter: CHF3'329.–(bis Abschluss D. Schule) CHF3'332.–(ab Abschluss D._____ Schule) CHF3'683.–(ab 1. September 2028) Klägerin 2:CHF4'222.–(bis Abschluss D._____ Schule) CHF4'129.–(ab Abschluss D._____ Schule) CHF4'243.–(ab 1. September 2028) B.: CHF1'934.–(bis Abschluss D. Schule) CHF1'963.–(ab Abschluss D._____ Schule) CHF1'790.–(ab 1. September 2028) Die Parteien halten folgende Indexierung fest:
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 [recte: 5] basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur pro- portional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Im Übrigen zieht der Beklagte seine Berufungsanträge zurück. 8. [...] 9. [...]" 2.Der Klägerin 2 und dem Beklagten wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den nächsten Kurs "F._____ " der G._____ GmbH zu besuchen. 3.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Zif- fer 5) wird bestätigt. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr.6'888.60 Kosten der Kindesvertretung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr.9'688.60 total. 5.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beklagten zu tragenden Gerichtskosten
(Fr. 4'844.30) werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Klägerin 2 zu tragenden Gerichtskosten (Fr. 4'844.30) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung an: den Beklagten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 376); die Klägerin 2 (unter Beilage einer Kopie von Urk. 376); die Kindesvertreterin von B.; die Beiständin von B., kjz Pfäffikon ZH, ... [Adresse] (auszugs- weise: Erwägungen III. 3 und 4 sowie Dispositiv-Ziffer 1 [Unterziffern 2- 4] und Dispositiv-Ziffer 2); die KESB Bezirk Pfäffikon ZH (auszugsweise: Erwägungen III. 3 und 4 sowie Dispositiv-Ziffer 1 [Unterziffern 2-4] und Dispositiv-Ziffer 2); die Gerichtskasse; die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo