Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ230033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 6. September 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023 (FK220011-C)
Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 67 S. 2): "1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 24. März 2023 sei zu ge- nehmigen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für C._____ nach Vorliegen des Beweisergebnisses zu beziffernde, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch a) Fr. 2'370.– (davon Fr. 1'793.– Betreuungsunterhalt) rückwir- kend ab Geburt bis Mai 2024 b) Fr. 3'030.– (davon Fr. 2'433.– Betreuungsunterhalt) ab Juni 2024 bis Eintritt Kindergarten c) Fr. 2'295.– (davon Fr. 1'205.– Betreuungsunterhalt) ab Eintritt Kindergarten bis Mai 2032 d) Fr. 2'475.– (davon Fr. 1'211.– Betreuungsunterhalt) ab Juni 2021 bis Eintritt Oberstufe e) Fr. 1'530.– (davon Fr. 394.– Betreuungsunterhalt) ab Eintritt Oberstrufe bis Mai 2037 f) Fr. 1'210.– (nur Barunterhalt) ab Juni 2037 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hin- aus, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen An- sprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zulasten des Beklagten." des Beklagten (Prot. I S. 12 und Urk. 71 sinngemäss): 1. Dem Beklagten sei das alleinige Sorgerecht über C._____, gebo- ren am tt.mm 2021, zu übertragen. 2. Es sei die Obhut über den gemeinsamen Sohn dem Beklagten zuzuweisen und der Klägerin ein gerichtsübliches Kontaktrecht einzuräumen. 3. Eventualiter sei eine alternierende Obhut zu bestimmen mit einer Betreuungsregelung, die hälftig im Wochenrhythmus auszuführen sei. 4. Subeventualiter sei für den Fall, dass die Obhut der Klägerin übertragen würde, dem Beklagten einstweilen für jede zweite
Woche ein wöchentliches Umgangsrecht von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr und darüber hinaus ein gerichtsübliches Feiertags- und Ferienrecht zu gewähren. 5. Die umfassende Beistandschaft sei beizubehalten und entspre- chend der gegenteilige Antrag der Klägerin abzuweisen. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass für den Fall der alleinigen Obhutsübertragung an den Beklagten, der Beklagte auf Unter- haltsleistungen seitens der Klägerin verzichten würde. Für den Fall, dass die alternierende gleichanteilige Obhut oder die alleini- ge Obhut der Klägerin zugewiesen würde, sei einstweilen man- gels Leistungsfähigkeit von Unterhaltsverpflichtungen des Beklag- ten abzusehen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023: (Urk. 79 S. 27 ff. = Urk. 93 S. 27 ff.) 1. Der Sohn C., geboren am tt.mm 2021, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Der Sohn C., geboren am tt.mm 2021, wird unter der alleinigen Obhut der Klägerin belassen. 3. a) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn jeweils am Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Dieses Besuchsrecht ist in Absprache mit der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 4 dieses Urteils spätestens per Eintritt von C._____ in den Kindergarten auf folgenden Umfang auszudehnen: Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn jeweils am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in un- geraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am 26. Dezember auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ausserdem ab Eintritt in den Kindergarten für drei Wochen jährlich, da- von maximal zwei Wochen am Stück, während der Schulferien auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.
c) Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzu- kündigen. d) Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchsrecht des Vaters nach gegenseitiger Absprache der Parteien und der Beistandsperson bleibt vorbehalten. 4. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom 30. September 2021 für den Sohn C., geboren am tt.mm 2021, angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird mit folgendem Aufgabenkatalog weitergeführt: a) Umsetzung und Durchführung der gerichtlich angeordneten Kontaktre- gelung zum Beklagten (Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils); b) Vermittlung bei Konflikten und Unterstützung der Parteien bei sich er- gebenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Kontaktregelung; c) Im Konfliktfall Festlegung der Modalitäten, welche für eine kindsgerech- te Durchführung der Kontaktregelung erforderlich sind (z.B. Festlegung von Übergabeort und -zeit), soweit diese gerichtlich nicht bestimmt sind und die Eltern sich nicht einigen können. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für das Kind C., geboren am tt.mm 2021, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'236.– ab Geburt des Kindes bis und mit 31. Mai 2024 (davon Fr. 617.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'236.– ab 1. Juni 2024 bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten (davon Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 2'206.– ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten bis und mit 31. Mai 2031 (davon Fr. 1'247.– Betreuungsunter- halt)
− Fr. 2'236.– ab 1. Juni 2031 bis zum Eintritt des Kindes in die Oberstufe (davon Fr. 1'067.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'470.– ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe bis und mit 31. Mai 2037 (davon Fr. 512.– Betreuungsunterhalt und Fr. 74.– Überschussanteil) − Fr. 1'054.– ab 1. Juni 2037 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung des Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus (davon Fr. 155.– Überschussan- teil) − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen 7. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2023 (106.3 Punkte; Ba- sis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: 8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen: − Kind: Fr. 200.– bis zum 31. Mai 2033* Fr. 250.– ab dem 1. Juni 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung* Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
− Kindsmutter: Fr. 0.– ab Geburt des Kindes bis zum Eintritt in den Kindergarten Fr. 1'500.– ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten bis zum Eintritt in die Oberstufe** Fr. 2'400.– ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe bis und mit 31. Mai 2037** Fr. 3'000.– ab 1. Juni 2037** − Beklagter: Fr. 5'000.–*** * Familienzulage ** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) *** Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat in angepasster Tätigkeit (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Bedarfsberechnung: Vater: Mutter: Kind: Grundbetrag: (ab 1. Juni 2031:) Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– (Fr. 600.–) Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten):
Fr. 969.–
Fr. 678.–
Fr. 339.– Krankenkasse KVG (inkl. IPV): Fr. 250.– Fr. 232.– Fr. 30.– Krankenkasse VVG: Fr. 121.– Fr. 32.– Fr. 40.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– – Kommunikation und Mediennutzung: (ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe:) Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– (Fr. 50.–) Arbeitsweg/Mobilität: (ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten:) Fr. 125.–
Fr. 0.– (Fr. 125.–) – Auswärtige Verpflegung: (ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten:) (ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe:) (ab 1. Juni 2037:) Fr. 220.– Fr. 0.– (Fr. 110.–) (Fr. 180.–) (Fr. 220.–) – Fremdbetreuungskosten: (ab Eintritt in den Kindergarten:) (ab Eintritt in die Oberstufe:) – – Fr. 0.– (Fr. 300.–) (Fr. 0.–) Unterhaltspflicht D._____ und E._____: (ab 1. Juni 2024:) Fr. 1'000.– (Fr. 0.–) – – Steuerbelastung: (ab 1. Juni 2024:) (ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten:) (ab 1. Juni 2031:) (ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe:) (ab 1. Juni 2037:) Fr. 300.– (Fr. 170.–)
(Fr. 260.–) Fr. 30.– (Fr. 40.–)
(Fr. 50.–) (Fr. 135.–) (Fr. 105.–) Fr. 10.– (Fr. 15.–) (Fr. 50.–) (Fr. 60.–) (Fr. 75.–) (Fr. 90.–) Total: Fr. 4'365.– Fr. 2'502.– Fr. 819.–
(ab 1. Juni 2024:) (ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten:) (ab 1. Juni 2031:) (ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe:) (ab 1. Juni 2037:) (Fr. 3'235.–)
(Fr. 3'325.–) (Fr. 2'512.–) (Fr. 2'747.–) (Fr. 2'757.–) (Fr. 2'912.–) (Fr. 2'922.–) (Fr. 824.–) (Fr. 1'159.–) (Fr. 1'369.–) (Fr. 1'134.–) (Fr. 1'149.–) 9. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffer 6 dieses Urteils ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Zur Deckung des gebüh- renden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 1'885.– ab Geburt des Kindes bis und mit 31. Mai 2024 − Fr. 900.– ab 1. Juni 2024 bis zum Eintritt des Kindes in den Kin- dergarten − Fr. 190.– ab 1. Juni 2031 bis zum Eintritt des Kindes in die Oberstufe 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'575.– Dolmetscherkosten Fr. 5'175.– Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 13. (Mitteilungssatz) 14. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage) Berufungsanträge: des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 92 sinngemäss):
Es sei dem Beklagten die alleinige Obhut über den Sohn C., geboren am tt.mm 2021, zuzuteilen. 2. Es sei festzuhalten, dass der Beklagte bei Zuteilung der alleinigen Obhut über C. vollständig für dessen Unterhalt aufkommt und keine Kinderunterhaltsbeiträge von der Klägerin geschuldet sind. 3. Eventualiter seien die Kinderunterhaltsbeiträge zu reduzieren. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm 2021 geborenen C.. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte seine Vaterschaft am 22. Oktober 2021 (Urk. 4). Mit Eingabe vom 31. März 2022 mach- te die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der "Klage- bewilligung" der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd vom 18. März 2022 (Urk. 1) eine Klage betreffend Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhand- lung vom 24. März 2023 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Beistandschaft sowie Erziehungsgutschrif- ten (Prot. I S. 32; Urk. 60). Dabei beantragten die Parteien dem Gericht, es seien die getroffenen Regelungen betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft bereits für die Dauer des Verfahrens anzuordnen (Urk. 60 Ziff. 1.6). Mit Verfügung vom 11. April 2023 übertrug die Vorinstanz den Parteien für die Dauer des Verfahrens das gemeinsame Sorgerecht, stellte C. unter die Obhut der Klägerin, hob die für C._____ errichtete Erziehungsbeistandschaft auf und ordnete die Weiterführung der Besuchsrechtsbeistandschaft an (Urk. 63). Der übrige Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 93 E. 1.1). Am 28. Juni 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 93). 2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2023 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 80) Berufung mit den oben aufgeführten An- trägen (Urk. 92).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–91). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Angefochten wurden die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziffer 2) und die damit im Zusammenhang stehende Besuchsrechtsregelung sowie die Beistand- schaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Zudem focht der Beklagte mit seiner Berufung den Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6) an, welcher in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 7), den Grundlagen nach Art. 301a ZPO (Dispositiv-Ziffer 8) sowie dem Manko (Dispositiv-Ziffer 9) steht. Die Dispositiv-Ziffern 10–12 gelten als mitangefochten (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten wurden von ihm hingegen die Zuteilung der elterlichen Sorge (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv- Ziffer 5). 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).
Obhut 4.1. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die alleinige Obhut über C.. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass er nicht nochmals – wie bereits bei seinen 17-jährigen Söhnen – die Erfahrung machen wolle, an der Er- ziehung des Kindes nicht dabei zu sein. Er wolle sich viel stärker in die Erziehung und Betreuung von C. einbringen, als dies das vorinstanzliche Urteil zulas- se. Er habe eine vertrauensvolle Beziehung zu C., dieser kenne ihn gut und er sei ein liebevoller und verantwortungsvoller Vater. Aufgrund der Erfahrungen mit der Klägerin gehe er jedoch nicht davon aus, dass sie C. gemeinsam zu gleichberechtigten Anteilen erziehen könnten (Urk. 92). 4.2. Die Vorinstanz hat die Kriterien für den Entscheid der Zuteilung der Obhut zutreffend wiedergegeben, hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 93 E. 3.2.1). Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Fak- tor. Die Interessen und Wünsche der Eltern habe in den Hintergrund zu treten (BGE 142 III 612 E. 4.2 m.w.H.). Demnach ist der Wunsch des Beklagten, sich mehr um C._____ zu kümmern, noch kein Grund, um ihm die alleinige Obhut zu- zuteilen. Der Beklagte führt denn auch keine Gründe an, weshalb es nicht im Kin- deswohl liege, C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. So zweifelt er insbesondere deren Erziehungsfähigkeit nicht an. Gründe, welche auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Klägerin schliessen würden, sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der Beklagte scheint hingegen mit seinen Aus- führungen – insbesondere seinem Vorhaben, den Kontakt zu C._____ abzubre- chen, wenn ihm nicht die alleinige Obhut zugeteilt würde – zu verkennen, wie wichtig es für die Entwicklung eines Kindes ist, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6, m.w.H.). Es bestehen daher gewisse Vorbehalte bezüglich seiner Erziehungsfähigkeit und insbesondere sei- ner Bindungstoleranz. Sodann führte die Vorinstanz aus, dass C._____ bis anhin keinen regelmässigen Kontakt zum Beklagten gehabt habe (Urk. 93 E. 3.3.2), was von diesem auch nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Urk. 92). Vor allem bei kleinen Kindern spielt das Kriterium der Stabilität eine wichtige Rolle (BGE 142 III
612 E. 4.3). Damit fällt auch dieses Kriterium zugunsten der Klägerin aus. Weitere Gründe, weshalb die Obhutszuteilung an die Klägerin nicht im Wohle von C._____ ist, werden vom Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersicht- lich. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 5. Besuchsrecht und Beistandschaft Der Beklagte führt in seiner Berufungsschrift aus, den Kontakt zu C._____ abbre- chen zu müssen, wenn der Einbezug seiner Vaterrolle nicht wie von ihm ge- wünscht möglich sei, da er denke, dass die Klägerin und er C._____ nicht ge- meinsam erziehen könnten (Urk. 92). Aus diesen Ausführungen wird nicht ganz klar, was der Beklagte möchte. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er damit die Aufhebung der Besuchsrechtsregelung und der in diesem Zusammen- hang stehenden Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) bean- tragt. Ein solcher Antrag wäre ohnehin abzuweisen, denn wie bereits vorstehend (E. II. 4.2) ausgeführt, ist es für C._____ wichtig, auch eine Beziehung zum Be- klagten zu haben. Der vor-instanzliche Entscheid liegt daher im Kindeswohl. 6. Unterhalt 6.1. Da C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen ist und sie dementsprechend den Unterhalt von C._____ bereits in natura erbringt, hat der Beklagte den Geldunterhalt zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). 6.2. Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten (vgl. den Hinweis in Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils [Urk. 93]). Aus den Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlun- gen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Berück- sichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Beru- fung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). 6.3. Mit seiner Berufung erklärt der Beklagte einzig, mit den Unterhaltsbeiträgen "in diesem Masse" nicht einverstanden zu sein und auch die rückwirkenden Un-
terhaltszahlungen anzufechten (Urk. 92). Daraus und auch aus der Berufungsbe- gründung ergibt sich jedoch nicht, welche Höhe der Beklagte als angemessen er- achtet. Auf die Berufung betreffend den Kindesunterhalt wäre daher bereits man- gels Bezifferung der Berufungsanträge nicht einzutreten. Der Beklagte setzt sich aber auch mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unterhaltsbe- rechnung (Urk. 93 E. 4) auseinander, was den oben aufgezeigten (E. II. 2) Be- gründungsanforderungen nicht genügt. Auch aus diesem Grund wäre der Beru- fung hinsichtlich des Kindesunterhalts kein Erfolg beschieden. 7. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und der angefoch- tene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies gilt namentlich auf hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, die zu Recht unbean- standet blieben. III. 1. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitig- keit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzu- setzen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2 bis 4 sowie 6 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im verein-
fachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2023 werden be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 92 sowie an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die KESB Kreis Bülach Süd sowie an die Einwohnerkontrolle F._____ obliegt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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