Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 23. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juli 2023 (FK220022-K)
Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und die Verfahrensbe- teiligte sind die nicht verheirateten Eltern des am tt.mm.2014 geborenen Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 erhob der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbe- lange gegen den Beklagten. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Am 25. Juli 2023 erliess die Vorinstanz eine Verfügung betreffend vorsorgliche Mass- nahmen, mit welcher sie unter anderem den Beklagten zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für den Kläger verpflichtete (Urk. 2 S. 23 ff.). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. August 2023 (Poststempel 10. August 2023) rechtzeitig (vgl. Urk. 6/98) Berufung. Zugleich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Ver- besserung seines Armenrechtsgesuchs und zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation angesetzt (Urk. 9). Mit Beschluss vom 19. September 2023 wurde sein Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 23). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 19). Am 12. Oktober 2023 ging eine Noveneingabe samt Beilagen des Beklagten hierorts ein (Urk. 14; Urk. 15; Urk. 16/1–4). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Säumnisfall (Urk. 17). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–99). Am vorliegen- den Beschluss wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech anstelle des ferienhalber abwesen- den Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga mit.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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