Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 19. April 2024 in Sachen A., Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. März 2023 (FK220105-L)
Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 2 S. 2 i.V.m. Prot. I S. 9; sinngemäss): Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Juni 2021 an die Kosten der Erziehung und des Unterhalts des Klägers indexierte, monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monates zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) in der Höhe von Fr. 1'140.– zu bezahlen, zahlbar an die Mutter C.. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes zuzu- sprechen, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Mutter C. sei auch über die Mündigkeit hinaus als Zahlungs- empfängerin zu bezeichnen, solange das Kind in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. des Beklagten und Berufungsklägers (Prot. I S. 4 ff.; sinngemäss): Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen vom Gericht festzu- legenden angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 29. März 2023: (Urk. 25 = Urk. 30) 1.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: CHF800.– rückwirkend ab 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 1'000.– ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 CHF 950.– ab 1. Januar 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit hinaus). Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jewei- ligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll-
jährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Klägers gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hin- gewiesen. 2.Die Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fa- milienzulagen): CHF 4'300.– netto; Bedarf des Beklagten: CHF 3'015.– (ohne Steuern, Quellensteuer beim Einkommen bereits abgezogen); Einkommen des Klägers: CHF 200.– (Familienzulage); Bedarf des Klägers: CHF 1'197.–. 3.Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Fe- bruar 2023 mit 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie wer- den jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst: CHF 1'000.– x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = 105.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Ein- kommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhalts- beiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung ange- passt. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 3'600.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 277.50 Dolmetscherin. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 5.Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. 6.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'579.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7.Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers mit CHF 1'579.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) direkt aus der Ge- richtskasse entschädigt. Der Anspruch des Klägers auf die unerhältliche Par- teientschädigung gemäss Ziff. 6 geht mit der Zahlung auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 8.[Schriftliche Mitteilung] 9.[Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2): "1.Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. März 2023 sei aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für den Berufungsbeklag- ten monatliche Barunterhaltsbeträge in Höhe von Fr. 707.--ab 1. Juni 2021 bis 30. November 2021 Fr. 25.90ab 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022; Fr. 603.10ab 1. August 2022 bis 30. November 2025;
Fr. 950.--ab 1. Dezember 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. Zahlbar an die Mutter des Klägers jeweils auf den ersten eines Monats im Voraus. 3.Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) und C._____ (fortan Mutter) sind die unverheirateten Eltern des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger), geboren am tt.mm.2012. Seit der Trennung der Eltern lebt der Kläger bei seiner Mutter (Urk. 12 S. 2). 2.Mit Eingabe vom 17. August 2022 machte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise ... + ..., vom 19. Juli 2022 die Klage betreffend Kindesunterhalt bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1 f.). Der wei- tere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 30 S. 2 f.). Am 29. März 2023 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst in unbegründeter (Urk. 18) und auf Ersuchen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 21 und Urk. 30). 3.Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 3. Juli 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 27) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 29). Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 wurde das Gesuch des Be- klagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung für das Berufungsverfahren abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 35). Auf das Wiederer- wägungsgesuch des Beklagten vom 27. Juli 2023 wurde mit Beschluss vom 8. Au- gust 2023 nicht eingetreten. Die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses
wurde dem Beklagten bewilligt (Urk. 37 und Urk. 40). Nachdem der Kostenvor- schuss vollständig geleistet worden war (Urk. 41-44) und sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten, wurden sie mit Schreiben vom 24. Januar 2024 zur Vergleichsverhandlung auf den 28. März 2024 vorgeladen (Urk. 46 f.). 4.Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 28. März 2024 folgende Vereinbarung (Prot. II S. 7 ff. und Urk. 55): "1.Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. März 2023 (FK220105-L) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '1.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr.798.– ab 1. Juni 2021 bis 30. November 2021 (Phase I) Fr.474.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase II); bei B._____ entsteht ein Manko von Fr. 499.–. Fr.998.–ab 1. August 2022 bis 31. Januar 2024 (Phase III) Fr.948.– ab 1. Februar 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit hinaus; Phase IV). Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetz- lichen Vertreter zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfäl- lige weitere Ansprüche des Klägers gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. 2.Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Beklagter:Fr.4'360.–(ab April 2024 hypothetisch; mit dem Hinweis, dass der Beklagte derzeit an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom sowie einer Dis- kushernie leidet und versucht, in ei- nem nicht angestammten Berufs- zweig Fuss zu fassen) B.:Fr.200.–Kinderzulagen (Phase I-III) Fr.250.–Kinderzulagen (Phase IV) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf: Beklagter:Fr.3'562.–(Phase I) Fr.3'886.–(Phase II) Fr.3'362.–(Phase III) Fr.3'412.–(Phase IV) B.:Fr.998.–(Phase I) Fr.1'173.–(Phase II) Fr.1'198.–(Phase III-IV) 3.Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 mit 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: neuer Unterhaltsbeitrag =alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportio- nal zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.' 2.Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-28). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten ist lediglich Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ur- teils. Zu aktualisieren sind indes auch die den Unterhaltsberechnungen zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse (Dispositiv-Ziffer 2) und die Indexklausel (Dis- positiv-Ziffer 3). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 4-7) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfas- senden Untersuchungs- sowie den Offizialgrundsatz. Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vor- ausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird (OGer ZH LZ220021 vom 17.01.2023, E. II.1.).
III. Materielles 1. Der Beklagte hat für den geldwerten Unterhalt des Klägers im Umfang seiner Leistungsfähigkeit aufzukommen, da er die Obhut über diesen nicht innehat und demzufolge vom gleichwertigen Naturalunterhalt weitestgehend entbunden ist (BGE 147 III 265 E. 8.1). Mit seinem Einkommen von Fr. 4'360.– vermag der Be- klagte in den Phasen I und III-IV seinen Bedarf und den Bedarf des Klägers nach Abzug der Kinderzulagen zu decken. In der Phase II beträgt das betreibungsrecht- liche Existenzminimum des Beklagten Fr. 3'886.– (Grundbetrag: Fr. 1'200.–; Wohn- kosten: Fr. 1'082.– [Urk. 33/3-4]; Krankenkasse KVG: Fr. 361.– [Prot. I S. 5 und S. 9], Mobilitätskosten: Fr. 1'023.– [Fr. 350.– Leasing und Fr. 673.– Kilometerpau- schale bei einem Ansatz von Fr. 0.50]; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– [Prot. I S. 9]) und jenes des Klägers Fr. 1'173.– (Grundbetrag: Fr. 575.– [1 Monat x Fr. 400.– und 7 Monate x Fr. 600.–]; Wohnkosten: Fr. 484.– [Urk. 4 und Urk. 14/1]; Fremdbetreuungskosten: Fr. 114.– [Urk. 14/3]). Nach Subtraktion des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des Beklagten verbleiben von dessen Einkommen Fr. 474.– (Fr. 4'360.– - Fr. 3'886.–), mit denen er sich am Bedarf des Klägers zu beteiligen hat. Beim Kläger besteht in der Phase II ein Manko von Fr. 499.– (Fr. 200.– + Fr. 474.– - Fr. 1'173.–). Mangels betreuungsbedingten Erwerbsausfalls der Mutter des Klägers (vgl. Urk. 30 E. III.2.1) schuldet der Beklagte keinen Betreu- ungsunterhalt. 2. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als angemessen und liegt im Kindswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4- 7) blieben unangefochten und sind zu bestätigen. 2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2, § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die
Dolmetscherkosten von Fr. 277.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO und Urk. 56). Die Ge- richtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Wegen der Mittellosigkeit des Klägers (vgl. E. IV.3.2.) ist der Kostenvorschuss des Beklagten nur mit dessen Anteil der Gerichtskosten zu verrechnen. Zufolge des gegenseitigen Verzichts (Urk. 55 Ziff. 2) sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 3.Der Kläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 50 S. 1). 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Eine gesuchstellende Par- tei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach darauf verzichtet werden kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausfüh- rungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des an- deren gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, sodass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Pro- zesskostenvorschussgesuchs zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). 3.2. Aus den Akten geht ohne Weiteres hervor, dass der Beklagte für die Prozess- kosten des Klägers neben den festgesetzten Unterhaltszahlungen und seinen ei- genen Prozesskosten nicht aufzukommen vermag. Der Kläger legt seine eigene Mittellosigkeit und die Mittellosigkeit seiner Mutter glaubhaft dar (Urk. 50 und Urk. 52/1-5). Das Verfahren erscheint nicht aussichtslos, was sich nunmehr in der vermittelnden Vereinbarung widerspiegelt. Der Kläger ist zur Bewältigung des Pro-
zesses und zur Wahrung der Waffengleichheit auf anwaltliche Unterstützung ange- wiesen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechts- verbeiständung ist gutzuheissen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege ist sein Anteil der Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen: 1.Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 28. März 2024 wird geneh- migt. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. März 2023 werden entsprechend aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr.798.– ab 1. Juni 2021 bis 30. November 2021 (Phase I) Fr.474.– ab 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase II); bei B._____ entsteht ein Manko von Fr. 499.–. Fr.998.–ab 1. August 2022 bis 31. Januar 2024 (Phase III) Fr.948.– ab 1. Februar 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung des Klägers (auch über die Volljährigkeit hinaus; Phase IV). Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jeweiligen gesetz- lichen Vertreter zahlbar, und zwar – sofern nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfäl- lige weitere Ansprüche des Klägers gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen. 2.Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Beklagter:Fr.4'360.–(ab April 2024 hypothetisch; mit dem Hinweis, dass der Beklagte derzeit an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom sowie einer Dis- kushernie leidet und versucht, in ei- nem nicht angestammten Berufs- zweig Fuss zu fassen) B.:Fr.200.–Kinderzulagen (Phase I-III) Fr.250.–Kinderzulagen (Phase IV) Vermögen: Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf: Beklagter:Fr.3'562.–(Phase I) Fr.3'886.–(Phase II) Fr.3'362.–(Phase III) Fr.3'412.–(Phase IV) B.:Fr.998.–(Phase I) Fr.1'173.–(Phase II) Fr.1'198.–(Phase III-IV)
3.Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2024 mit 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportio- nal zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 3.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt. 4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 277.50 Dolmetscherin. 5.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Er wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewie- sen. Der Anteil des Beklagten wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 6.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz und die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm