Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ230021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. Juni 2023
in Sachen
A._____, Klägerin 1 und Berufungsklägerin
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
C., Kläger 2 und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Mai 2023 (FP180011-L) Erwägungen: 1. a) Am 16. Januar 2018 erhoben die Klägerin 1 (Mutter des Klä- gers 2) und der Kläger 2 (geboren im Jahr 2016) beim Bezirksgericht Zürich (Vo-
rinstanz) gegen den Beklagten (Vater des Klägers 2) eine Klage auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen und weitere Kinderbelange. Anlässlich diverser Verhandlun- gen in den Jahren 2018 bis 2021 haben die Parteien jeweils Vereinbarungen u.a. betreffend die Betreuung des Sohnes für die Dauer des Prozesses getroffen, wo- bei der Sohn mehrheitlich von der Klägerin 1 betreut wurde. Nachdem die Kläge- rin 1 im Kontakt mit dem Sohn von Drittpersonen wiederholt alkoholisiert wahrge- nommen worden war, vereinbarte die Beiständin des Sohnes mit den Parteien ei- ne von der damaligen Regelung abweichende Betreuung, wonach der Sohn grundsätzlich beim Beklagten wohnte und zu bestimmten Zeiten von der Kläge- rin 1 betreut wurde. Mit Verfügung vom 3. November 2022 sistierte die Vorinstanz auf Antrag der Beiständin des Sohnes die Betreuungszeiten der Klägerin 1 einst- weilen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 hob die Vorinstanz diese einstwei- lige Sistierung auf und ordnete begleitete Besuchskontakte in einem begleiteten Besuchstreff an. Nachdem die Klägerin 1 alkoholisiert zum begleiteten Besuch vom 28. Januer 2023 erschienen war, wandelte die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2023 das bisherige Besuchsrecht in eine durch eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung begleitete Betreuung für mindestens vier Stunden pro Woche um. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 bestellte die Vorinstanz ein Gut- achten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern etc.; ein Zwischenbericht zu diesem Gutachten ging bei der Vorinstanz am 16. März 2023 ein (Urk. 2 S. 4-6). b) Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 erliess die Vorinstanz die folgenden vorsorglichen Massnahmen (Vi-Urk. 885 = Urk. 2, S. 26 ff.): 1. Der Sohn [...], geboren 2016] wird für die weitere Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern gestellt. 2. Die Obhut für den Sohn [...] wird für die weitere Dauer des Verfahrens dem Beklagten zugeteilt. Der Wohnsitz des Sohnes befindet sich für die weitere Dauer des Verfahrens beim Beklagten. 3. Die Klägerin 1 wird bei mehrheitlich positivem Verlauf der zehn gemäss Verfügung vom 31. Januar 2023 begleiteten Besuchskontakte für die weitere Dauer des Verfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, hernach den Sohn [...] wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: – vierzehntäglich während jeweils drei Stunden (Phase 1),
– jedes zweite Wochenende (Samstag oder Sonntag) während ei- nes ganzen Tages (sofern die Besuchsregelung gemäss Phase 1 während drei Monaten mehrheitlich positiv verläuft (Phase 2), – jedes zweite Wochenende an zwei Tagen mit Übernachtung, so- fern die Besuchsregelung gemäss Phase 2 während sechs Mona- ten mehrheitlich positiv verläuft (Phase 3). ln der übrigen Zeit wird der Sohn [...] für die weitere Dauer des Verfah- rens vom Beklagten betreut. 4. Der Klägerin 1 wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Beiständin des Klägers 2 im Vorfeld der Besuchszeiten stichwortartig darüber zu informieren, wie die Besuchszeit [...] gestaltet werden soll. 5. Dem Beklagten wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den Sohn [...] für die Ausübung der Besuchsregelung während der Pha- se 1 gemäss vorstehender Ziffer 3 jeweils auf eigene Kosten nach Zü- rich zu bringen (Hauptbahnhof oder Wohnort der Klägerin 1) und ihn dort nach Ablauf der Besuchszeiten wieder abzuholen. 6. Dem Beklagten und der Klägerin 1 wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich die Bring- und Holdienste für die Ausübung des Besuchsrechts durch die Klägerin 1 während der Phasen 2 und 3 ge- mäss vorstehender Ziffer 3 zu teilen. Der Klägerin 1 wird die Weisung erteilt, den Kläger 2 in D._____ (Bahnhof oder Wohnort des Beklagten) abzuholen, und dem Beklagten wird die Weisung erteilt, den Kläger 2 nach Ablauf der Besuchszeit am Hauptbahnhof oder Wohnort der Klä- gerin 1 abzuholen. 7. Der Beklagte ist berechtigt, das Kind [...] auf Ende der Frühlingsferien 2023, das heisst auf den 8. Mai 2023 hin, ohne Zustimmung der Kläge- rin 1 im Kindergarten in D._____ anzumelden. 8.-9. [Unterhaltsregelung] 10. [Aufgabenkatalog Beiständin] 11. [Entsprechende Einschränkung der elterlichen Sorge.] 12. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden ermahnt, sich an die Weisung gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2021, Dispositiv Ziffer 5, zu halten und sich mindestens einmal pro Monat bei einer unabhängiqen Stelle auf kurzfristiges Aufgebot hin der Abgabe von Urin- und Blutproben zur Klärung eines allfälligen Alkohol- und/oder Drogenkonsums zu unter- ziehen. 13. [Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid] 14. [Schriftliche Mitteilungen] 15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] b) Hiergegen erhob die Klägerin 1 am 19. Mai 2023 (Datum der Überbrin- gung) fristgerecht Berufung, in der sie erklärte (Urk. 1 S. 1): "Das Ziel meines Briefes oder meines Einspruchs ist, dass ich meinen Sohn wiedersehe. Die Wochenenden mit ihm verbringen kann. lch möchte gerne
wieder Zeit mit ihm verbringen, viel Zeit. Wie auch Ferien. Wir möchten am Morgen aufwachen zusammen und Spass haben, frühstücken und danach Aktivitäten unternehmen, wie z.B. in die Badi gehen, Boots- und Velotouren machen, Schlitteln gehen und treffen mit anderen Kindern wie auch Geburts- tage feiern etc." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 31). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als An- trag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzuset- zen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift der Klägerin 1 enthält keine Anträge. Sie erklärt zwar als Ziel der Berufung, den Sohn wiederzusehen und mit ihm viel Zeit – mit Übernachtungen – verbringen zu können. Aus ihrer Erklärung lässt sich jedoch auch mit gutem Willen und unter Einbezug der Berufungsbegründung nicht her- auslesen, was genau die Klägerin 1 mit ihrer Berufung erreichen will. Vorab bleibt schon offen, ob die Obhutsregelung angefochten und stattdessen eine alternie- rende Obhut errichtet werden soll. Aber auch wenn nur die Besuchsregelung als angefochten zu gelten hätte, würde völlig offen bleiben, welches konkrete Be- suchsrecht die Klägerin 1 mit ihrer Berufung erreichen will. c) Nach dem Gesagten kann mangels genügender Anträge auf die Beru- fung nicht eingetreten werden.
d) In ihrer Berufung verneint die Klägerin 1 im Kern gesundheitliche oder psychische Probleme oder das Vorhandensein eines Alkoholproblems (gelegent- lich trinke sie ein Bier in der Badeanstalt; das könne auch mal um 16:00 Uhr sein). Das Gutachten [gemeint: der Zwischenbericht] sei eine Katastrophe und die Gut- achterin hätte längst in Rente gehen sollen (Urk. 1). e) Mit diesen Vorbringen werden die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht erschüttert. Das Alkoholproblem der Klägerin 1 ist manifest; ihre Verneinung desselben hilft ihr nicht. Dass sie den Zwischenbericht vom 15. März 2023 als "Katastrophe" empfindet und die Gutachterin ablehnt, liegt ohne weiteres darin begründet, dass in diesem Zwischenbericht die Defizite der Klägerin 1 auf- geführt werden (vgl. Vi-Urk. 836 S. 4 ff.). Diese durch Ablehnung der Gutachterin bzw. ihres Zwischenberichts als nicht existent darstellen zu wollen, hilft der Kläge- rin 1 nicht. Die Berufung wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutre- ten gewesen wäre. 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin 1 hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre jedoch ohnehin abzuweisen ge- wesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittel- losigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin 1 zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten und dem Kläger 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1 aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und den Kläger 2 je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm