Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
0Geschäfts-Nr.: LZ230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 10. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.,
sowie
C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2.,
betreffend Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. April 2023 (FK220022-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Urk. 4/1) erhob der Kläger und Berufungs- beklagte (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz Klage betreffend Unterhalt und weite- re Kinderbelange gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan: Beklagter). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 2 S. 3 ff.). Am 17. April 2023 verfügte die Vo- rinstanz wie folgt (Urk. 2 S. 13 ff. = Urk. 4/90 S. 13 ff.): 1. Es wird folgendes Besuchs-/Betreuungsrecht des Beklagten zum Sohn B., geboren tt.mm.2014, festgelegt: a) Solange der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wird er be- rechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn B. jeden zweiten Sonn- tag, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu betreuen. b) Sofern der Beklagte Wohnsitz in der Schweiz (Raum Zürich/Winterthur) nimmt, wird er berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn B._____ je- den zweiten Samstag, von 10.00 bis 18.00 Uhr und Sonntag, jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr, zu betreuen. Ein durchgehendes Besuchsrecht von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, ist möglich, sofern die Beistandsperson sich vergewissert hat, dass die nötigen Bedingungen (Zimmer, Bett, Utensilien usw.) beim Beklagten vorhanden sind. c) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, in den Frühlingsfe- rien 2023, nämlich vom 1. bis am 5. Mai 2023, den Sohn B._____ wäh- rend fünf Tagen am Stück in der Schweiz (ohne Übernachtung) jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. d) Das Besuchs-/Betreuungsrecht des Beklagtes für den Sohn B._____ in den Sommerschulferien 2023 wird wie folgt gestaltet: - Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, B._____ zweimal fünf Tage am Stück (einmal in der Schweiz, einmal in Deutschland) zu betreuen. - Verfügt der Beklagte dannzumal über Wohnsitz in der Schweiz und wird seine Wohnsituation von der Beistandsperson für Übernachtungen als kindswohlgerecht erachtet, wird er be- rechtigt erklärt, B._____ in der Schweiz mit Übernachtung zu be- treuen. Verfügt er dannzumal noch nicht über einen Wohnsitz in der Schweiz resp. über keine kindswohlgerechte Übernachtungs- möglichkeit, wird er berechtigt, B._____ jeweils tagsüber von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen. - Das fünftägige Betreuungsrecht in Deutschland steht unter der Voraussetzung, dass der Beklagte das Ferienbesuchsrecht während den Frühlingsschulferien im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 c) hiervor sowie das Wochenendbesuchsrecht während mindes- tens vier Tagen wahrgenommen hat.
Die Kindsmutter C._____ wird verpflichtet, sofern diese Vo- raussetzungen erfüllt sind, B._____ an den Wohnort des Beklag- ten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, B._____ nach Ablauf dieser fünf Tage zur Kindsmutter C._____ zurück zu bringen. 2. Für die weitere Dauer des Verfahrens wird der Beklagte für berechtigt erklärt, einmal wöchentlich per Videocall Kontakt zum Sohn B._____ zu haben. Der genaue Termin ist zwischen den Eltern und gegebenenfalls mit der Bei- standsperson abzustimmen. Können sich die Eltern nicht auf einen Termin einigen, wird der Videocall- Termin auf Sonntag, 10.00 Uhr, festgesetzt. 3. Die für den Sohn B._____ mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 angeord- nete, noch nicht umgesetzte Beistandschaft wird als Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beibehalten. Die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wird einstweilen aufgehoben. Die besonderen Befugnisse der Beistandsperson im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB werden wie folgt neu gefasst: − Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um B._____ und Vermittlung zwischen den Eltern in Konfliktsituationen; − insbesondere Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten das Kontakrecht zu B._____ betreffend; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; − Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort und -zeit, Ort der Ausübung des Betreuungsrechts, Ausgestaltung des Betreuungsrechts des Beklagten etc.); − Vergewisserung über die adäquate und kindswohlgerechte Übernach- tungsmöglichkeit beim Beklagten im Sinne der Dispositiv-Ziffer 1 b) und 1 d); − Vergewisserung über die Einhaltung der Obliegenheiten des Beklagten, welche Voraussetzung für das Betreuungsrecht in Deutschland im Sin- ne der Dispositiv-Ziffer 1 d darstellen; − Bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Video-Calls (Zeit, Dauer, etc.) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen wird ersucht, die Beistandsperson im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB umgehend zu ernennen. 4. Über die Prozesskosten dieses Begehrens wird in der Hauptsache entschie- den. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung)
1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 25. April 2023 (Datum der Übergabe an die Schweizerische Post: 27. April 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 4/91 S. 4) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 ff.): 1. Alle Einschränkungen und Verbote bzgl. des Besuchsrechtes sind ab- zuweisen. Den Wünschen des Kindes ist mehr Gewicht zu verleihen. Besonders Punkt 1a, 1b, 1d der Verfügung die auf den Entscheidungen und dem Einfluss des Beistandes beruhen sind abzuweisen. 2. Es ist kein Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB zu bestätigen. 3A. B._____ soll 6 mal im Jahr für jeweils 2 Wochen ortsunabhängig Zeit mit seinem Vater A._____ verbringen können. Fällt die Zeit in die Schulzeit, dann machen beide Homeschooling. Fällt die Zeit in die Fe- rienzeit, können vorwiegend Freizeitaktivitäten unternommen werden. 3B. Evtl. soll der Antrag auf Probe für die Verfahrensdauer, aber für min- destens ein Jahr gelten. 3C. Ab sofort und bis zum Ende der Sommerferien 2023 soll B._____ in mindestens 3 Blöcken mit jeweils mindestens 5 Nächten ortsunabhän- gig Zeit mit seinem Vater A._____ verbringen können. Die Details dazu können einvernehmlich zwischen C._____ und A._____ geregelt wer- den, wie es in der Vergangenheit üblich war und immer funktioniert hat. 4. Entschädigung für die zeitlichen Aufwände 1.3. Am 8. Mai 2023 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ telefonisch mit, dass sie den Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vertrete und auch keine Post für ihn entgegennehme (Urk. 5). Daraufhin wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 8. Mai 2023 Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt und ihm dabei angedroht, dass im Säumnisfall die weiteren gerichtlichen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich er- folgen würden (Urk. 6). Diese Verfügung wurde dem Beklagten auf dem Rechts- hilfeweg am 24. Mai 2023 zugestellt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte der Beklagte mit, er könne sich momentan kein Zustelldomizil in der Schweiz leisten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 11). Mit Verfü- gung vom 22. Juni 2023 wurde dem Beklagten sodann Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 14). 2. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss bis heute nicht ge- leistet, weshalb auf seine Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 101 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 11 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 und Urk. 14 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbe- teiligte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein, an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm