Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220039-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi
Urteil vom 7. März 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Juni 2022 (FK210028-F)
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Juni 2022: (Urk. 43 S. 17 ff. = Urk. 52 S. 17 ff.) 1. Das Kind B., geboren am tt.mm 2021, wird unter die alleinige Obhut der Verfahrensbeteiligten 1 gestellt. 2. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, das Kind B. einmal pro Woche für die Dauer von zwei Stunden im Rahmen eines begleiteten Be- suchsrechts zu betreuen. Die Besuchsbegleitung wird für einstweilen ein Jahr angeordnet. Die Beiständin wird ersucht, spätestens nach Ablauf von zehn Monaten bezüglich Besuchsbegleitung Antrag zu stellen. 3. Für das Kind B._____ wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand werden die die folgenden Aufgaben übertragen: − Die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; − Bei Konflikten zwischen den Eltern vermitteln und allenfalls vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu führen; − Die Besuche persönlich zu begleiten oder für eine Begleitung durch eine Drittperson (je nach Verfügbarkeit BBT oder individuelle Besuchsbeglei- tung) besorgt zu sein; − Die Modalitäten, welche erforderlich sind, für eine kindergerechte Durch- führung des Besuchsrechts für die Eltern verbindlich festzulegen; − Das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere si- cherzustellen, dass es im Beisein einer Drittperson ausgeübt wird; − Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen, bspw. eine Ausweitung der persönli- chen Kontakte zum Kindesvater bzw. Abbau der Besuchsbegleitung oder Einstellung der Besuchskontakte. 4. Es wird eine Elternmediation im Sinne von Art. 297 Abs. 2 ZPO in Verbin- dung mit Art. 213 ff. ZPO angeordnet.
Die Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich, Beratungsstelle D., ...-strasse 1, ... D. wird beauftragt, die Mediation von einst- weilen zehn Sitzungen zwecks der Verbesserung der Kommunikationsfähig- keit auf der Elternebene durchzuführen. Die Kosten der Mediation sind von den Parteien nach Art. 218 Abs. 1 ZPO je hälftig zu tragen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten 1 für den gemein- samen Sohn B._____ monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2022 (= Ausgangsbasis für UHB), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Kindsmutter: CHF 6'645.– bis und mit 31. Juli 2033 (70% Pensum) CHF 7'600.– ab 1. August 2033 bis und mit 31. Juli 2037 (80% Pensum) CHF 9'500.– ab 1. August 2037 (100% Pen- sum) − Beklagter: CHF 6'000.– − B.: die Familienzulage von derzeit CHF 200.- Vermögen: − Kindesmutter: CHF 0.– − Beklagter: CHF 0.– − B.: CHF 0.– 8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00
; die Barauslagen betragen: Fr. 2'213.15 Kosten Kindsvertretung Fr. 5'813.15 Total
Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden dem Beklagten und der Ver- fahrensbeteiligten 1 je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Es wird festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligte 1 einen
Vorschuss in Höhe von CHF 2'500.– geleistet hat. Der Beklagte wird ver- pflichtet, der Verfahrensbeteiligten 1 die Differenz zwischen dem von ihr ge- leisteten Vorschuss und den ihr auferlegten Kosten zu bezahlen. Ein allfälli- ger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungs- pflicht nachgefordert. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers: (Urk. 51 S. 2 f., sinngemäss) 1. Die Anordnung der Elternmediation sei vorübergehend aufzuhe- ben. Bei deren Neuanordnung sei ein neutraler Durchführungsort zu bestimmen. 2. Es sei das Schulstufenmodell (Kanton Zürich) bei der Festset- zung der Betreuungskosten anzuwenden, sofern diese Kosten glaubhaft in Höhe und Leistung belegt werden können. 3. Es seien im Bedarf des Beklagten die Lebenshaltungskosten in E._____ zu berücksichtigen. 4. Es seien Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen: - 1. August 2021 bis 1. Oktober 2022: Fr. 750.–; - 1. Oktober 2022 bis 18. April 2031: Fr. 980.–; - tt.mm 2031 bis 31. Juli 2033: Fr. 1'130.–; - ab 1. August 2033: Fr. 550.–.
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde am tt.mm 2021 ge- boren. Er ist der Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) und der Verfahrensbeteiligten. Die Eltern des Klägers sind nicht miteinander verheira- tet. 2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 machte der Kläger das vorinstanzliche Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem am 30. Juni 2022 – zunächst unbegründet – ergangenen Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 4 f. = Urk. 52 S. 4 f.). Das begründete Urteil gilt dem Beklagten am 12. Oktober 2022 als zuge- stellt (Urk. 46 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. November 2022 rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 51). Den eingeforderten Kostenvorschuss leistete der Beklagte fristgerecht (Urk. 56 und 58). 4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-50) wurden beigezogen. Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (sog. An- gemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
III. A. Elternmediation 1. Die Vorinstanz ordnete in Dispositiv-Ziffer 4 eine Elternmediation an und be- auftragte die Paarberatung und Mediation im Kanton Zürich, Beratungsstelle D._____, die Mediation von einstweilen zehn Sitzungen zwecks Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit auf der Elternebene durchzuführen (Urk. 52 S. 18). 2. Der Beklagte zeigt sich damit nicht einverstanden. Die Verfahrensbeteiligte habe wiederholt zum Mittel der öffentlichen Rufschädigung gegriffen und stehe somit einem dem Kindeswohl förderlichen Umgang im Wege. Erst wenn sie diese verbalen Angriffe gänzlich einstelle, könne die Elternmediation mit Aussicht auf Erfolg aufgenommen werden. Zudem solle die Elternmediation nur wenige Schrit- te vom Elternhaus der Verfahrensbeteiligten entfernt durchgeführt werden. Dieser Ort sei in Anbetracht der aktuell andauernden Konfliktlage unglücklich gewählt (Urk. 51 S. 1 f.). 3.1 Der Beklagte machte der Verfahrensbeteiligten bereits vor Vorinstanz den Vorwurf, sie würde ihn öffentlich beleidigen, beschimpfen und verleumden (Prot. I S. 43; Urk. 31/1-4). Jedoch stellte er sich vor Vorinstanz – anders als nunmehr im Berufungsverfahren – nicht auf den Standpunkt, dass dieser Umstand der Durch- führung einer Mediation im Wege steht. Im Gegenteil gab der Beklagte zu Proto- koll, er wolle einen gesunden Umgang mit dem Kläger aufbauen und dass die At- tacken gegen seine Person und die Leute in seinem Umfeld aufhörten (Prot. I S. 45 f.). Auf Frage der Vorderrichterin, ob er offen sei für die Durchführung einer Mediation, um die Beziehung zwischen ihm und der Verfahrensbeteiligten auf der Elternebene zu verbessern, gab der Beklagte was folgt zu Protokoll: "Ich habe das vorgeschlagen und eine entsprechende Stelle auch kontaktiert. Ich weiss nicht mehr genau, wie diese hiess, aber sie war hier im Bezirk. Ich habe dort eine E-Mail geschrieben, dort aber niemanden erreicht. Ich kann das nach dem Pfingstwochenende noch einmal in Angriff nehmen. Ich halte das für sehr sinnvoll, damit beide Seiten sehen, dass das gemeinsame Interesse das Kindeswohl ist und dass dahingehend auch gearbeitet werden soll" (Prot. I S. 46 f.).
3.2 Diese Auffassung teilte letztlich auch die Vorinstanz, legte sie ihrem Ent- scheid doch die folgenden Erwägungen zugrunde (Urk. 52 S. 7 f.): Sowohl der Beklagte als auch die Verfahrensbeteiligte hätten sich mit der Durchführung einer Mediation einverstanden erklärt. Es sei deshalb der Versuch einer Vermittlung durch eine Mediation zu unternehmen. Die derzeitige Ausgestaltung der Eltern- schaft verdiene diesen Namen nicht. Die Kindseltern würden sich gegenseitig ig- norieren und wenn es zu einem Kontakt komme, dann ausschliesslich in Form von – öffentlichen – Beleidigungen und Beschimpfungen. Die Kindseltern würden ihren Konflikt augenscheinlich weiterhin austragen und hätten den Wechsel von der Paar- auf die Elternebene nicht ansatzweise geschafft. Es sei dem Kläger da- her unmöglich, die Verfahrensbeteiligte und den Beklagten als seine Eltern wahr- zunehmen, die mit vereinten Kräften für sein Wohl besorgt seien. Vielmehr träten die Kindseltern erkennbar als Feinde auf und setzten den Kläger damit unweiger- lich einer konfliktbedingten Belastungssituation aus. Er werde früher oder später das Gefühl haben, sich für eine Seite entscheiden zu müssen. Dies sei ein für den Kläger inakzeptabler Zustand. Für seine gedeihliche Entwicklung sei es unerläss- lich, dass seine Eltern an ihrer Kommunikation arbeiten würden. Die Elternmedia- tion erscheine geeignet und sinnvoll, um den Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien zu begegnen. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, zumal es die Parteien in der Vergangenheit auch mit Hilfe von Freunden und der Kirchge- meinde des Beklagten nicht geschafft hätten, ihre Kommunikations- und Koopera- tionsfähigkeit zu verbessern. 3.3 Mit anderen Worten erachtete die Vorinstanz die Durchführung einer Media- tion gerade deshalb als notwendig, um die Kommunikation zwischen den Kindsel- tern zu verbessern und damit letztlich auch ihren Umgang in Form von öffentli- chen Beleidigungen und Beschimpfungen zu unterbinden. Jedoch setzt sich der Beklagte mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Dazu wäre er aber gehalten gewesen, stellt doch das Berufungsverfahren keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurtei- lung der Streitsache vorliegt. Der Beklagte hätte daher die Erwägungen der Vorin-
stanz zum Ausgangspunkt seiner Berufung machen und aufzeigen müssen, in- wiefern diese fehlerhaft sein sollen. Allerdings beschränkte er sich darauf, in sei- ner Berufungsschrift einen Sachverhalt zu wiederholen, der bereits im erstinstanz- lichen Verfahren bekannt war und den die Vorinstanz in ihrem Entscheid berück- sichtigte bzw. der sie gerade dazu veranlasste, die angefochtene Anordnung zu treffen. Damit genügt er den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Auf die gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils erhobene Berufung ist da- her nicht einzutreten. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass allein aus dem Um- stand, dass die Mediation nahe dem Elternhaus der Verfahrensbeteiligten durch- geführt werden soll, nicht abgeleitet werden kann, dass die von der Vorinstanz beauftragte Institution in irgendeiner Weise nicht neutral wäre. B. Kinderunterhalt 1. Ausgangslage Gegenstand der Berufung bildet sodann die vorinstanzliche Berechnung des Kin- derunterhalts. In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe das Schulstufenmodell nicht richtig angewandt (vgl. nachfolgend E.III.B.2). Zudem habe die Vorinstanz seinen Bedarf sowie denjenigen des Klägers falsch festge- setzt – bei ihm habe sie fälschlicherweise die Lebenshaltungskosten an seinem Zweitwohnsitz in E._____ unberücksichtigt gelassen (vgl. E.III.B.3), beim Kläger habe sie Fremdbetreuungskosten berücksichtigt, welche gar nicht anfallen wür- den (vgl. E.III.B.4). 2. Unrichtige Anwendung des Schulstufenmodells 2.1 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe bei der Berücksichtigung des Be- treuungsumfangs das Schulstufenmodell nicht richtig angewandt. Im Kanton Zü- rich beginne die Schulpflicht in der Regel mit vier Jahren. Für die Übertritte in die Sekundarstufe, voraussichtlich im Jahr 2031, und in die Oberstufe, voraussichtlich im Jahr 2034, würden die entsprechenden Abstufungen fehlen (Urk. 51 S. 2).
2.2 Das in neuerer Rechtsprechung vom Bundesgericht entwickelte Schulstu- fenmodell beantwortet die Frage, wann dem obhutsberechtigten Elternteil im Normalfall eine Erwerbstätigkeit in welchem Umfang zumutbar ist. Ihm liegt die Überlegung zugrunde, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der obligatori- schen Einschulung des Kindes während der betreffenden Zeit in verbindlicher Weise von der persönlichen Betreuung entbunden wird und sich die schulische Betreuung im Verlauf der Jahre ausdehnt. Dabei statuierte das Bundesgericht den folgenden Grundsatz: Dem obhutsberechtigten Elternteil ist mit der obligatori- schen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 2.3 Der Kläger ist am tt.mm 2021 geboren. Es ist davon auszugehen, dass er im August 2025 in den Kindergarten kommen bzw. obligatorisch eingeschult werden wird. Überdies wird er voraussichtlich im August 2033 von der Primarschule in die 1. Sekundarschule übertreten. Am tt.mm 2037 wird er das 16. Altersjahr vollendet haben. Vor diesem Hintergrund hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Ver- fahrensbeteiligte bereits heute in einem Pensum von 70% arbeite. Sodann erach- tete es die Vorinstanz – unter Nachachtung des Schulstufenmodells – als zumut- bar, dass die Verfahrensbeteiligte ihr Arbeitspensum ab August 2033 – mithin ab Übertritt des Klägers in die Sekundarschule – auf 80% erhöhe und ab dem tt.mm 2037 – nachdem der Kläger das 16. Altersjahr vollendet hat – eine Vollzeiter- werbstätigkeit ausübe (Urk. 52 S. 10 f.). Inwiefern die Vorinstanz das Schulstu- fenmodell falsch angewandt haben soll, erschliesst sich nicht. 3. Lebenshaltungskosten in E._____ 3.1 Der Beklagte gab vor Vorinstanz zu Protokoll, er habe neben dem Wohnsitz in Zürich einen Zweitwohnsitz in E., wohin er fast jedes Wochenende zu- rückkehre und seine Mutter besuche. Die Wohnung in E. teile er sich mit seiner Mutter, wobei sein monatlicher Anteil Miete inkl. Nebenkosten 500 Euro be- trage. Zudem würden ihn die Autofahrten von Zürich nach E._____ und zurück Fr. 400.– pro Monat kosten (Prot. I S. 15 f.; vgl. auch Urk. 15/9).
3.2 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Beklagten – ausnahmsweise – Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 52 S. 13 f.). Als Wohnkosten be- rücksichtigte sie demgegenüber allein den Mietzins der 2.5 Zimmerwohnung des Beklagten in Zürich, mithin Fr. 1'885.–. Der Zweitwohnung in E._____ könne, so die Vorinstanz, im Rahmen der Bedarfsrechnung ohne viele Worte keine Rele- vanz zukommen, wobei es dem Beklagten selbstredend freistehe, einen zweiten Wohnsitz zu haben (Urk. 52 S. 12). 3.3 Der Beklagte hält dem in seiner Berufung entgegen, der Wochenaufent- haltsstatus bestehe seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2014. Die Nichtberücksichtigung der Lebenshaltungskosten in E._____ stelle eine besonde- re Form der Härte dar und sei auch nicht im Sinne des Kindeswohls (Urk. 51 S. 2). 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es vor Vorinstanz bei der blossen Behaup- tung des Beklagten geblieben ist, er bezahle monatlich 500 Euro an die Wohnung in E._____. Belegt hat er diese zusätzlichen Mietkosten in keiner Weise. Dazu wäre er allerdings gehalten gewesen, zumal die Verfahrensbeteiligte die diesbe- züglichen Ausführungen des Beklagten in Zweifel gezogen hat (Prot. I S. 16 f.). 3.5 Selbst wenn der Beklagte die betreffenden Ausgaben aber rechtsgenügend nachgewiesen hätte, könnten sie in seinem Bedarf keine Berücksichtigung finden: Der Beklagte hat grundsätzlich für den gesamten Barunterhalt des Klägers aufzu- kommen, steht dieser doch unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten. Dazu ist der Beklagte aber nicht in der Lage, weshalb er von der Vorinstanz dazu verpflichtet wurde, seinen gesamten Überschuss an den Barunterhalt des Klägers zu leisten (Urk. 52 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angemes- sen, im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten – zu direkten Lasten des Kinderunterhalts – Mietkosten für zwei Wohnungen zu berücksichtigen. Es kann dem Beklagten denn auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Nichtberücksichtigung der Lebenshaltungskosten stehe dem Kindeswohl entge- gen. Das Gegenteil ist der Fall: Fänden die zusätzlichen Wohnkosten im Bedarf des Beklagten Berücksichtigung, hätte dies die Reduktion der zuzusprechenden
Kinderunterhaltsbeiträge um rund Fr. 500.– pro Monat zur Folge. Dies liegt klar- erweise nicht im Kindeswohl. 4. Fremdbetreuungskosten 4.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers bis Ende Juli 2033, mithin bis zu dessen Eintritt in die Oberstufe, Fremdbetreuungskosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.–. Hierzu erwog sie im Wesentlichen, die Überweisungen der Verfahrensbeteiligten an ihre Mutter seien aktenkundig. Der Betrag von Fr. 1'500.– pro Monat sei vor dem Hintergrund, dass die Grossmutter den Kläger in einem sehr grossen Umfang (70%) betreue und sie die Betreuung aufgrund der Tätigkeit der Verfahrensbeteiligten als Pflegefachfrau auch in der Nacht und an Feiertagen übernehme, keineswegs überrissen. Die Grossmutter sei nicht ver- pflichtet, diese Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten. Entsprechend sei im Bedarf des Klägers der aktuell bezahlte Betrag von Fr. 1'500.– zu berücksich- tigen. Mit dem Eintritt des Klägers in die Oberstufe bestehe kein Betreuungsbe- dürfnis mehr, weshalb die Kosten ab 1. August 2033 wegfallen würden (Urk. 52 S. 12 und S. 14). 4.2 Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz im Bedarf des Klägers Fremdbetreuungskosten berücksichtigt hat. Zum einen sei der zwischen der Ver- fahrensbeteiligten und ihrer Mutter geschlossene Vertrag über die Betreuung des Klägers zweifelhaft, da darin weder der Betreuungsumfang noch die zu betreuen- de Person genannt sei. Darüber hinaus sei aus den eingereichten Kontoauszügen nicht ersichtlich, ob die Zahlungen tatsächlich regelmässig erfolgt seien. Entgegen der Vorinstanz habe die Verfahrensbeteiligte daher nicht belegt, dass effektiv Fremdbetreuungskosten anfallen würden (Urk. 51 S. 2). 4.3 Der Kläger steht unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten (Urk. 52 S. 17). Diese arbeitet derzeit mit einem Pensum von 70% als Pflegefachfrau FH im F._____. Ihre Tätigkeit bringt es mit sich, dass sie teilweise in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen arbeitet (Prot. I S. 6 ff. und S. 28; Urk. 10/5; Urk. 20/1-2). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensbeteiligte be- rufsbegleitend ... an der Universität Luzern studiert (Prot. I S. 8 f.). Daraus erhellt
zweierlei: Zum einen arbeitet die Verfahrensbeteiligte weit mehr, als ihr gestützt auf das Schulstufenmodell grundsätzlich zumutbar wäre (vgl. E.III.B.2.2). Dadurch vermag sie selber für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen, was den Beklag- ten in erheblichem Masse finanziell entlastet, hat er doch keinen Betreuungsun- terhalt zu leisten. Zum anderen ist aber auch evident, dass der derzeit knapp zweijährige Kläger während der Arbeitszeit seiner Mutter auf Fremdbetreuung an- gewiesen ist. Dies in erheblichem Umfang und teilweise zu Zeiten, an denen Kin- dertagesstätten grundsätzlich geschlossen sind. Letzterer Umstand führt denn auch dazu, dass die Verfahrensbeteiligte bzw. der Kläger offenkundig auf die grossmütterliche Betreuung angewiesen ist. 4.4 Es mag zutreffen, dass Grosseltern ihre Enkel häufig unentgeltlich betreuen. Jedoch geht die Betreuung, die die Grossmutter des Klägers derzeit leistet, weit über das hinaus, was Grosseltern üblicherweise unentgeltlich leisten. Die Erwar- tung des Beklagten, dass die Grossmutter den Kläger unentgeltlich betreut, er- scheint daher nicht berechtigt. Überdies ist vorliegend auch nicht davon auszuge- hen, dass die Betreuung des Klägers unentgeltlich erfolgt: Die Verfahrensbeteilig- te legte vor Vorinstanz schlüssig dar, dass sie ihrer Mutter für die Betreuung des Klägers pauschal Fr. 1'500.– pro Monat bezahle (Prot. I S. 9 und S. 18). Sie reich- te zudem einen von ihr sowie ihrer Mutter unterzeichneten Vertrag ein, wonach ein Entgelt von monatlich Fr. 2'000.– für die Betreuung des Klägers vereinbart ist (Urk. 10/11). Entgegen dem Beklagten gibt es keine Hinweise darauf, dass es sich dabei um einen fingierten Vertrag handeln könnte. Zudem reichte die Verfah- rensbeteiligte diverse Bankauszüge ein, woraus ersichtlich ist, dass sie regelmäs- sig Zahlungen – auch grössere Beträge – an ihre Mutter leistet (vgl. Urk. 10/16 S. 2 und 6; Urk. 10/17 S. 2 und 5; Urk. 10/18 S. 3). Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz im Bedarf des Klägers Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat berücksichtigt hat. 5. Fazit Die Rügen des Beklagten betreffend die vorinstanzliche Berechnung des Kin- derunterhalts erweisen sich allesamt als unbegründet. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
IV. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger sowie der Verfah- rensbeteiligten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Juni 2022 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage der Doppel von Urk. 51 und Urk. 53/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Rüedi
versandt am: jo