Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung und ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Juli 2022 (FK190058-L) ____________________
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 16. Juli 2019 vor dem Bezirksge- richt Zürich (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Kinderunterhalt etc. Mit Verfügung und Teilurteil vom 25. Oktober 2021 wurde rechtkräftig über die elterli- che Sorge, die Obhut bzw. Betreuungsanteile und den persönlichen Verkehr ent- schieden (Urk. 123). Mit Verfügung und Teilurteil [eigentlich: Urteil] vom 28. Juli 2022 schloss die Vorinstanz das Verfahren nunmehr ab und regelte die Unter- haltspflicht des Beklagten (Urk. 159). b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. September 2022 (Datum der Überbringung) Berufung (Urk. 158). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 24. August 2022 zugestellt (Urk. 156). Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 159 Dispositiv-Ziffer 10) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 23. September 2022 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einrei- chung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat seine Berufung zwar auf den 23. Sep- tember 2022 datiert, aber erst am 26. September 2022 dem Obergericht über- bracht (Urk. 158 S. 1). Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 159'660.-- (Urk. 159 S. 37). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.- - festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 158 und 160/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 159'660--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo