Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ220028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw T. Gähwiler Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
1, 2 gesetzlich vertreten betreffend Unterhalt
durch (Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge A._____ diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ 1, 2 vertreten betreffend weitere Kinderbelange durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Juni 2022 (FK210018-G)
Rechtsbegehren: des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 11/4 S. 2): 1. Es sei die alternierende Obhut (50:50) anzuordnen. 2. Der Gesuchsteller sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jeweils von Montagabend nach Kita-Ende/Schulschluss/ab 18.00 Uhr bis zum nächsten Montagmorgen vor Schulbeginn bzw. bis 09.00 Uhr zu betreuen. Zudem sei er berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wäh- rend der Hälfte der Kita-/Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 3. Die Feiertage seien wie folgt zu regeln. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet die Kinder während der Feiertage / Geburtstage wie folgt zu betreuen: a. an Ostern und Pfingsten soll die Betreuung jeweils erst am Abend von Oster- bzw. Pfingstmontag auf den anderen Elternteil über- gehen. b. an Weihnachten soll folgende Betreuungsregelung gelten: i. von Montagmorgen vor Weihnachten, 09.00 Uhr, bis 25. De- zember um 10.00 Uhr bei der Mutter; ii. danach vom 25. Dezember um 10.00 Uhr bis am Montag- morgen vor Schulbeginn beim Gesuchsteller; es startet wie- der die reguläre Wochenbetreuung. c. in geraden Kalenderjahren am Geburtstag von C._____ von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und in den ungeraden Kalenderjahren am Geburtstag von D._____ von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegner. der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin (Urk. 11/28 S. 1-3): 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 7.7%) zulasten des Beklagten vollumfänglich abzuweisen. 2. Aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 21. Oktober 2021 wird beantragt: In Abänderung von act. 11/125 Ziff. 2 des KESB-Entscheides sei das Besuchs- und Kontaktrecht des Vaters wie folgt festzusetzen: a. Umfang des Besuchsrechts bezüglich der Tage - In den geraden Wochen jeweils am Montag, Samstag, Sonntag (Betreuungszeiten siehe b.)
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 28. Juni 2022: (Urk. 11/96 S. 33 ff. = Urk. 2 S. 33 ff.) 1. Es wird am Entscheid der KESB vom 20. Mai 2021 zur Frage der Obhut (Dispositiv-Ziff. 1) festgehalten, und die Kinder C., geb. tt. mm. 2017, und D., geb. tt. mm. 2020, verbleiben für die Dauer des Verfahrens unter der alleinigen Obhut der Verfahrensbeteiligten. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der KESB vom 20. Mai 2021 wird der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens wie folgt geregelt: a) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder in geraden Wochen jeweils am Montag, Samstag und Sonntag von jeweils 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr und in ungeraden Wochen jeweils am Freitag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen. b) Der Beklagte wird mit Wirkung ab 22. August 2022 berechtigt und ver- pflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen bzw. zu betreuen: – jeweils in den geraden Wochen von Montag, 10:00 Uhr bzw. Kita/Kindergartenende, bis Dienstagmorgen, Kita- bzw. Kindergar- tenbeginn, sowie von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; – jeweils in ungeraden Wochen von Freitag, 10:00 Uhr bzw. Kita/Kindergartenende bis 19:00 Uhr; – wenn das Betreuungswochenende auf Ostern fällt bereits ab Kar- freitag 10:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr; – wenn das Betreuungswochenende auf Pfingsten fällt bis Pfingst- montag, 18:00 Uhr;
– in geraden Jahren am 25. Dezember und in ungeraden Jahren am 24. Dezember jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; folgt un- mittelbar auf den Feiertag ein üblicher Besuchsrechtstag des Va- ters, verlängert sich die Besuchszeit bis zu dessen Ende; c) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ in geraden Jahren am Geburtstag von C._____ von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr und in ungeraden Jahren am Geburtstag von D._____ von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen und zu betreuen. d) Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 ist der Beklagte ausserdem berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von insgesamt drei Wochen pro Jahr, davon zwei Wo- chen am Stück auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. e) In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Verfahrensbeteiligten be- treut. Sie ist berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern während der Kindergarten- bzw. Schulferien insgesamt sechs Wochen pro Jahr, da- von maximal zwei Wochen am Stück, Ferien zu verbringen. f) Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. g) Die Feiertags- und Geburtstagsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2. b) und 2. c) geht den Ferienregelungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 d) und e) vor. h) Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags-, Ferien- oder Video- und Telefoniekontakte nach gegenseitiger Absprache blei- ben vorbehalten. 3. Die sich beim Gericht zur Aufbewahrung befindenden Reisepapiere (ID und Pass) der Kläger 1 und 2 sind der Verfahrensbeteiligten auf erstes Verlan-
gen persönlich herauszugeben. Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten die Reisepapiere während seiner Betreuungszeit gemäss Dispositiv-Ziff. 2 auf erstes Verlangen auszuhändigen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten die Reisepapiere am Ende der Be- treuungszeit zu retournieren. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB Bezirk Meilen vom 20. Mai 2021 und in Ergänzung von Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Gerichts vom 12. April 2022 werden der Besuchsbeiständin von C._____ und D._____ folgende Aufgaben erteilt: – Die Eltern bei der Umsetzung der Regelung über den persönlichen Verkehr zu unterstützen; – bei Bedarf die Modalitäten des persönlichen Verkehrs festzulegen; – bei Konflikten, welche die Kinder betreffen, zu vermitteln; – (vor Beginn bzw. nach Abschluss der KET-Beratung der Eltern) die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern oder durch Beratung der Eltern bezüglich konfliktfreierem Um- gang miteinander; – weitergehende Massnahmen zu ergreifen bzw. zu beantragen, falls solche zum Schutz der Kinder notwendig sind. 5. Der Antrag der Kläger 1 und 2 zur Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Beklagten wird abgewiesen. 6. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 und der Verfahrensbeteiligten um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt, und es wird ihnen (den Klägern 1 und 2 zur Frage des Unterhalts) in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Erwägungen: I. 1. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die Eltern der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt. mm. 2017, und D., geboren am tt. mm. 2020 (Kläger und Berufungsbeklagte 1 und 2; fortan Kläger 1 und 2). Mit Eingabe vom 16. November 2021 liessen die Kläger 1 und 2 bei der Vorinstanz Klage gegen den Beklagten betreffend Unterhalt und weitere Kinder- belange einreichen (Urk. 11/1). Als Klägerin trat auch die Gemeinde E._____ auf, welche den Klägern 1 und 2 Sozialhilfe leistet. Auf eine aktive Teilnahme am Ver- fahren verzichtete sie jedoch (Urk. 11/3/3). Für die Einzelheiten des erstinstanzli- chen Verfahrens und des diesem vorausgegangenen Verfahrens bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird auf die detaillierten Erwä- gungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 11/96 E. 1 = Urk. 2 E. 1). Die Vorinstanz fällte am 28. Juni 2022 die einleitend wiedergegebene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 10. Juli 2022 in- nert Frist Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten (vgl. Urk. 19), wurde mit Schreiben vom 14. Ok- tober 2022 zum Verhandlungstermin vom 15. November 2022 vorgeladen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 3. November 2022 wurde dem Beklagten sowie den Klägern 1 und 2 das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen zur Vorbereitung der Vergleichsverhandlung – ohne Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – zugestellt (Urk. 24). 4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. November 2022 nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 5; Urk. 25):
"1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 2 lit. b) und d) der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 5. August 2022 (FK210018-G/Z05) und der dagegen erhobenen Berufung was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieser Verfü- gung: "2. lit. b) Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen bzw. zu be- treuen: – jeweils in der geraden Wochen von Montagnachmittag bzw. Kita-/ Kin- dergartenende, bis Dienstagmorgen, Kita-/ Kindergartenbeginn, sowie von Freitag, Kita-/ Kindergartenende, bis Sonntag, 18:00 Uhr; – jeweils in ungeraden Wochen von Mittwochmittag bzw. Kita- /Kindergartenende bis Donnerstagmorgen, Kita-/ Kindergartenbeginn; – wenn das Betreuungswochenende auf Ostern fällt bereits ab Karfreitag 10:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr; verbringen die Kinder die Ostern bei der Klägerin, so entfällt der Betreuungstag des Vaters von Ostermon- tag auf Dienstag. – wenn das Betreuungswochenende auf Pfingsten fällt bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; verbringen die Kinder die Pfingsten bei der Klägerin, so ent- fällt der Betreuungstag des Vaters von Pfingstmontag auf Dienstag. – in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; die Klägerin betreut die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; – in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; die Klägerin betreut die Kinder vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; – im Sinne einer Ausnahme gilt für die Jahre 2022/2023 und 2023/2024, was folgt:
Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen bzw. zu betreuen: – im Jahr 2022/2023: vom 25. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bis 30. Dezember 2022, 12.00 Uhr; die Klägerin betreut die Kinder vom 24. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 2022, 12.00 Uhr, sowie vom 30. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bis 4. Januar 2023, 12.00 Uhr bzw. Kita -/ Kindergartenbeginn; – im Jahr 2023/2024: vom 30. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bis 4. Januar 2024, Morgen bzw. Kita-/ Kindergartenbeginn; die Klä- gerin betreut die Kinder vom 24. Dezember 2023, 8.00 Uhr, bis 30. Dezember 2023, 12.00 Uhr. lit. d) Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 ist der Beklagte ausserdem berechtigt und ver- pflichtet, die Kinder während Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von insgesamt drei Wochen pro Jahr, jeweils maximal sieben Übernachtungen am Stück, ab Juli 2024 maximal 14 Übernachtungen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Vater in Jahren mit ungera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu." 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte, wo- bei sie jeweils auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege verweisen, und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 11/1-109). II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2 lit. a), c) und e) - h) sowie 3 - 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
tag und in geraden Wochen von Montag auf Dienstag sowie von Freitag auf Sonntag. Eine solche Regelmässigkeit – die Kinder sind nie länger als vier Tage von ihrem Vater getrennt – ist insbesondere bei kleinen Kindern von grosser Be- deutung (FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 ZGB N 28). 3.3. Die von der Vorinstanz hinsichtlich der Feiertage getroffene Regelung führt dazu, dass die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage ungleichmässig auf die Kinds- eltern verteilt sind, wie dies die Verfahrensbeteiligte zutreffend ausführte (Urk. 1 Rz. 3.3.2.). Im Gegensatz dazu erweist sich die von den Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. November 2022 getroffene Regelung als ausge- wogener, da die Kinder künftig Weihnachten und Neujahr zu praktisch gleichen Teilen bei den Kindseltern verbringen, was im Kindeswohl liegt. 3.4. In Bezug auf das Ferienbesuchsrecht verständigten sich die Parteien letzt- lich auf eine geringfügige Modifikation der vorinstanzlichen Regelung. Sie belies- sen das Ferienbesuchsrecht des Beklagten bei drei Wochen Ferien pro Jahr, ver- einbarten aber, dass der Beklagte die Kinder bis und mit Juni 2024 jeweils maxi- mal sieben Übernachtungen am Stück in die Ferien mitnehmen kann, während der vorinstanzliche Entscheid bis zu zwei Wochen am Stück vorsah. Angesichts des noch jungen Alters der Kinder erscheint die von den Parteien getroffene Regelung als dem Kindeswohl zuträglicher, da damit sichergestellt wird, dass die Kinder nie länger von ihrer Mutter getrennt sind. 3.5. Zusammenfassend entspricht die vereinbarte Betreuungsregelung dem Kin- deswohl. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind durch die unter Mitwirkung des Obergerichts vereinbarten Fassungen zu er- setzen. III. 1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid in der Hauptsache
vorbehalten (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 9). Dies blieb unangefochten und ist zu bestä- tigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Auch die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 367.50 (Prot. II S. 5) sowie die Kosten für die Kindsvertretung gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 25 Ziff. 2). 2.2. Die Bemessung der Entschädigung für die Vertretung des Kindes ist bun- desrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren ein Aufwand von 6.74 Stunden geltend (Urk. 32). Angesichts dessen, dass bereits die Vergleichsverhandlung mehr als vier Stunden dauerte, scheint das von ihr beantragte Honorar von insgesamt Fr. 1'596.95 (6.74 h à Fr. 220.– = Fr. 1'482.80, zzgl. 7.7 % MwSt.) als angemessen. Da es sich vorlie- gend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c). 3. Infolge gegenseitigen Verzichts (Urk. 25 Ziff. 2) sind für das zweitinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4.1. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte ersuchen im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung, wobei der Beklagte zudem die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses beantragt (Urk. 1 S. 4; Urk. 9 S. 1 f.). 4.2. Sowohl der Verfahrensbeteiligten als auch dem Beklagten wurde vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 6
und 7). Die Verfahrensbeteiligte wird seit dem 1. Juni 2021 von der Sozialhilfe un- terstützt. Sie erhält derzeit für sich und die beiden Kinder monatliche Unterstüt- zungsleistungen von Fr. 2'861.85 (Urk. 34/1 und 34/2). Weiter finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Verfahrensbeteiligte Vermögen hat. Ihre Mittellosigkeit erscheint unter diesen Umständen glaubhaft dargetan. Auch der Beklagte ist armengenössig und wird – nachdem er offenbar per April 2022 aus- gesteuert wurde – monatlich mit Fr. 2'628.95 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 28/1). Zudem verfügt auch er über kein Vermögen. Per Ende 2021 wies er in der Steuererklärung zwar noch ein Vermögen von Fr. 27'071.– aus. Darin enthal- ten waren jedoch mehrere Jugendsparkonten seiner insgesamt vier Kinder sowie ein Mietzinskautionskonto (Urk. 28/2 S. 17). Überdies kann der Beklagte nach- vollziehbar dartun, dass er sein Vermögen mittlerweile nicht nur aufgebraucht, sondern er sich sogar verschuldet hat (Urk. 28/4 ff.). Somit gelten sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb auch kein Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags besteht. Da ihre Rechtsbegehren nicht als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen sind, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4.3. Als rechtsunkundige Parteien waren sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte im Berufungsverfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen, weshalb in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO der Verfahrensbeteiligten in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2 lit. a), c) und e) - h) sowie 3 - 8 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 28. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
Klägerin, so entfällt der Betreuungstag des Vaters von Pfingst- montag auf Dienstag. – in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; die Klägerin betreut die Kinder vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; – in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr; die Klägerin betreut die Kinder vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; – im Sinne einer Ausnahme gilt für die Jahre 2022/2023 und 2023/2024, was folgt: Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen bzw. zu betreuen: – im Jahr 2022/2023: vom 25. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bis 30. Dezember 2022, 12.00 Uhr; die Klägerin betreut die Kinder vom 24. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bis 25. Dezember 2022, 12.00 Uhr, sowie vom 30. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bis 4. Januar 2023, 12.00 Uhr bzw. Kita-/ Kindergartenbeginn; – im Jahr 2023/2024: vom 30. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bis 4. Januar 2024, Morgen bzw. Kita-/ Kindergartenbeginn; die Klägerin betreut die Kinder vom 24. Dezember 2023, 8.00 Uhr, bis 30. Dezember 2023, 12.00 Uhr. lit. d) Mit Wirkung ab 1. Januar 2023 ist der Beklagte ausserdem berechtigt und verpflichtet, die Kinder während Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von insgesamt drei Wochen pro Jahr, jeweils maximal sieben Übernachtungen am Stück, ab Juli 2024 maximal 14 Übernachtungen
am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts haben die Parteien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu." 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 9) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 367.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'596.95 Kosten Kindsvertretung Fr. 3'964.45 Gerichtskosten 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertrete- rin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'596.95 aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an - die Verfahrensbeteiligte, unter Beilage der Doppel von Urk. 26-28/1-9 so- wie von Kopien der Urk. 31 und 32, - den Beklagten, unter Beilage von Kopien der Urk. 31 und 32 sowie der Doppel von Urk. 33 und 34/1-2, - die Kindsvertreterin, - die Vorinstanz,
Zürich, 8. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw T. Gähwiler
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